Nordrhein-Westfalen

Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 2b7faeed-57b3-45ea-8a40-9d2efa4ad4ed. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2015 S. 812 Ausfertigungsdatum 08.12.2015 Fassung Gültig ab 02.10.2026

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Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 59 Vorsitz des Präsidialrates Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die vorsitzende Person des Präsidialrates wird von allen Richterinnen und Richtern des Gerichtszweiges nach den Grundsätzen der Personenwahl gewählt. (2) Vorsitzende Person wird, wer von den vorgeschlagenen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten die meisten Stimmen auf sich vereint. (3) Die vorsitzende Person führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Präsidialrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 60 Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrates Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrates erfolgt unmittelbar und geheim nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Wird nur ein Vorschlag eingereicht, so findet Personenwahl statt. (2) Mitglieder, die nach § 53 Absatz 2, § 55 Absatz 2 und § 56 Absatz 2 aus einem bestimmten Gerichtsbezirk kommen müssen, werden nur von den Richterinnen und Richtern dieses Bezirks gewählt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 61 Anzuwendende Wahlvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Vorschriften über die Wahl der Richterräte gelten im Übrigen mit der Maßgabe entsprechend, dass für die Wahl der vorsitzenden Person und der weiteren Mitglieder getrennte Wahlvorschläge einzureichen sind. (2) Die Wahl zum Präsidialrat erfolgt gleichzeitig mit den Richterratswahlen. Die für die Richterratswahlen zuständigen Wahlvorstände führen auch die Wahl zum Präsidialrat durch. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 62 Anfechtung der Wahl Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Sind bei der Wahl eines Mitglieds wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl dieses Mitglieds binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gerichtlich angefochten werden, wenn der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte. (2) Anfechtungsberechtigt sind 1. mindestens drei Richterinnen oder Richter, die für die Wahl dieses Mitglieds wahlberechtigt waren, und 2. das Justizministerium. (3) Erklärt das Gericht die Anfechtung für begründet, so ist die gewählte Person von der Bekanntmachung der Entscheidung an verhindert, ihr Amt auszuüben. Mit der Rechtskraft der Entscheidung scheidet sie aus dem Präsidialrat aus. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 63 Ausscheiden von Mitgliedern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ein Mitglied scheidet aus dem Präsidialrat aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit verliert. (2) Auf Antrag mindestens der Hälfte der Mitglieder des Präsidialrats oder des Justizministeriums kann ein Mitglied wegen grober Verletzung seiner Pflichten durch gerichtliche Entscheidung aus dem Präsidialrat ausgeschlossen werden. § 62 Absatz 3 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 64 Eintritt der Ersatzmitglieder, Stellvertretung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Scheidet die vorsitzende Person aus dem Präsidialrat aus oder ist sie verhindert, so tritt die nichtgewählte Präsidentin oder der nichtgewählte Präsident mit der nächstniedrigeren Stimmenzahl ein. Ist eine solche oder ein solcher nicht vorhanden, so wählt der Präsidialrat aus seiner Mitte eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der vorsitzenden Person für den Verhinderungsfall. Im Falle des Ausscheidens der vorsitzenden Person findet eine Neuwahl für den Rest der Wahlperiode statt. (2) Scheidet ein weiteres Mitglied aus oder ist es verhindert, so gilt § 38 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 65 Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 23 Absatz 2, 4 und 7, § 24 Absatz 4, § 26 Absatz 2 und § 65 Absatz 2 geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Der Präsidialrat hat mitzubestimmen bei 1. der Übertragung eines Richteramtes mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts und 2. der Versetzung einer Richterin oder eines Richters in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts. (2) Der Präsidialrat gibt innerhalb der Frist des § 23 Absatz 2 eine schriftlich oder elektronisch begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers ab, 1. der oder dem das Justizministerium im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts übertragen oder die oder den es zur Übertragung eines solchen Amtes vorschlagen will oder 2. die oder den das Justizministerium im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 versetzen oder zur Versetzung vorschlagen will. Er kann auch zu anderen Bewerberinnen und Bewerbern Stellung nehmen und im Rahmen der Bewerbungen Gegenvorschläge machen. Teil 3 Richterdienstgerichte Kapitel 1 Errichtung und Zuständigkeit Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 66 Errichtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht für Richter und der Dienstgerichtshof für Richter. (2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Düsseldorf, der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht Hamm errichtet. (3) Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt für die Dauer des Geschäftsjahres, ob mehrere Spruchkörper (Kammern, Senate) gebildet werden. § 21e des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. (4) Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts ist die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist. (5) Die Dienstaufsicht über die Richterdienstgerichte steht dem Justizministerium zu. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 67 Zuständigkeit des Dienstgerichts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 30 Absatz 2, § 41 Absatz 1, § 47 Absatz 3 und § 67 Nummer 4 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. Das Dienstgericht entscheidet 1. in Disziplinarsachen, auch der Richterinnen und Richter im Ruhestand, 2. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§§ 31 und 30 des Deutschen Richtergesetzes), 3. bei Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die a) Nichtigkeit einer Ernennung (§ 18 des Deutschen Richtergesetzes), b) Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes), c) Entlassung (§ 21 des Deutschen Richtergesetzes), d) Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes) und e) eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 34 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes), 4. bei Anfechtung a) einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§§ 32 und 30 des Deutschen Richtergesetzes), b) der Abordnung einer Richterin oder eines Richters nach § 37 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes, c) einer Verfügung, durch die Richterinnen und Richter auf Probe oder Richterinnen und Richter kraft Auftrags entlassen, durch die ihre Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit ihrer Ernennung festgestellt oder durch die sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, d) der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit, e) einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes und f) einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung nach den §§ 7 bis 10 und Teil 3 und 4 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 68 Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Dienstgerichtshof entscheidet 1. über Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts und 2. in den sonstigen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensvorschriften das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 69 Mitglieder der Richterdienstgerichte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Richterdienstgerichte werden mit der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden Richterinnen und Richtern, ständigen und nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzern sowie von regelmäßigen Vertreterinnen und Vertretern der Vorsitzenden und ständigen Beisitzerinnen und Beisitzer besetzt. (2) Die richterlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen Richterin oder Richter auf Lebenszeit sein und das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. Präsidentinnen und Präsidenten von Gerichten und ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein. (3) Zum anwaltlichen Mitglied der Richterdienstgerichte können nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte berufen werden, die in den Vorstand einer nordrhein-westfälischen Rechtsanwaltskammer gewählt werden können. Sie dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehören oder bei der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein. Das Amt des anwaltlichen Mitglieds können nur Deutsche ausüben. (4) Die Mitglieder werden von dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, für fünf Geschäftsjahre bestimmt. Scheidet ein Mitglied vorher aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu bestimmen. (5) Die anwaltlichen Mitglieder erhalten Tage- und Übernachtungsgelder in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) in der jeweils geltenden Fassung, wenn sie weder ihren Wohnsitz noch ihren Kanzleisitz am Sitz des Richterdienstgerichts haben. Fahrtkosten werden ihnen in entsprechender Anwendung von § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung ersetzt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 70 Verbot der Amtsausübung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Richterinnen oder Richter, gegen die Disziplinarklage erhoben oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet oder denen die Führung ihrer Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist, können während dieses Verfahrens oder der Dauer der Untersagung ihr Amt als Mitglied des Richterdienstgerichts nicht ausüben. (2) Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte, gegen die ein anwaltsgerichtliches Verfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet oder ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150 und 161a der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung) verhängt worden ist, können während dieses Verfahrens oder der Dauer des Berufs- oder Vertretungsverbots ihr Amt als Mitglied des Richterdienstgerichts nicht ausüben. Werden dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer solche Tatbestände bekannt, so unterrichtet er unverzüglich das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 71 Erlöschen und Ruhen des Amtes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Amt als richterliches Mitglied des Richterdienstgerichts erlischt, wenn 1. eine Voraussetzung für die Berufung der Richterin oder des Richters in das Amt wegfällt, 2. gegen die Richterin oder den Richter im Strafverfahren eine Freiheitsstrafe oder im Disziplinarverfahren ein Verweis oder eine schwerere Disziplinarmaßnahme rechtskräftig verhängt worden ist. Die Rechte und Pflichten als Mitglied ruhen, solange die Richterin oder der Richter an eine Verwaltungsbehörde oder an eine andere Stelle als ein Gericht abgeordnet ist. Das Gleiche gilt, solange die Richterin oder der Richter vorübergehend mit der Wahrnehmung der Amtsgeschäfte der Präsidentin oder des Präsidenten eines Gerichts oder der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters beauftragt ist. (2) Das Amt als anwaltliches Mitglied des Richterdienstgerichts erlischt, wenn 1. eine Voraussetzung für die Berufung der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts in das Amt wegfällt, 2. die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltskammer, von der sie oder er als Mitglied benannt ist, ausscheidet, 3. gegen die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt im Strafverfahren eine Freiheitsstrafe oder im anwaltsgerichtlichen Verfahren ein Verweis oder eine schwerwiegendere Maßnahme rechtskräftig verhängt worden ist. § 70 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Abschnitt 2 Dienstgericht für Richter Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 72 Besetzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Dienstgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, einer ständigen Beisitzerin oder einem ständigen Beisitzer sowie einer nichtständigen Beisitzerin oder einem nichtständigen Beisitzer. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 73 Vorsitzende und Vorsitzender sowie ständige Beisitzerin und ständiger Beisitzer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören. Die regelmäßige Vertreterin oder der regelmäßige Vertreter der oder des Vorsitzenden muss aus der jeweils anderen Gerichtsbarkeit stammen. Die ständige Beisitzerin oder der ständige Beisitzer und deren oder dessen regelmäßige Vertreterin oder regelmäßiger Vertreter müssen der Rechtsanwaltschaft angehören. (2) Die Mitglieder der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit werden nach der Reihenfolge von Vorschlagslisten bestimmt, welche die Präsidien der Oberlandesgerichte und das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts aufstellen. Die Präsidien der Oberlandesgerichte stellen eine gemeinsame Vorschlagsliste auf. (3) Die anwaltlichen Beisitzerinnen und Beisitzer werden von dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht eingerichtet ist, für die Dauer von fünf Jahren berufen. Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden. Das Präsidium ist bei der Hinzuziehung der ständigen Beisitzerinnen und Beisitzer an die Vorschlagslisten und deren Reihenfolge gebunden, die die Vorstände der Rechtsanwaltskammern aufstellen. Die Zahl der anwaltlichen Mitglieder des Dienstgerichts soll verhältnismäßig der Mitgliederzahl der Rechtsanwaltskammern Düsseldorf, Hamm und Köln entsprechen. Das Präsidium bestimmt die erforderliche Zahl von anwaltlichen Mitgliedern. Die Vorschlagslisten müssen mindestens das Eineinhalbfache der erforderlichen Anzahl von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten enthalten. (4) Sind die regelmäßigen Vertreterinnen oder Vertreter an der Mitwirkung verhindert, so bestimmt das Präsidium (§ 69 Absatz 4 Satz 1) aus den Richterinnen und Richtern seines Gerichts oder aus den von den Rechtsanwaltskammern nach Absatz 3 benannten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten einen zeitweiligen Vertreter. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 74 Nichtständige Beisitzerin und nichtständiger Beisitzer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die nichtständige Beisitzerin oder der nichtständige Beisitzer muss dem Gerichtszweig der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters angehören. Dies gilt nicht, wenn bereits die Vorsitzende oder der Vorsitzende diesem Gerichtszweig angehört. In diesem Fall ist die nichtständige Beisitzerin oder der nichtständige Beisitzer eine Richterin oder ein Richter der in § 73 Absatz 1 Satz 1 genannten Gerichtsbarkeit, der die Vorsitzende oder der Vorsitzende nicht angehört. Die nichtständige Beisitzerin oder der nichtständige Beisitzer wird nach Vorschlagslisten bestimmt, die die Präsidien der Oberlandesgerichte, des Oberverwaltungsgerichts, der Finanzgerichte, der Landesarbeitsgerichte und des Landessozialgerichts aufstellen. Die Präsidien der Oberlandesgerichte, der Finanzgerichte und der Landesarbeitsgerichte stellen jeweils eine gemeinschaftliche Vorschlagsliste auf. (2) Das Präsidium (§ 69 Absatz 4 Satz 1) regelt vor jedem Geschäftsjahr die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer herangezogen werden. Dabei ist es an die Reihenfolge in den Vorschlagslisten gebunden. (3) Die Heranziehung der nichtständigen Beisitzerin oder des nichtständigen Beisitzers erstreckt sich auf das gesamte Verfahren. Ist sie oder er bei der ersten Entscheidung an der Mitwirkung verhindert, so tritt die nächstfolgende Beisitzerin oder der nächstfolgende Beisitzer an ihre oder seine Stelle. Ist sie oder er später verhindert, so vertritt sie oder ihn die nächstfolgende Beisitzerin oder der nächstfolgende Beisitzer für die Dauer der Verhinderung. (4) Sind alle nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer eines Gerichtszweigs an der Mitwirkung verhindert, so ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer aus einem anderen Gerichtszweig heranzuziehen. Das Nähere bestimmt das Präsidium vor Beginn jedes Geschäftsjahres. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 75 Geschäftsverteilung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Innerhalb des Dienstgerichts (Kammer) werden die Geschäfte durch Beschluss aller der Kammer ständig angehörenden Richterinnen und Richter auf die Mitglieder verteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium. (2) Der Beschluss bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken. Er kann nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Kammer nötig wird. Abschnitt 3 Dienstgerichtshof für Richter Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 76 Besetzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Dienstgerichtshof verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, zwei ständigen und zwei nichtständigen Beisitzerinnen oder Beisitzern. (2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören. Eine ständige Beisitzerin oder ein ständiger Beisitzer muss aus der jeweils anderen Gerichtsbarkeit stammen. Die regelmäßige Vertreterin oder der regelmäßige Vertreter der oder des Vorsitzenden und der in Satz 2 genannten ständigen Beisitzerin oder des in Satz 2 genannten ständigen Beisitzers müssen der Gerichtsbarkeit der oder des Vertretenen angehören. Die weitere ständige Beisitzerin oder der weitere ständige Beisitzer und deren regelmäßige Vertreterin oder dessen regelmäßiger Vertreter müssen der Rechtsanwaltschaft angehören. (3) Eine nichtständige Beisitzerin oder ein nichtständiger Beisitzer muss dem Gerichtszweig der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters angehören. Die weitere nichtständige Beisitzerin oder der weitere nichtständige Beisitzer wird im Wechsel aus den Richterinnen und Richtern der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit in dieser Reihenfolge bestimmt. (4) § 73 Absatz 2 bis 4, § 74 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 bis 4 und § 75 gelten entsprechend. Kapitel 2 Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 77 Geltung des Landesdisziplinargesetzes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten in Disziplinarsachen die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes entsprechend. (2) Bei einem Dienstvergehen, das eine schwerere Disziplinarmaßnahme als einen Verweis rechtfertigt, ist § 15 des Landesdisziplinargesetzes nicht anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 78 Disziplinarmaßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Disziplinarmaßnahmen sind: 1. Verweis, 2. Geldbuße, 3. Kürzung der Dienstbezüge, 4. Versetzung in ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt, 5. Entfernung aus dem Richterverhältnis, 6. Kürzung des Ruhegehalts und 7. Aberkennung des Ruhegehalts. (2) Als Disziplinarmaßnahme ist auch die Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt zulässig. (3) Die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt kann mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden. Im Übrigen darf in demselben Disziplinarverfahren nur eine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Disziplinarmaßnahmen verhängt werden. (4) Gegen Richterinnen und Richter kann durch Disziplinarverfügung nur ein Verweis verhängt werden. Andere Disziplinarmaßnahmen können nur auf Disziplinarklage hin durch die Richterdienstgerichte verhängt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 79 Abordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Richterinnen und Richter, gegen die Disziplinarklage erhoben wird oder erhoben worden ist, können an ein anderes Gericht ihres Gerichtszweiges abgeordnet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 80 Zuständigkeit und Verfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, die Ermittlung des Sachverhalts und die Entscheidung über eine Maßnahme gemäß § 78 Absatz 4 Satz 1 obliegen derjenigen Stelle, welche die Dienstaufsicht über die Richterin oder den Richter ausübt. Befindet sich die Richterin oder der Richter bereits im Ruhestand oder tritt sie oder er vor Abschluss der Ermittlungen in den Ruhestand, so ist diejenige Stelle zuständig, welche die Dienstaufsicht vor dem Eintritt in den Ruhestand zuletzt ausgeübt hat. (2) Das Justizministerium kann ein Disziplinarverfahren einleiten oder ein Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Es kann im Einzelfall eine andere Stelle seines Geschäftsbereichs mit der Ermittlung des Sachverhalts betrauen. (3) Die Disziplinarklage wird von dem Justizministerium erhoben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 81 Erweiterte Zuständigkeit des Dienstgerichts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag des Justizministeriums durch Beschluss über die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen, die Einbehaltung des Ruhegehalts, die Abordnung sowie die Aufhebung dieser Maßnahmen. Der Beschluss ist dem Justizministerium und der Richterin oder dem Richter zuzustellen. (2) Die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen, die Einbehaltung des Ruhegehalts sowie die Aufhebung dieser Maßnahmen kann das Dienstgericht nach Anhörung des Justizministeriums auch von Amts wegen anordnen. (3) Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig. (4) Bei veränderten Umständen kann die Richterin oder der Richter die Aufhebung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen beantragen. (5) Ist gegen ein Urteil des Dienstgerichts Berufung eingelegt, so entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 der Dienstgerichtshof. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 82 Vertreter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren In Disziplinarverfahren kann nur eine Richterin oder ein Richter zum Vertreter einer Richterin oder eines Richters nach § 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung bestellt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.