Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt in Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 0f13873a-07c9-40b0-a703-7d782fc519dd. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2021 S. 1494 Ausfertigungsdatum 17.12.2021 Fassung Gültig ab 16.01.2026

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GV. NRW. 2026 S. 2 Absätze 5 und 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 16. Januar 2026. (1) Das für die Durchführung der strafrechtsbezogenen Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium stellt im Einvernehmen mit dem für die Rechtspflege zuständigen Ministerium nach Anhörung der Direktorinnen und Direktoren der Landschaftsverbände und des zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung einen Vollstreckungsplan auf. Der Vollstreckungsplan regelt die Zuordnung der einzelnen Einrichtungen der unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörden sowie der Beliehenen zu den Landgerichtsbezirken. (2) Bei der Aufstellung des Vollstreckungsplans soll der Grundsatz der Regionalisierung durch eine wohnortnahe Behandlungs- und Unterbringungsmöglichkeit berücksichtigt werden. Spezielle überregionale Angebote können vorgesehen werden. (3) Eine untergebrachte Person kann abweichend vom Vollstreckungsplan einer anderen Einrichtung zugewiesen oder in eine andere Einrichtung, auch in einem anderen Land, verlegt werden, wenn 1. hierdurch die Behandlung der untergebrachten Person oder ihre psychosoziale Eingliederung besser gefördert wird oder 2. dies aus zwingenden Gründen der Vollzugsorganisation oder anderen zwingenden Gründen, insbesondere unter Schutzerfordernissen, unumgänglich erscheint. (4) Eine Verlegung kann auch auf Antrag der untergebrachten Personen erfolgen. (5) Die Entscheidung über die Zuweisung trifft die untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde oder der Beliehene aufgrund eines entsprechenden Aufnahmeersuchens der Vollstreckungsbehörde. (6) Die Entscheidung über eine Verlegung trifft die untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde. Bei Beliehenen entscheidet die oder der Beliehene im Einvernehmen mit der unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörde, die die untergebrachte Person aufnimmt. Bei Verlegungen in ein anderes Land entscheidet das für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium. Die Vollstreckungsbehörde ist zu informieren. Abschnitt 10 Kosten, Kostenbeteiligung und Aufwendungsersatz Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 56 Kostentragung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 2 Absätze 2 bis 5 (alt) ersetzt durch Absatz 2 und Absatz 6 (alt) umbenannt in  Absatz 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 16. Januar 2026. (1) Die notwendigen Kosten zur Durchführung der Unterbringung nach diesem Gesetz trägt das Land, soweit nicht Sozialleistungsträger zur Kostentragung verpflichtet sind oder die untergebrachte Person gemäß § 57 an den Kosten zu beteiligen ist. (2) Das für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses, die Einzelheiten der Kostentragung nach Absatz 1 und der Nachweis- und Prüfpflichten durch Rechtsverordnung zu erlassen über 1. die Grundsätze der Kostentragung gemäß Absatz 1, 2. die Rechnungs-, Buchführungs- und Nachweispflichten, 3. die Bemessung des Aufwendungsersatzes und die Erhebung anteiliger Erstattungsleistungen für die Unterbringung von Personen aus anderen Bundesländern und 4. die Prüfberechtigungen der Aufsichtsbehörden. (3) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die Verwendung der Landesmittel bei den unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörden nach § 91 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung zu prüfen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 57 Kostenbeteiligung der untergebrachten Person Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) An den Kosten für die Unterbringung und die Verpflegung wird die untergebrachte Person nicht beteiligt. (2) Die untergebrachte Person kann an den Kosten nach § 12 beteiligt werden, höchstens bis zum Umfang der Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter. Zu diesem Zweck hat die untergebrachte Person auf Verlangen Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen zu erteilen. (3) Die Kosten des Schrift- und des Paketverkehrs sowie der Telekommunikation und bestellter Zeitungen nach § 21 trägt die untergebrachte Person. Bei bedürftigen untergebrachten Personen kann die Einrichtung die Kosten in angemessenem Umfang übernehmen. (4) Sofern der Konsum von Suchtmitteln nach § 31 festgestellt wird und therapeutische Gründe nicht entgegenstehen, kann die untergebrachte Person an den Kosten der Maßnahmen zur Feststellung des Suchtmittelkonsums beteiligt werden. (5) Die Reisekosten, die Kosten für ihren Lebensunterhalt und andere Aufwendungen während ihres Aufenthalts außerhalb der Einrichtung und die Kosten von Ausführungen können der untergebrachten Person in angemessenem Umfang auferlegt werden, soweit nicht ein Sozialleistungsträger zur Kostentragung verpflichtet ist. Die Kosten, die mit einem Aufenthalt in der eigenen Wohnung verbunden sind, gehören nicht zu den Kosten zur Durchführung der Unterbringung nach diesem Gesetz. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 58 Aufwendungsersatz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Aufwendungen der Einrichtung, die eine untergebrachte Person durch unerlaubtes Entfernen, durch die Verletzung anderer untergebrachter Personen oder von Beschäftigten oder durch Sachbeschädigung verursacht hat, hat sie zu ersetzen, wenn ihr diese Tat als verantwortlich zugerechnet werden kann. (2) Forderungen dürfen nur so durchgesetzt werden, dass das Ziel der Unterbringung nicht behindert wird. Abschnitt 11 Durchführungsbestimmungen, Grundrechtseinschränkungen, Bundesrecht Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 59 Durchführungsbestimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 2 § 59 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 16. Januar 2026. Das für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung Regelunge 1. zur Festsetzung des Maßes der Freiheitsentziehung nach § 4, 2. zur Unterrichtung der untergebrachten Person nach § 6 Absatz 1, 3. zu Schriftwechsel, Telefongesprächen und sonstigen Formen der Kommunikation nach § 21, 4. zu Besuchsregelungen nach § 22, 5. zum Ausschluss von religiösen Veranstaltungen nach § 24 Absatz 2, 6. zur Ansparung und Verwendung des Überbrückungsgeldes nach § 29, 7.  zu Durchsuchungen und Kontrollen nach § 30, 8. zu Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum nach § 31, 9. zur Beschränkung des Aufenthaltsbereichs, Beobachtung und räumlichen Trennung nach § 32, 10. zu Art und Umfang der Meldungen über Entweichungen nach § 34 Absatz 3, 11. zu den Anforderungen an die Einrichtungsstandards nach § 47, 12. zu den Anforderungen an die Qualität, Qualitätsentwicklung und Sicherheitsstandards nach § 48, 13. zur Bestellung, zu den Aufgaben- und Einsatzbereichen einer Sicherheitsfachkraft nach § 48 Absatz 5 sowie zu Ausnahmen in Bezug auf den Umfang der personellen Besetzung einschließlich ihres Aufgaben- und Einsatzbereiches und 14. im Benehmen mit dem für Datenschutz zuständigen Ministerium zu der Bestellung von Datenschutzbeauftragten zu treffen und die zuständigen Behörden zu bestimmen. Es erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 60 Einschränkung von Grundrechten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person), Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 (allgemeines Persönlichkeitsrecht), Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, (Recht auf informationelle Selbstbestimmung), Artikel 10 Absatz 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis), Artikel 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 (Eigentum) des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland eingeschränkt. Diese Grundrechte können auch auf Grund dieses Gesetzes eingeschränkt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 61 Ersetzen von Bundesrecht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Gesetz ersetzt nach Artikel 125a Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes in seinem Geltungsbereich die §§ 136, 137 und 138 Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes. Abschnitt 12 Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 62 Übergangsvorschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 2 Bisheriger Wortlaut wird Absatz 1 und Absatz 2 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 16. Januar 2026. (1) Die Regelung über den Vollstreckungsplan nach § 15 des Maßregelvollzugsgesetzes vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 402), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 339) geändert worden ist, sowie die Kostenregelung des § 30 des Maßregelvollzugsgesetzes einschließlich der Finanzierungsverordnung MRV vom 27. November 2002 (GV. NRW. S. 608, ber. 2003 S. 177), die zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GV. NRW. S. 197) geändert worden ist, gelten bis zum Erlass der Rechtsverordnungen nach § 56 Absatz 5 und § 59 weiter. (2) Für untergebrachte Personen, die zum 16. Januar 2026 aufgrund des Grades 0 des Maßes der Freiheitsentziehung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 berechtigt waren, außerhalb der Einrichtung zu wohnen, gilt § 4 Absatz 2 und 2a mit folgenden Maßgaben: 1. untergebrachte Personen, die bereits sechs Monate oder länger berechtigt waren, außerhalb der Einrichtung zu wohnen, sind berechtigt, bis zu einer weiteren Dauer von 18 Monaten außerhalb der Einrichtung zu wohnen; 2. bei untergebrachten Personen, die weniger als sechs Monate berechtigt waren, außerhalb der Einrichtung zu wohnen, wird die Dauer dieser Berechtigung vor dem 16. Januar 2026 auf die Befristung nach § 4 Absatz 2 Grad 0 und § 4 Absatz 2a angerechnet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 63 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Maßregelvollzugsgesetz nach Maßgabe des § 62 außer Kraft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 64 Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 31. Dezember 2022 und danach alle fünf Jahre zu berichten.   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Die Ministerin für Schule und Bildung Der Minister der Finanzen Der Minister des Innern Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Der Minister der Justiz Zugleich für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.