Sachsen

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Quellenkennung: 1897. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2008 Nr. 14, S. 578 Fsn-Nr.: 82-3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juli 2025

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n erheben, verarbeiten und nutzen. 3Sie sind hierbei in gleicher Weise wie die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die oberen Rechtsaufsichtsbehörden zur Wahrung des Sozialgeheimnisses verpflichtet. 4Dies gilt auch bei der Bearbeitung von an die Staatsregierung gerichteten Eingaben und von an den Sächsischen Landtag gerichteten Petitionen im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach Satz 1. 5Hiervon unberührt bleibt die Führung der Aufsicht durch die oberen Rechtsaufsichtsbehörden.17 § 16 Unterrichtung des Landtags Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag in jeder Legislaturperiode über die Entwicklungen in der Jugendhilfe sowie die Folgerungen für die Jugendhilfe im Freistaat Sachsen. Abschnitt 3  Träger der freien Jugendhilfe18 § 17 Leistungen freier Träger (1) 1Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. 2Leistungsverpflichtungen, die durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. (2) Für die Förderung der freien Jugendhilfe durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gilt § 74 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. (3) 1Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. 2Sie hat dabei die Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten. (4) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen. (5) 1Den Vereinbarungen gemäß § 77 des Achten Buches Sozialgesetzbuch müssen leistungsgerechte Entgelte zu Grunde liegen, die den Trägern der freien Jugendhilfe bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung die erforderliche Hilfegewährung ermöglichen. 2Die Vereinbarungen haben den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit zu entsprechen. 3Sie sollen Art, Inhalt, Umfang und Qualität der zu erbringenden Leistung beschreiben.19 § 18 Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung der nachstehenden Aufgaben beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Durchführung übertragen: 1. Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach den §§ 42 und 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, 2. Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten nach § 50 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, 3. Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind nach § 51 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, 4. Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz nach § 52 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, 5. Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern nach § 53a Absatz 1 bis 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. (2) Die Beteiligung eines freien Trägers oder die Übertragung einer Aufgabe nach Absatz 1 setzt ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis voraus. (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bleiben für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.20 § 19 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe (1) Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erfolgt auf Antrag. (2) Zuständig für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist 1. das Jugendamt, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im Bereich des Jugendamtes hat und dort überwiegend tätig ist, und 2. das Landesjugendamt in allen übrigen Fällen. (3) 1Die Anerkennung erstreckt sich auch auf die dem Träger der freien Jugendhilfe zum Zeitpunkt der Anerkennung angehörenden rechtlich selbstständigen Mitgliedsorganisationen, soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. 2Schließt sich eine rechtlich selbstständige Organisation, die auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne von § 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch tätig ist, einem Träger an, nachdem dieser anerkannt ist, so erstreckt sich die Anerkennung auch auf sie, wenn der Träger den Anschluss der für die Anerkennung zuständigen Behörde angezeigt hat und diese die Anerkennung nicht innerhalb von sechs Monaten versagt. (4) 1Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die in der Liga der freien Wohlfahrtspflege im Freistaat Sachsen zusammengeschlossenen Verbände und die ihnen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes angehörenden Mitgliedsverbände sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. 2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die öffentliche Anerkennung durch das Landesjugendamt kann auf Antrag auf die dem Träger der freien Jugendhilfe zugehörenden regionalen und sonstigen Untergliederungen (Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, landesweite Teilorganisationen) ausgedehnt werden, wenn die Untergliederungen an dem Träger der freien Jugendhilfe ausgerichtete einheitliche Organisationsformen, Satzungsregelungen und Betätigungsbereiche aufweisen. (5) Die Anerkennung kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen. (6) Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ist im Amtsblatt bekannt zu machen.21 Abschnitt 4  Ombudsstellen22 § 19a Finanzierung (1) Der Freistaat Sachsen finanziert die Errichtung und den Betrieb von Ombudsstellen durch juristische Personen zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots gemäß § 9a des Achten Buches Sozialgesetzbuch. (2) 1Die Finanzierung umfasst die Personal- und Sachkosten, die erforderlich sind, um die Aufgaben nach § 9a des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu erfüllen. 2Sie ist beschränkt auf die Errichtung und den Betrieb 1. regionaler Ombudsstellen und 2. einer überregionalen Ombudsstelle. (3) Voraussetzung für die Finanzierung als regionale Ombudsstelle ist ein Konzept zu 1. einer Arbeitsweise nach fachlich anerkannten Standards, 2. einer unabhängigen und fachlich nicht weisungsgebundenen Arbeit, 3. einer ausreichenden Dokumentation und statistischen Aufbereitung der Arbeit, 4. der Beschäftigung von fachlich geeigneten Personen, 5. der Sicherstellung der fortlaufenden Qualifizierung des Personals und eines landesweiten Erfahrungsaustauschs, 6. einem niedrigschwelligen Zugang innerhalb des jeweiligen Versorgungsbereichs vor Ort und 7. einer barrierefreien Zugänglichkeit. (4) 1Die überregionale Ombudsstelle koordiniert die Arbeit der regionalen Ombudsstellen. 2Sie ist verantwortlich für 1. einheitliche Leitlinien und Qualitätsstandards, 2. Beratungsangebote in kritischen Fallkonstellationen, 3. regelmäßige Veranstaltungen zur weiteren Qualifizierung der Fachkräfte und 4. den landesweiten Erfahrungsaustausch. 3Voraussetzung für die Finanzierung als überregionale Ombudsstelle ist ein Konzept, das erkennen lässt, wie die Aufgaben nach Satz 2 umgesetzt werden. 4Absatz 3 Nummer 1 bis 5 gilt entsprechend. (5) 1Die Finanzierung wird auf Antrag für längstens vier Jahre gewährt. 2Die Zusage der Finanzierung erfolgt nach Anhörung der Kinder- und Jugendbeauftragten des Freistaates Sachsen im Einvernehmen mit den Obersten Landesjugendbehörden. 3Der Bedarf an Ombudsstellen nach Absatz 1 kann auch durch Zusammenarbeit mehrerer juristischer Personen gedeckt werden. 4Die Aufforderung zur Antragstellung und die dabei zu beachtenden Anforderungen sind im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen. 5Anschlussfinanzierungen erfordern eine erneute Antragstellung nach Bekanntmachung der Aufforderung zur Antragstellung im Sächsischen Amtsblatt. 6Wird eine Finanzierung für mehr Ombudsstellen beantragt, als Bedarf nach Absatz 1 besteht, erfolgt die Auswahl unter den Antragstellern bei Vorliegen der Voraussetzungen danach, welches Angebot sich stärker an den Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien orientiert. (6) 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt regelt durch Rechtsverordnung die für die Finanzierung maßgeblichen bedarfsabhängigen Rahmenbedingungen und Kostenbestandteile. 2Dies sind: 1. die Anzahl der regionalen Ombudsstellen, ihre Standorte und die örtlichen Zuständigkeitsbereiche, 2. die Anzahl und die Qualifikation der vorzuhaltenden Fachkräfte, 3. die Personalkosten nach tariflicher Eingruppierung und 4. die Sachkosten nach Zusammensetzung und Höhe. 3Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann 1. das Nähere zum Antrags-, Abrechnungs- und Auszahlverfahren bestimmen, und 2. das Nähere zu den für die Auswahl der Angebote nach Absatz 5 Satz 6 maßgeblichen Kriterien regeln. (7) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt überprüft erstmalig zum Stichtag 31. Dezember 2028 und danach alle vier Jahre die bedarfsabhängigen Rahmenbedingungen und Kostenbestandteile nach Absatz 6 Satz 2 und aktualisiert diese in Abhängigkeit vom Bedarf.23 § 19b Auskunftsrechte und Verschwiegenheitspflichten (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der freien Jugendhilfe sind verpflichtet, den nach § 19a finanzierten Ombudsstellen unter Beachtung der für sie geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen Auskunft zu erteilen und zu einer Klärung bestehender Fragestellungen und Konflikte beizutragen. (2) 1Personen, die in einer nach § 19a finanzierten Ombudsstelle tätig sind, sind zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit anvertraut worden sind. 2Die Pflicht nach Satz 1 besteht nach Beendigung der Tätigkeit fort.24 Abschnitt 5  Jugendhilfeplanung25 § 20 Beteiligung an der Planung (1) 1An der Jugendhilfeplanung nach § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die davon betroffenen kreisangehörigen Gemeinden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen der Planung frühzeitig zu beteiligen. 2Spätestens anlässlich der Beratung im Jugendhilfeausschuss sind auch die auf der Ebene des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sowie auf Landesebene zusammengeschlossenen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, auch soweit sie im Ausschuss nicht vertreten sind, über Inhalt, Ziele und Verfahren der Planung umfassend zu unterrichten. (2) Die Jugendhilfeplanung im Jugendhilfeausschuss erfolgt nach § 71 Absatz 4 Satz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in öffentlicher Sitzung, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. (3) Die auf der Ebene des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe beziehungsweise auf Landesebene zusammengeschlossenen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe haben das Recht auf Beteiligung an Arbeitsgruppen, die der öffentliche Träger für Aufgaben der Jugendhilfeplanung einsetzt.26 Abschnitt 6 Schulsozialarbeit27 § 21 Schulsozialarbeit 1Die Aufgaben der Schulsozialarbeit nach § 13a des Achten Buches Sozialgesetzbuch werden im Rahmen der Leistungsverpflichtung der Jugendhilfe durch die Träger der freien und der öffentlichen Jugendhilfe an den im Sächsischen Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (­SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmten Schularten und Schulstufen erbracht. 2Vorrangiges Ziel ist es, 1. Bildungsbenachteiligungen junger Menschen über eine enge fachliche Verzahnung von Erziehungsberechtigten, Jugendhilfe, Schule und weiteren Bildungsinstitutionen auszugleichen, und 2. junge Menschen bei der Gestaltung der eigenen Lebenssituation unter Berücksichtigung ihrer individuellen schulischen und beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten und ihres sozialen Umfelds zu unterstützen.28 Abschnitt 7  Frühförderung, Schutz von Kindern und Jugendlichen in Pflegestellen und Einrichtungen29 § 22 Frühförderung Leistungen der Frühförderung von Kindern werden unabhängig von der Art der Behinderung von den Trägern der Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gewährt.30 § 23 Erlaubnis zur Kindertagespflege und zur Vollzeitpflege (1) Das Jugendamt erteilt die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und zur Vollzeitpflege nach § 44 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Antragstellung der Kindertagespflegeperson oder der Pflegeperson schriftlich. (2) 1Die Erlaubnis zur Vollzeitpflege soll in der Regel für nicht mehr als drei Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle erteilt werden. 2Sie gilt nur für die in ihr bezeichneten Kinder und Jugendlichen. 3Sie soll bei gleichgeeigneten Personen vorzugsweise Eheleuten, kann aber auch Einzelpersonen erteilt werden. 4Der Altersunterschied zwischen Pflegepersonen und dem Kind oder Jugendlichen soll einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechen. 5Sie kann im Einzelfall für bis zu fünf Kinder oder Jugendliche erteilt werden.31 § 24 Erteilung, Versagung der Erlaubnis (1) Für die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege findet § 43 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung. (2) 1Die Erlaubnis zur Vollzeitpflege ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. 2Sie ist insbesondere zu versagen, wenn die Pflegeperson 1. nach ihrer Persönlichkeit, Sachkompetenz und ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht geeignet ist oder 2. nicht über geeignete Räumlichkeiten für das Kind oder den Jugendlichen verfügt.32 § 25 Mitteilungspflichten der Kindertagespflege- und Pflegepersonen (1) 1Kindertagespflege- und Pflegepersonen sind verpflichtet, dem zuständigen Jugendamt die erforderlichen Auskünfte für die Prüfung des Vorliegens oder des Weiterbestehens der Voraussetzungen der Erlaubnis zu erteilen. 2Insbesondere über die Pflegestelle und das Kind oder den Jugendlichen kann das Jugendamt Auskunft verlangen. (2) 1Pflegepersonen haben dem zuständigen Jugendamt jeden Wohnungswechsel und das Auftreten ansteckender oder sonstiger Krankheiten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen nicht nur unerheblich gefährden können, unverzüglich mitzuteilen. 2Wurde die Pflegeerlaubnis nach § 44 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einem Paar gemeinschaftlich erteilt, ist dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen, wenn einer der Partner stirbt, von einem Ehegatten Klage auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe, oder von einem Lebenspartner Klage auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft erhoben oder die Lebensgemeinschaft aufgelöst wird. 3Die Verpflichtung zur Mitteilung obliegt im Falle des Todes einer Pflegeperson der überlebenden Pflegeperson, in allen übrigen Fällen beiden Pflegepersonen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für erlaubnisfreie Pflegeverhältnisse entsprechend, in denen Hilfe zur Erziehung nach § 32 Satz 2 oder § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder Eingliederungshilfe nach § 35a Absatz 2 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geleistet wird.33 § 26 Rechte des Jugendamtes (1) 1Die Bediensteten des Jugendamtes oder seine Beauftragten sind berechtigt, Verbindung mit dem Kind oder dem Jugendlichen aufzunehmen und zum Schutz gefährdeter Kinder oder Jugendlicher die Räume, die ihrem Aufenthalt dienen, zu betreten. 2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt. 3Die Bediensteten oder die Beauftragten des Jugendamtes haben beim Betreten der Wohnung auf Verlangen der Pflegeperson den Auftrag des Jugendamtes zur Überprüfung einer Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen und ihren Dienstausweis oder einen vom Jugendamt ausgestellten Ausweis vorzuzeigen. (2) Absatz 1 gilt für erlaubnisfreie Pflegeverhältnisse entsprechend, in denen Hilfe zur Erziehung nach § 32 Satz 2 oder § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder Eingliederungshilfe nach § 35a Absatz 2 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geleistet wird.34 § 27 Aufsicht für den Betrieb von Einrichtungen (1) Die Aufgaben nach den §§ 45 bis 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch werden vom Landesjugendamt als Geschäft der laufenden Verwaltung wahrgenommen. (2) Jede oberste Landesjugendbehörde kann für ihren Zuständigkeitsbereich die Mindestanforderungen an den Betrieb von nach den §§ 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtigen Einrichtungen oder sonstigen Wohnformen im Sinne von § 48a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die erfüllt sein müssen, damit das Wohl von Kindern und Jugendlichen gewährleistet ist, durch Rechtsverordnung festlegen. (3) 1Wird eine erlaubnispflichtige Einrichtung im Sinne der §§ 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder eine sonstige Wohnform im Sinne von § 48a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, hat das Landesjugendamt den weiteren Betrieb der Einrichtung oder der sonstigen Wohnform ganz oder teilweise zu untersagen. 2Der weitere Betrieb ohne die erforderliche Erlaubnis darf nur in Fällen außergewöhnlicher, nicht anderweitig zu deckender Bedarfslage vorübergehend geduldet werden, soweit und solange dies unter Beachtung des Schutzauftrags der Jugendhilfe zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist. (4) Familienähnliche Betreuungsformen, die nicht fachlich und organisatorisch in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden sind, sind Einrichtungen im Sinne von § 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie 1. untergebrachte und betreute Jugendliche zur Unterstützung bei der sozialen Integration und eigenverantwortlichen Lebensführung einzeln intensiv sozialpädagogisch betreuen, oder 2. familienähnliches Alltagserleben zur Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie zur Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe am Leben in der Gesellschaft a) mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten konzeptionell verbinden, b) die Angebote qualitätsgesichert vorhalten, c) keine Hilfe zur Erziehung nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, keine Eingliederungshilfe nach § 35a Absatz 2 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, keine Leistungen nach § 80 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder vergleichbare Hilfen erbringen, bei denen Kinder und Jugendliche einer geeigneten Pflegeperson zugeordnet werden, und d) die Gesamtverantwortung für die Lebensführung der untergebrachten und betreuten Kinder oder Jugendlichen berufsmäßig übernehmen. (5) 1Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2692) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden. 2§ 42a VwVfG findet Anwendung. (6) In Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz richten sich die Verwaltungszusammenarbeit nach den Artikeln 28 bis 36, die Anerkennung der Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente nach Artikel 5 sowie die Bewerberauswahl nach Artikel 12 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).35 § 28 Mitwirkung des Jugendamtes (1) Das Jugendamt, in dessen Bereich die nach den §§ 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Einrichtung oder die sonstige Wohnform im Sinne von § 48a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gelegen ist, hat das Landesjugendamt bei seinen Aufgaben nach den §§ 45 bis 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu unterstützen. (2) Das Jugendamt nimmt an der örtlichen Prüfung teil und trägt seine Position im Rahmen dieses Verfahrens vor oder leitet im Voraus dem Landesjugendamt eine schriftliche Stellungnahme zu.36 § 29 Eignung des Personals (1) 1Erlaubnispflichtige Einrichtungen im Sinne von § 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder sonstige Wohnformen im Sinne von § 48a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch müssen über eine ausreichende Anzahl pädagogischer Fachkräfte mit staatlich anerkannter oder gleichwertiger Ausbildung verfügen. 2In der Person liegende Gründe können der Eignung für eine Tätigkeit in einer Einrichtung nach den §§ 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch entgegenstehen. 3Die jeweilige Aufgabe kann auch einschlägige Zusatzqualifikationen oder spezifische Ausbildungen im therapeutischen oder medizinischen Bereich erfordern. 4Personen in Ausbildung und pädagogische Hilfskräfte dürfen nur unter Anleitung der in den Sätzen 1 und 3 genannten Fachkräfte eingesetzt werden. (2) Andere, nach Vorbildung und Erfahrung geeignet erscheinende Personen dürfen im Einzelfall auf Antrag des Trägers der Einrichtung mit Genehmigung des Landesjugendamtes eingesetzt werden; die Genehmigung kann unter Auflagen erfolgen.37 § 30 Mitteilungspflichten der Einrichtungsträger und Jugendämter (1) 1Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung im Sinne der §§ 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder einer sonstigen Wohnform im Sinne von § 48a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist verpflichtet, dem Landesjugendamt auf Verlangen alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die für den Vollzug der §§ 45 bis 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Insbesondere kann das Landesjugendamt verlangen, dass ihm 1. alle Umstände, die bei der örtlichen Prüfung nach § 46 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Erfahrung gebracht werden können und 2. die wirtschaftlichen Verhältnisse der Einrichtung, soweit diese für das Wohl der Kinder oder Jugendlichen von Bedeutung sind, mitgeteilt werden. (2) Erlangt ein Jugendamt Kenntnis davon, dass eine in seinem Bereich gelegene erlaubnispflichtige Einrichtung im Sinne der §§ 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder sonstige Wohnform im Sinne von § 48a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ohne Erlaubnis Kinder und Jugendliche aufnimmt oder dass Tatsachen vorliegen, welche die Eignung der erlaubnispflichtigen Einrichtung im Sinne der §§ 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder der sonstigen Wohnform im Sinne von § 48a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ausschließen, teilt es dies unverzüglich dem Landesjugendamt sowie dem zuständigen zentralen Träger der freien Jugendhilfe mit.38 § 31 Zusammenwirken aufsichtsführender Stellen Die für die gesundheits-, bau- und feuerpolizeiliche sowie für die schulische Überwachung zuständigen Stellen haben das Landesjugendamt über Beanstandungen, die das Wohl der in den Einrichtungen betreuten Minderjährigen beeinträchtigen können, zu unterrichten, falls diese nicht innerhalb einer gesetzten Frist behoben werden. § 32 Sicherstellung des Schulunterrichtes bei Gewährung von Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung (1) Wenn schulpflichtige Kinder oder Jugendliche, denen Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung oder Pflegestelle gewährt wird, aus Gründen der Hilfe zur Erziehung weder einer öffentlichen Schule zugewiesen noch in eine genehmigte Ersatzschule aufgenommen werden können, hat das Jugendamt im Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass die Wiedereingliederung in die Schule möglich wird.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.