Nordrhein-Westfalen

Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 2b7faeed-57b3-45ea-8a40-9d2efa4ad4ed. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2015 S. 812 Ausfertigungsdatum 08.12.2015 Fassung Gültig ab 02.10.2026

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traums. (3) Treten während des Bewilligungszeitraums nach Absatz 1 Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen, so ist die Teilzeitbeschäftigung mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen 1. bei Beendigung des Richterverhältnisses im Sinne des § 21 des Beamtenstatusgesetzes, 2. bei Dienstherrnwechsel oder 3. in besonderen Härtefällen, wenn der Richterin oder dem Richter die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist. Gleichzeitig mit dem Widerruf wird der Dienstleistungsstatus entsprechend der nach dem Modell zu erbringenden Dienstleistung festgesetzt. Zuviel gezahlte Bezüge sind von den Richterinnen und Richtern zurückzuzahlen, zu wenig gezahlte Bezüge sind vom Dienstherrn nachzuzahlen. Dies gilt nicht, soweit der Ausgleich über Dienstzeit oder Freistellung bereits erfolgt ist oder die Richterin oder der Richter verstirbt. § 15 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) bleibt unberührt. In Fällen des § 7 besteht ein Rückkehranspruch unter den Voraussetzungen des § 7 Absatz 4. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Informationspflicht bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Wird Teilzeitbeschäftigung beantragt, sind die Richterinnen und Richter auf die Folgen ermäßigter Arbeitszeit hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund dienstrechtlicher Regelungen. Gleiches gilt, wenn eine langfristige Beurlaubung beantragt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Benachteiligungsverbot Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 Wortlaut wird Absatz 1 und Absatz 2 angefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 7. Juni 2025. (1) Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den §§ 7, 9 oder 10 dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von Richterinnen und Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richterinnen und Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen. (2) Teilzeit, mobile Arbeit, Jobsharing und andere Arbeitsorganisationsformen stehen der Übernahme und Wahrnehmung von Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben grundsätzlich nicht entgegen und sind in Leitungsfunktionen für alle Geschlechter zu fördern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Fortbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind verpflichtet, sich fortzubilden. Die dienstliche Fortbildung ist vom Dienstherrn durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Beurteilung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 682 Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2026, in Kraft getreten am 2. Oktober 2026. (1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sollen in regelmäßigen Zeitabständen sowie aus Anlass von der dienstvorgesetzten Stelle dienstlich beurteilt werden. Die Beurteilungen schließen mit einem Gesamturteil ab. Richterinnen und Richter auf Probe sind spätestens 18 Monate nach Beginn und unmittelbar vor Ablauf der Probezeit, Richterinnen und Richter kraft Auftrags spätestens vor der Lebenszeiternennung zu beurteilen. Bei der Beurteilung von Richterinnen und Richtern sind die sich aus § 26 Absatz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenen Beschränkungen zu beachten. (2) Abweichend von Absatz 1 entfällt eine dienstliche Beurteilung, wenn die Gesamtdauer der tatsächlichen dienstlichen Tätigkeit in dem Beurteilungszeitraum weniger als drei Monate oder weniger als 20 Prozent des Beurteilungszeitraums betragen hat. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden in vollem Umfang berücksichtigt. Sind aufgrund einer Beförderung im Beurteilungszeitraum für die verschiedenen innegehabten statusrechtlichen Ämter Beurteilungsabschnitte zu bilden, sind die Sätze 1 und 2 auf jeden Beurteilungsabschnitt gesondert anzuwenden. Eine etwaige Pflicht zur Nachzeichnung bleibt unberührt. (3) Der oder dem zu Beurteilenden ist der Entwurf der beabsichtigten Beurteilung zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zur mündlichen Erörterung der in Aussicht genommenen Beurteilung zu geben. Dies gilt auch für die Überbeurteilung, es sei denn, es ist keine Abweichung beabsichtigt oder eine Abweichung dient ausschließlich der Herstellung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes. In dem Gespräch soll das Leistungs-, Befähigungs- und Entwicklungsbild, das die oder der Beurteilende zur Grundlage der Beurteilung machen will, mit der eigenen Einschätzung der oder des zu Beurteilenden abgeglichen und die Möglichkeit gegeben werden, die aus ihrer oder seiner Sicht für die Beurteilung wichtigen Punkte darzulegen. Dabei sind die Beurteilungsgrundlagen auf Wunsch offenzulegen. (4) Die Beurteilungen sind zu den Personalakten der Beurteilten zu nehmen. Vor Aufnahme in die Personalakte ist die Beurteilung zu eröffnen und den Beurteilten Gelegenheit zu geben, die Beurteilung mit der dienstvorgesetzten Stelle zu besprechen. Eine Gegenäußerung der oder des Beurteilten ist zu den Personalakten zu nehmen. (5) Das Nähere regelt das für Justiz zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung, insbesondere die Zeitabstände der Beurteilungen und die Beurteilungsanlässe, die Beurteilungsmerkmale und Notenstufen, die weitere dienstliche Beurteilung (Überbeurteilung) sowie die Zuständigkeiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14a Nachzeichnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 682 §§ 14a bis 14d eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2026, in Kraft getreten am 2. Oktober 2026. Soweit in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 5 nichts anderes bestimmt ist, sind die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften über eine fiktive Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen (Nachzeichnung) für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14b Erprobung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 682 §§ 14a bis 14d eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2026, in Kraft getreten am 2. Oktober 2026. (1) Die erstmalige Übertragung eines richterlichen oder staatsanwaltlichen Amts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts setzt eine Erprobung voraus. Dies gilt nicht für die Übertragung des Amts einer Richterin oder eines Richters am Finanzgericht. Eine fiktive Erprobung findet nicht statt. (2) Das Nähere regelt das für Justiz zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung, insbesondere die an die Erprobung zu stellenden Anforderungen, die für eine Erprobung geeigneten Dienststellen und den Inhalt der Beurteilung nach Abschluss der Erprobung. In der Rechtsverordnung können weitere Ämter von dem Erfordernis einer Erprobung ausgenommen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14c Besetzungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 682 §§ 14a bis 14d eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2026, in Kraft getreten am 2. Oktober 2026. (1) Die Bewerbung für ein richterliches oder staatsanwaltliches Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts ist binnen einem Monat nach Veröffentlichung der Ausschreibung bei der dienstvorgesetzten Stelle einzureichen. Dies gilt nicht für die Übertragung des Amts einer Richterin oder eines Richters am Finanzgericht. War jemand ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und die Bewerbung innerhalb der Frist nachzuholen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen. (2) Die Auswahlentscheidung in Besetzungsverfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich zu treffen. Dabei muss den dienstlichen Beurteilungen auch bei der Heranziehung weiterer Auswahlinstrumente entsprechend § 92a Absatz 2 bis 4 des Landesbeamtengesetzes das deutlich größere Gewicht zukommen. Nähere Regelungen kann das für Justiz zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung treffen, insbesondere zu der Wahl weiterer Auswahlinstrumente, der Gewichtung und der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens. (3) In Besetzungsverfahren für die Ämter der Präsidentinnen und Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, der Oberlandesgerichte, des Landessozialgerichts, der Landesarbeitsgerichte und der Finanzgerichte (obere Landesgerichte) sowie der Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte sind Auswahlgespräche mit denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern, die über die im Bewerberfeld beste Gesamtnote oder eine dieser gleichwertige Gesamtnote verfügen, als unmittelbar mitentscheidendes Auswahlinstrument heranzuziehen. Die Auswahlgespräche führt eine Kommission, der unter dem Vorsitz der Justizstaatssekretärin oder des Justizstaatssekretärs zwei durch den Vorsitz zu bestimmende Leitungen von oberen Landesgerichten oder Generalstaatsanwaltschaften, ein selbst zu bestimmendes Mitglied der zu beteiligenden Richter- oder Staatsanwaltsvertretung sowie die Gleichstellungbeauftragte und beratend die Schwerbehindertenvertretung des für Justiz zuständigen Ministeriums angehören. Die Kommission gibt eine schriftlich oder elektronisch begründete Bewertung der Auswahlgespräche ab. Die Bewertung kann einstimmig oder mehrheitlich erfolgen. In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 3 können nähere Bestimmungen getroffen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14d Abbruch von Besetzungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 682 §§ 14a bis 14d eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2026, in Kraft getreten am 2. Oktober 2026. (1) Besetzungsverfahren für richterliche und staatsanwaltliche Ämter sind abzubrechen, wenn das Amt nicht mehr vergeben werden soll. (2) Besetzungsverfahren für richterliche und staatsanwaltliche Ämter können aus sachlichem Grund auch dann abgebrochen werden, wenn das Amt weiter vergeben werden soll. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. das Besetzungsverfahren an einem nicht behebbaren Mangel leidet und deshalb nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Besetzungsentscheidung führen kann oder 2. sämtliche Bewerberinnen und Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Amtes nicht in dem erwarteten Umfang entsprechen. (3) Der Abbruch und die wesentlichen Gründe sind aktenkundig zu machen sowie die Bewerberinnen und Bewerber schriftlich oder elektronisch zu informieren. (4) Über den Abbruch entscheidet die das Besetzungsverfahren führende Stelle. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14e Amtstracht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GV. NRW. S. 290, ber. S. 395), in Kraft getreten am 18. März 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 682 Umbenannt in § 14e durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2026, in Kraft getreten am 2. Oktober 2026. Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte tragen Amtstracht nach näheren Bestimmungen des für Justiz zuständigen Ministeriums. Ehrenamtliche Richterinnen und Richter tragen eine Amtstracht nur, soweit dies in den erlassenen Bestimmungen vorgesehen ist. Die Bestimmungen über die Amtstracht sind unter Berücksichtigung der Vorschriften des Justizneutralitätsgesetzes vom 9. März 2021 (GV. NRW. 290) in der jeweils geltenden Fassung zu erlassen. Teil 2 Richter- und Staatsanwaltsvertretungen Kapitel 1 Gemeinsame Vorschriften für die Richtervertretungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Richterrat und Präsidialrat Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Als Richtervertretungen werden errichtet 1. Richterräte für die Beteiligung an Personalangelegenheiten, bei denen nicht der Präsidialrat mitzubestimmen hat, sowie allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, 2. Präsidialräte für die Beteiligung bei der Übertragung eines Richteramtes mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts und der Versetzung einer Richterin oder eines Richters in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts. Richtervertretungen sind nicht zu beteiligen in Angelegenheiten, in denen das Präsidium entscheidet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Amtszeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Amtszeit der Richtervertretungen beträgt vier Jahre; sie beginnt und endet mit der jeweiligen Wahlperiode. (2) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richtervertretungen ihre Geschäfte weiter, bis die neu gewählte Richtervertretung zu ihrer ersten Sitzung zusammengetreten ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Rechtsstellung der Mitglieder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt. (2) Die Mitglieder dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. (3) Die Mitglieder sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Richtervertretung erforderlich ist. (4) Für die Mitglieder gilt § 42 Absatz 6 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Ruhen der Mitgliedschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Solange einem Mitglied der Richtervertretung die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt worden oder es vorläufig des Dienstes enthoben ist, ruht dessen Mitgliedschaft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Schweigepflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Mitglieder haben, auch nach dem Ausscheiden aus der Richtervertretung, über dienstliche Angelegenheiten, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Richtervertretung bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern der Richtervertretung und der oder dem von einer Maßnahme in Personalangelegenheiten unmittelbar erfassten Richterin oder Richter sowie für Angelegenheiten, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Schweigepflicht entfällt ferner in den Verfahren nach den §§ 23 bis 26 und § 45 Absatz 2 und 3 zwischen den dort bezeichneten Stellen. (2) Für die Mitglieder des Richterrats entfällt die Schweigepflicht auch gegenüber den Dienststellen und Richterräten, die der Richterrat im Rahmen seiner Befugnisse anruft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Information der Richtervertretungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 682 Absatz 2a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2026, in Kraft getreten am 2. Oktober 2026. (1) Die Richtervertretungen sind zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihnen sind die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (2) Bei Einstellungen sind ihnen auf Verlangen die Unterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber vorzulegen. An Gesprächen, die im Rahmen geregelter oder auf Übung beruhender Vorstellungsverfahren zur Auswahl unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern von der Dienststelle geführt werden, kann ein Mitglied der zu beteiligenden Richtervertretung teilnehmen. (2a) Bei der Übertragung eines Amts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts sind der zu beteiligenden Richtervertretung unverzüglich nach Ablauf der Bewerbungsfrist die Bewerberinnen und Bewerber mitzuteilen. Die Richtervertretung hat Anspruch auf unverzügliche Überlassung der für die Besetzungsentscheidung maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen und kann bereits dann zu dem Bewerberfeld Stellung nehmen. (3) Personalakten oder Sammlungen von Personaldaten dürfen ebenso wie Besetzungsberichte und Besetzungsvoten nur mit Zustimmung der Richterin oder des Richters vorgelegt werden. Dies gilt nicht für listenmäßig aufgeführte Personaldaten, die regelmäßig Entscheidungsgrundlage in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten sind. (4) Vor Organisationsentscheidungen der Dienststelle, die beteiligungspflichtige Maßnahmen zur Folge haben, ist die Richtervertretung frühzeitig und fortlaufend zu informieren. An Arbeitsgruppen, die der Vorbereitung derartiger Entscheidungen dienen, kann die Richtervertretung beratend teilnehmen. (5) Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen der Richterin oder des Richters der Richtervertretung zur Kenntnis zu bringen. (6) Ein Mitglied der Richtervertretung kann auf Wunsch der Richterin oder des Richters an Besprechungen mit entscheidungsbefugten Personen der Dienststelle teilnehmen, soweit dabei beteiligungspflichtige Angelegenheiten berührt werden. (7) Die Einhaltung des Datenschutzes obliegt der Richtervertretung. Der Dienststelle sind die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Beschlussfassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21 Absatz 3 (neu) eingefügt und Absatz 3 (alt) unbenannt in Absatz 4 (neu) durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten am 14. Juni 2023. (1) Die Beschlüsse der Richtervertretung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden oder sich bei einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (2) Die Richtervertretung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist oder sich an der Beschlussfassung im Umlaufverfahren beteiligt. Bei der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen sämtliche Mitglieder Gelegenheit zur Stimmabgabe erhalten. Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. (3) Mitglieder der Richtervertretung, die gemäß § 51 in Verbindung mit § 31 Absatz 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 Satz 1. (4) Die Richtervertretung gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung enthält Bestimmungen über die Geschäftsführung und die Beschlussfassung. Die Richtervertretung kann in der Geschäftsordnung weitere Regelungen treffen. Sie bringt die Geschäftsordnung der Dienststelle zur Kenntnis. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Vertretung der Dienststelle Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich durch ihre oder seine ständige Vertretung oder durch die Leiterin oder den Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung oder des für Personalangelegenheiten zuständigen Dezernats vertreten lassen, soweit diese oder dieser entscheidungsbefugt ist. Das Gleiche gilt für sonstige Beauftragte, sofern die Richtervertretung sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt. (2) Abweichend von Absatz 1 ist bei verfahrenseinleitenden Maßnahmen und bei anderen schriftlichen Äußerungen der Dienststelle gegenüber der Richtervertretung unabhängig von dem jeweiligen Stand des Verfahrens auch eine Vertretung entsprechend der geschäftsordnungsmäßig allgemein oder im Einzelfall erteilten Zeichnungsbefugnis zulässig. Die Dienststelle hat der Richtervertretung die Zeichnungsbefugten namentlich zu benennen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Verfahren der Mitbestimmung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2022 S. 122 Absatz 2 geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 1. Februar 2022, in Kraft getreten am 19. Februar 2022. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 682 Absatz 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2026, in Kraft getreten am 2. Oktober 2026. (1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung einer Richtervertretung unterliegt, kann sie nur mit ihrer Zustimmung getroffen werden. Eine Maßnahme im Sinne des Satzes 1 liegt bereits dann vor, wenn durch eine Handlung eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme vorweggenommen oder festgelegt wird. (2) Die Dienststelle unterrichtet die Richtervertretung von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt ihre Zustimmung. Die Richtervertretung kann verlangen, dass die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet; die Richtervertretung kann außer in Personalangelegenheiten auch eine schriftliche oder elektronische Begründung verlangen. Der Beschluss der Richtervertretung über die beantragte Zustimmung ist der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen; in dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist auf eine Woche verkürzen. In den Fällen des § 35 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes und des § 48 Absatz 5 verlängert sich die Frist um eine Woche. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht die Richtervertretung innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch verweigert. (3) Sofern die Richtervertretung beabsichtigt, der Maßnahme nicht zuzustimmen, hat sie dies nach Zugang des Antrags innerhalb der Fristen des Absatzes 2 Satz 3 oder Satz 4 der Dienststelle mitzuteilen. In diesen Fällen ist die Maßnahme mit dem Ziel einer Verständigung zwischen der Dienststelle und der Richtervertretung innerhalb von zwei Wochen zu erörtern. Die Frist kann im Einvernehmen zwischen der Dienststelle und der Richtervertretung verlängert werden. In dringenden Fällen kann die Dienststelle verlangen, dass die Erörterung innerhalb einer Frist von einer Woche durchzuführen ist. In den Fällen einer Erörterung beginnt die Frist des Absatzes 2 Satz 3 und 4 mit dem Tag der Erörterung. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Die Dienststelle ist berechtigt, zu der Erörterung für Personal- und Organisationsangelegenheiten zuständige Bedienstete hinzuzuziehen. Soweit Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für eine Richterin oder einen Richter ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, ist der Richterin oder dem Richter Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen. (4) Im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 41 kann die Richtervertretung in allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten Maßnahmen bei der Dienststelle beantragen, welche die Richterinnen und Richter der Dienststelle insgesamt oder einzelne Richterinnen und Richter betreffen oder sich auf sie auswirken. Die Richtervertretung hat die Maßnahme schriftlich oder elektronisch vorzuschlagen und zu begründen. Die Entscheidung über ihren Vorschlag ist der Richtervertretung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Vorschlags bei der Dienststelle mitzuteilen. Sofern beabsichtigt ist, dem Vorschlag nicht zu entsprechen, hat die Dienststelle dies innerhalb der Frist des Satzes 3 nach Zugang des Vorschlags der Richtervertretung mitzuteilen; in diesen Fällen gilt Absatz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.