Brandenburg

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)

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Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG) vom 8. Mai 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 7]) zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.9)

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ft auf andere Stellen des Landes übertragen, soweit hierdurch die Unabhängigkeit der oder des Landesbeauftragten nicht beeinträchtigt wird. Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Einzelnorm § 15 Ernennung und Amtszeit (1) Der Landtag wählt die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Die oder der Gewählte ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zu ernennen. Die oder der Landesbeauftragte muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder eine nach dem Einigungsvertrag gleichgestellte Befähigung haben und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde, insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten, besitzen. (2) Die oder der Landesbeauftragte leistet vor der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages folgenden Eid: „Ich schwöre, mein Amt gerecht und unparteiisch getreu dem Grundgesetz, der Verfassung von Brandenburg und den Gesetzen zu führen und meine ganze Kraft dafür einzusetzen.“ Der Eid kann auch mit einer religiösen Beteuerung geleistet werden. (3) Die Amtszeit der oder des Landesbeauftragten beträgt sechs Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit verlängert sich bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers, längstens jedoch um sechs Monate. Einzelnorm § 16 Amtsverhältnis (1) Die oder der Landesbeauftragte ist in der Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Eine Dienstaufsicht erfolgt nur nach Maßgabe von Absatz 3 und § 17 Absatz 2. Sie darf die Unabhängigkeit des Amtes nicht berühren. (2) Die oder der Landesbeauftragte steht zum Land Brandenburg nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. (3) Das Amtsverhältnis beginnt mit Aushändigung der Ernennungsurkunde. Es endet mit Ablauf der Amtszeit, der Entlassung auf eigenen Antrag oder durch eine Amtsenthebung. Stellt der Landtag durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder fest, dass die oder der Landesbeauftragte eine schwere Verfehlung im Sinne von Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 begangen hat, enthebt die Präsidentin des Landtages oder der Präsident des Landtages die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten des Amtes. Erfüllt die oder der Landesbeauftragte nicht mehr die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Aufgaben, enthebt die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident sie oder ihn des Amtes. Eine Entlassung auf eigenen Antrag und die Amtsenthebung werden mit Aushändigung der Entlassungsurkunde durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages wirksam. (4) Die oder der Landesbeauftragte erhält Fürsorge und Schutz wie eine Beamtin oder ein Beamter der Besoldungsgruppe B 4 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes im Beamtenverhältnis auf Zeit, insbesondere Besoldung, Versorgung, Erholungsurlaub und Beihilfe im Krankheitsfall. Einzelnorm § 17 Rechte und Pflichten (1) Die oder der Landesbeauftragte sieht von allen mit den Aufgaben des Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während der Amtszeit keine andere mit dem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. Insbesondere darf die oder der Landesbeauftragte neben dem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. Wird eine Beamtin oder ein Beamter des Landes Brandenburg zur oder zum Landesbeauftragten ernannt, gilt § 4 des Brandenburgischen Ministergesetzes entsprechend. (2) Die oder der Landesbeauftragte hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages Mitteilung über Geschenke zu machen, die sie oder er in Bezug auf das Amt erhält. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages entscheidet über die Verwendung der Geschenke. Sie oder er kann Verfahrensvorschriften erlassen. (3) Die oder der Landesbeauftragte ist, auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die oder der Landesbeauftragte entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt; wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung der oder des amtierenden Landesbeauftragten erforderlich. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. (4) Die oder der Landesbeauftragte darf als Zeugin oder Zeuge aussagen, es sei denn, die Aussage würde dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten, insbesondere Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihre Beziehungen zu anderen Staaten, oder Grundrechte verletzen. § 24 des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg bleibt unberührt. Einzelnorm § 18 Aufgaben und Befugnisse, Mitwirkungspflichten (1) Die oder der Landesbeauftragte ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 im Land Brandenburg, soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes eröffnet ist. Ihr oder ihm obliegt auch die Überwachung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften, wenn die Datenverarbeitung weder der Verordnung (EU) 2016/679 noch der Richtlinie (EU) 2016/680 unterliegt. (2) Soweit nicht dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften abweichende Regelungen enthalten, bestimmen sich die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach den Artikeln 57 bis 59 der Verordnung (EU) 2016/679. (3) Sie oder er ist auch Aufsichtsbehörde nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes für die Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen im Land Brandenburg. (4) Die oder der Landesbeauftragte ist im Rahmen der ihr oder ihm durch die Absätze 1 und 3 zugewiesenen Aufgaben zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. (5) Vor dem Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, ist die oder der Landesbeauftragte zu hören. Sie oder er ist über Planungen des Landes zum Aufbau oder zur wesentlichen Änderung von Systemen zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten, sofern in den Systemen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die oder der Landesbeauftragte kann Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben. Insbesondere kann sie oder er die Landesregierung und einzelne Mitglieder der Landesregierung, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die übrigen öffentlichen Stellen in Fragen des Datenschutzes beraten. (6) Zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben kann die oder der Landesbeauftragte zu allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten stehen, von sich aus oder auf Anfrage Stellungnahmen an den Landtag, die Landesregierung, sonstige Einrichtungen und Stellen sowie an die Öffentlichkeit richten. (7) Der Landtag, seine Ausschüsse oder die Landesregierung können die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten ersuchen, Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge, die ihren oder seinen Aufgabenbereich unmittelbar betreffen, nachzugehen. Einzelnorm § 19 Kostenerhebung (1) Die oder der Landesbeauftragte kann unbeschadet des Artikels 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 für öffentliche Leistungen nach der Verordnung (EU) 2016/679 und dem Bundesdatenschutzgesetz Gebühren und Auslagen (Kosten) erheben. Gläubiger der Kosten ist das Land Brandenburg. Die oder der Landesbeauftragte ist Behörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg. (2) Das für den Datenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen und Gebührensätze auf Vorschlag der oder des Landesbeauftragten durch Rechtsverordnung festzulegen. Für öffentliche Leistungen nach der Verordnung (EU) 2016/679 und dem Bundesdatenschutzgesetz, für die in der Gebührenordnung keine Tarifstelle vorhanden ist, kann eine Verwaltungsgebühr bis zu 500 Euro erhoben werden, sofern die Leistung nicht ausschließlich in besonderem öffentlichen Interesse liegt. (3) Die Gebührenordnung kann von der Gebührenpflicht absehen, wenn an der Erbringung der öffentlichen Leistung ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Insbesondere kann die Gebührenordnung vorsehen, dass bei öffentlichen Leistungen an steuerbegünstigte Einrichtungen von der Kostenerhebung abgesehen wird. (4) § 2 Absatz 1 und die §§ 8 bis 10, 12 sowie 14 bis 25 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg gelten entsprechend. Einzelnorm § 20 Gerichtlicher Rechtsschutz Für Streitigkeiten zwischen einer öffentlichen Stelle oder natürlichen Person und der oder dem Landesbeauftragten über Rechte gemäß § 2 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt § 20 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. Einzelnorm § 21 Durchführung der Kontrolle (1) Die öffentlichen Stellen sowie deren Auftragsverarbeiterin oder Auftragsverarbeiter im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten und ihre oder seine Beauftragten bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen und insbesondere Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in alle Vorgänge und Aufzeichnungen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, und jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und Geräte zu gewähren. Die Einsicht nach Satz 1 Nummer 1 kann auch elektronisch gewährt werden. (2) Absatz 1 gilt für die in § 11 Absatz 3 Satz 1 genannten Behörden nicht, soweit die Datenverarbeitung nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fällt und das jeweils zuständige Mitglied der Landesregierung im Einzelfall feststellt, dass die Einsicht in die Unterlagen und Akten die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet. Auf Antrag der oder des Landesbeauftragten hat die Landesregierung dies im zuständigen Ausschuss des Landtages in geheimer Sitzung zu begründen. Die Entscheidung des Ausschusses kann veröffentlicht werden. (3) Berufs- und Amtsgeheimnisse entbinden nicht von der Unterstützungspflicht. Einzelnorm § 22 Mitteilungen an die Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde Macht die oder der Landesbeauftragte von den Befugnissen nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 Gebrauch, teilt sie oder er dies der zuständigen Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde mit. Die verantwortliche Stelle gibt gegenüber der zuständigen Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem die Maßnahme nach Satz 1 getroffen wurde, eine Stellungnahme ab. In dieser Stellungnahme ist darzustellen und zu begründen, in welcher Weise auf die Maßnahme der oder des Landesbeauftragten reagiert wird. Einzelnorm § 23 Stellungnahme der Landesregierung zum Tätigkeitsbericht Soweit der Tätigkeitsbericht der oder des Landesbeauftragten gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679 ihren Verantwortungsbereich betrifft, legt die Landesregierung innerhalb von sechs Monaten dem Landtag eine Stellungnahme vor. Einzelnorm Abschnitt 5 Besondere Verarbeitungssituationen § 24 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten Werden auf der Grundlage dieses Gesetzes besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet, sind von der oder dem Verantwortlichen angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen vorzusehen. Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen können dazu insbesondere gehören: technische und organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt, Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten eingegeben, verändert oder entfernt worden sind, die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten, die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle und von Auftragsverarbeitern, die Pseudonymisierung personenbezogener Daten, die Verschlüsselung personenbezogener Daten, die Sicherstellung der Fähigkeit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich der Fähigkeit, die Verfügbarkeit und den Zugang bei einem physischen oder technischen Zwischenfall unverzüglich wiederherzustellen, zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung die Einrichtung eines Verfahrens zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen oder spezifische Verfahrensregelungen, die im Falle einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke, die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) 2016/679 sicherstellen. Einzelnorm Unterabschnitt 1 Besondere Verarbeitungssituationen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 § 25 Datenverarbeitung für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke (1) Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ohne Einwilligung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben verarbeiten und an andere Stellen oder Personen zu diesem Zweck übermitteln, wenn schutzwürdige Belange der betroffenen Person wegen der Art der Daten, wegen ihrer Offenkundigkeit oder wegen der Art der Verwendung nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Die übermittelten Daten dürfen nicht für andere Zwecke verarbeitet werden. (2) Die Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. Sie sind zu löschen, sobald der Forschungszweck dies erlaubt. (3) Die wissenschaftliche und historische Forschung betreibenden öffentlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. (4) An Dritte oder Stellen, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht unterliegen, dürfen personenbezogene Daten entsprechend Absatz 1 Satz 1 nur übermittelt werden, wenn diese sich verpflichten, die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 2 sowie der Absätze 2 und 3 einzuhalten. (5) Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679, auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679, auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 und auf Widerspruch nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit die Wahrnehmung dieser Rechte die spezifischen Forschungszwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würde oder die Inanspruchnahme oder Gewährung dieser Rechte unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Einzelnorm § 26 Datenverarbeitung bei Beschäftigungsverhältnissen (1) Personenbezogene Daten von Bewerberinnen und Bewerbern sowie von Beschäftigten dürfen nur verarbeitet werden, wenn dies zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder zur Durchführung innerdienstlicher, planerischer, organisatorischer, personeller, sozialer oder haushalts- und kostenrechnerischer Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder in einer Rechtsvorschrift, einem Tarifvertrag oder einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung (Kollektivvereinbarung) vorgesehen ist. Eine Übermittlung der Daten von Beschäftigten an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereiches ist nur zulässig, wenn die Empfängerin oder der Empfänger ein rechtliches Interesse darlegt, der Dienstverkehr es erfordert oder die betroffene Person eingewilligt hat. Die Datenübermittlung an einen künftigen Dienstherrn oder Arbeitgeber ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig. (2) Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten auf der Grundlage einer Einwilligung, so sind für die Beurteilung der Freiwilligkeit der Einwilligung insbesondere die im Beschäftigungsverhältnis bestehende Abhängigkeit der beschäftigten Person sowie die Umstände, unter denen die Einwilligung erteilt worden ist, zu berücksichtigen. Freiwilligkeit kann insbesondere vorliegen, wenn für die beschäftigte Person ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erreicht wird oder Arbeitgeber und beschäftigte Person gleichgelagerte Interessen verfolgen. Die Einwilligung hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Die beschäftigte Person ist über den Zweck der Datenverarbeitung und über ihr Widerrufsrecht nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 in Textform aufzuklären. (3) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses zulässig, wenn sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Beamtenrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. Erfolgt die Verarbeitung auf der Grundlage einer Einwilligung, muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen. (4) Auf die Verarbeitung von Personalaktendaten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Auszubildenden finden die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften des Landesbeamtengesetzes entsprechend Anwendung, es sei denn, besondere Rechtsvorschriften oder tarifliche Vereinbarungen gehen vor. (5) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung der bei medizinischen oder psychologischen Untersuchungen und Tests zum Zweck der Feststellung der Eignung erhobenen Daten ist nur zulässig, wenn dies für Zwecke der Eingehung oder Durchführung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Eine Verarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Die Beschäftigungsbehörde darf von der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt nur die Übermittlung des Ergebnisses der Eignungsuntersuchung und dabei festgestellter Risikofaktoren verlangen. (6) Personenbezogene Daten, die vor der Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erhoben wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, dass ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt, es sei denn, dass die betroffene Person in die weitere Speicherung eingewilligt hat. Nach Beendigung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn diese Daten nicht mehr benötigt werden, es sei denn, dass Rechtsvorschriften entgegenstehen. (7) Soweit Daten der Beschäftigten im Rahmen der Durchführung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gespeichert werden, dürfen sie nicht zu Zwecken der Verhaltens- oder Leistungskontrolle genutzt werden. Einzelnorm § 27 Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der parlamentarischen Kontrolle (1) Die Landesregierung darf personenbezogene Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen sowie zur Vorlage von Unterlagen und Berichten an den Landtag in dem dafür erforderlichen Umfang verarbeiten. Eine Übermittlung der Daten zu einem der in Satz 1 genannten Zwecke ist nicht zulässig, wenn dies wegen des streng persönlichen Charakters der Daten für die betroffene Person unzumutbar ist oder wenn der Eingriff in ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht unverhältnismäßig ist. Dies gilt nicht, wenn im Hinblick auf § 2 Absatz 2 Satz 2 oder durch sonstige geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt werden. Besondere gesetzliche Übermittlungsverbote bleiben unberührt. (2) Von der Landesregierung übermittelte personenbezogene Daten dürfen nicht in Landtagsdrucksachen aufgenommen oder in sonstiger Weise öffentlich zugänglich gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Personen beeinträchtigt werden. Einzelnorm § 28 Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume (1) Die Erhebung personenbezogener Daten mit Hilfe von optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) und deren weitere Verarbeitung ist zulässig, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts, zum Schutz des Eigentums oder Besitzes oder zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen. (2) Die Videoüberwachung, die Angaben nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) 2016/679 sowie die Möglichkeit, bei der oder dem Verantwortlichen die weiteren Informationen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 zu erhalten, sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen. (3) Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist nur zulässig, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. (4) Werden durch eine Videoüberwachung erhobene personenbezogene Daten einer bestimmten Person zugeordnet oder zu anderen als den in Absatz 1 genannten Zwecken verarbeitet, ist die betroffene Person ergänzend zu den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 zu informieren, soweit und solange der Zweck der Verarbeitung hierdurch nicht gefährdet wird. § 10 gilt entsprechend. Einzelnorm § 29 Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit (1) Soweit personenbezogene Daten in Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken verarbeitet werden, gelten von den Kapiteln II bis VII sowie IX der Verordnung (EU) 2016/679 nur Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f sowie die Artikel 24, 32 und 33. Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch unzureichende technische oder org

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.