Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt in Nordrhein-Westfalen

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2021 S. 1494 Ausfertigungsdatum 17.12.2021 Fassung Gültig ab 16.01.2026

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2021 S. 1494 Ausfertigungsdatum 17.12.2021 Fassung Gültig ab 16.01.2026 Vom 17. Dezember 2021   Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1       Anwendungsbereich § 2       Zweck und Ziel der Unterbringung § 3       Grundsätze Abschnitt 2 Maß der Freiheitsentziehung und Überprüfung der Unterbringung § 4       Maß der Freiheitsentziehung § 5       Überprüfung der Unterbringung Abschnitt 3 Aufnahme, Behandlung und Wiedereingliederung § 6       Aufnahme § 7       Behandlungsuntersuchung § 8       Behandlungs- und Eingliederungsangebot § 9       Behandlung der Anlasserkrankung § 10     Ärztliche Zwangsmaßnahme zur Herstellung der Selbstbestimmungsfähigkeit § 11     Ärztliche Zwangsmaßnahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr § 12     Behandlung sonstiger Krankheiten, Gesundheitsförderung, Hygiene § 13     Schule und berufliche Förderung § 14     Beschäftigung und Arbeit § 15     Eingliederung § 16     Forensische Ambulanzen § 17     Freiwillige Wiederaufnahme Abschnitt 4 Rechte der untergebrachten Personen § 18     Verpflegung § 19     Erwerb, Besitz und Benutzung von persönlichen Gegenständen § 20     Information, Kommunikation und Mediennutzung § 21     Schriftwechsel, Telefongespräche und sonstige Formen der Kommunikation, Pakete § 22     Besuche § 23     Freizeitgestaltung § 24     Ausübung religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse § 25     Beschwerderecht § 26     Interessenvertretung untergebrachter Personen § 27     Eigengeld § 28     Taschengeld und Bekleidungszuschuss § 29     Überbrückungsgeld Abschnitt 5 Schutz- und Sicherungsmaßnahmen § 30     Durchsuchungen und Kontrollen § 31     Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum § 32     Beschränkung des Aufenthaltsbereichs, Beobachtung und räumliche Trennung § 33     Fesselung und Fixierung § 34     Maßnahmen bei Entweichungen § 35     Unmittelbarer Zwang Abschnitt 6 Datenverarbeitung und Datenschutz § 36     Allgemeine Bestimmungen § 37     Verarbeitung personenbezogener Daten § 38     Datenübermittlung § 39     Auskunft, Akteneinsicht der untergebrachten Person § 40     Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke § 41     Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren § 42     Erkennungsdienstliche Unterlagen § 43     Einrichtungsausweise § 44     Videoüberwachung innerhalb der Einrichtung § 45     Videoüberwachung im Umfeld der Einrichtung § 46     Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung Abschnitt 7 Qualitätssicherung und Hausordnung § 47     Einrichtungsstandards § 48     Qualität, Qualitätsentwicklung, Sicherheitsstandards § 49     Zusammenarbeit und wissenschaftliche Forschung § 50     Hausordnung Abschnitt 8 Beiräte, Besuchskommissionen § 51     Beiräte § 52     Besuchskommissionen Abschnitt 9 Zuständigkeiten, Aufsicht und Vollstreckungsplan § 53     Zuständigkeiten § 54     Aufsicht § 55     Regionalisierung, Vollstreckungsplan Abschnitt 10 Kosten, Kostenbeteiligung und Aufwendungsersatz § 56     Kostentragung § 57     Kostenbeteiligung der untergebrachten Person § 58     Aufwendungsersatz Abschnitt 11 Durchführungsbestimmungen, Grundrechtseinschränkungen, Bundesrecht § 59     Durchführungsbestimmungen § 60     Einschränkung von Grundrechten § 61     Ersetzen von Bundesrecht Abschnitt 12 Schlussvorschriften § 62     Übergangsvorschrift § 63     Inkrafttreten § 64     Berichtspflicht   Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Anwendungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 2 Absatz 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 16. Januar 2026. (1) Dieses Gesetz regelt die Durchführung der als Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordneten Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches oder in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 des Strafgesetzbuches ein-schließlich der befristeten Wiederinvollzugsetzung gemäß § 67h des Strafgesetzbuches und der Unterbringung gemäß § 453c der Strafprozeßordnung in Verbindung mit § 463 der Strafprozeßordnung sowie gemäß § 7 Absatz 1 und § 93a des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch anzuwenden 1. bei Personen, die gemäß § 67a Absatz 2 des Strafgesetzbuches aus der Sicherungsverwahrung in den Vollzug einer Maßregel nach § 63 oder § 64 des Strafgesetzbuches überwiesen wurden, und 2. wenn nach der Beendigung einer Maßregel (§ 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches) ein Strafrest verbleibt, der durch eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 67 Absatz 5 Satz 2 Alternative 1 des Strafgesetzbuches als Vollzug der Maßregel fortzusetzen ist. (3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten entsprechend für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozeßordnung, der Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand eines Beschuldigten nach § 81 Absatz 1 der Strafprozeßordnung und der Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand eines Beschuldigten nach § 73  des Jugendgerichtsgesetzes, soweit sich aus Bundesrecht oder aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt und Zweck und Eigenart des Verfahrens nicht entgegenstehen. Für ärztliche Zwangsmaßnahmen in diesen Fällen gelten die §§ 10, 11 sowie 12. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Zweck und Ziel der Unterbringung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zweck der Unterbringung ist der Schutz der Allgemeinheit vor der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten durch die untergebrachte Person und nicht der Ausgleich von individueller Schuld. (2) Ziel der Durchführung der Unterbringung ist die Eingliederung der untergebrachten Person in die Gesellschaft. (3) Bei einer Unterbringung nach § 63 des Strafgesetzbuches soll, soweit möglich, die untergebrachte Person geheilt werden oder durch Behandlung und Betreuung einen Zustand erreichen, in dem von ihr keine weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten mehr zu erwarten sind. Bei einer Unterbringung nach § 64 des Strafgesetzbuches soll die untergebrachte Person von dem Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, geheilt werden oder, wenn das nicht möglich ist, vor einem Rückfall in den Hang bewahrt und von der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten abgehalten werden, die auf ihren Hang zurückgehen. (4) Die Unterbringung ist von Beginn an so auszugestalten, dass eine unverhältnismäßig lange Dauer, die eine Erledigung der Maßregel gemäß § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches zur Folge hätte, vermieden wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Grundsätze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 4 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 2 Absatz 8 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 16. Januar 2026. (1) Jede untergebrachte Person ist in ihrer Würde und in ihrer persönlichen Integrität zu achten und zu schützen. Das Leben im Rahmen der Unterbringung ist den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen. Der untergebrachten Person ist Raum und Gelegenheit zu geben, ihre Individualität erhalten und entwickeln zu können. Hierbei sind die unterschiedlichen Bedarfe der verschiedenen Geschlechter und Geschlechtsidentitäten zu berücksichtigen. (2) Die untergebrachte Person hat Anspruch auf angemessene Unterkunft, Verpflegung, Behandlung und Betreuung. (3) Die untergebrachte Person soll laufend durch Anregung und Förderung zur Behandlung motiviert werden. Die Einrichtung hat in geeigneter Weise auf vertrauensbildende Maßnahmen hinzuwirken. Zur Vermeidung von Zwangsmaßnahmen sind allen Beschäftigten, die Kontakt zu untergebrachen Personen haben, regelmäßig Kenntnisse über Aggressionen begünstigende und vermeidende Umstände sowie deeskalierend wirkende Bewältigungsstrategien zu vermitteln. (4) Die §§ 1827 und 1828 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind zu beachten. Dies gilt auch für den in Behandlungsvereinbarungen niedergelegten freien Willen. Der Abschluss von Behandlungsvereinbarungen ist anzubieten und zu fördern. Auf die Möglichkeit zur Niederlegung des Willens in Patientenverfügungen ist hinzuweisen. (5) Die untergebrachte Person unterliegt den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihr nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Einrichtung, zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten oder zur Abwehr gesundheitlicher Gefahren für die untergebrachten Personen oder die Allgemeinheit unerlässlich sind. Alle vorzunehmenden Einschränkungen müssen in einem inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihrem Anlass stehen. Sie dürfen die betroffene untergebrachte Person nicht mehr und nicht länger als erforderlich beeinträchtigen. Alle Eingriffe in die Rechte einer untergebrachten Person sind schriftlich oder elektronisch festzuhalten und zu begründen. Sie sollen der untergebrachten Person unverzüglich bekanntgegeben und erläutert werden. Eine Einschränkung von Rechten in disziplinarischer Absicht ist nicht zulässig. (6) Beschäftigte dürfen eine Anordnung nicht erteilen oder befolgen, wenn dadurch Rechte der untergebrachten Person verletzt würden. Erteilen oder befolgen Beschäftigte sie dennoch, sind sie hierfür verantwortlich, wenn sie die Rechtsverletzung erkennen oder diese wegen Offensichtlichkeit hätten erkennen müssen. Bedenken der Beschäftigten gegen die Rechtmäßigkeit von Anordnungen sind den Anordnenden oder den Vorgesetzen vorzutragen. (7) Für eine sorgfältige und den Zielen dieses Gesetzes entsprechende Dokumentation, insbesondere der Behandlungs- und Sicherungsmaßnahmen, ist Sorge zu tragen. Sämtliche wesentlichen Maßnahmen sind zu dokumentieren. (8) Soweit für Maßnahmen nach diesem Gesetz eine ärztliche Mitwirkung erforderlich ist, ist die Nutzung telemedizinischer Angebote zulässig. Abschnitt 2 Maß der Freiheitsentziehung und Überprüfung der Unterbringung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Maß der Freiheitsentziehung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 2 Absatz 2 geändert, Absatz 2a neu eingefügt sowie Absätze 4 und 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 16. Januar 2026. (1) Das Maß der Freiheitsentziehung richtet sich nach der von der untergebrachten Person ausgehenden prognostizierten Gefahr. Art und Weise sowie Intensität der Freiheitsentziehung sind auf die zu erwartenden erheblichen rechtswidrigen Taten zu beziehen und an ihr auszurichten. Das Maß der Freiheitsentziehung ist im Hinblick auf dieses Ziel fortlaufend zu überprüfen. (2) Die therapeutische Leitung der Einrichtung bestimmt das Maß der Freiheitsentziehung unter Beachtung der geltenden Erlasse des für die Durchführung der strafrechtsbezogenen Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständigen Ministeriums nach Maßgabe folgender Grade: Grad 0: Die untergebrachte Person ist berechtigt, bis zu einer Dauer von 18 Monaten außerhalb der Einrichtung in einer externen Einrichtung oder der eigenen Wohnung zu wohnen; die Berechtigung kann einmalig um sechs Monate verlängert werden; kurzfristige Wiederaufnahmen zur Krisenintervention bis zu einer Dauer von höchstens sechs Monaten unterbrechen diesen Zeitraum nicht. Grad 1: Der grundsätzliche Aufenthaltsort der untergebrachten Person ist die Einrichtung. Auf Anordnung der Einrichtung ist sie berechtigt, über eine Nacht oder über mehrere Nächte der Einrichtung fernzubleiben, ohne außerhalb zu wohnen. Grad 2: Der grundsätzliche Aufenthaltsort der untergebrachten Person ist die Einrichtung. Auf Anordnung der Einrichtung ist sie berechtigt, die Einrichtung ohne Begleitung von Beschäftigten zu verlassen (unbegleiteter Ausgang). Grad 3: Der grundsätzliche Aufenthaltsort der untergebrachten Person ist die Einrichtung. Auf Anordnung der Einrichtung ist sie berechtigt, diese in Begleitung von Beschäftigten oder weiteren geeigneten Personen der Einrichtung zu verlassen (Begleitausgang). Grad 4: Der grundsätzliche Aufenthaltsort der untergebrachten Person ist die Einrichtung. Sie ist nicht berechtigt, diese ohne besondere Gründe oder Anlässe zu verlassen (Ausführung). Die Einrichtung kann innerhalb dieser Grade weitere Differenzierungen vornehmen. (2a) Der untergebrachten Person kann auf Anordnung der Einrichtung bis zu einer Dauer von 18 Monaten gestattet werden, unabhängig von der nach Absatz 1 prognostizierten Gefahr in einer externen Einrichtung, die den individuellen Sicherheitserfordernissen der untergebrachten Person genügt, zu wohnen, wenn dies zur Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 2 erforderlich ist; die Berechtigung kann einmalig um sechs Monate verlängert werden. Kurzfristige Wiederaufnahmen zur Krisenintervention bis zu einer Dauer von höchstens sechs Monaten unterbrechen diesen Zeitraum nicht. (3) Aus besonderen Gründen oder Anlässen kann eine Ausführung angeordnet werden. Daneben sollen Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit bei langjährig untergebrachten Personen, grundsätzlich spätestens nach drei Jahren, angeordnet werden. (4) Die Einrichtung kann zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 2, die besondere Schwierigkeiten aufweist, das Gutachten einer oder eines externen Sachverständigen einholen. Das zu erstellende Sachverständigengutachten soll sich zu Maß, Art und Weise des Sicherungsbedarfs äußern und Vorschläge für das weitere Vorgehen zur Erreichung des individuellen Unterbringungsziels unterbreiten.  (5) Vor der Festsetzung des Maßes der Freiheitsentziehung der Grade 0 bis 3 ist die Vollstreckungsbehörde zu hören, soweit sie es im Aufnahmeersuchen angeordnet hat. Bei untergebrachten Personen, die hinsichtlich ihrer Anlasstat, insbesondere bei Tötungs-, schweren Gewalt- und Sexualdelikten, ihrer Störung und ihres Behandlungsverlaufs besondere Schwierigkeiten bei der Beurteilung der von ihnen ausgehenden Gefahr bieten, ist vor ersten Rücknahmen von Freiheitsbeschränkungen, bei denen eine Aufsicht durch Beschäftigte der Einrichtung nicht gewährleistet ist, die Vollstreckungsbehörde zu hören. Bei einem berechtigten Aufenthalt in einer externen Einrichtung oder der eigenen Wohnung bei einer Dauer von mehr als 21 Tagen ist die Vollstreckungsbehörde zu unterrichten. Näheres zur Beteiligung der Vollstreckungsbehörde kann das für den die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Rechtspflege zuständigen Ministerium regeln. (6) Entscheidungen über das Maß der Freiheitsentziehung können mit Auflagen und Weisungen verbunden werden. Dazu können insbesondere gehören, 1. sich der Aufsicht einer namentlich bestimmten Person zu unterstellen, 2. die Anlasserkrankung, die zur Unterbringung geführt hat, mit Einwilligung der untergebrachten Person außerhalb der Einrichtung behandeln zu lassen, 3. Anordnungen zum Aufenthaltsort und zu Verhaltensweisen außerhalb der Einrichtung zu befolgen und 4 sich zu bestimmten Zeiten an festgelegten Orten persönlich einzufinden. (7) Entscheidungen nach Absatz 2 einschließlich der mit ihnen verbundenen Auflagen und Weisungen können aufgehoben oder geändert werden, wenn 1. Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, die ihre Anordnung nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, 2.  die untergebrachte Person ihre Freiheitsrechte missbraucht oder 3. die untergebrachte Person den ihr erteilten Auflagen oder Weisungen nicht nachkommt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Überprüfung der Unterbringung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Einrichtung unterrichtet die Strafvollstreckungsbehörde, sobald es nach ihrer Beurteilung geboten ist, die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung oder die Verhältnismäßigkeit der Dauer der Unterbringung zu prüfen. Entsprechendes gilt für die Aussetzung der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozeßordnung oder nach §§ 453c und 463 Absatz 1 der Strafprozeßordnung. (2) Bei einer nach § 64 des Strafgesetzbuches oder nach § 7 Absatz 1 Alternative 2 oder § 93a des Jugendgerichtsgesetzes untergebrachten Person unterrichtet die Einrichtung die Vollstreckungsbehörde auch über eine nicht oder nicht mehr bestehende hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 3. Abschnitt 3 Aufnahme, Behandlung und Wiedereingliederung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Aufnahme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei der Aufnahme und nach der Mitteilung über die rechtskräftige Änderung der Unterbringungsanordnung ist die untergebrachte Person über ihre Rechte und Pflichten, die Rechtsfolgen der Unterbringung, den gerichtlichen Rechtsschutz und die Möglichkeit zur Beschwerde aufzuklären. Die Einrichtung hat insbesondere auf die Möglichkeit von Maßnahmen nach § 20 Absatz 4 und § 21 Absatz 2 hinzuweisen. Die Aufklärung hat mündlich und schriftlich in einer ihr verständlichen Sprache zu erfolgen. Erlaubt der Gesundheitszustand der untergebrachten Person diese Aufklärung nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufnahme oder dem Eintritt der Rechtskraft, so ist sie nachzuholen, sobald dies möglich ist. Darüber hinaus ist die untergebrachte Person über die Organisation und die Ordnung in der Einrichtung zu informieren. Die Hausordnung der Einrichtung ist ihr auszuhändigen. Die Aufklärung und die Übergabe der Hausordnung sind zu dokumentieren. Der untergebrachten Person ist im Rahmen der Aufnahme Gelegenheit zur Äußerung persönlicher Anliegen zu geben. (2) Über die Aufnahme und die Rechte und Pflichten der untergebrachen Person sind ihre gesetzliche Vertretung und die durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Person sowie auf ihren Wunsch eine von ihr benannte nahestehende Person unverzüglich zu informieren. (3) Die untergebrachte Person ist unverzüglich nach der Aufnahme, spätestens am nächsten Werktag, ärztlich zu untersuchen. Die Untersuchung ist Grundlage für dringliche Behandlungsmaßnahmen und für die vorläufige Bestimmung der Art der Unterbringung einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Schutz- und Sicherungsmaßnahmen. Soweit sich die Person bereits in der Einrichtung befunden, ihr rechtlicher Status sich aber geändert hat, reicht eine Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung des gesundheitlichen Status aus. (4) Zum Zwecke der Feststellung früheren Konsums von Betäubungsmitteln darf eine Haarprobe entnommen und untersucht werden, soweit der Konsum von Betäubungsmitteln möglich erscheint und ein Konsum Auswirkungen auf die Behandlungen hätte. (5) Die untergebrachte Person ist innerhalb von drei Werktagen der therapeutischen Leitung der Einrichtung, bei selbständigen Abteilungen der therapeutischen Leitung der Abteilung, vorzustellen. (6) Bei der Aufnahme und der Untersuchung dürfen andere untergebrachte Personen nicht anwesend sein. (7) Die untergebrachte Person ist darin zu unterstützen, notwendige Maßnahmen für ihre Familie und hilfsbedürftige Angehörige sowie hinsichtlich ihrer Vermögensangelegenheiten vornehmen zu können. Ist eine untergebrachte Person nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, so kann dies von einer durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigten Person übernommen werden. Andernfalls ist beim Betreuungsgericht die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung anzuregen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Behandlungsuntersuchung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 2 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 16. Januar 2026. (1) Im Anschluss an die Aufnahmeuntersuchung wird die untergebrachte Person unverzüglich umfassend dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechend untersucht (Behandlungsuntersuchung). (2) Die Behandlungsuntersuchung beinhaltet die differenzierte Erfassung aller relevanter Informationen und Befunde, die Grundlage für die Risikoeinschätzung und Behandlungsplanung sind, und beinhaltet eine umfassende medizinische Diagnostik, eine Persönlichkeitsdiagnostik sowie die Erhebung des schulischen und beruflichen Leistungsstands. Berücksichtigt werden auch die Vorbefunde, Vorstrafen und Tatumstände, die individuellen Risiko- und Ausgleichsfaktoren sowie der Behandlungsbedarf, die Behandlungsfähigkeit und die Bereitschaft der untergebrachten Person, an der Erreichung des Unterbringungsziels mitzuwirken. Gleichzeitig sollen die Fähigkeiten und Neigungen der untergebrachten Person sowie sonstige Umstände, die zu einer Lebensführung ohne Straftaten beitragen, ermittelt werden. Soweit Erkenntnisse aus vorangegangenen Unterbringungen oder Haftzeiten vorhanden sind, sollen diese berücksichtigt werden; § 37 bleibt unberührt. (3) Der Zweck der Behandlungsuntersuchung und ihre Ergebnisse sind der untergebrachten Person zu erläutern. Hat sie eine gesetzliche Vertretung oder eine durch eine Vorsorgevoll-macht bevollmächtigte Person, soll dieser oder auf Wunsch einer anderen nahestehenden Person Gelegenheit gegeben werden, an der Erläuterung teilzunehmen. (4) Befand sich die untergebrachte Person bereits vor Eintritt der Rechtskraft der Unterbringungsanordnung aufgrund anderer rechtlicher Grundlage in der Einrichtung und ist bereits eine Behandlungsuntersuchung erfolgt, reicht eine Aktualisierung der bekannten Tatsachen nach Absatz 1 und 2 aus. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Behandlungs- und Eingliederungsangebot Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 2 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 16. Januar 2026. (1) Auf Grundlage der Behandlungsuntersuchung ist zeitnah, möglichst innerhalb von sechs Wochen, spätestens nach drei Monaten, ein individuell zugeschnittenes Behandlungs- und Eingliederungsangebot zu erstellen, aus dem sich detailliert ergibt, ob und gegebenenfalls mit welchen Maßnahmen die Anlasserkrankung behandelt, vorhandene Risikofaktoren minimiert und durch Stärkung schützender Faktoren kompensiert werden können, um eine Reduzierung des Maßes der Freiheitsentziehung bis hin zur Entlassung zu erreichen. In diese Planung ist die untergebrachte Person einzubeziehen. Bis zur Fertigstellung dieses Behandlungs- und Eingliederungsangebots hat die untergebrachte Person Anspruch auf ein vorläufiges Behandlungsangebot, das unverzüglich nach der Aufnahme zu erstellen ist. (2) In diesem Behandlungs- und Eingliederungsangebot ist insbesondere nachvollziehbar auszuführen, durch welche konkreten Maßnahmen die jeweiligen Behandlungs- und Eingliederungsziele im Planungszeitraum erreicht werden sollen. Überlegungen zu alternativen Maßnahmen außerhalb des stationären Aufenthalts in der Einrichtung sind ebenso aufzunehmen wie gegebenenfalls Gründe, weshalb sie zurzeit nicht infrage kommen. Darüber hinaus sind die der jeweiligen Gefährlichkeitseinschätzung entsprechenden Maßnahmen an Freiheitseinschränkungen sowie ihre Intensität und Dauer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.