Sachsen

LJHG

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 1897. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2008 Nr. 14, S. 578 Fsn-Nr.: 82-3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juli 2025

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Bekanntmachung der Neufassung des Landesjugendhilfegesetzes Vom 4. September 2008 Auf Grund von Artikel 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 194) wird nachstehend der Wortlaut des Landesjugendhilfegesetzes in der seit 1. August 2008 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. den am 13. März 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1992 (SächsGVBl. S. 61), 2. den am 1. September 1993 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 686), 3. den am 29. Dezember 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 431), 4. den teils am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen, teils am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 261), 5. den am 1. August 2008 in Kraft getretenen Artikel 40 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138). Dresden, den 4. September 2008 Die Staatsministerin für Soziales Christine Clauß Landesjugendhilfegesetz (LJHG) Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Juli 2025 Inhaltsübersicht 1 Abschnitt 1  Träger der öffentlichen Jugendhilfe §   1 Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendamt §   2 Satzung des Jugendamtes §   3 Jugendhilfeausschuss §   4 Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses §   5 Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses §   6 Unterausschüsse §   7 Rechtsstellung der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses §   8 Leistungen der kreisangehörigen Gemeinden §   9 Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Aufgaben des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen § 10 Landesjugendamt § 11 Landesjugendhilfeausschuss § 12 Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses § 13 Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses, Dauer der Mitgliedschaft § 14 Widerspruchs- und Beanstandungsrecht Abschnitt 2  Oberste Landesjugendbehörden, Unterrichtung des Landtags § 15 Oberste Landesjugendbehörden § 16 Unterrichtung des Landtages Abschnitt 3  Träger der freien Jugendhilfe § 17 Leistungen freier Träger § 18 Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben § 19 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe Abschnitt 4  Ombudsstellen § 19a Finanzierung § 19b Auskunftsrechte und Verschwiegenheitspflichten Abschnitt 5  Jugendhilfeplanung § 20 Beteiligung an der Planung Abschnitt 6  Schulsozialarbeit § 21 Schulsozialarbeit Abschnitt 7  Frühförderung, Schutz von Kindern und Jugendlichen in Pflegestellen und Einrichtungen § 22 Frühförderung § 23 Erlaubnis zur Kindertagespflege und zur Vollzeitpflege § 24 Erteilung, Versagung der Erlaubnis § 25 Mitteilungspflichten der Kindertagespflege- und Pflegepersonen § 26 Rechte des Jugendamtes § 27 Aufsicht für den Betrieb von Einrichtungen § 28 Mitwirkung des Jugendamtes § 29 Eignung des Personals § 30 Mitteilungspflichten der Einrichtungsträger und Jugendämter § 31 Zusammenwirken aufsichtsführender Stellen § 32 Sicherstellung des Schulunterrichts bei Gewährung von Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung Abschnitt 8 Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche § 32a Verteilung § 32b Medizinische Untersuchung § 32c Verwaltungskostenpauschale § 32d Ausschluss des Vorverfahrens Abschnitt 9 Sonstige Vorschriften § 33 Zuständigkeiten § 34 Befreiung von familiengerichtlicher Aufsicht § 35 Verwaltung des Mündelvermögens § 36 Zusammenarbeit § 37 Zuständigkeit nach dem Jugendschutzgesetz § 38 Anerkennung als Vormundschaftsverein § 39 Vereinsbeistandschaften § 39a Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung Abschnitt 10 Übergangs-, Durchführungs- und Verwaltungsvorschriften § 40 Anwendung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch § 41 Verwaltungsvorschriften § 42 (Inkrafttreten) Abschnitt 1  Träger der öffentlichen Jugendhilfe2 § 1 Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendamt (1) Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte. (2) Jeder örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe errichtet für junge Menschen und ihre Familien ein Jugendamt. (3) Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes.3 § 2 Satzung des Jugendamtes (1) Die Vertretungskörperschaft erlässt für das Jugendamt eine Satzung. (2) Die Satzung regelt insbesondere 1. den Umfang des Beschlussrechts des Jugendhilfeausschusses, 2. die Zahl der nach § 71 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, 3. die Anhörung des Jugendhilfeausschusses vor der Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe, 4. den Umfang des Antragsrechts des Jugendhilfeausschusses an die Vertretungskörperschaft, 5. die Beteiligung von Trägern der freien Jugendhilfe an Arbeitsgruppen zur Jugendhilfeplanung, 6. die Mindestzahl der Sitzungen im Jahr.4 § 3 Jugendhilfeausschuss (1) Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne des § 37 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des § 41 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) 1Vorsitzender des Jugendhilfeausschusses ist der Landrat oder Oberbürgermeister. 2Der Stellvertreter des Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses wird aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder gewählt und leitet die Sitzungen in Abwesenheit des Landrates oder Oberbürgermeisters. 3§ 38 Absatz 3 SächsLKrO und § 42 Absatz 3 SächsGemO finden insoweit keine Anwendung. (3) Dem Jugendhilfeausschuss gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an.5 § 4 Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses (1) 1Dem Jugendhilfeausschuss gehören höchstens fünfzehn stimmberechtigte Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden an. 2Die Besetzung richtet sich nach § 71 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. (2) 1Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Wahlzeit der Vertretungskörperschaft von dieser gewählt. 2Sie üben ihre Tätigkeit solange aus, bis der neugewählte Jugendhilfeausschuss zusammentritt. 3Der Jugendhilfeausschuss ist spätestens vier Monate nach der konstituierenden Sitzung der Vertretungskörperschaft zu bilden und einzuberufen. (3) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. (4) 1Die nach § 71 Absatz 1 Nummer 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigten anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sollen mindestens die doppelte Anzahl der insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder und ihrer Stellvertreter vorschlagen. 2In dem Vorschlag soll eine angemessene Anzahl ehrenamtlich Tätiger enthalten sein. (5) Scheidet ein Mitglied oder sein persönlicher Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist ein Ersatzmitglied für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied oder den Stellvertreter vorgeschlagen hatte, zu wählen.6 § 5 Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses (1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als beratende Mitglieder an 1. die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes, 2. ein Mitglied, das als Jugend- oder Familienrichterin oder -richter tätig ist, 3. eine Bedienstete oder ein Bediensteter der zuständigen Agentur für Arbeit, 4. eine Bedienstete oder ein Bediensteter des zuständigen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende, 5. ein Mitglied aus dem Bereich der Schulen oder der Schulverwaltung, 6. eine Polizeibeamtin oder ein Polizeibeamter, 7. je ein Mitglied aus dem Bereich der katholischen und evangelischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bereich des Jugendamtes bestehen, 8. die oder der kommunale Gleichstellungsbeauftragte oder eine andere in der Gleichstellungsarbeit erfahrene Person, 9. im deutsch-sorbischen Siedlungsgebiet ein Mitglied der sorbischen Bevölkerung, 10. bis zu zwei Mitglieder aus dem Bereich der selbstorganisierten Zusammenschlüsse im Sinne von § 4a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die im Bereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe tätig sind. (2) 1Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 2 wird von der Leiterin oder dem Leiter des für den Jugendamtsbereich zuständigen Amtsgerichts benannt; gibt es in einen Jugendamtsbereich mehrere Amtsgerichte, erfolgt die Benennung durch die Mehrheit der Leiterinnen und Leiter oder, wenn sich eine Mehrheit nicht ergibt, durch die Präsidentin oder den Präsidenten des zuständigen Landgerichts. 2Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 3 wird von der zuständigen Agentur für Arbeit, das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 4 vom zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 5 vom Landesamt für Schule und Bildung, und das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 6 von der zuständigen Polizeidirektion benannt. 3Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 7 werden von den zuständigen Stellen der katholischen und evangelischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde benannt. 4Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 9 wird von der Domowina – Bund Lausitzer Sorben e. V. – bestimmt. 5Erfolgt keine einvernehmliche Benennung der Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 10, wird in einem vom Jugendhilfeausschuss durchzuführenden Losverfahren über die eingereichten Vorschläge entschieden. 6In diesem Fall sind zwei Mitglieder zu bestimmen, wenn mindestens zwei Vorschläge eingereicht wurden. (3) Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Absatz 1 ist von den entsendenden Stellen eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen. (4) Die Satzung kann bestimmen, dass weitere sachkundige Personen dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder angehören. (5) Der Jugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Themen Sachverständige einladen und anhören.7 § 6 Unterausschüsse 1In der Satzung kann bestimmt werden, dass bei Bedarf für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe aus Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses beratende Unterausschüsse gebildet werden können. 2Aus den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses ist ein Unterausschuss für die Jugendhilfeplanung zu bilden. § 7 Rechtsstellung der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses (1) 1Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und seiner Unterausschüsse sind ehrenamtlich tätig. 2Die Aufwandsentschädigung richtet sich nach § 19 Absatz 2 SächsLKrO und § 21 Absatz 2 SächsGemO. (2) Für ihre Rechtsstellung gelten die für die Mitglieder der Vertretungskörperschaft maßgebenden Regelungen entsprechend.8 § 8 Leistungen der kreisangehörigen Gemeinden 1Kreisangehörige Gemeinden können für den örtlichen Bereich im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen, um damit zu einem bedarfsgerechten Angebot an Leistungen der Jugendhilfe beizutragen. 2Voraussetzung für die Erteilung des Einvernehmens ist der Nachweis der ausreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinde durch eine Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde. 3Die Verpflichtung der kreisangehörigen Gemeinden zur Errichtung und zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen gemäß § 9 Absatz 3 des Gesetzes über Kindertagesbetreuung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, bleibt unberührt.9 § 9 Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Aufgaben des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen (1) 1Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist der Freistaat Sachsen. 2Die Aufgaben des überörtlichen Trägers nach § 85 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch werden durch das Landesjugendamt beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wahrgenommen. (2) 1Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständig für 1. den Vollzug von Richtlinien der obersten Landesjugendbehörden zur Förderung nach § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, 2. den Vollzug von Richtlinien des Bundes zur Förderung im Bereich der internationalen Jugendarbeit nach § 83 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. 2Er erfüllt die ihm nach Satz 1 obliegenden Aufgaben als Weisungsaufgaben; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. (3) Die Fachaufsicht über den Kommunalen Sozialverband Sachsen führen 1. das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und das Staatsministerium für Kultus im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit nach § 15 Absatz 2 für Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2. das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt für Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.10 § 10 Landesjugendamt (1) Das Landesjugendamt besteht aus dem Landesjugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Landesjugendamtes (2) 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus durch Rechtsverordnung Organisation und Verfahrensweise des Landesjugendamtes, soweit sie nicht im Achten Buch Sozialgesetzbuch oder in diesem Gesetz geregelt sind. 2Der Landesjugendhilfeausschuss und die Leitung der Verwaltung des Landesjugendamtes sind vorher zu hören. 3Die Rechtsverordnung soll insbesondere Regelungen enthalten über 1. die Wahrnehmung der Aufgaben im Verhältnis zwischen Landesjugendhilfeausschuss und Verwaltung des Landesjugendamtes, 2. die Wahl der oder des Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses und eines oder mehrerer Stellvertreterinnen und Stellvertreter, 3. die Beschlussfähigkeit des Landesjugendhilfeausschusses, 4. das Verfahren im Falle der Beschlussunfähigkeit des Landesjugendhilfeausschusses, 5. den Erlass einer Geschäftsordnung des Landesjugendhilfeausschusses, 6. die Bildung von Unterausschüssen des Landesjugendhilfeausschusses, 7. die Öffentlichkeit von Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses, 8. die Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses und seiner Arbeitsausschüsse und 9. die Koordination von jugendhilferelevanten Förderprogrammen innerhalb der Staatsregierung.11 § 11 Landesjugendhilfeausschuss (1) 1Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit den dem Freistaat Sachsen als überörtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegenden Aufgaben. 2Er kann sich auch mit allen anderen Angelegenheiten der Jugendhilfe befassen. 3Zuständig ist er insbesondere für 1. die Entwicklung von Grundsätzen und Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, 2. die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe, 3. die Aufstellung von Grundsätzen für die Fortbildung der Mitarbeiter der Jugendhilfe, 4. die Förderung einer angemessenen Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen der Jugendhilfe unter Berücksichtigung der verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung und des Bildungsverständnisses von Jugendhilfe. (2) Der Landesjugendhilfeausschuss hat Beschlussrecht im Rahmen der für die Erfüllung der Aufgaben des überörtlichen Trägers gemäß § 85 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bereitgestellten Mittel und der Verordnung nach § 10 Absatz 2 Satz 1. (3) Zu allen grundsätzlichen Fragen auf dem Gebiet der Jugendhilfe, insbesondere dem Erlass von Förderrichtlinien der obersten Landesjugendbehörden nach § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, ist der Landesjugendhilfeausschuss anzuhören. (4) Der Landesjugendhilfeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (5) Die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. (6) Für den Ausschluss der Mitglieder wegen Befangenheit gilt § 20 Absatz 1 bis 4 SächsGemO entsprechend. (7) 1Die Geschäftsstelle des Landesjugendhilfeausschusses wird bei der Verwaltung des Landesjugendamtes eingerichtet. 2Der Geschäftsstelle obliegt auch die Aufgabe, die Verfahren zur Bildung und Nachbesetzung des Landesjugendhilfeausschusses nach § 12 Absatz 1 bis 3 einzuleiten.12 § 12 Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses (1) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an 1. acht Mitglieder, die von den in Sachsen wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagen und vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus berufen werden; dabei sollen die Träger entsprechend dem Umfang und der Bedeutung ihres Wirkens für die Jugendhilfe in Sachsen berücksichtigt werden, 2. zehn in der Jugendhilfe tätige oder erfahrene Personen, die vom Landtag gewählt werden, 3. zwei Mitglieder, von denen jeweils eines auf Vorschlag des Sächsischen Landkreistages und eines auf Vorschlag des Sächsischen Städte- und Gemeindetages vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus berufen wird; sie sollen Mitarbeiter von Jugendämtern sein. (2) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als beratende Mitglieder an 1. die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes, 2. je ein Mitglied aus dem Bereich der Evangelischen Landeskirchen, der Katholischen Kirche und dem Landesverband Sachsen der Jüdischen Gemeinden, das von der jeweiligen Religionsgesellschaft benannt wird, 3. ein vom Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung benanntes Mitglied, zur Realisierung der Gleichstellung von Frau und Mann, 4. ein von dem oder der Sächsischen Ausländerbeauftragten benanntes Mitglied zur Wahrnehmung der Interessen ausländischer Kinder und Jugendlicher, 5. ein vom Sächsischen Landesbeirat für Inklusion der Menschen mit Behinderungen benanntes Mitglied zur Wahrnehmung der Interessen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sowie von Eltern mit Behinderungen. (3) 1Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als weitere beratende Mitglieder an: 1. eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Justizbehörden, die oder der vom Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zu benennen ist, 2. eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Schulbehörden, die oder der vom Staatsministerium für Kultus zu benennen ist, 3. eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Regionaldirektion Sachsen, die oder der von der Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit zu benennen ist, 4. eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Kommunalen Sozialverbands Sachsen, die oder der vom Kommunalen Sozialverband Sachsen zu benennen ist. 2Die weiteren beratenden Mitglieder können ihre Teilnahme von der Tagesordnung abhängig machen. 3Sie stimmen sich dazu mit dem Ausschussvorsitzenden rechtzeitig vor der Sitzung ab. (4) Für jedes Mitglied ist entsprechend den Absätzen 1 bis 3 ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen. (5) Den Vorsitz im Landesjugendhilfeausschuss führt ein stimmberechtigtes Mitglied. (6) Der Landesjugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Themen Sachverständige einladen und anhören. (7) 1Vertreter der obersten Landesjugendbehörden und der Verwaltung des Landesjugendamtes sind berechtigt, an den Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses und seiner Unterausschüsse teilzunehmen. 2Auf Verlangen ist ihnen das Wort zu erteilen. 3Die Geschäftsstelle des Landesjugendhilfeausschusses teilt den obersten Landesjugendbehörden die Sitzungstermine rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Sitzungsunterlagen mit und übermittelt ihr die gefassten Beschlüsse unmittelbar nach den Sitzungen.13 § 13 Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses, Dauer der Mitgliedschaft (1) 1Die Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses entspricht der Wahlperiode des Landtages. 2Der Landesjugendhilfeausschuss ist spätestens vier Monate nach der konstituierenden Sitzung des Landtages zu bilden. (2) Die Mitgliedschaft im Landesjugendhilfeausschuss endet 1. wenn der Landesjugendhilfeausschuss neu gebildet wurde, 2. wenn für ein Mitglied, das nach § 12 Absatz 2 oder 3 dem Landesjugendhilfeausschuss angehört, das Amt oder die Tätigkeit endet, 3. wenn das Mitglied nach § 12 Absatz 1 von der Stelle, die es berufen, gewählt oder benannt hat, abberufen wird oder 4. wenn das Mitglied aus wichtigem Grund seinen Rücktritt erklärt; ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Landesjugendhilfeausschuss. (3) 1Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist ein Ersatzmitglied zu berufen. 2Für das Verfahren gilt § 12 entsprechend.14 § 14 Widerspruchs- und Beanstandungsrecht (1) 1Gefährdet ein Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses das Wohl junger Menschen und ihrer Familien, hat die Leitung des Landesjugendamtes dem Beschluss spätestens am zehnten Tag nach der Beschlussfassung mit schriftlicher Begründung zu widersprechen. 2Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. 3Über die Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses, die frühestens am fünften Tag und spätestens drei Wochen nach dem Widerspruch stattzufinden hat, zu entscheiden. 4Bleibt der Landesjugendhilfeausschuss bei seinem Beschluss, entscheidet die jeweils zuständige oberste Landesjugendbehörde über die Angelegenheit. (2) 1Verletzt ein Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses das geltende Recht, so hat die Leitung des Landesjugendamtes den Beschluss mit schriftlicher Begründung zu beanstanden. 2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.15 Abschnitt 2  Oberste Landesjugendbehörden, Unterrichtung des Landtags16 § 15 Oberste Landesjugendbehörden (1) Oberste Landesjugendbehörden sind das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und das Staatsministerium für Kultus. (2) Das Staatsministerium für Kultus ist zuständig für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nach § 1 Absatz 1 SächsKitaG, das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist zuständig in allen übrigen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe. (3) Jede oberste Landesjugendbehörde führt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Fachaufsicht über das Landesjugendamt. (4) 1Die obersten Landesjugendbehörden sind auf der Ebene der obersten Rechtsaufsichtsbehörde zuständig für die fachgesetzliche Bewertung bei der Führung der Aufsicht über die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. 2Zu diesem Zweck dürfen sie personenbezogene Daten bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den oberen Rechtsaufsichtsbehörde

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.