Sachsen

LJHG

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 1897. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2008 Nr. 14, S. 578 Fsn-Nr.: 82-3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juli 2025

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(2) In Anlehnung an § 36 des Achten Buches Sozialgesetzbuch haben alle Beteiligten zusammenzuwirken.39 Abschnitt 8 Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche40 § 32a Verteilung (1) Die Verwaltung des Landesjugendamtes weist unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche nach § 42b Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch den Jugendämtern im Rahmen einer Aufnahmequote zu, soweit nicht die spezifischen Schutzbedürfnisse und Bedarfe der unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen eine Abweichung von der nach dieser Aufnahmequote aufzunehmenden Zahl unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher gebieten. (2) 1Die Aufnahmequote richtet sich nach dem Anteil der Einwohner des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt an der Wohnbevölkerung des Freistaates Sachsen. 2Die Verwaltung des Landesjugendamtes ermittelt die Zahl der aufzunehmenden unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen werktäglich durch einen Abgleich der aktuellen Zahl unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher, die ein Jugendamt nach den §§ 42 und 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Obhut genommen hat oder denen es Hilfen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gewährt, und der volljährig gewordenen ehemaligen unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen, denen es weiter Hilfe nach § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährt, mit der Aufnahmequote nach Satz 1; Nachkommastellen sind auf die nächste volle Zahl aufzurunden. 3Die Verwaltung des Landesjugendamtes kann einem Jugendamt eine höhere Zahl unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher zuweisen, wenn es die Bereitschaft hierzu angezeigt hat und dies einer dem Kindeswohl entsprechenden, bedarfsgerechten Versorgung dient; Absatz 1 bleibt unberührt. § 32b Medizinische Untersuchung (1) 1Sind unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche nicht nachweislich ärztlich auf übertragbare Krankheiten untersucht worden, veranlasst das Jugendamt die Untersuchung. 2§ 62 Absatz 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. (2) 1Das Ergebnis der Untersuchung ist dem zuständigen Jugendamt mitzuteilen. 2Mitzuteilen sind darüber hinaus die für die Beurteilung besonderer Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen im Sinne von Artikel 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96) wesentlichen Umstände und solche medizinischen Umstände, deren Kenntnis erforderlich ist, um Gefahren für das Leben und die Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen oder Dritter abzuwenden oder die dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen dienende Unterbringung, Betreuung und Versorgung sicherzustellen. (3) Die Kosten trägt der Freistaat Sachsen. (4) Durch die Absätze 1 und 2 werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen), die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 Satz 1 und 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt. § 32c Verwaltungskostenpauschale (1) 1Der Freistaat Sachsen erstattet den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für die im Rahmen der Unterbringung, Betreuung und Versorgung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher entstehenden Kosten eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 917,90 Euro je Person und Vierteljahr. 2Mit der Verwaltungskostenpauschale werden alle notwendigen Kosten für personellen und sächlichen Verwaltungsaufwand abgegolten. 3Die Erstattung von Kosten nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. 4Die Verwaltung des Landesjugendamtes zahlt die Verwaltungskostenpauschale erstmals zum 15. Februar 2017, danach jeweils zum 15. Mai, 15. August, 15. November und 15. Februar aus. 5Maßgeblich ist der Durchschnitt der in der letzten werktäglichen Meldung jedes Monats im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr nach § 42b Absatz 6 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Verwaltung des Landesjugendamtes mitgeteilten Zahl unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher, die ein Jugendamt nach den §§ 42 und 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Obhut genommen hat oder denen es Hilfen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gewährt, und der volljährig gewordenen ehemaligen unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen, denen es weiter Hilfe nach § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. (2) 1Die zuständige oberste Landesjugendbehörde überprüft bis zum 31. Dezember 2018, danach alle zwei Jahre, unter Beteiligung der kommunalen Landesverbände die Höhe der Verwaltungskostenpauschale. 2Sie wird ermächtigt, im Ergebnis der Überprüfung nach Satz 1 die Höhe der Verwaltungskostenpauschale oder die Bemessungsgrößen für deren Auszahlung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu ändern.41 § 32d Ausschluss des Vorverfahrens Gegen die Entscheidung des Jugendamtes, auf Grund der Altersfeststellung nach § 42f des Achten Buches Sozialgesetzbuch die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a oder die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch abzulehnen oder zu beenden, kann Klage ohne Nachprüfung in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, erhoben werden. Abschnitt 9 Sonstige Vorschriften42 § 33 Zuständigkeiten (1) Das Landesjugendamt ist zuständig für 1. die Festsetzung des Barbetrages (§ 39 Absatz 2 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch)43 und der Pauschalbeträge (§ 39 Absatz 5 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch), 2. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. (2) Die Verwaltung des Landesjugendamtes ist zuständig für 1. den Vollzug des Finanzierungsverfahrens der Ombudsstellen nach § 19a, 2. die Aufgaben der Landesstelle nach § 42b Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und § 32a, 3. die Anerkennung als Vormundschaftsverein nach § 54 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,44 4. die Kostenerstattung nach den §§ 89, 89a Absatz 2, § 89b Absatz 2, § 89c Absatz 3, §§ 89d und 89e Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, 5. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, 6. die Zahlung der Verwaltungskostenpauschale nach § 32c Absatz 1 Satz 4. (3) Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch wird beim Landesjugendamt eingerichtet.45 § 34 Befreiung von familiengerichtlicher Aufsicht Über § 56 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus ist das Jugendamt als Pfleger oder Vormund auch von der Aufsicht des Familiengerichts nach § 1799 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 1848 und 1849 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgenommen.46 § 35 Verwaltung des Mündelvermögens 1Die Kasse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe besorgt die Kassen- und Rechnungsgeschäfte für die Pflegschaften und Vormundschaften des Jugendamtes. 2Sie muss sicherstellen, dass das Vermögen des einzelnen Mündels jederzeit festgestellt werden kann.47 § 36 Zusammenarbeit (1) Die örtlichen Träger der Jugendhilfe arbeiten mit anderen Behörden, Einrichtungen und Stellen zusammen, um Beeinträchtigungen und Gefahren für das Wohl und die Entwicklung junger Menschen möglichst rechtzeitig zu erkennen und ihnen entgegen zu wirken. (2) 1Das Jugendamt berät und unterstützt die Polizeibehörden und den Polizeivollzugsdienst (Polizei) bei der Wahrnehmung von Aufgaben zum Schutze Minderjähriger und bei der vorbeugenden Bekämpfung der Suchtmittelabhängigkeit und der Jugendkriminalität. 2Die Polizei unterrichtet das Jugendamt in allen Fällen, in denen Maßnahmen zum Schutze Minderjähriger erforderlich erscheinen. 3Jugendamt und Polizei sollen dabei partnerschaftlich zusammenarbeiten. (3) Die Polizei leistet in den Fällen des § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Vollzugshilfe auf Ersuchen des Jugendamtes. (4) Landesjugendamt und Polizei arbeiten im Bereich vorbeugender Maßnahmen der Jugendhilfe auf überörtlichem Gebiet zusammen. § 37 Zuständigkeit nach dem Jugendschutzgesetz (1) Die Orts- und Kreispolizeibehörden und der Polizeivollzugsdienst überwachen die Einhaltung der Vorschriften nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595, 1596), in der jeweils geltenden Fassung. (2) 1Zuständige Behörde nach § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 3 und § 7 JuSchG ist die Kreispolizeibehörde. 2Zuständige Behörden nach § 8 JuSchG sind die Behörden nach Absatz 1. (3) Oberste Landesbehörde nach den §§ 11 bis 14 und 19 JuSchG ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. (4) 1Ist eine Prüfung von Trägermedien nach § 1 Absatz 2 JuSchG in den Räumen des betreffenden Betriebes nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich, sind der Inhaber und die in den Räumen beschäftigten Personen verpflichtet, die Trägermedien den Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stelle zur Prüfung außerhalb der Räume des Betriebes auszuhändigen. 2Auf Verlangen ist darüber eine Bescheinigung zu erteilen. 3Die Trägermedien sollen spätestens nach drei Tagen zurückgegeben werden, wenn nicht nach anderen Vorschriften eine Beschlagnahme angeordnet oder beantragt worden ist.48 § 38 Anerkennung als Vormundschaftsverein Die Erteilung der Anerkennung als Vormundschaftsverein nach § 54 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch setzt weiter voraus, dass der Verein gewährleistet, 1. die Leitung der Arbeit einer oder mehreren nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Fachkräften zu übertragen, die nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen stehen, in denen Personen, für die der Verein als Pfleger, Vormund oder Beistand bestellt ist, untergebracht sind oder wohnen, 2. dem Landesjugendamt jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der insbesondere Auskunft über Zahl und Art der übernommenen Pflegschaften, Vormundschaften und Beistandschaften für Kinder und Jugendliche sowie die Zahl der vom Verein in ihre Aufgaben eingeführten, fortgebildeten und beratenen Einzelvormünder, -pfleger und -beistände gibt, und 3. keine einschlägig nach § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorbestraften Personen hauptamtlich zu beschäftigen.49 § 39 Vereinsbeistandschaften (1) 1Mit Zustimmung des Elternteils oder Vormunds, der eine Beistandschaft nach § 1712 BGB beantragt hat, kann das Jugendamt diese durch schriftliche Erklärung einem nach § 54 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anerkannten Vormundschaftsverein übertragen. 2Das Jugendamt weist auf die Möglichkeit der Übertragung der Beistandschaft hin und soll diese übertragen, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. 3Die Übertragung bedarf der Einwilligung des Vereins. (2) 1Das Jugendamt teilt die Beendigung der Beistandschaft unverzüglich dem Verein mit. 2Das Jugendamt hat die Übertragung der Beistandschaft zurückzunehmen, wenn es der antragsberechtigte Elternteil oder Vormund schriftlich verlangt.50 § 39a Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung Die §§ 78b bis 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch gelten auch für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen nach den §§ 42 und 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch.51 Abschnitt 10 Übergangs-, Durchführungs- und Verwaltungsvorschriften52 § 40 Anwendung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Soweit dieses Gesetz keine Regelungen enthält, gelten für seine Durchführung und für Fördermaßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3187), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. § 41 Verwaltungsvorschriften Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen 1. das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und das Staatsministerium für Kultus im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zu § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2. das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 sowie 3. das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und das Staatsministerium für Kultus im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zu § 27 Absatz 1.53 § 42 (Inkrafttreten) 1 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 873), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 182, 184), durch Gesetz vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 82), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 2 Überschrift Abschnitt 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 3 § 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 4 § 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 5 § 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 6 § 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 7 § 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 8 § 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 9 § 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 10 § 9 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 873), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 182, 184), durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 472, 478) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 11 § 10 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 873) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 12 § 11 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 873) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 13 § 12 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 873) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 14 § 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 15 § 14 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 873) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 16 Überschrift Abschnitt 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 17 § 15 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 182, 184) und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 18 Überschrift Abschnitt 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 19 § 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 20 § 18 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 182, 184), durch Gesetz vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 82) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 21 § 19 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 873) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 22 Abschnitt 4 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516), nachfolgend Neunummerierung der Abschnitte 23 § 19a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 24 § 19b eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 25 Überschrift Abschnitt 5 (bisheriger Abschnitt 4) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) und neu nummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 26 bisheriger § 21 wird neu § 20 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 27 Abschnitt 6 (bisheriger Abschnitt 5) eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) und neu nummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 28 § 21 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 29 Abschnitt 7 (bisheriger Abschnitt 5) wird Abschnitt 6 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) und neu nummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 30 § 22 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 472, 478) und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 31 § 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 32 § 24 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 33 § 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 34 § 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 35 § 27 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 873), durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 442), durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143), durch Gesetz vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 82) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 36 § 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 37 § 29 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 442) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 38 § 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 39 § 32 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 40 Abschnitt 8 (bisheriger Sechster Abschnitt) eingefügt durch Gesetz vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 82), wird neu nummeriert Abschnitt 7 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) und neu nummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 41 § 32c geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2023 (SächsGVBl. S. 64) 42 Abschnitt 9 (bisheriger Sechster Abschnitt) wird Siebenter Abschnitt durch Gesetz vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 82), wird neu nummeriert Abschnitt 8 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) und neu nummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 43 Tabelle der fortgeschriebenen Barbeträge mit Gültigkeit ab 1. Januar 2027: siehe Bek. vom 10. September 2026 (SächsABl. S. 746) 44 Anmerkung d. Red.: Beachte dazu die Bekanntmachung vom 24. März 2026 (SächsABl. S. 415) 45 § 33 neu gefasst durch Gesetz vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 82), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 46 § 34 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 182, 184) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 47 § 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 48 § 37 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 49 § 38 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 50 § 39 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 51 § 39a eingefügt durch Gesetz vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 82) und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 52 Abschnitt 10 (bisheriger Siebenter Abschnitt) wird Achter Abschnitt durch Gesetz vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 82), wird neu nummeriert Abschnitt 9 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) und neu nummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) 53 § 41 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 873) und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.