Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt in Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 0f13873a-07c9-40b0-a703-7d782fc519dd. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2021 S. 1494 Ausfertigungsdatum 17.12.2021 Fassung Gültig ab 16.01.2026

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und die vorgesehenen Überprüfungsmodalitäten festzusetzen. Das Behandlungs- und Eingliederungsangebot muss insbesondere Angaben enthalten über 1. die Behandlung einschließlich medizinischer, psychotherapeutischer, pflegerischer, soziotherapeutischer und heilpädagogischer Behandlung sowie pädagogischer Maßnahmen, 2. die Teilnahme an schulischen Angeboten und an Maßnahmen der beruflichen Tätigkeit, Ausbildung, Fortbildung und Umschulung einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkursen, 3. die Einbeziehung von der untergebrachten Person nahestehenden Personen zur Aufrechterhaltung, Förderung und Gestaltung von Außenkontakten, 4. die Prüfung von Möglichkeiten sozialunterstützender Maßnahmen durch außerstationäre Leistungsanbieter und 5. die Form der Unterbringung. (3) Das Behandlungs- und Eingliederungsangebot ist bei Bedarf, spätestens alle sechs Monate, durch die Einrichtung zu überprüfen und fortzuschreiben. Die Veränderungen gegenüber dem bisherigen Behandlungs- und Eingliederungsangebot sind hervorzuheben. Dabei sind die Entwicklungsschritte der zwischenzeitlich durchgeführten Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Gefährlichkeit der untergebrachten Person sowie die danach auszurichtenden Veränderungen der Freiheitseinschränkungen zu berücksichtigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Die gesetzliche Vertretung oder die durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Person sowie der untergebrachten Person eine ihr nahestehende Person sind im Rahmen der Erstellung, der Fortschreibung und der Umsetzung ihres Behandlungs- und Eingliederungsangebots einzubeziehen, soweit nicht erhebliche Sicherheitsbedenken oder therapeutische Gründe entgegenstehen. Das Behandlungs- und Eingliederungsangebot soll der untergebrachten Person und ihrer gesetzlichen Vertretung oder der durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigten Person auf Wunsch ausgehändigt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Behandlung der Anlasserkrankung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 4 und 5 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. (1) Die untergebrachte Person hat Anspruch auf eine individuelle und intensiv durchzuführende Behandlung ihrer Anlasserkrankung. (2) Über die diagnostischen Erkenntnisse und die angebotene Behandlung ist die untergebrachte Person, oder, falls die untergebrachte Person einwilligungsunfähig ist, eine zur Einwilligung berechtigte Person entsprechend § 630e Absatz 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufzuklären. Ist die untergebrachte Person minderjährig, ist ihre gesetzliche Vertretung auch dann entsprechend § 630e Absatz 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches über die diagnostischen Erkenntnisse und die angebotene Behandlung aufzuklären, wenn die minderjährige Person einwilligungsfähig ist. § 630e Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. (3) Die Behandlung bedarf der Einwilligung der untergebrachten Person entsprechend § 630d des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bei einem der Behandlung entgegenstehenden erklärten oder natürlichen Willen der untergebrachten Person darf die Behandlung nach Absatz 1 nicht durchgeführt werden. (4) Ist die untergebrachte Person einwilligungsunfähig und liegt eine von ihr verfasste Patientenverfügung im Sinne des § 1827 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches vor, ist nach dem daraus zu ermittelnden Willen zu verfahren. (5) Ist die untergebrachte Person einwilligungsunfähig und liegt eine Patientenverfügung gemäß § 1827 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Situation zu, sind die Behandlungswünsche oder der mutmaßliche Wille der untergebrachten Person entsprechend § 1827 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu ermitteln. (6) Behandlungsmaßnahmen sowie Aufklärung, Einwilligung und gegebenenfalls die Ermittlung des Behandlungswillens oder des Wohls sind zu dokumentieren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Ärztliche Zwangsmaßnahme zur Herstellung der Selbstbestimmungsfähigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 Absatz 2 und 10 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 2 Absatz 6 geändert und Absatz 10 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 16. Januar 2026. (1) Ist die untergebrachte Person infolge ihrer Anlasserkrankung nicht einsichtsfähig und kann sie die mit einer Behandlung verbundene Chance auf Besserung nicht erkennen oder nicht ergreifen, ist ausnahmsweise eine ihrem natürlichen Willen widersprechende ärztliche Zwangsmaßnahme zulässig. Eine solche Zwangsmaßnahme darf ausschließlich mit dem Ziel vorgenommen werden, bei der untergebrachten Person die Einsichtsfähigkeit als tatsächliche Voraussetzungen zur Ausübung freier Selbstbestimmung zu schaffen oder wiederherzustellen. (2) Eine Patientenverfügung gemäß § 1827 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist zu beachten. (3) Eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach Absatz 1 darf nur als letztes Mittel und nur durchgeführt werden, wenn 1. die vorgesehene Behandlung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, in Art, Umfang und Dauer erforderlich und für die Beteiligten zumutbar ist, 2. der für die untergebrachte Person zu erwartende Nutzen die mit der ärztlichen Zwangsmaßnahme einhergehenden Belastungen deutlich überwiegt und eine weniger eingreifende Behandlung aussichtslos ist, 3. die Behandlung nicht mit mehr als einem vernachlässigbaren Restrisiko irreversibler Gesundheitsschäden verbunden ist, 4. mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung von Druck durch eine überzeugungsfähige und -bereite Person unternommenen Versuche vorausgegangen sind, die Zustimmung der untergebrachten Person zu erreichen und 5. die untergebrachte Person durch eine Ärztin oder einen Arzt über das Ob und das Wie der vorgesehenen ärztlichen Zwangsmaßnahme entsprechend ihrer Verständnismöglichkeit aufgeklärt wurde. (4) Die Behandlung wird fachärztlich angeordnet, geleitet und überwacht. Die Anordnung erfolgt im Einvernehmen mit der therapeutischen Leitung. (5) Die Vornahme der ärztlichen Zwangsmaßnahme aufgrund der ärztlichen Anordnung bedarf der vorherigen richterlichen Entscheidung unter Hinzuziehung einer externen Begutachtung. Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren richten sich nach den §§ 121a und 121b des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436) in der jeweils geltenden Fassung. Bei Minderjährigen bedarf sie auch der Zustimmung der sorgeberechtigten Person. (6) Das Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen und die ergriffenen Maßnahmen einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise und der Wirkungsüberwachung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren. Über durchgeführte ärztliche Zwangsmaßnahmen ist die gesetzliche Vertretung und die durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Person zeitnah zu informieren. Dem Wunsch der untergebrachten Person nach Unterrichtung weiterer Personen soll entsprochen werden. (7) Sobald es der Gesundheitszustand der von der Zwangsmaßnahme betroffenen Person zulässt, ist ihr eine Nachbesprechung über die Behandlung, den Verlauf und die daraus zu ziehenden Folgerungen anzubieten und eine Vereinbarung über geeignete Hilfen im Wiederholungsfall anzubieten. (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten für Untersuchungen, die im Rahmen der Behandlung der Anlasserkrankung erforderlich und mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, entsprechend. (9) Die Behandlung ist nach Erreichen des Behandlungsziels, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten, zu beenden. Sie ist auch zu beenden, wenn im Verlauf der Behandlung die erwartete Besserung nicht eintritt und unverzüglich zu beenden, wenn schwerwiegende Nebenwirkungen einen Abbruch der Behandlung erforderlich machen. Nach Ablauf von jeweils vier Monaten darf die Behandlung nur unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 erneut angeordnet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Ärztliche Zwangsmaßnahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. (1) Bei gegenwärtiger Lebensgefahr sowie gegenwärtiger schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person oder anderer Personen ist eine ärztliche Zwangsmaßnahme gegen den natürlichen Willen der untergebrachten Person zulässig, wenn sie zur Einsicht in die Notwendigkeit der Maßnahme oder zum Handeln nach dieser Einsicht krankheitsbedingt nicht in der Lage ist und die ärztliche Zwangsmaßnahme der Behandlung der Erkrankung dient. Maßnahmen nach Satz 1 dürfen nur angeordnet werden, wenn 1. erfolglos versucht worden ist, die Zustimmung der untergebrachten Person zu der Maßnahme zu erwirken, 2. die Maßnahme zur Abwendung der Gefahr geeignet, in Art, Umfang und Dauer erforderlich und für die Beteiligten zumutbar ist, 3. der von der Maßnahme zu erwartende Nutzen für die untergebrachte Person die mit der Maßnahme für sie verbundenen Belastungen deutlich überwiegt, 4. die Behandlung nicht mit einer erheblichen Gefahr für das Leben der untergebrachten Person verbunden ist und 5. bei der Abwehr von Gefahren für andere Personen eine Prüfung ergeben hat, dass die ärztliche Zwangsmaßnahme gegenüber einer besonderen Sicherungsmaßnahme nach §§ 32 und 33 das, abhängig von Dauer und Intensität, mildere Mittel ist. (2) Eine Patientenverfügung gemäß § 1827 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist zu beachten. (3) § 10 Absatz 4 bis 8 gilt entsprechend. Von der Einholung einer richterlichen Entscheidung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn 1. diese nicht rechtzeitig erreichbar ist, 2. eine besondere Sicherungsmaßnahme nach §§ 32 und 33 nicht geeignet oder nicht ausreichend ist, um die akute Gefährdung bis zur Erreichbarkeit der gerichtlichen Entscheidung zu überwinden und 3. die sofortige ärztliche Zwangsmaßnahme zur Vermeidung einer gegenwärtigen schwerwiegenden Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person oder dritter Personen erforderlich ist. (4) Eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich zu beantragen, sofern die unmittelbare Lebensgefahr oder schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit über einen längeren Zeitraum andauert. Die Zwangsbehandlung ist zu beenden, soweit keine akute Lebensgefahr oder schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit mehr besteht. Eine weitere Zwangsbehandlung der Anlasskrankheit ist nur unter den Voraussetzungen des § 10 zulässig und bedarf der vorherigen richterlichen Entscheidung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Behandlung sonstiger Krankheiten, Gesundheitsförderung, Hygiene Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 2 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 16. Januar 2026. (1) Eine untergebrachte Person, die nicht oder nicht in entsprechendem Umfang krankenversichert ist, hat Anspruch auf Krankenbehandlung, Vorsorgeleistungen und sonstige Maßnahmen, die nicht im Zusammenhang mit der Anlasserkrankung stehen, in entsprechender Anwendung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 23, 24, 40, 41 und 76. Bei der Krankenhausbehandlung nach § 39 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt die Einrichtung das auch unter Sicherheitserfordernissen geeignete Krankenhaus. Der Anspruch ruht, solange die untergebrachte Person auf Grund eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder Rentenbezugs krankenversichert ist. (2) Für diese Behandlung gelten die §§ 630c bis 630h des Bürgerlichen Gesetzbuches. (3) Für die Zulässigkeit und Durchführung ärztlicher Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Behandlung sonstiger Krankheiten gilt § 1832 des Bürgerlichen Gesetzbuches. (4) Die untergebrachte Person ist anzuhalten, auf ihre eigene Gesundheit zu achten und auf die Gesundheit der anderen Personen in der Einrichtung in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Hygienevorschriften sind einzuhalten. (5) Zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Gesundheit der in der Einrichtung befindlichen Personen ist eine zwangsweise körperliche Untersuchung einschließlich einer Blutentnahme auch ohne Einwilligung der untergebrachten Person zulässig. Voraussetzung hierfür ist, dass dadurch keine wesentliche Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person zu befürchten ist. Die Bestimmungen über die Anwendung des unmittelbaren Zwangs gemäß § 35 sind zu beachten. (6) Ist der untergebrachten Person gestattet, der Einrichtung über Nacht fernzubleiben, oder befindet sie sich in offener Unterbringung außerhalb der Einrichtung, bestehen ihre Ansprüche nach Absatz 1 fort, soweit nicht Ansprüche gegen einen anderen Versicherungsträger vorgehen. Die Behandlung durch eine Ärztin oder einen Arzt und die Behandlung in einem anderen Krankenhaus außerhalb der Unterbringungseinrichtung bedürfen außer in Notfällen der Zustimmung der Einrichtung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Schule und berufliche Förderung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Einrichtung gewährleistet einer untergebrachten Person ohne Schulabschluss in den zum Schulabschluss führenden Fächern ein Unterrichtsangebot innerhalb oder außerhalb der Einrichtung. (2) Einer untergebrachten Person mit Schul- oder Hochschulabschluss ist die Gelegenheit zu geben, entsprechend ihrer Eignung und ihren Fähigkeiten einen weiterführenden Schul- oder Hochschulabschluss anzustreben. (3) Einer untergebrachten Person ist entsprechend ihrer Eignung und ihren Fähigkeiten Gelegenheit zur beruflichen Orientierung, zur Berufsausbildung, zur beruflichen Fortbildung, zu einer Umschulung oder zur Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen, einschließlich Deutsch- und Alphabetisierungskursen, zu geben. (4) Die Wahrnehmung der Angebote und Maßnahmen nach den vorstehenden Absätzen ist der untergebrachten Person auch außerhalb der Einrichtung zu ermöglichen, sofern das Maß der Freiheitsentziehung dies gestattet. Sofern dies nicht möglich ist, ist zu prüfen, ob die Angebote und Maßnahmen in digitaler Form ermöglicht werden können. (5) Für die Teilnahme an vorstehenden Angeboten oder Maßnahmen erhält die untergebrachte Person eine Motivationszulage, deren Höhe das für die Durchführung der strafrechtsbezogenen Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium festsetzt. (6) Zeugnis oder Teilnahmebescheinigung enthalten keine Hinweise auf die Unterbringung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Beschäftigung und Arbeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 2 Absätze 1 und 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 16. Januar 2026. (1) Die Einrichtung soll der untergebrachten Person ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten entsprechende Tätigkeiten oder die Teilnahme an einer Arbeitstherapie anbieten. Arbeitstherapie dient insbesondere dem Ziel, der untergebrachten Person Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder in Einrichtungen der Teilhabe am Arbeitsleben nach der Beendigung der Unterbringung zu vermitteln und diese zu erhalten oder zu fördern. (2) Zur Eingliederung kann ein freies Beschäftigungsverhältnis oder die Teilnahme an einer Arbeitstherapie auch außerhalb der Einrichtung gestattet werden, sofern das Maß der Freiheitseinschränkung dies gestattet. (3) Für die Teilnahme an einer Arbeitstherapie erhält die untergebrachte Person eine Motivationszulage. Die Höhe der Motivationszulage legt das für die Durchführung der strafrechtsbezogenen Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium allgemein fest. Die Festsetzung im Einzelfall erfolgt durch die Einrichtung. Sie ist der untergebrachten Person schriftlich bekanntzugeben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Eingliederung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 2 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 16. Januar 2026. (1) Die Einrichtung unterstützt die untergebrachte Person bei der adäquaten Ausgestaltung des sozialen Empfangsraums, der die Bereiche Wohnen, Arbeit und Freizeit, Gesundheit sowie soziale Beziehungen umfasst. (2) Die Einrichtung soll Angehörige und andere nahestehende Bezugspersonen in deren Bemühen bei der Eingliederung der untergebrachten Person unterstützen. Hierauf ist insbesondere im Hinblick auf die Eingliederung von Jugendlichen und Heranwachsenden besonderer Wert zu legen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Forensische Ambulanzen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Einrichtungen betreiben zum Zwecke der Förderung der Eingliederung forensische Ambulanzen. Die Aufgabe der forensischen Ambulanz schließt die fortlaufende Risikoeinschätzung und das Risikomanagement ein. (2) Die Forensische Ambulanz hat 1. ab Aufnahme der untergebrachten Person im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an der Behandlung und Betreuung der untergebrachten Person mitzuwirken, 2. die Behandlung, Betreuung und Überwachung derjenigen untergebrachten Personen sicherzustellen, die sich für längere Zeit zur Vorbereitung der Entlassung außerhalb des stationären Bereichs der Einrichtung aufhalten, sowie 3.die Behandlung und Betreuung einer entlassenen und unter Führungsaufsicht stehenden Person bei entsprechender Weisung gemäß § 68b Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches zu übernehmen. (3) Die forensische Ambulanz ist koordinierende Schnittstelle zwischen der Einrichtung und der für die nachsorgenden Hilfen zuständigen Institutionen, insbesondere den Sozialpsychiatrischen Diensten und Einrichtungen der Gemeindepsychiatrie, der Führungsaufsicht, der Bewährungshilfe, den Sozialleistungsträgern sowie den weiteren für die Eingliederung und Teilhabe förderlichen Institutionen in den Bereichen Wohnen, Arbeit und Beschäftigung, und arbeitet mit diesen zusammen. Bei Jugendlichen gehört dazu auch die Zusammenarbeit mit Jugendämtern, Schul- und Bildungseinrichtungen, Sozialpsychiatrischen Praxen niedergelassener Kinder- und Jugendpsychiaterinnen und -psychiater, jugendpsychiatrischen Institutsambulanzen sowie sonstigen in der Jugendarbeit tätigen Organisationen. Satz 2 gilt für Heranwachsende entsprechend, soweit die genannten Stellen ein Angebot für Heranwachsende vorhalten. (4) Im Rahmen der bestehenden Versorgungsverpflichtung der Kreise und kreisfreien Städte sollen regionale Ansprechpersonen, insbesondere Psychiatrie- und Suchtkoordinationen, gewonnen werden, die die Forensische Ambulanz bei ihren Eingliederungsbemühungen unterstützen. (5) Soweit Kommunen über gemeindepsychiatrische Verbünde oder vergleichbare Zusammenschlüsse verfügen, sollen die Einrichtungen auch mit diesen zusammenarbeiten und Kooperationsvereinbarungen anstreben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Freiwillige Wiederaufnahme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 2 Absätze 1 und 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 16. Januar 2026. (1) Eine entlassene Person, die unter Führungsaufsicht steht, ist auf ihren Antrag vorübergehend wieder in der früheren Einrichtung aufzunehmen, wenn sie aufgrund einer Krise die erneute Begehung erheblicher rechtswidriger Taten befürchtet. Die Dauer der Aufnahme ist auf drei Monate mit der Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung um höchstens drei weitere Monate befristet. Die wiederaufgenommene Person ist auf ihren eigenen Wunsch unverzüglich zu entlassen. Eine Entlassung kann jederzeit auch durch die Leitung der Einrichtung erfolgen. Gegen die wiederaufgenommene Person dürfen keine in ihre Rechte eingreifenden Maßnahmen mit der Anwendung von Zwang nach diesem Gesetz durchgesetzt werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. Über die Aufnahme und Entlassung sind die Vollstreckungsbehörde, die gesetzliche Vertretung, eine durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Person und die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu informieren. (2) Ein freiwilliger Verbleib von Personen in der Einrichtung, deren Unterbringung gemäß § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für erledigt erklärt wurde, ist bis zu einer Aufenthaltsdauer von drei Monaten möglich. Ein darüber hinaus gehender Verbleib ist mit Zustimmung des für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt zuständigen Ministeriums bis zu einer Dauer von zwölf Monaten und nur nach Zusage der Kostenübernahme durch die zuständigen Kostenträger zulässig. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend. Abschnitt 4 Rechte der untergebrachten Personen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Verpflegung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 2 Absätze 2 und 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 16. Januar 2026. (1) Die untergebrachte Person nimmt an der durch die Einrichtung bereitgestellten Gemeinschaftsverpflegung teil. Besondere Ernährungsformen (zum Beispiel vegan, vegetarisch) sollen soweit möglich im Rahmen der Gemeinschaftsverpflegung berücksichtigt werden. Auf ärztliche Anordnung erhält die untergebrachte Person eine gesonderte Verpflegung. § 24 Absatz 1 Satz 2 ist zu beachten. (2) Einer untergebrachten Person soll im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten gestattet werden, sich allein oder in einer Gruppe ganz oder teilweise selbst zu verpflegen, soweit dies mit der Sicherheit und der Ordnung in der Einrichtung vereinbar ist und andere Gründe dem nicht entgegenstehen. Die Kosten der Selbstverpflegung trägt die untergebrachte Person. Hierzu erhält sie wöchentlich im Voraus einen zweckgebundenen Zuschuss der Einrichtung in Höhe des Betrages, der nach § 142 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023) in der jeweils geltenden Fassung als Anteil für Verpflegung in Gemeinschaftsunterkünften bei Regelbedarfsstufe 1 vorgesehen ist. (3) Die Erlaubnis, sich selbst zu verpflegen, kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Zuschuss wiederholt nicht zweckentsprechend verwendet wird oder wenn die Voraussetzungen zur Gestattung der Selbstversorgung nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr vorliegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Erwerb, Besitz und Benutzung von persönlichen Gegenständen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die untergebrachte Person hat das Recht, persönliche Gegenstände zu erwerben, zu besitzen, zu benutzen und aufzubewahren sowie eigene Kleidung zu tragen, soweit nicht die folgenden Vorschriften spezielle Regelungen enthalten. Soweit es aus Gründen des Arbeitsschutzes notwendig ist, ist Arbeitskleidung verpflichtend. (2) Das Recht zum Besitz und zur Benutzung persönlicher Gegenstände im täglichen Aufenthalts

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.