Nordrhein-Westfalen

Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 2b7faeed-57b3-45ea-8a40-9d2efa4ad4ed. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2015 S. 812 Ausfertigungsdatum 08.12.2015 Fassung Gültig ab 02.10.2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

§ 40 Vierteljahresgespräch Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Dienststelle und der Richterrat treten einmal im Vierteljahr zu gemeinschaftlichen Besprechungen zusammen. In ihnen soll auch die Gestaltung des Dienstbetriebs behandelt werden, insbesondere alle Vorgänge, welche die Richterinnen und Richter wesentlich berühren. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. Im Rahmen der Besprechungen unterrichtet die Dienststelle den Richterrat zweimal im Jahr über die Haushaltsplanung und die wirtschaftliche Entwicklung. Die Dienststelle ist berechtigt, zu der Besprechung für Personal- und Organisationsangelegenheiten zuständige Bedienstete hinzuzuziehen. (2) Dienststelle und Richterrat können im Einvernehmen auf die gemeinschaftliche Besprechung nach Absatz 1 verzichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 141 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026, in Kraft getreten am 19. Februar 2026. (1) Der Richterrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei 1. Einstellung, 2. Ernennung zur Richterin und zum Richter auf Lebenszeit, 3. Übertragung eines anderen Amtes mit gleichem oder niedrigerem Endgrundgehalt und der Amtsenthebung auf Grund der Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes), 4. Laufbahnwechsel, 5. Versetzung einer Richterin oder eines Richters im Eingangsamt, 6. Abordnung und Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes für eine Dauer von mehr als sechs Monaten und ihrer Aufhebung, 7. Entlassung von Richterinnen und Richtern, wenn die Entlassung nicht selbst beantragt wurde, 8. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit, wenn die Maßnahme nicht selbst beantragt wurde, 9. Versagung, Untersagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit, 10. Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach den §§ 7 bis 10 und Teil 3 und der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung, 11. Ablehnung eines Antrags auf Einrichtung eines Arbeitsplatzes außerhalb der Dienststelle, 12. Erlass, Änderung oder Aufhebung von Beurteilungsrichtlinien sowie 13. Bewilligung und Ablehnung eines Antrags auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand von Richterinnen und Richtern. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 bestimmt der Richterrat nur auf Antrag der Richterin oder des Richters mit. (2) Der Richterrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei 1. Gewährung und Versagung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden Zuwendungen und 2. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform. (3) Der Richterrat hat mitzubestimmen in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten bei 1. Einführung, Anwendung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Erweiterung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Richterinnen und Richter außerhalb von Besoldungs-, Gehalts-, Lohn-, Versorgungs- und Beihilfeleistungen sowie Jubiläumszuwendungen, 2. Einführung, Anwendung und Erweiterung technischer Einrichtungen, es sei denn, dass deren Eignung zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Richterinnen und Richter ausgeschlossen ist, 3. Einführung grundlegend neuer, wesentlicher Änderung und wesentlicher Ausweitung von Arbeitsmethoden, 4. Maßnahmen, die die Hebung der Arbeitsleistung oder Erleichterungen des Arbeitsablaufs zur Folge haben sowie Maßnahmen der Änderung der Arbeitsorganisation, 5. Einführung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Ausweitung betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze und 6. Einrichtung von Arbeitsplätzen außerhalb der Dienststelle. (4) Der Richterrat hat mitzubestimmen über 1. Aufstellung des Urlaubsplans, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Richterinnen und Richter, wenn zwischen der Dienststelle und der beteiligten Richterin oder dem beteiligten Richter kein Einverständnis erzielt wird, 2. Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärztinnen und Vertrauens- und Betriebsärzten sowie Sicherheitsfachkräften und Bestellung der oder des Datenschutzbeauftragten, 3. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen einschließlich Maßnahmen vorbereitender und präventiver Art, 4. Grundsätze über die Prämierung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des behördlichen und betrieblichen Vorschlagswesens, 5. Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Richterinnen und Richter 6. Gestaltung der Arbeitsplätze, 7. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine Richterin oder einen Richter, 8. Richtlinien für die personelle Auswahl bei Einstellungen und bei Versetzungen, 9. allgemeine Fragen der Fortbildung der Richterinnen und Richter, Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen, 10 Inhalt von Personalfragebogen, 11. Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen, 12. Aufstellung von Grundsätzen zu Arbeitszeitmodellen und erstmalige Einführung grundlegend neuer Formen der Arbeitsorganisation und 13. Übertragung von Arbeiten der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Bediensteten vorgenommen werden, auf Dauer an Privatpersonen oder auf Dritte in jeglicher Rechtsform (Privatisierung). In den Fällen des Satzes 1 Nummer 7 bestimmt der Richterrat nur auf Antrag der Richterin oder des Richters mit; diese oder dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Satz 1 Nummer 10 gilt nicht für den Inhalt von Personalfragebogen, die der Finanzkontrolle durch den Landesrechnungshof dienen. (5) Der Richterrat hat in den Fällen der Absätze 3 und 4 auch mitzubestimmen, wenn eine Maßnahme probeweise oder befristet durchgeführt werden soll. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Mitwirkungspflichtige Angelegenheiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Richterrat wirkt mit bei 1. Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Richterinnen und Richter ihres Geschäftsbereichs, 2. behördlichen oder betrieblichen Grundsätzen der Personalplanung, 3. Aufträgen zur Überprüfung der Organisation oder Wirtschaftlichkeit einer Dienststelle durch Dritte und 4. Erhebung der Disziplinarklage gegen eine Richterin oder einen Richter, wenn sie oder er die Beteiligung des Richterrats beantragt. Die Richterin oder der Richter ist von der Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Anhörungspflichtige Angelegenheiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Richterrat ist anzuhören bei 1. der Betrauung einer Richterin oder eines Richters mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung, 2. der Vorbereitung der Entwürfe von Stellenplänen und Stellenbesetzungsplänen, 3. grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen, 4. der Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie der Anmietung von Diensträumen, 5. der Anordnung von amts- und vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit und 6. der wesentlichen Änderung oder Verlagerung von Arbeitsplätzen. (2) Die Anhörung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Äußerung des Richterrats noch Einfluss auf die Willensbildung der Dienststelle nehmen kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Bezirks- und Hauptrichterräte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die §§ 33 bis 43 gelten für die Bezirks- und Hauptrichterräte entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Beteiligung der Stufenvertretung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, ist an Stelle des Richterrats die bei der zuständigen übergeordneten Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen. In mitbestimmungs- und mitwirkungspflichtigen Angelegenheiten, in denen die Landesregierung auf Vorschlag des Justizministeriums entscheidet oder das Justizministerium eine Entscheidung mit Wirkung über seinen Geschäftsbereich hinaus trifft, ist die Stufenvertretung am Vorschlag oder an der Entscheidung zu beteiligen. (2) Vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Dienststellen, Richterinnen oder Richter betreffen, gibt die Stufenvertretung den Richterräten Gelegenheit zur Äußerung. In diesem Fall verdoppeln sich die Fristen der §§ 23 und 26. (3) Werden Maßnahmen von einer Dienststelle beabsichtigt, bei der keine für eine Beteiligung an diesen Maßnahmen zuständige Richtervertretung besteht, ist an ihrer Stelle die Stufenvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle zu beteiligen. Sofern in den Fällen des Absatzes 1 eine Stufenvertretung nicht besteht, tritt an deren Stelle der dortige Richterrat. Sofern in den Fällen des § 23 Absatz 5 oder des § 26 Absatz 3 eine Stufenvertretung zu beteiligen ist und diese nicht besteht, ist an ihrer Stelle die Richtervertretung des nächstniedrigeren Gerichts zu beteiligen. Abschnitt 2 Staatsanwaltsrat Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Bildung und Zusammensetzung der Staatsanwaltsräte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei den Staatsanwaltschaften und den Generalstaatsanwaltschaften werden Staatsanwaltsräte gebildet. Bei den Generalstaatsanwaltschaften werden zudem Bezirksstaatsanwaltsräte und bei dem Justizministerium ein Hauptstaatsanwaltsrat gebildet. (2) Die Staatsanwaltsräte bestehen 1. bei Staatsanwaltschaften mit mehr als 51 Wahlberechtigten aus sieben Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, 2. bei Staatsanwaltschaften mit 21 bis 50 Wahlberechtigten aus fünf Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, 3. im Übrigen aus drei Staatsanwältinnen und Staatsanwälten. Die Bezirksstaatsanwaltsräte bestehen aus sieben Staatsanwältinnen und Staatsanwälten. (3) Der Hauptstaatsanwaltsrat besteht aus dreizehn Staatsanwältinnen und Staatsanwälten. Bei der Übertragung eines Amts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts und der Versetzung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts ist vorsitzende Person des Hauptstaatsanwaltsrats anstelle der nach § 47 Absatz 1 in Verbindung mit § 39 Absatz 1 gewählten eine Leiterin oder ein Leiter einer Staatsanwaltschaft. Sie wird weiteres Mitglied des Hauptstaatsanwaltsrats und von allen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten nach den Grundsätzen der Personenwahl gewählt; die Vorschriften über die Wahl der vorsitzenden Person des Präsidialrats gelten entsprechend. Die nach Satz 3 gewählte Leiterin oder der nach Satz 3 gewählte Leiter einer Staatsanwaltschaft ist bei der Wahl nach § 47 Absatz 1 in Verbindung mit § 39 Absatz 1 weder wahlberechtigt noch wählbar. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Geltung der Vorschriften über den Richterrat Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 30 Absatz 2, § 41 Absatz 1, § 47 Absatz 3 und § 67 Nummer 4 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. (1) Soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für die Staatsanwaltsräte die Vorschriften über den Richterrat entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Präsidialrat Anwendung finden, soweit der Hauptstaatsanwaltsrat bei der Übertragung eines Amts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts und der Versetzung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts zu beteiligen ist. (2) Zu den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im Sinne dieses Abschnitts gehören auch die bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags. (3) Der Staatsanwaltsrat hat über § 41 hinaus zudem mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei 1. Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach Beendigung eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach § 64 und § 70 des Landesbeamtengesetzes und nach Beendigung der Freistellung nach § 65 des Landesbeamtengesetzes sowie nach der Rückkehr aus der Elternzeit ohne gleichzeitige Teilzeit, 2. Übertragung eines Amts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts, 3. Versetzung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts, 4. Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, wobei das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts zum Dienstort gehört, und 5. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus. Der Staatsanwaltsrat hat zudem mitzubestimmen über die Grundsätze der Ausgestaltung des Bereitschaftsdienstes. § 43 Absatz 1 Nummer 1 findet keine entsprechende Anwendung. (4) Eine Versetzung, Abordnung, Umsetzung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 oder Zuweisung darf gegen den Willen des Mitglieds des Staatsanwaltsrats nur erfolgen, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Staatsanwaltsrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist, und der Staatsanwaltsrat, dem das Mitglied angehört, zustimmt. Dies gilt entsprechend für Ersatzmitglieder, solange sie gemäß § 47 Absatz 1 in Verbindung mit § 38 Absatz 1 in den Staatsanwaltsrat eingetreten sind. (5) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 gelten § 23 Absatz 7 Satz 3 und § 25 entsprechend. Abschnitt 3 Gemeinsame Angelegenheiten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 Beteiligung an gemeinsamen Angelegenheiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 48 Absatz 5 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten am 14. Juni 2023. (1) Sind an einer allgemeinen oder sozialen Angelegenheit der Richter- oder Staatsanwaltsrat und der Personalrat gemeinsam beteiligt (gemeinsame Angelegenheit), so beraten und beschließen beide in einer gemeinsamen Sitzung, an der die Mitglieder des Personalrats und eine nach Maßgabe des Absatzes 2 bestimmte Zahl von entsandten Mitgliedern des Richter- oder Staatsanwaltsrats teilnehmen. (2) Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richter- oder Staatsanwaltsrats verhält sich zu der Zahl der zum Richter- oder Staatsanwaltsrat Wahlberechtigten wie die Zahl der Mitglieder des Personalrats zu der Zahl der zum Personalrat Wahlberechtigten. Jedoch entsendet der Richter- oder Staatsanwaltsrat mindestens die einem Fünftel der Mitglieder des Personalrats entsprechende Zahl. Besteht der Personalrat nur aus einer Person, so tritt ein Mitglied des Richter- oder Staatsanwaltsrats zur Beschlussfassung zum Personalrat hinzu. Maßgeblich für die Zahl der Wahlberechtigten nach Satz 1 ist diejenige am Wahltag. (3) Ist die Zahl der zum Richter- oder Staatsanwaltsrat Wahlberechtigten und die Zahl der zum Personalrat Wahlberechtigten gleich groß, so treten beide Vertretungen zusammen; sie beraten und beschließen nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Die Vertretungen sollen die Person, die den Vorsitz führt, im Einvernehmen bestimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, führt den Vorsitz die vorsitzende Person des Richter- oder Staatsanwaltsrats. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Zahl der zum Richter- oder Staatsanwaltsrat Wahlberechtigten größer ist als die Zahl der zum Personalrat Wahlberechtigten; in diesem Fall führt den Vorsitz die vorsitzende Person des Richter- oder Staatsanwaltsrats. (4) Für den Bezirksrichter- und Bezirksstaatsanwaltsrat gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. (5) Sind an einer Angelegenheit Hauptrichterrat, Hauptstaatsanwaltsrat und Hauptpersonalrat oder einzelne dieser Vertretungen gemeinsam beteiligt, so treten die jeweils betroffenen Vertretungen zusammen; sie beraten und beschließen nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Die Sitzung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Mitglieder oder Teilnahmeberechtigter mittels Video- oder Telefonkonferenz gemäß § 51 in Verbindung mit § 31 Absatz 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes durchgeführt werden, wenn keine der gemeinsam beteiligten Vertretungen binnen einer von der vorsitzenden Person zu bestimmenden Frist gegenüber der vorsitzenden Person widerspricht. Jede Vertretung hat je 200 zu der Vertretung Wahlberechtigte aus dem jeweils betroffenen Gerichtszweig eine Stimme; gleiches gilt für den Bereich der Staatsanwaltschaft. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Jede Vertretung hat mindestens eine Stimme. Die Beschlussfassung bedarf der Mehrheit der Stimmen der jeweils betroffenen Vertretungen. Die Stimmabgabe kann durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen; eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen. Den Vorsitz führt die vorsitzende Person der Vertretung, die die größte Zahl der zu der Vertretung Wahlberechtigten vertritt. Auf Verlangen einer Vertretung ist die Maßnahme vor der Beschlussfassung zwischen dem Justizministerium und den betroffenen Vertretungen mit dem Ziel einer Verständigung in einer gemeinsamen Sitzung innerhalb von zwei Wochen zu erörtern. (6) Die Dienststelle unterrichtet die jeweils betroffene Vertretung von der beabsichtigten Maßnahme. Die Frist für die Mitteilung der Entscheidung nach § 66 Absatz 2, § 69 Absatz 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes, § 23 Absatz 2 oder § 26 Absatz 2 beginnt, wenn allen beteiligten Vertretungen der Antrag zugegangen ist. Die vorsitzenden Personen der betroffenen Vertretungen bestimmen den Termin der gemeinsamen Sitzung im Einvernehmen; kommt ein Einvernehmen nicht zustande, bestimmt den Termin die vorsitzende Person, die in der gemeinsamen Sitzung den Vorsitz führt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 Gemeinsame Personalversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren An Personalversammlungen nehmen, soweit gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden, Richterinnen und Richter oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit den gleichen Rechten wie die anderen Bediensteten teil. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 50 Einigungsstelle in gemeinsamen Angelegenheiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bei dem Justizministerium wird für die Dauer der Wahlperiode der Richter- und Staatsanwaltsvertretungen eine Einigungsstelle in gemeinsamen Angelegenheiten gebildet; § 24 gilt entsprechend. Die von den Vertretungen zu bestellenden Beisitzerinnen und Beisitzer der Einigungsstelle werden auf Grund gemeinsamer Beschlussfassung bestimmt. Soweit ein Hauptrichterrat an der gemeinsamen Angelegenheit beteiligt ist, muss mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer Richterin oder Richter auf Lebenszeit sein; ist der Hauptstaatsanwaltsrat beteiligt, muss mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer Staatsanwältin oder Staatsanwalt sein, und ist der Hauptpersonalrat beteiligt, muss mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer Beschäftigte oder Beschäftigter im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes sein. Sind an der gemeinsamen Angelegenheit mindestens ein Hauptrichterrat, der Hauptstaatsanwaltsrat und der Hauptpersonalrat beteiligt, wird von den Vertretungen und von dem Justizministerium je eine weitere Besitzerin oder ein weiterer Beisitzer für das Einigungsstellenverfahren bestellt. Abschnitt 4 Geltung des Landespersonalvertretungsgesetzes Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 51 Geltung des Landespersonalvertretungsgesetzes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Richter- und Staatsanwaltsräte die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend. Kapitel 3 Präsidialrat Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 52 Bildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für jeden Gerichtszweig wird ein Präsidialrat gebildet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 53 Ordentliche Gerichtsbarkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Präsidialrat besteht aus 1. der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Gerichts als vorsitzender Person und 2. acht weiteren Richterinnen oder Richtern als weitere Mitglieder. (2) Von den weiteren Mitgliedern müssen vier aus dem Oberlandesgerichtsbezirk Hamm und je zwei aus den Oberlandesgerichtsbezirken Düsseldorf und Köln kommen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 54 Verwaltungsgerichtsbarkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Präsidialrat besteht aus 1. der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Gerichts als vorsitzender Person und 2. vier weiteren Richterinnen oder Richtern als weitere Mitglieder. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 55 Finanzgerichtsbarkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Präsidialrat besteht aus 1. der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Gerichts als vorsitzender Person und 2. drei weiteren Richterinnen oder Richtern als weitere Mitglieder. (2) Von den weiteren Mitgliedern muss je eins aus den Finanzgerichtsbezirken Düsseldorf, Köln und Münster kommen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 56 Arbeitsgerichtsbarkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Präsidialrat besteht aus 1. der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Gerichts als vorsitzender Person und 2. drei weiteren Richterinnen oder Richtern als weitere Mitglieder. (2) Von den weiteren Mitgliedern muss je eins aus den Landesarbeitsgerichtsbezirken Düsseldorf, Hamm und Köln kommen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 57 Sozialgerichtsbarkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Präsidialrat besteht aus 1. der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Gerichts als vorsitzender Person und 2. vier weiteren Richterinnen oder Richtern als weitere Mitglieder. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 58 Wählbarkeit und Wahlberechtigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Mitglieder des Präsidialrats müssen Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit sein und dem Gerichtszweig angehören, für den der Präsidialrat gebildet ist. Richterinnen oder Richter, die an ein Gericht eines anderen Gerichtszweigs, an eine Verwaltungsbehörde oder eine Staatsanwaltschaft abgeordnet sind, sind nicht wählbar. Für die weiteren Mitglieder des Präsidialrates gilt § 33 Absatz 3 entsprechend. (2) Wahlberechtigt sind alle Richterinnen und Richter, die am Wahltag bei einem Gericht des Gerichtszweigs hauptamtlich verwendet werden, für den der Präsidialrat gebildet wird. Richterinnen oder Richter, die an ein Gericht eines anderen Gerichtszweigs abgeordnet sind, sind zum Präsidialrat dieses Gerichtszweigs nicht wahlberechtigt. Sie oder er ist jedoch wahlberechtigt zum Präsidialrat des bisherigen Gerichtszweigs. Bei der Abordnung an eine Verwaltungsbehörde oder eine Staatsanwaltschaft gilt Satz 3 entsprechend. Nicht wahlberechtigt sind Richterinnen und Richter, die am Wahltag seit mehr als achtzehn Monaten ohne Dienstbezüge beurlaubt sind. Link kopiert

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.