Brandenburg

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)

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Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG) vom 8. Mai 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 7]) zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.9)

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Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG) vom 8. Mai 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 7]) zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.9) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck § 2 Anwendungsbereich § 3 Begriffsbestimmung § 4 Freigabeverfahren und Einsicht in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten Abschnitt 2 Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten § 5 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten § 6 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken § 7 Erhebung personenbezogener Daten § 8 Übermittlung personenbezogener Daten § 9 Löschung personenbezogener Daten Abschnitt 3 Rechte der betroffenen Person § 10 Informationspflicht bei der Erhebung personenbezogener Daten § 11 Auskunftsrecht der betroffenen Person und Einsicht in Akten § 12 Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person § 13 Widerspruchsrecht Abschnitt 4 Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht § 14 Errichtung § 15 Ernennung und Amtszeit § 16 Amtsverhältnis § 17 Rechte und Pflichten § 18 Aufgaben und Befugnisse, Mitwirkungspflichten § 19 Kostenerhebung § 20 Gerichtlicher Rechtsschutz § 21 Durchführung der Kontrolle § 22 Mitteilungen an die Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde § 23 Stellungnahme der Landesregierung zum Tätigkeitsbericht Abschnitt 5 Besondere Verarbeitungssituationen § 24 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten Unterabschnitt 1 Besondere Verarbeitungssituationen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 § 25 Datenverarbeitung für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke § 26 Datenverarbeitung bei Beschäftigungsverhältnissen § 27 Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der parlamentarischen Kontrolle § 28 Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume § 29 Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit Unterabschnitt 2 Besondere Verarbeitungssituationen außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2016/679 § 30 Öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen § 31 Begnadigungsverfahren Abschnitt 6 Sanktionen, Einschränkung von Grundrechten § 32 Ordnungswidrigkeiten § 33 Strafvorschrift § 34 Einschränkung eines Grundrechts § 35 Übergangsvorschrift Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck (1) Dieses Gesetz trifft die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates von 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) notwendigen ergänzenden Regelungen. Gleichzeitig regelt es in den Grenzen der Verordnung spezifische Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten. (2) Dieses Gesetz dient neben den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) erlassenen Rechtsvorschriften auch der Umsetzung dieser Richtlinie. Einzelnorm § 2 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für die sonstigen der Aufsicht des Landes oder der Gemeinden oder Gemeindeverbände unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen), soweit diese personenbezogene Daten verarbeiten. Für die Gerichte sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaft gilt dieses Gesetz, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen; darüber hinaus gelten für die Behörden der Staatsanwaltschaft, soweit sie keine Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, nur die Vorschriften des Abschnitts 4. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben einer öffentlichen Stelle des Landes wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes. (2) Der Landtag, seine Gremien, seine Mitglieder, die Fraktionen und Gruppen sowie deren Verwaltungen und deren Beschäftigte unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sie zur Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten. Der Landtag erlässt insoweit unter Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen Stellung, der Grundsätze der Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetzes eine Datenschutzordnung. (3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit öffentliche Stellen nach Absatz 1 am Wettbewerb teilnehmen und personenbezogene Daten zu wirtschaftlichen Zwecken oder Zielen verarbeiten. Für diese Stellen gelten insoweit die auf nicht-öffentliche Stellen anzuwendenden Vorschriften. (4) Öffentliche Stellen des Landes, die als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten als nicht-öffentliche Stellen. (5) Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit diesem Gesetz gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vor, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden. (6) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fällt, sind deren Vorschriften und die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, es sei denn, dieses Gesetz oder andere spezielle Rechtsvorschriften enthalten abweichende Regelungen. Die Artikel 30, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten nur, soweit die Verarbeitung automatisiert erfolgt oder die Daten in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Einzelnorm § 3 Begriffsbestimmung Ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 bezeichnet der Ausdruck „Anonymisieren“ das Verändern personenbezogener Daten dergestalt, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. Einzelnorm § 4 Freigabeverfahren und Einsicht in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (1) Jede mittels automatisierter Verfahren vorgesehene Verarbeitung personenbezogener Daten bedarf vor ihrem Beginn oder vor einer wesentlichen Änderung der schriftlichen oder elektronischen Freigabe. In der Freigabeerklärung ist zu bestätigen, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt, ein aus einer Risikoanalyse und unter Berücksichtigung der Vorgaben von Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 entwickeltes Sicherheitskonzept ergeben hat, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen sind, um ein dem Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, und für die Verfahren, von denen voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen ausgeht, eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt ist. Die Freigabe erfolgt durch den Verantwortlichen. Bei gemeinsamen Verfahren kann die Zuständigkeit für die Freigabe entsprechend Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 vereinbart werden. Die Freigabeerklärung ist dem Verzeichnis nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/679 beizufügen. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Verfahren, deren einziger Zweck das Führen eines Registers ist, das zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offensteht, Verfahren, soweit mit ihnen Datensammlungen erstellt werden, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden, Verfahren, die unter Einsatz handelsüblicher Schreibprogramme ablaufen, Verfahren, die ausschließlich der Datensicherung und Datenschutzkontrolle dienen, Verfahren, die ausschließlich dem Auffinden von Vorgängen, Anträgen oder Akten dienen (Registraturverfahren), Verfahren, die ausschließlich zur Überwachung von Terminen und Fristen dienen, Zimmer-, Inventar- und Softwareverzeichnisse, Bibliothekskataloge und Fundstellenverzeichnisse oder Anschriftenverzeichnisse, die ausschließlich für die Versendung von Informationen an betroffene Personen genutzt werden. (3) Das Verzeichnis nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/679 einschließlich der Freigabeerklärung nach Absatz 1 kann von jedermann unentgeltlich eingesehen werden. Dies gilt nicht für Angaben nach Artikel 30 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe g und Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679, soweit hierdurch die Sicherheit des Verfahrens beeinträchtigt würde. Satz 1 gilt nicht für Verfahren der Verfassungsschutzbehörde, Verfahren, die der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung dienen, und Verfahren der Steuerfahndung, soweit die verantwortliche Stelle eine Einsichtnahme im Einzelfall mit der Erfüllung ihrer Aufgaben für unvereinbar erklärt. Einzelnorm Abschnitt 2 Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten § 5 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist. (2) Personenbezogene Daten dürfen auch zu Zwecken der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen verarbeitet werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit sie für die Ausübung dieser Befugnisse erforderlich ist. Zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen personenbezogene Daten nur verwendet werden, wenn dies unerlässlich ist und schutzwürdige Belange der betroffenen Person dem nicht entgegenstehen; zu Test- und Prüfungszwecken dürfen personenbezogene Daten nicht verarbeitet werden. Die in den Sätzen 1 und 3 genannten Zwecke sind Erhebungszwecke im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 mit der Maßgabe, dass eine Verarbeitung dieser Daten nur zulässig ist, wenn dies für die Verarbeitungszwecke unerlässlich ist und, sofern eine Verarbeitung zu Zwecken der Aus- und Fortbildung erfolgt, wenn diese durch Personen gemäß § 203 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches vorgenommen wird. Einzelnorm § 6 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken (1) Eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck, als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, ist im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Verantwortlichen zulässig, wenn es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit, zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls oder zur Sicherung des Steuer- und Zollaufkommens erforderlich ist, es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten einer anderen Person erforderlich ist, sich bei der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Anhaltspunkte für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben und die Unterrichtung der für die Verfolgung oder Vollstreckung zuständigen Behörden geboten erscheint, es erforderlich ist, Angaben der betroffenen Person zu überprüfen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, sie im öffentlichen Interesse liegt oder zur Wahrung berechtigter Interessen einer dritten Person erforderlich ist und die betroffene Person in diesen Fällen der Datenverarbeitung nicht widersprochen hat, die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person nicht möglich ist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre, aber offensichtlich ist, dass die Datenverarbeitung zum Schutz der Rechte dieser Person erforderlich ist und sie in Kenntnis des anderen Zweckes ihre Einwilligung erteilen würde, die Bearbeitung eines von der betroffenen Person gestellten Antrages ohne die Zweckänderung der Daten nicht möglich ist oder die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Speicherung oder einer Veröffentlichung der gespeicherten Daten offensichtlich überwiegt. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, ist nur zu den in Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Zwecken und nur insoweit zulässig, als sie für die Erreichung dieser Zwecke unerlässlich ist. (2) Eine Information der betroffenen Person über die Datenverarbeitung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erfolgt nicht, soweit und solange hierdurch der Zweck der Verarbeitung gefährdet würde. (3) Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufsgeheimnis und sind sie der verantwortlichen Stelle von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufspflicht übermittelt worden, findet Absatz 1 keine Anwendung. (4) Die Übermittlung personenbezogener Daten auf der Grundlage von Absatz 1 an nicht-öffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn sich die nicht-öffentliche Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt werden sollen. (5) Sind mit personenbezogenen Daten weitere Daten der betroffenen Person oder Dritter derart verbunden, dass ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, so sind auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb des Verantwortlichen und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich sind, zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Person oder Dritter überwiegen. Die nicht erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem Verarbeitungsverbot. Einzelnorm § 7 Erhebung personenbezogener Daten Werden personenbezogene Daten bei einer dritten Person oder bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, sind diese auf Verlangen über den Erhebungszweck zu unterrichten, soweit dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Werden die Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, ist auf die Auskunftspflicht, sonst auf die Freiwilligkeit der Angaben hinzuweisen. Einzelnorm § 8 Übermittlung personenbezogener Daten Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung aufgrund eines Ersuchens einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. Die übermittelnde Stelle hat dann lediglich zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt. Die Rechtmäßigkeit des Ersuchens prüft sie nur, wenn im Einzelfall hierzu Anlass besteht. Die ersuchende Stelle hat in dem Ersuchen die für diese Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. Erfolgt die Übermittlung durch automatisierten Abruf, trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufes die abrufende Stelle. Einzelnorm § 9 Löschung personenbezogener Daten Soweit öffentliche Stellen nach einer Rechtsvorschrift verpflichtet sind, Unterlagen einem öffentlichen Archiv zur Übernahme anzubieten, ist eine Löschung oder Vernichtung personenbezogener Daten erst zulässig, nachdem die Unterlagen dem öffentlichen Archiv angeboten und von diesem nicht als archivwürdig übernommen worden sind. Dies gilt auch, wenn das Archiv nicht innerhalb einer durch Rechtsvorschrift bestimmten Frist über die Übernahme entschieden hat. Einzelnorm Abschnitt 3 Rechte der betroffenen Person § 10 Informationspflicht bei der Erhebung personenbezogener Daten (1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 oder Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt ergänzend zu den in Artikel 13 Absatz 4 oder Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, soweit und solange die Information die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde, die Information die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gefährden würde, die Information die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen oder die Tatsache der Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten ist. (2) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 oder Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Der Verantwortliche hält schriftlich oder elektronisch fest, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat. Einzelnorm § 11 Auskunftsrecht der betroffenen Person und Einsicht in Akten (1) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit und solange die Auskunft die öffentliche Sicherheit, die nationale Sicherheit oder die Landesverteidigung gefährden würde, die Information die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gefährden würde oder die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Information zurücktreten muss. Die betroffene Person kann keine Auskunft über personenbezogene Daten verlangen, die ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind und deren Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist. (2) Sind die Daten in Akten enthalten, so kann der betroffenen Person anstelle der Erteilung einer Auskunft auch Akteneinsicht gewährt werden. (3) Bezieht sich die Auskunftserteilung oder die Akteneinsicht auf die Herkunft personenbezogener Daten von Stellen des Verfassungsschutzes, der Gerichte, der Staatsanwaltschaft und der Polizei oder von Landesfinanzbehörden, soweit diese personenbezogene Daten für Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zu Zwecken der Strafvollstreckung speichern, sowie vom Bundesnachrichtendienst, des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, von anderen Behörden im Geschäftsbereich des für Verteidigung zuständigen Bundesministeriums, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. Gleiches gilt für die Erteilung einer Auskunft, die sich auf die Übermittlung personenbezogener Daten an diese Stellen bezieht. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn dies notwendig ist zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d oder Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Rechtsgüter. (4) Die Ablehnung der Auskunft bedarf keiner Begründung, soweit durch die Begründung der Zweck der Ablehnung gefährdet würde. In diesem Falle sind die wesentlichen Gründe der Entscheidung aufzuzeichnen. Die betroffene Person ist auf die Möglichkeit der Beschwerde bei der oder dem Landesbeauftragten hinzuweisen. (5) Wird der betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so ist sie auf Verlangen der betroffenen Person der oder dem Landesbeauftragten zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der oder des Landesbeauftragten an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zugestimmt hat. Einzelnorm § 12 Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person Der Verantwortliche kann von der Benachrichtigung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person ergänzend zu den in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen absehen, soweit und solange die Information die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde, die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind oder die Information die Sicherheit von IT-Systemen gefährden würde. Einzelnorm § 13 Widerspruchsrecht Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet. Einzelnorm Abschnitt 4 Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht § 14 Errichtung (1) Das Amt der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (der oder die Landesbeauftragte) wird bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages Brandenburg errichtet. Die oder der Landesbeauftragte führt die Amts- und Funktionsbezeichnung „Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht“ oder „Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht“. (2) Für die Erfüllung der Aufgaben ist die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die Mittel sind im Einzelplan des Landtages in einem gesonderten Kapitel auszuweisen. § 28 Absatz 3, § 29 Absatz 3 und § 41 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung gelten entsprechend. (3) Die Beamtinnen und Beamten bei der oder dem Landesbeauftragten werden auf deren oder dessen Vorschlag durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages ernannt. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten ist die oder der Landesbeauftragte, an deren oder dessen Weisungen sie ausschließlich gebunden sind. Die oder der Landesbeauftragte übt für die bei ihr oder ihm tätigen Beamtinnen und Beamten die Aufgaben und Befugnisse der obersten Dienstbehörde aus. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden von der oder dem Landesbeauftragten eingestellt und entlassen. (4) Die oder der Landesbeauftragte bestellt aus dem Kreis der Beschäftigten eine Person, die die Stellvertretung wahrnimmt. Diese führt die Geschäfte, wenn die oder der Landesbeauftragte an der Ausübung des Amtes verhindert ist oder wenn das Amtsverhältnis endet und er oder sie nicht zur Weiterführung der Geschäfte verpflichtet ist. (5) Die oder der Landesbeauftragte kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtscha

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.