Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt in Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 0f13873a-07c9-40b0-a703-7d782fc519dd. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2021 S. 1494 Ausfertigungsdatum 17.12.2021 Fassung Gültig ab 16.01.2026

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bereich ist durch den hierzu für die untergebrachten Personen insgesamt zur Verfügung stehenden Raum begrenzt. Auf Wunsch der untergebrachten Person soll die Einrichtung sonstige persönliche Gegenstände verwahren, für sie verkaufen oder öffentlich versteigern lassen, soweit eine Aufbewahrung nach deren Art und Umfang nicht möglich ist. Ansonsten werden sie auf Kosten der untergebrachten Person aus der Einrichtung entfernt. Dabei sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend anzuwenden. (3) Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung oder der Hygiene in der Einrichtung oder bei ansonsten bestehender Gefahr für den eigenen oder den Behandlungserfolg anderer untergebrachter Personen kann der untergebrachten Person auferlegt werden, persönliche Gegenstände nur durch die Vermittlung der Einrichtung zu beziehen. Aus den gleichen Gründen können neue oder bereits vorhandene persönliche Gegenstände kontrolliert, ihr Besitz eingeschränkt oder verboten oder ihre Wegnahme angeordnet werden. Gefährliche oder geringwertige Gegenstände können auch vernichtet werden, soweit eine andere Verwertung ausscheidet. Das Recht nach Absatz 1 Satz 1 kann auch beschränkt werden, wenn die Kontrolle der Gegenstände eine unverhältnismäßig aufwändige Überprüfung erforderlich machen würde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Information, Kommunikation und Mediennutzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 2 Absätze 1 und 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 16. Januar 2026. (1) Die untergebrachte Person ist berechtigt, von der Einrichtung zur Verfügung gestellte Medien oder elektronische Geräte zum Zwecke der Information oder Unterhaltung zu nutzen. Der Besitz und die Nutzung eigener elektronischer Geräte ist nur mit Erlaubnis der jeweiligen Einrichtung zulässig. Bücher, Zeitungen und sonstige Presseerzeugnisse dürfen in angemessenem Umfang durch die Vermittlung der Einrichtung bezogen werden. (2) Aus erheblichen Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung, des Schutzes erheblicher Rechtsgüter Dritter, um den Behandlungs- und Wiedereingliederungserfolg der untergebrachten Person nicht zu gefährden oder zur Gewährleistung der ungestörten Wahrnehmung des Behandlungsangebots anderer untergebrachter Personen kann deren Recht auf Information oder die Nutzung von Anlagen, Geräten, Datenträgern und Medien eingeschränkt oder untersagt werden. (3) Aus den in Absatz 2 genannten Gründen kann die therapeutische Leitung der Einrichtung Einschränkungen und Verbote für die Einrichtung insgesamt oder für einzelne Abteilungen oder Stationen anordnen. Die Anordnungen und etwaige Verlängerungen sind zu befristen. (4) Die untergebrachte Person kann elektronische Datenspeicher sowie elektronische Geräte mit Datenspeichern mit Erlaubnis der Einrichtung in Gewahrsam haben, wenn und soweit sie zustimmt, dass diese jederzeit auf Anordnung der therapeutischen Leitung ausgelesen werden dürfen. Soweit eine untergebrachte Person die in Satz 1 genannten Gegenstände ohne Erlaubnis der Einrichtung in Gewahrsam hat, ist ein Auslesen jederzeit zulässig. Das Auslesen erfolgt im Beisein der untergebrachten Person, es sei denn zwingende Gründe sprechen dagegen. Soweit der Auslesevorgang nicht in ihrem Beisein erfolgt, ist sie, ihre gesetzliche Vertretung oder die durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Person unverzüglich zu informieren. (5) Die aufgrund des Auslesens erlangten Daten dürfen nicht weiterverarbeitet werden, wenn sie zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung der untergebrachten Person oder Dritter gehören. Insoweit sind die ausgelesenen Daten unverzüglich zu löschen. Für die Löschung der sonstigen Daten gilt § 46 Absatz 2. Die Erfassung und die Löschung der Daten sind zu dokumentieren. Diese Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Schriftwechsel, Telefongespräche und sonstige Formen der Kommunikation, Pakete Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die untergebrachte Person hat das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen sowie mittels der durch die Einrichtung erlaubten oder zur Verfügung gestellten Geräte Gespräche zu führen oder in sonstigen Formen zu kommunizieren. § 20 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Aus erheblichen Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung, des Schutzes erheblicher Rechtsgüter Dritter oder um den Behandlungs- und Wiedereingliederungserfolg der untergebrachten Person nicht zu gefährden, können auf Anordnung der therapeutischen Leitung Schriftwechsel, Telefongespräche und sonstige Formen der Telekommunikation erfasst, überwacht und Schreiben angehalten oder verwahrt werden. Eingriffe in die Integrität von privaten Geräten im Sinne des § 20 Absatz 1 sind ohne Zustimmung der untergebrachten Person unzulässig. § 20 Absatz 5 gilt entsprechend. Die von der Überwachung betroffenen Personen sind unverzüglich zu unterrichten. Eine im begründeten Einzelfall notwendige Überwachung eines Telefongespräches ist den Gesprächsteilnehmern vor dem Gesprächs-beginn anzukündigen. Schreiben können insbesondere angehalten werden, wenn 1. ihr Inhalt bei Weitergabe einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde, 2. ihre Weitergabe die Eingliederung anderer untergebrachter Personen nach deren Entlassung gefährden könnte, 3. sie in Geheimschrift oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind oder 4. durch ihre Weitergabe erhebliche Nachteile für die untergebrachten Personen oder Dritte zu befürchten sind. (3) Weder unterbunden noch überwacht werden dürfen Schriftwechsel, Telefongespräche und sonstige Formen der Kommunikation der untergebrachten Personen mit 1. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Verteidigerinnen und Verteidigern, Notarinnen und Notaren sowie der gesetzlichen Vertretung oder der durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigten Person, 2. Behörden, Gerichten, Staatsanwaltschaften, Seelsorgerinnen und Seelsorgern sowie Mitgliedern der Besuchskommission, 3. Volksvertretungen der Europäischen Union, des Bundes und der Länder sowie deren Mitgliedern, 4. Vertretungskörperschaften der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie deren Mitgliedern, 5. dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, 6. Mitgliedern der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter, des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT), des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen, des Ausschusses der Vereinten Nationen gegen Folter sowie des zugehörigen Unterausschusses zur Verhütung von Folter und 7. der konsularischen oder diplomatischen Vertretung des Heimatlandes bei ausländischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern. (4) Die vorstehenden Bestimmungen sind auch auf Telegramme, Pakete, Päckchen und Telefaxe anzuwenden. Briefe, Pakete und Päckchen sind in Gegenwart der untergebrachten Person zu öffnen, es sei denn, zwingende Gründe sprechen dagegen. § 19 gilt entsprechend. (5) Kenntnisse aus Eingriffen in das Recht auf Kommunikation sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur den in den Maßregelvollzugsbehörden zuständigen Beschäftigten sowie den Gerichten und Behörden mitgeteilt werden, soweit es notwendig ist, um die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder den Schutz erheblicher Rechtsgüter dritter Personen zu gewährleisten oder Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu verhüten, zu unterbinden oder zu verfolgen. Die Weitergabe personenbezogener Daten besonderer Kategorien ist nur erlaubt, soweit sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Besuche Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 2 Absatz 5 neu gefasst durchArtikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 16. Januar 2026.  (1) Die untergebrachte Person hat das Recht, im Rahmen der Hausordnung Besucherinnen oder Besucher ihrer Wahl zu empfangen. Die Einrichtung unterstützt die Aufrechterhaltung bestehender und die Anbahnung neuer familiärer und sonstiger sozialer Kontakte zu Verwandten und sonstigen nahestehenden Bezugspersonen. Dritte haben das Recht, die untergebrachte Person zu besuchen, wenn und soweit diese in den Besuch einwilligt. (2) Die Einrichtung bietet Besucherinnen und Besuchern vor einem ersten Besuch ein Gespräch an. (3) Der Besuch kann aus Gründen der Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung davon abhängig gemacht werden, dass die Besucherin oder der Besucher ihre oder seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachweist, diesen während des Besuchs an der Pforte hinterlegt und sich durchsuchen oder mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln auf verbotene Gegenstände absuchen lässt. Bei einer Durchsuchung von Verteidigerinnen oder Verteidigern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren ist eine inhaltliche Überprüfung der von diesen Personen mitgeführten Schriftstücke, Datenträgern und sonstigen Unterlagen nicht zulässig. Namen und Anschrift von Besucherinnen und Besuchern, Besuchszeit sowie das Verhältnis zur untergebrachten Person können erfasst werden. (4) Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass durch den Besuch die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder der Behandlungserfolg erheblich gefährdet werden, dürfen Besuche überwacht, abgebrochen, eingeschränkt oder für einen bestimmten Zeitraum untersagt werden. Dies gilt nicht für Besuche der gesetzlichen, anwaltlichen oder notariellen Vertretung, der durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigten Person sowie der Verteidigung in einer die untergebrachte Person betreffenden Rechtssache. Im Falle der Überwachung des Besuchs ist die Intimsphäre der beteiligten Personen zu wahren. (5) Eine optische oder optisch-elektronische Überwachung und Aufzeichnung der Besuche zur Abwehr von Gefahren ist zulässig, wenn der Besuch und die untergebrachte Person vor dem Besuch darauf hingewiesen werden. Unter den in Absatz 4 genannten Voraussetzungen kann die therapeutische Leitung der Einrichtung eine akustische oder akustisch-elektronische Überwachung anordnen. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine Überwachung des Besuchs ist den betroffenen Personen anzukündigen. (6) Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Besucherin oder ein Besucher Betäubungsmittel oder Waffen in die Einrichtung einbringen will, ist die Polizei zu verständigen. (7) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden. Die Leitung der Einrichtung kann im Einzelfall die Verwendung von Trennvorrichtungen anordnen, wenn dies zum Schutz von Personen oder zur Verhinderung der Übergabe von unerlaubten Gegenständen erforderlich ist. (8) Kenntnisse aus der Überwachung von Besuchen sind vertraulich zu behandeln und in Akten und Dateien sowie bei der Übermittlung an externe Stellen eindeutig als solche zu kennzeichnen. Sie dürfen nur verwertet werden, soweit dies 1. für die Aktualisierung des Behandlungs- und Eingliederungsangebotes in besonderer Weise angezeigt ist oder 2. notwendig ist, um die Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung oder den Schutz erheblicher Rechtsgüter dritter Personen zu gewährleisten oder Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu verhüten, zu unterbinden oder zu verfolgen. Sofern im Rahmen der Überwachung Kenntnisse von besonderen Kategorien personenbezogener Daten erlangt werden, ist eine Verarbeitung nur zulässig, soweit dies für die in Satz 1 genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist. Vor einer Verwertung zu Zwecken nach Satz 2 Nummer 1 soll die untergebrachte Person gehört werden.   (9) Die Kenntnisse, die Besucherinnen und Besucher betreffen, dürfen nur den in den Einrichtungen zuständigen Beschäftigten sowie den zuständigen Gerichten und Behörden mitgeteilt werden, die für die Verhütung, Unterbindung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständig sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Freizeitgestaltung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Einrichtung bietet der untergebrachten Person im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel, insbesondere zu therapie-, schul- und arbeitsfreien Zeiten, Möglichkeiten zur Unterhaltung und persönlichen Entfaltung insbesondere in den Bereichen Sport und Spiel, Musik, künstlerische Gestaltung, Kultur, Wissen und gesellschaftliche Betätigung an. Sie fördert und unterstützt die aktive Teilnahme an den Angeboten zur Freizeitgestaltung. Jugendliche und Heranwachsende sollen zur Teilnahme an für sie geeigneten Angeboten der Freizeitgestaltung motiviert werden. (2) Einschränkungen der Freizeitgestaltung sind nur zulässig, wenn sie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung oder zur Abwehr von Gefahren für den eigenen oder den Behandlungserfolg anderer untergebrachter Personen erforderlich sind. (3) Ein täglicher Aufenthalt im Freien von mindestens einer Stunde ist zu ermöglichen, wenn der Gesundheitszustand dies zulässt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Ausübung religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die untergebrachte Person hat das Recht auf seelsorgliche Betreuung, Teilnahme an Veranstaltungen in der Einrichtung und Besitz, Nutzung und Erwerb von Gegenständen des religiösen Gebrauchs im Rahmen ihrer Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaft. Auf religiöse Speisevorschriften ist Rücksicht zu nehmen. (2) Zu religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft oder eines anderen weltanschaulichen Bekenntnisses, die in der Einrichtung stattfinden, kann die untergebrachte Person zugelassen werden, wenn die Seelsorgerin oder der Seelsorger der anderen Religionsgesellschaft zustimmt. (3) Auf ihren Wunsch ist die untergebrachte Person durch die Einrichtung zu unterstützen, wenn sie Kontakt mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger aufnehmen will. (4) Aus zwingenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für ihren Behandlungserfolg dürfen untergebrachte Personen von Veranstaltungen nach Satz 1 in der Einrichtung vorübergehend ausgeschlossen werden. Dazu ist die Seelsorgerin oder der Seelsorger vorher zu hören. Besitz, Nutzung und Erwerb von Gegenständen des religiösen Gebrauchs können aus den in Satz 1 genannten Gründen eingeschränkt werden. (5) Das religiöse und weltanschauliche Bekenntnis darf in der Einrichtung nicht allgemein bekannt gemacht werden. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger werden über die Aufnahme von Personen, die der jeweiligen Religionsgesellschaft angehören, informiert, sofern die untergebrachte Person das wünscht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Beschwerderecht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Jede untergebrachte Person hat das Recht, sich mit Wünschen, Anregungen oder Beschwerden an die therapeutische Leitung der Einrichtung zu wenden. Darüber hinaus richten die unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörden ein Beschwerdemanagement ein. (2) Kenntnisse, die im Rahmen des Beschwerdemanagements über persönliche Angelegenheiten der betreffenden Person erlangt werden, sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur mit Einwilligung der betreffenden Person und nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie mitgeteilt worden sind. (3) Durch die Inanspruchnahme des Beschwerdemanagements bleiben die Möglichkeiten der Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde, des gerichtlichen Rechtsschutzes sowie des Petitionsrechts gegenüber den Volksvertretungen des Bundes und des Landes unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Interessenvertretung untergebrachter Personen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 16. Januar 2026. Die untergebrachten Personen können innerhalb einer Einrichtung oder einer Abteilung eine Interessenvertretung wählen. Diese kann der therapeutischen Leitung der Einrichtung in Angelegenheiten von gemeinsamen Interessen, die sich auf das Zusammenleben in der Einrichtung und dessen Gestaltung beziehen, Vorschläge unterbreiten. Diese sollen mit der Interessenvertretung erörtert werden. Die Einrichtung wirkt darauf hin, dass eine Interessenvertretung der untergebrachten Personen gewählt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Eigengeld Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Einrichtung führt für jede untergebrachte Person ein Eigengeldkonto. Auf diesem Konto werden alle Zahlungen der Einrichtung und die Beträge geführt, die die untergebrachte Person bei der Aufnahme mitbringt und während der Unterbringung erhält und die nicht als Überbrückungsgeld gemäß § 29 gesondert angespart werden. (2) Die Leitung der Einrichtung kann eine Verfügungsbeschränkung über das Eigengeldkonto oder hinsichtlich des Umgangs mit Bargeld treffen, wenn dies erforderlich ist, um die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder den Behandlungserfolg der untergebrachten Person nicht zu gefährden. (3) Die Einrichtung kann aus den in Absatz 2 genannten Gründen auch für alle untergebrachten Personen bestimmter Stationen oder Wohnbereiche Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich des Umgangs mit Bargeld treffen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Taschengeld und Bekleidungszuschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 16. Januar 2026. Die untergebrachte Person erhält, soweit sie bedürftig ist, ein Taschengeld und eine Bekleidungspauschale nach den Grundsätzen und Maßstäben des § 27b Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die Höhe der Bekleidungspauschale entspricht der Bekleidungspauschale gemäß der in Satz 1 genannten Regelung am Standort der Einrichtung oder, wenn die untergebrachte Person berechtigt ist, sich dauerhaft außerhalb der Einrichtung aufzuhalten, an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Überbrückungsgeld Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 2 Absatz 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 16. Januar 2026. (1) Um einer untergebrachten Person nach der aufgrund rechtskräftiger Entscheidung angeordneten Entlassung aus der Unterbringung die Wiedereingliederung in allgemeine Lebensverhältnisse zu erleichtern, ist ein Überbrückungsgeld aus den während der Unterbringung erhaltenen Einkünften zu bilden. Die Höhe des Überbrückungsgeldes ist nach dem Betrag festzusetzen, den die untergebrachte Person und ihre Unterhaltsberechtigten nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch als notwendigen Lebensunterhalt für die ersten vier Wochen nach der Entlassung benötigt. (2) Aus Zeiten im Justizvollzug vorhandenes Überbrückungsgeld fließt in das Überbrückungsgeld gemäß Absatz 1 ein. (3) Das Überbrückungsgeld ist in angemessenen und auf den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt abgestimmten Teilbeträgen anzusparen, die die Einrichtung festsetzt. Die Höhe der Teilbeiträge ist regelmäßig zu prüfen und bei grundlegenden Änderungen anzupassen. (4) Das Überbrückungsgeld wird von der Einrichtung gesondert verwahrt und mit dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen Zinssatz verzinst. (5) Das Überbrückungsgeld wird der untergebrachten Person bei der Entlassung bar oder per Überweisung ausgezahlt. Mit Einwilligung der untergebrachten Person kann es auch ihrer gesetzlichen oder anwaltlichen Vertretung, einer durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigten Person oder Unterhaltsberechtigten überwiesen werden. Die Leitung der Einrichtung kann der untergebrachten Person gestatten, Überbrückungsgeld schon vor ihrer Entlassung für Ausgaben in Anspruch zu nehmen, die ihrer Eingliederung dienen, wenn zu erwarten ist, dass bei der Entlassung in Freiheit noch ein Überbrückungsgeld in angemessener Höhe zur Verfügung steht. Abschnitt 5 Schutz- und Sicherungsmaßnahmen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Durchsuchungen und Kontrollen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 2 Absätze 1, 2, 3 und 4 geändert sowie Absatz 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 16. Januar 2026. (1) Die untergebrachte Person, ihre Sachen sowie ihr Wohn- und Schlafbereich dürfen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung durchsucht werden. Die untergebrachte Person darf nur in Gegenwart eines Dritten, ihre Sachen nur in ihrer oder in Gegenwart eines Dritten durchsucht werden. (2) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich auf einer Station oder in einer Einrichtung unerlaubte oder gefährliche Gegenstände oder Stoffe, die dem Betäubungsmittelgesetz oder der Verschreibungspflicht nach dem Arzneimittelgesetz unterliegen, befinden und ist eine Zuordnung zu einer bestimmten untergebrachten Person nicht möglich, ist eine Durchsuchung der Station oder der Einrichtung zulässig, um den Gegenstand oder den Stoff aufzufinden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine untergebrachte Person Waffen oder andere unerlaubte oder gefährliche Gegenstände oder Stoffe nach Absatz 2 Satz 1 oder unzulässige Datenspeicher am Körper mit sich führt, darf bei ihr eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorgenommen werden. Eine körperliche Durchsuchung männlicher untergebrachter Personen darf nur von Männern, eine körperliche Durchsuchung weiblicher untergebrachter Personen nur von Frauen vorgenommen werden. Sie ist in einem geschlossenen Raum vorzunehmen. Dabei hat eine weitere in der Einrichtung beschäftigte Person gleichen Geschlechts anwesend zu sein. Andere untergebrachte Personen dürfen nicht anwesend sein. Soweit eine untergebrachte Person ein diverses Geschlecht hat, kann sie bestimmen, ob sie von einer Frau oder einem Mann durchsucht wird. Auf das Schamgefühl der untergebrachten Person ist Rücksicht zu nehmen. (4) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine untergebrachte Person Stoffe nach Absatz 2 Satz 1, gefährliche Gegenstände oder unzulässige Datenspeicher im Körper oder in Körperhöhlen mit sich führt oder dass sie Alkohol oder sonstige Drogen konsumiert hat, ist eine körperliche Untersuchung oder eine Untersuchung zum Nachweis des Konsums gegebenenfalls mittels einer Blutentnahme auf ärztliche Anordnung vorzunehmen. Auf das Schamgefühl der untergebrachten Person ist Rücksicht zu nehmen. (5) Die therapeutische Leitung der Einrichtung kann anordnen, dass die untergebrachte Person bei jeder Rückkehr in die Einrichtung oder in ihren gewöhnlichen Aufenthaltsbereich oder nach jedem Besuch durchsucht oder untersucht wird. Absatz 3 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Gewährleistung der Sicherheit oder der Ordnung in der Einrichtung oder zur Abwehr einer Gefahr für den Behandlungserfolg können allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen angeordnet werden, die geeignet sind, den Konsum von Suchtm

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.