Nordrhein-Westfalen

Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 2b7faeed-57b3-45ea-8a40-9d2efa4ad4ed. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2015 S. 812 Ausfertigungsdatum 08.12.2015 Fassung Gültig ab 02.10.2026

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3 Satz 2 bis 5 entsprechend. Bei einer Ablehnung des Vorschlags sind die Gründe anzugeben. (5) Kommt eine Einigung über eine von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme nicht zustande, so kann sie innerhalb von zwei Wochen die Angelegenheit der im Verwaltungsaufbau übergeordneten Stelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Für das Stufenverfahren gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Kommt eine Einigung über eine von der Richtervertretung beantragte Maßnahme nicht zustande oder trifft die Dienststelle innerhalb der in Absatz 4 Satz 3 genannten Frist keine Entscheidung, so kann die Richtervertretung innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist die Angelegenheit der Stufenvertretung, die bei der im Verwaltungsaufbau übergeordneten Stelle besteht, vorlegen. Für das Stufenverfahren gilt Absatz 4 entsprechend. Die Dienststelle und die Richtervertretung unterrichten sich gegenseitig, wenn sie die Angelegenheit der übergeordneten Stelle oder der bei ihr bestehenden Stufenvertretung vorlegen. (6) Bei Anträgen der Richtervertretung nach Absatz 4, die Maßnahmen nach § 41 Absatz 1 zum Gegenstand haben, entscheidet das Justizministerium endgültig. (7) Ergibt sich bei Maßnahmen, die von der Dienststelle beabsichtigt sind, und bei den von der Richtervertretung beantragten Maßnahmen, die nach § 41 Absatz 2 bis 4 seiner Mitbestimmung unterliegen, zwischen dem Justizministerium und der dort bestehenden zuständigen Richtervertretung keine Einigung, so entscheidet auf Antrag der Dienststelle oder der Richtervertretung die Einigungsstelle (§ 24). Die Richtervertretung kann die Entscheidung der Einigungsstelle auch dann beantragen, wenn die Dienststelle über einen Antrag nach Absatz 4 nicht innerhalb der in Absatz 4 Satz 3 vorgesehenen Frist entscheidet. In den Fällen des § 41 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1 Nummer 2, 7, 8, 9, 10, 12 und 13 sowie des § 65 beschließt die Einigungsstelle eine Empfehlung an die in diesen Fällen endgültig entscheidende Landesregierung. Dieser ist die Empfehlung der Einigungsstelle im Wortlaut vorzulegen. Wurde über eine Maßnahme nach Satz 1, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwohl wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sein kann, durch bindenden Beschluss der Einigungsstelle entschieden, können die beteiligten Dienststellen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses auf dem Dienstweg die Landesregierung anrufen. Den beteiligten Richtervertretungen ist von dieser Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierfür kann eine Frist gesetzt werden. Die Landesregierung stellt fest, ob der Beschluss der Einigungsstelle wegen der Maßnahme, die aufgrund ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwohl wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt ist, nur empfehlenden Charakter hat und entscheidet über die Maßnahme abschließend. Die Entscheidung ist zu begründen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, verbleibt es beim Beschluss der Einigungsstelle. Die vorsitzende Person der Einigungsstelle sowie die am Einigungsverfahren beteiligten Dienststellen und Richtervertretungen sind unverzüglich über die Entscheidung und deren Gründe schriftlich oder elektronisch zu informieren. (8) Die Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie hat der Richtervertretung die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach den Absätzen 2, 3, 5 und 7 einzuleiten oder fortzusetzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Einigungsstelle Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2022 S. 122 Absatz 4 geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 1. Februar 2022, in Kraft getreten am 19. Februar 2022. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 682 Absatz 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2026, in Kraft getreten am 2. Oktober 2026. (1) Bei dem Justizministerium wird für die Dauer der Wahlperiode der Richter- und Staatsanwaltsvertretungen eine Einigungsstelle gebildet. Sie besteht aus einer unparteiischen vorsitzenden Person, ihrer Stellvertreterin oder ihrem Stellvertreter und Beisitzerinnen und Beisitzern. Auf die vorsitzende Person und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter haben sich das Justizministerium und die bei ihm gebildeten Richtervertretungen sowie der Hauptstaatsanwaltsrat innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Wahlperiode zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Justizministeriums oder einer Vertretung die Präsidentin oder der Präsident des Landtags. Die Beisitzerinnen und Beisitzer werden für das jeweilige Einigungsstellenverfahren benannt. Die vom Justizministerium vorgeschlagenen Beisitzerinnen und Beisitzer müssen Bedienstete in seinem Geschäftsbereich sein. Die von der Vertretung vorgeschlagenen Beisitzerinnen und Beisitzer müssen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte im Geltungsbereich dieses Gesetzes sein. (2) Die Mitglieder der Einigungsstelle sind unabhängig und üben ihre Tätigkeit als Ehrenamt in eigener Verantwortung aus. Für sie gilt § 40 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes und, soweit sie Richterinnen oder Richter im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind, § 17 Absatz 3 entsprechend. Der vorsitzenden Person kann eine Entschädigung für Zeitaufwand gewährt werden. Die Mitglieder scheiden aus der Einigungsstelle außer durch Zeitablauf (Absatz 1 Satz 1) oder Niederlegung des Amtes nur unter den in § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Voraussetzungen aus, die Beisitzerinnen und Beisitzer ferner bei Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses im Geltungsbereich des Landespersonalvertretungsgesetzes oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Geltungsbereich dieses Gesetzes. (3) Die Einigungsstelle wird tätig in der Besetzung mit der vorsitzenden Person oder, falls sie verhindert ist, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und sechs Beisitzerinnen und Beisitzern, die auf Vorschlag des Justizministeriums und der Vertretung je zur Hälfte benannt werden. (4) Die Sitzungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Den Beteiligten ist die Anwesenheit nur bei der Verhandlung zu gestatten; sachverständigen Personen kann die Teilnahme gestattet werden. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben, die mit ihrem Einverständnis auch schriftlich oder elektronisch erfolgen kann. (5) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss über die Anträge der Beteiligten; sie kann den Anträgen auch teilweise entsprechen. Die Einigungsstelle soll binnen zwei Monaten nach der Erklärung einer oder eines Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen, entscheiden. Der Beschluss muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes, halten. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. (6) Der Beschluss der Einigungsstelle ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. Er bindet diese, soweit er eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 5 enthält; § 23 Absatz 7 Satz 5 bleibt unberührt. Eine Bindung besteht nicht in den Fällen des § 23 Absatz 7 Satz 3. (7) Für die Geschäftsführung der Einigungsstelle gilt § 40 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend. (8) Der Hauptrichterrat nimmt die Befugnisse des Richterrates und des Bezirksrichterrates nach Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 3 wahr. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Letztentscheidungsrecht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren In den in § 23 Absatz 7 Satz 3 bezeichneten Fällen entscheidet die Landesregierung endgültig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Verfahren der Mitwirkung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 23 Absatz 2, 4 und 7, § 24 Absatz 4, § 26 Absatz 2 und § 65 Absatz 2 geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Soweit die Richtervertretung an Entscheidungen mitwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihr zu erörtern. (2) Äußert sich die Richtervertretung nicht innerhalb von zwei Wochen oder hält sie bei Erörterung ihre Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. Erhebt die Richtervertretung Einwendungen, so hat sie der Dienststelle die Gründe mitzuteilen. § 23 Absatz 3 Satz 8 gilt entsprechend. Entspricht die Dienststelle den Einwendungen der Richtervertretung nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt sie der Richtervertretung ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch  mit. (3) Die Richtervertretung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung (Absatz 2 Satz 4) die Entscheidung der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, beantragen. Diese entscheidet nach Verhandlung mit der bei ihr bestehenden Stufenvertretung. Eine Abschrift des Antrags leitet die Richtervertretung ihrer Dienststelle zu. (4) Ist ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 gestellt, so ist eine beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung der angerufenen Stelle auszusetzen. (5) § 23 Absatz 8 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Dienstvereinbarungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen. (2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor. (3) Dienstvereinbarungen bedürfen der Schriftform, sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen und von der Dienststelle in geeigneter Weise bekanntzumachen. (4) Dienstvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach Kündigung oder Ablauf einer Dienstvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Dienststelle und Richtervertretung ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine neue Dienstvereinbarung ersetzt wird. Die Nachwirkung kann ausgeschlossen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Umsetzung von Maßnahmen durch die Dienststelle Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Entscheidungen, an denen die Richtervertretung beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. (2) Wird eine Maßnahme, der die Richtervertretung zugestimmt hat, von der Dienststelle nicht unverzüglich durchgeführt, so hat diese die Richtervertretung unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Kosten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehenden notwendigen Kosten trägt das Land. § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 bis 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Rechtsweg Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 30 Absatz 2, § 41 Absatz 1, § 47 Absatz 3 und § 67 Nummer 4 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. (1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Verwaltungsrechtsweg offen. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036) in der jeweils geltenden Fassung über das Beschlussverfahren gelten entsprechend, § 89 Absatz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes mit der Maßgabe, dass von den Beteiligten auf die Prozessvertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt verzichtet werden kann. Das Beschlussverfahren kann auf die Unterlassung oder Durchführung einer Handlung oder Maßnahme gerichtet sein. § 23 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Für einstweilige Verfügungen gilt § 85 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes. Die Zwangsvollstreckung findet nach § 85 Absatz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes statt. (2) Die Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen sind im ersten und zweiten Rechtszug den bei den Verwaltungsgerichten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz zu bildenden Fachkammern und Fachsenaten mit der Maßgabe zugewiesen, dass die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter Berufsrichterinnen oder Berufsrichter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte oder sonstige Bedienstete der Justizverwaltung des Landes sein müssen. Sie werden durch die Landesregierung oder eine von ihr bestimmte Stelle je zur Hälfte auf Vorschlag 1. der unter den Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten vertretenen Berufsorganisationen und 2. des Justizministeriums berufen. Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richterinnen und Richter mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes entsprechend. (3) Bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richter- oder Staatsanwaltsrat und Personalrat entscheiden die Gerichte nach den Verfahrensvorschriften des § 79 Absatz 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes und in der Besetzung des § 80 des Landespersonalvertretungsgesetzes. Kapitel 2 Richter- und Staatsanwaltsrat Abschnitt 1 Richterrat Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Bildung der Richterräte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Richterräte werden gebildet 1. in der ordentlichen Gerichtsbarkeit a) bei den Oberlandesgerichten, b) bei den Landgerichten, zugleich für die Amtsgerichte ihres Bezirks mit weniger als vier Wahlberechtigten, c) bei den übrigen Amtsgerichten, 2. in der Verwaltungsgerichtsbarkeit a) bei dem Oberverwaltungsgericht, b) bei den Verwaltungsgerichten, 3. in der Finanzgerichtsbarkeit bei den Finanzgerichten, 4. in der Arbeitsgerichtsbarkeit a) bei den Landesarbeitsgerichten, zugleich für die Arbeitsgerichte ihres Bezirks mit weniger als vier Wahlberechtigten, b) bei den übrigen Arbeitsgerichten, 5. in der Sozialgerichtsbarkeit a) bei dem Landessozialgericht, b) bei den Sozialgerichten. (2) Bezirksrichterräte werden gebildet 1. bei den Oberlandesgerichten, 2. bei dem Oberverwaltungsgericht, 3. bei den Landesarbeitsgerichten, 4. bei dem Landessozialgericht. (3) Hauptrichterräte werden für die Gerichte jedes Gerichtszweiges bei dem Justizministerium gebildet. (4) Die Richterräte bei den nicht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzten Amtsgerichten nehmen ihre Aufgaben auch gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des übergeordneten Landgerichts wahr. Sie treten im Landgerichtsbezirk zu gemeinsamen Beratungen und Entscheidungen zusammen bei Angelegenheiten, die nicht nur die Belange eines Gerichts berühren. Sie können auch zu gemeinsamen Beratungen mit dem Richterrat des Landgerichts zusammentreten. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Richterräte bei den Arbeitsgerichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Zusammensetzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Richterräte bestehen a) bei den Gerichten mit mehr als 150 Wahlberechtigten aus neun Richterinnen und Richtern, b) bei Gerichten mit 51 bis 150 Wahlberechtigten aus sieben Richterinnen und Richtern, c) bei Gerichten mit 21 bis 50 Wahlberechtigten aus fünf Richterinnen und Richtern, d) bei Gerichten mit 8 bis 20 Wahlberechtigten aus drei Richterinnen und Richtern, e) im Übrigen aus einer Richterin oder einem Richter. (2) Die Bezirksrichterräte und die Hauptrichterräte bestehen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit aus neun, in den anderen Gerichtszweigen aus sieben Richterinnen und Richtern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Wahl der Mitglieder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Mitglieder des Richterrates werden von den Richterinnen und Richtern aus ihrer Mitte unmittelbar und geheim gewählt. Die Wahl erfolgt in jedem Gerichtszweig gleichzeitig; den Wahltag bestimmt der Hauptwahlvorstand. (2) Wahlberechtigt sind alle Richterinnen und Richter, die am Wahltag bei einem Gericht hauptamtlich verwendet werden, für das der Richterrat gebildet wird. Nicht wahlberechtigt sind Richterinnen und Richter, die am Wahltag seit mehr als achtzehn Monaten ohne Dienstbezüge beurlaubt sind. Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die an ein anderes Gericht abgeordnet sind, verlieren die Wahlberechtigung zum Richterrat ihres Gerichts, sobald die Abordnung länger als sechs Monate dauert. Von diesem Zeitpunkt an sind sie zum Richterrat des anderen Gerichts wahlberechtigt. Bei der Abordnung von Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit an eine Verwaltungsbehörde oder eine Staatsanwaltschaft gilt Satz 3 entsprechend; von diesem Zeitpunkt an sind sie sind zur Personalvertretung der Verwaltungsbehörde oder zum Staatsanwaltsrat wahlberechtigt. Bei einer Abordnung an eine Verwaltungsbehörde gelten sie insoweit als Angehörige der Gruppe der Beamtinnen und Beamten, bei einer Abordnung an eine Staatsanwaltschaft als Staatsanwältin oder Staatsanwalt. (3) Wählbar sind die wahlberechtigten Richterinnen und Richter, die am Wahltag seit sechs Monaten bei einem Gericht verwendet werden. Nicht wählbar sind Präsidentinnen und Präsidenten sowie Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten eines Gerichts, ferner Direktorinnen und Direktoren des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet wird, sowie Richterinnen und Richter, die am Wahltag seit mehr als sechs Monaten ohne Dienstbezüge beurlaubt sind. (4) Richterinnen und Richter scheiden aus dem Richterrat aus, wenn sie das Amt niederlegen, die Wahlberechtigung zu diesem Richterrat oder die Wählbarkeit nach Absatz 3 Satz 2 verlieren. (5) Richterinnen und Richter auf Probe oder kraft Auftrags, die bei einer Verwaltungsbehörde verwendet werden, sind zur Personalvertretung der Verwaltungsbehörde wahlberechtigt. Sie werden zur Personalvertretung wählbar, sobald die Verwendung bei der Verwaltungsbehörde länger als sechs Monate dauert. Sie gelten insoweit als Angehörige der Gruppe der Beamtinnen und Beamten. (6) Richterinnen und Richter auf Probe oder kraft Auftrags, die bei einer Staatsanwaltschaft verwendet werden, sind zum Staatsanwaltsrat wahlberechtigt. Sie werden zum Staatsanwaltsrat wählbar, sobald die Verwendung bei einer Staatsanwaltschaft länger als sechs Monate dauert. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Wahlvorschläge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Wahl des Richterrates können die wahlberechtigten Richterinnen und Richter sowie die an dem Gericht vertretenen Berufsorganisationen der Richterinnen und Richter Wahlvorschläge machen. Die Gesamtzahl der zur Wahl vorgeschlagenen Richterinnen und Richter soll mindestens das Zweifache der Anzahl der zum Richterrat zu wählenden erreichen. (2) Die von den Wahlberechtigten eingereichten Wahlvorschläge müssen mindestens von einem Zehntel der Wahlberechtigten, jedoch mindestens von zwei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfundzwanzig Wahlberechtigte. Die von einer an dem Gericht vertretenen Berufsorganisation eingereichten Wahlvorschläge müssen von einer von ihr beauftragten Person unterzeichnet sein. (3) Jede Richterin und jeder Richter darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Allgemeine Wahlgrundsätze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Richterrat wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht oder besteht der Richterrat aus einer Richterin oder einem Richter, so findet Personenwahl statt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Wahlvorstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit (§ 16 Absatz 1) bestellt der Richterrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und eine von ihnen als vorsitzende Person. Für jedes Mitglied soll ein Ersatzmitglied berufen werden. (2) Besteht bei einem Gericht, bei dem ein Richterrat zu bilden ist, noch kein Richterrat, so beruft die Direktorin oder der Direktor, die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts eine Richterversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Die Richterversammlung wählt eine Richterin oder einen Richter, die oder der die Versammlung leitet. Dasselbe gilt, wenn der Richterrat zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit noch keinen Wahlvorstand bestellt hat und drei Wahlberechtigte oder eine an dem Gericht vertretene Berufsorganisation die Bestellung beantragen. (3) Findet eine Richterversammlung nach Absatz 2 nicht statt oder wählt die Richterversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Direktorin oder der Direktor, die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer an dem Gericht vertretenen Berufsorganisation. (4) Der Wahlvorstand hat die Wahl rechtzeitig vorzubereiten; sie hat spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Richterrates stattzufinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft die Direktorin oder der Direktor, die Präsidentin oder der Präsident auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer an dem Gericht vertretenen Berufsorganisation eine Richterversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstandes ein. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. (5) Je eine Beauftragte oder ein Beauftragter der an dem Gericht vertretenen Berufsorganisationen ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Sitzungen sind den Berufsorganisationen bekanntzugeben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Wahlordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Vorschriften der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz gelten entsprechend. (2) Richterinnen und Richter eines Gerichts, bei dem kein Richterrat gebildet ist, geben ihre Stimme schriftlich ab. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Eintritt der Ersatzmitglieder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Scheidet ein Mitglied aus dem Richterrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Richterrates verhindert ist, für die Zeit der Verhinderung. (2) Die Ersatzmitglieder treten ein 1. bei Verhältniswahl der Reihe nach aus den nicht gewählten Richterinnen und Richtern derjenigen Vorschlagslisten, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören, und 2. bei Personenwahl in der Reihenfolge der jeweils höchsten Stimmenzahl, die auf die nicht gewählten Richterinnen und Richter entfallen ist. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Vertretung des Richterrats Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Richterrat wählt aus seiner Mitte die vorsitzende Person und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt der Richterrat. (2) Die vorsitzende Person führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Richterrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.