Nordrhein-Westfalen

Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 2b7faeed-57b3-45ea-8a40-9d2efa4ad4ed. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2015 S. 812 Ausfertigungsdatum 08.12.2015 Fassung Gültig ab 02.10.2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 83 Zulässigkeit der Revision Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs ist die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe der §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes zulässig, wenn auf Versetzung in ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist oder das Gericht entgegen dem Antrag des Vertreters des Justizministeriums diese Maßnahme nicht verhängt hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 84 Bekleidung mehrerer Ämter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ist eine Richterin oder ein Richter zugleich Beamtin oder Beamter, so sind die Vorschriften über das Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 85 Richterinnen und Richter auf Probe und kraft Auftrags Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Gegen Richterinnen und Richter auf Probe oder Richterinnen und Richter kraft Auftrags finden Disziplinarklageverfahren dann nicht statt, wenn die Richterin oder der Richter wegen eines Verhaltens entlassen werden soll, das bei Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte. (2) Ist eine Richterin oder ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes aus dem Richterverhältnis entlassen worden, so steht dies der Erhebung einer Disziplinarklage nach den Vorschriften für Beamtinnen und Beamte nicht entgegen. Kapitel 3 Versetzungs- und Prüfungsverfahren Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 86 Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Verfahren nach § 67 Nummer 2 (Versetzungsverfahren), Nummer 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung und des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den Gerichtsbescheid sind nicht anzuwenden. Abschnitt 2 Versetzungsverfahren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 87 Einleitung des Verfahrens Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Versetzungsverfahren wird durch einen Antrag des Justizministeriums eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 88 Urteilsformel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Gericht erklärt eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück. Abschnitt 3 Prüfungsverfahren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 89 Einleitung des Verfahrens Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 67 Nummer 3 durch einen Antrag des Justizministeriums, in den Fällen der Nummer 4 durch einen Antrag der Richterin oder des Richters eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nur in Fällen des § 67 Nummer 4 statt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 90 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Zustimmung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Beantragen Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder Richterinnen und Richter auf Zeit schriftlich, sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, oder stimmen sie ihrer Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, so hat ihre dienstvorgesetzte Stelle nach Einholung ärztlicher Gutachten zu erklären, ob sie sie nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig hält, ihre Amtspflichten zu erfüllen. Das Nähere zur Ausführung wird durch Rechtsverordnung des Justizministeriums geregelt. (2) Die Dienststelle, die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet, ist an die Erklärung der dienstvorgesetzten Stelle nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 91 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 91 Absatz 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. (1) Hält die dienstvorgesetzte Stelle Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder Richterinnen und Richter auf Zeit für dienstunfähig und stellt die Richterin oder der Richter keinen Antrag nach § 90 Absatz 1, so teilt die dienstvorgesetzte Stelle der Richterin oder dem Richter oder ihrem oder seinem Betreuer mit, dass ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. Ist die Richterin oder der Richter zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage, so bestellt das Amtsgericht auf Antrag der dienstvorgesetzten Stelle einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren. Die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587) in der jeweils geltenden Fassung gelten bei Anordnung einer Betreuung nach § 1814 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend. Zum Betreuer kann nur eine Richterin oder ein Richter bestellt werden. (2) Stimmt die Richterin oder der Richter, ihr oder sein Betreuer der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu, so stellt das Justizministerium das Verfahren ein oder beantragt beim Dienstgericht die Zulässigkeit der Versetzung der Richterin oder des Richters in den Ruhestand festzustellen. Die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge sind mit dem Ende des Monats, in welchem die Antragsschrift der Richterin oder dem Richter zugestellt wird, bis zum Beginn des Ruhestandes einzubehalten. (3) Gibt das Dienstgericht dem Antrag des Justizministeriums statt, so ist die Richterin oder der Richter mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, in den Ruhestand zu versetzen. Die einbehaltenen Dienstbezüge werden nicht nachgezahlt. Weist das Dienstgericht den Antrag zurück, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist der Richterin oder dem Richter, ihrer oder seinem Betreuer zuzustellen. Die einbehaltenen Dienstbezüge sind nachzuzahlen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 92 Bekleidung mehrerer Ämter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Sind Richterinnen und Richter zugleich Beamte, so sind für ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Vorschriften für Richterinnen und Richter anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 93 Urteilsformel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In dem Falle des § 67 Nummer 3 Buchstabe a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück. (2) In den Fällen des § 67 Nummer 3 Buchstaben b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück. (3) In den Fällen des § 67 Nummer 4 Buchstaben a bis d und f hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück. (4) In dem Fall des § 67 Nummer 4 Buchstabe e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 94 Aussetzung von Verfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Richterdienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen. (2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Richterdienstgericht in dem Aussetzungsbeschluss eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück. (3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Richterdienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Richterdienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen. Absatz 2 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 95 Kostenentscheidung in besonderen Fällen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren In Verfahren nach § 18 Absatz 3 und § 21 Absatz 3 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen auch insoweit der Staatskasse auferlegen, als es nach dem Antrag des Justizministeriums erkannt und die Richterin oder der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat. Kapitel 4 Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 96 Zuständigkeit der Richterdienstgerichte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren In Disziplinarsachen gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, auch soweit sie im Ruhestand sind, entscheiden die Richterdienstgerichte Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 97 Nichtständige Beisitzerin und nichtständiger Beisitzer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer nach § 74 Absatz 1 Satz 1 und § 76 Absatz 3 müssen auf Lebenszeit berufene Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte sein, die das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. Sie werden von der Landesregierung auf Vorschlag des Justizministeriums für fünf Geschäftsjahre als ehrenamtliche Richterinnen oder Richter bestellt. Die zuständigen Berufsverbände können dem Justizministerium Beisitzerinnen und Beisitzer vorschlagen. (2) Das Präsidium (§ 69 Absatz 4 Satz 1) regelt vor jedem Geschäftsjahr die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer herangezogen werden. (3) § 69 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 und die §§ 70 und 71 gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 98 Eid der nichtständigen Beisitzerin und des nichtständigen Beisitzers Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Nichtständige Beisitzerinnen und nichtständige Beisitzer haben vor der ersten Entscheidung, an der sie mitwirken, den Richtereid (§ 3 Satz 2 und 3) zu leisten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 99 Disziplinarklage und Revision Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gelten § 80 Absatz 3 und § 83 entsprechend. Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 100 Ermächtigung zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit nach den entsprechend anzuwendenden Vorschriften für die Beamtinnen und Beamten des Landes (§ 2 Absatz 2) das für Inneres zuständige Ministerium, das Finanzministerium oder beide gemeinsam zum Erlass von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ermächtigt sind, ist bei besonderen Regelungen für Richterinnen und Richter das Einvernehmen des Justizministeriums erforderlich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 101 Beginn der ersten gemeinsamen Wahlperiode Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 682 § 101 gestrichen, § 102 (alt) wird § 101 und dabei Absätze 1 und 2 gestrichen durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2026, in Kraft getreten am 2. Oktober 2026. Die erste gemeinsame Wahlperiode der Richter- und Staatsanwältevertretungen beginnt am 1. Januar 2019. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 102 Laufende Besetzungs- und Beteiligungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 682 § 103 gestrichen, § 104 (alt) durch neuen § 102 ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2026, in Kraft getreten am 2. Oktober 2026. Auf laufende Besetzungs- und Beteiligungsverfahren finden die jeweils zum Zeitpunkt ihrer Einleitung geltenden Vorschriften Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 103 Weitere Anwendbarkeit der Vorschriften zur Altersgrenze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 141 § 104c neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026, in Kraft getreten am 19. Februar 2026. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 682 §§ 104a und 104b gestrichen, § 104c wird § 103 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2026, in Kraft getreten am 2. Oktober 2026. Hinsichtlich der Verweisung in § 5 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 1994 (GV. NRW. S. 428), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), bleibt § 4 Absatz 3 in der bis zum 19. Februar 2026 geltenden Fassung anwendbar. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 104 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 682 § 105 wird § 104 (neu) und dabei Überschrift ersetzt, Absatz 1 wird Wortlaut und Absatz 2 gestrichen durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2026, in Kraft getreten am 2. Oktober 2026. Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2016 in Kraft. Die §§ 46 bis 50 treten am 1. Juli 2016 und die §§ 66 bis 99 am 1. Januar 2017 in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Der Finanzminister Der Minister für Inneres und Kommunales Der Justizminister     Hinweis: Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812): (2) In Artikel 1 treten die §§ 46 bis 50 am 1. Juli 2016 und die §§ 66 bis 99 am 1. Januar 2017 in Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.