Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: bf0b3c14-55f5-4661-b1e4-e51fad8e27a0. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2025 S. 464 Ausfertigungsdatum 27.05.2025 Fassung Gültig ab 04.08.2026

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e für den Erwerb der Befähigung vorgeschriebene Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit angerechnet worden sind, über die in Absatz 1 bestimmten Zeiten hinaus angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat. Es sind jedoch mindestens drei Monate Probezeit zu leisten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Laufbahnwechsel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Lehrkräfte, die neben ihrer bisherigen Befähigung für ein Lehramt die Befähigung für ein weiteres Lehramt erworben haben, können in die neue Laufbahn übernommen werden. (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Lehrkräfte, die durch Bestehen einer Zweiten Staatsprüfung die Befähigung zu mehreren Lehrämtern erworben haben. (3) Besitzt oder erwirbt die Lehrkraft eine zusätzliche Befähigung für ein weiteres Lehramt nach § 30, gelten beim Wechsel der Laufbahn die Zeiten in der bisherigen Laufbahn als Dienstzeiten. Beim Wechsel in eine einem anderen Einstiegsamt zugehörige Ämtergruppe ist vor einer Beförderung eine Dienstzeit von mindestens einem Jahr in der neuen Laufbahn abzuleisten. (4) Erwirbt eine Beamtin oder ein Beamter zusätzlich zur vorhandenen Laufbahnbefähigung die Befähigung für eine Lehrkräftelaufbahn eines Lehramtes gemäß § 30, so ist der Laufbahnwechsel nach erfolgreich absolvierter Erprobungszeit zulässig. Die Dauer der Erprobung beträgt zwölf Monate. Kann die Bewährung für die neue Laufbahn bis zum Ablauf der Erprobungszeit nicht festgestellt werden, so kann sie um bis zu zwölf Monate verlängert werden. § 5 Absatz 6 findet entsprechend Anwendung. Die Erprobungszeit ist unter Belassung der bisherigen Rechtsstellung sowie der bisherigen Dienst- oder Amtsbezeichnung abzuleisten. Bei Nichtbewährung tritt die Beamtin oder der Beamte in ihre oder seine bisherige Laufbahn zurück. (5) Lehrkräfte, die neben ihrer bisherigen Befähigung für ein Lehramt erziehungswissenschaftliche Tätigkeiten bei einer Behörde oder Einrichtung oder Tätigkeiten bei der für Schule zuständigen obersten Landesbehörde mit einer Zeitdauer gemäß § 16 Absatz 4 ausgeübt haben, erwerben die Laufbahnbefähigung der besonderen Fachrichtung Bildung und Wissenschaft in der jeweiligen Laufbahngruppe. (6) Bei Übernahme in die Laufbahn darf unmittelbar ein Amt der Besoldungsgruppe verliehen werden, die in der bisherigen Laufbahn erreicht wurde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Befähigung für den Schulaufsichtsdienst und für Ämtermit überwiegend pädagogischen Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Beamtinnen und Beamte im Schulaufsichtsdienst gehören der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, an. Bei dem Wechsel in den Schulaufsichtsdienst darf unmittelbar ein Amt der Besoldungsgruppe verliehen werden, die bereits im Schuldienst erreicht wurde. Dies gilt auch, soweit Ämter mit überwiegend pädagogischen Aufgaben bei dem Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung und bei der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule übertragen werden. Unterabschnitt 2 Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Befähigung für Werkstattlehrkräfte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Werkstattlehrkraft besitzt, wer 1. a) nach Ableisten der in der Fachrichtung erforderlichen Berufsausbildung die Prüfung als Meisterin oder Meister in Handwerk, Industrie, Hauswirtschaft, Landwirtschaft, Gartenbau oder Forstwirtschaft bestanden hat, b) nach einem mindestens dreisemestrigen Besuch einer Fachschule in Vollzeitform oder einem mindestens sechssemestrigen Besuch einer Fachschule in Teilzeitform die entsprechende Abschlussprüfung bestanden hat oder c) als Pflegefachfrau oder als Pflegefachmann nach Ableisten der erforderlichen Berufsausbildung die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter durch eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden und kontinuierlicher, insbesondere berufspädagogischer Fortbildung im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich nachweisen kann (§ 4 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist); für Personen, die am 31. Dezember 2019 nachweislich über die Qualifikation zur Praxisanleitung nach § 2 Absatz 2 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verfügen, wird diese der berufspädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellt und 2. nach Bestehen der Prüfung eine für die Laufbahn förderliche hauptberufliche Tätigkeit von vier Jahren ausgeübt hat, die der geforderten Vor- oder Ausbildung entspricht. An die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von vier Jahren tritt eine solche von drei Jahren, wenn der erfolgreiche Besuch einer Realschule oder ein entsprechender Bildungsstand nachgewiesen wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Befähigung für Fachlehrkräfte an berufsbildenden Schulen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Fachlehrkraft an einer berufsbildenden Schule besitzt, wer 1. mindestens die Abschlussprüfung einer zweijährigen Berufsfachschule mit dem Ziel berufliche Qualifikation und schulischer Teil der Fachhochschulreife oder einer Fachoberschule bestanden hat oder einen vom für Schule zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist, 2. hauptberuflich eine mindestens dreijährige kaufmännische Tätigkeit ausgeübt hat und 3. an einem vom für Schule zuständigen Ministerium eingerichteten Lehrgang von mindestens einjähriger Dauer mit Erfolg teilgenommen hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Befähigung für Technische Lehrkräfte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Technische Lehrkraft besitzt, wer 1. das in der Fachrichtung erforderliche Abschlusszeugnis einer Fachhochschule erworben hat und 2. danach eine fünfjährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat. An die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von fünf Jahren tritt eine solche von vier Jahren, wenn eine Prüfung als Meisterin oder Meister abgelegt worden ist, und eine solche von drei Jahren, wenn eine einjährige praktisch-pädagogische Ausbildung mit Erfolg abgeleistet worden ist. Hat eine Werkstattlehrkraft das in der Fachrichtung erforderliche Abschlusszeugnis einer Fachhochschule berufsbegleitend erworben, soll eine hauptberufliche Tätigkeit als Werkstattlehrkraft auf die nach Satz 1 Nummer 2 erforderliche hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden. (2) Abweichend von Absatz 1 besitzt als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge oder als Jugendleiterin oder Jugendleiter die Befähigung, wer 1. nach erfolgreichem Besuch der Fachhochschule die staatliche Anerkennung erworben hat und 2. nach der staatlichen Anerkennung eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit an einer sozialpädagogischen Einrichtung ausgeübt hat. Auf die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit ist ein freiwillig geleistetes Berufspraktikum bis zu einem Jahr anzurechnen. Während des Studiums geleistete Praxissemester sind nicht anzurechnen. An die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von drei Jahren tritt eine solche von zwei Jahren, wenn eine einjährige praktisch-pädagogische Ausbildung abgeleistet worden ist. (3) Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Technische Lehrkraft besitzt auch, wer 1. mindestens die Fachhochschulreife oder einen vom für Schule zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist, 2. die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Werkstattlehrkraft nach § 34 besitzt und eine mindestens fünfjährige hauptberufliche oder hauptamtliche Tätigkeit als Werkstattlehrkraft ausgeübt hat und 3. nach berufsbegleitender Teilnahme an einem vom für Schule zuständigen Ministerium eingerichteten zweijährigen fachlichen und praktisch-pädagogischen Ausbildungsgang die Abschlussprüfung bestanden hat. Der Ausbildungsgang verkürzt sich auf eine berufsbegleitende einjährige fachliche Ausbildung für solche Werkstattlehrkräfte, die bereits an einer praktisch-pädagogischen Einführung für Fachlehrkräfte oder Werkstattlehrkräfte teilgenommen haben. Die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen vor dem 31. Dezember 1997 vorgelegen haben. (4) Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Technische Lehrkraft besitzt auch, wer 1. mindestens die Fachhochschulreife nachweist, 2. die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Fachlehrkraft nach § 35 besitzt, 3. eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit als Fachlehrkraft ausgeübt hat und 4. nach berufsbegleitender Teilnahme an einem für Schule zuständigen Ministerium eingerichteten mindestens einjährigen fachlichen und praktisch-pädagogischen Ausbildungsgang die Abschlussprüfung bestanden hat. Der Erwerb der Befähigung nach dieser Vorschrift muss vor dem 31. Dezember 2009 erfolgt sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Befähigung für eine Tätigkeit als Lehrkraft an Berufskollegsmit einer beruflichen Fachrichtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Lehrkraft an Berufskollegs mit einer beruflichen Fachrichtung besitzt nach den Regelungen zur förderlichen Berufstätigkeit des Lehrerausbildungsgesetzes auch, wer 1. a) ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, geeignetes Hochschulstudium absolviert hat oder b) einen gleichwertigen Abschluss an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule erworben hat und 2. nach Bestehen der Prüfung eine mindestens vierjährige, der Vorbildung entsprechende und für die Laufbahn geeignete hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat. (2) In Fachrichtungen, in denen der Besuch einer Kunsthochschule vorgeschrieben oder üblich ist, besitzt die Befähigung, wer 1. die für die Fachrichtung erforderliche Ausbildung an einer Kunsthochschule abgeschlossen hat, 2. anschließend eine mindestens vierjährige, der Vorbildung entsprechende und für das Lehramt geeignete hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat und 3. durch besondere schöpferische Leistungen hervorgetreten ist. Unterabschnitt 3 Lehrkräfte an Förderschulen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Befähigung für Fachlehrkräfte an Förderschulen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Fachlehrkraft an Förderschulen im Bereich geistig oder körperlich behinderter Schülerinnen und Schüler und im Bereich der vorschulischen Erziehung von seh- oder hörgeschädigten Kindern besitzt, wer 1. mindestens den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, 2. a) nach Ableisten der in der Fachrichtung vorgeschriebenen Berufsausbildung die Prüfung als Handwerks-, Industrie- oder Hauswirtschaftsmeisterin oder -meister bestanden hat oder b) nach dem Besuch einer Fachschule für Sozialpädagogik die Abschlussprüfung bestanden und danach eine für die Laufbahn förderliche hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten ausgeübt hat und 3. an einem vom für Schule zuständigen Ministerium eingerichteten Ausbildungsgang teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden hat. (2) Das für Schule zuständige Ministerium oder die von ihm beauftragte Stelle kann eine andere Vorbildung und Prüfung als gleichwertig im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 anerkennen. (3) Nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften können 1. Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die geeignet sind, die für die Tätigkeit nach Absatz 1 erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, auf die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und des Ausbildungsganges nach Absatz 1 Nummer 3 angerechnet werden und 2. eine sonderpädagogisch-fachliche und eine schulpraktische Prüfung als Abschlussprüfung nach Absatz 1 Nummer 3 anerkannt werden. Unterabschnitt 4 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Befähigung für Fachlehrkräfte als Lehrkräftefür besondere Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Fachlehrkraft als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten besitzt, wer 1. das in der Fachrichtung erforderliche Abschlusszeugnis eines zu einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden Studiums an einer Fachhochschule, einer Vorgängereinrichtung, einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule erworben hat und 2. danach eine vierjährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat. In der Fachrichtung Sozialwesen tritt an die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von vier Jahren eine hauptberufliche Tätigkeit von drei Jahren, wenn zuvor ein Anerkennungsjahr absolviert wurde. In der Fachrichtung Sozialwesen tritt an die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von vier Jahren die staatliche Anerkennung und eine daran anschließende hauptberufliche Tätigkeit von drei Jahren. (2) In den technischen Fachrichtungen und in den Fachrichtungen Design und Freie Kunst kann an die Stelle des Abschlusszeugnisses gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein bis zum Ende des Sommersemesters des Jahres 1973 erworbenes Abschlusszeugnis einer Höheren Fachschule oder einer vom für Inneres zuständigen Ministerium anerkannten Bergschule oder eine für die Fachrichtung erforderliche, bis zum Ende des Sommersemesters des Jahres 1973 mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an einer Werkkunstschule treten. (3) In der Fachrichtung Sozialwesen besitzt die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Fachlehrkraft als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten auch, wer 1. a) nach einer dreijährigen Ausbildung im Lande Nordrhein-Westfalen oder einer vom für Wissenschaft zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannten Ausbildung die staatliche Abschlussprüfung an einer Höheren Fachschule für Sozialarbeit bestanden und b) nach der staatlichen Anerkennung eine dreijährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat oder 2. a) die Staatsprüfung für Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen oder Jugendleiterinnen oder Jugendleiter bestanden und b) nach Bestehen der Prüfung eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat. (4) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht das Abschlusszeugnis eines zu einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden Studiums an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule erworben haben, müssen neben den nach Absatz 2 oder Absatz 3 geforderten Zeugnissen oder Prüfungen eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Befähigung für Studienrätinnen und Studienräte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätin oder des Studienrats an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten gilt § 37 Absatz 1 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Befähigung für Akademische Rätinnen und Akademische Räte als wissenschaftlicheoder künstlerische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an einer Hochschule Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Akademische Rätin oder Akademischer Rat an Universitäten, technischen Hochschulen oder anderen gleichstehenden Hochschulen, besitzt, wer 1. a) ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, geeignetes Hochschulstudium absolviert hat oder b) einen gleichwertigen Abschluss an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule erworben hat, 2. eine auf Aufgaben der Laufbahn hinführende Promotion nachweist und 3. eine hauptberufliche Tätigkeit von drei Jahren und sechs Monaten nach Abschluss des Studiums oder von einem Jahr nach Abschluss der Promotion abgeleistet hat, die der Vorbildung der Bewerberin oder des Bewerbers entspricht und die ihr oder ihm die Eignung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben in ihrer oder seiner Laufbahn vermittelt hat. (2) Unter Berücksichtigung der dienstlichen Anforderungen kann an die Stelle der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 eine Laufbahnprüfung (Großes oder Zweites Staatsexamen) für eine Laufbahn, deren Eingangsamt der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, zugeordnet ist, oder eine vergleichbare kirchliche Prüfung treten. (3) An die Stelle der Promotion kann treten 1. in technischen Fächern eine über dem Durchschnitt liegende Diplomprüfung oder eine entsprechende Qualifikation oder 2. ausnahmsweise eine der Promotion gleichwertige wissenschaftliche Leistung, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 67 Absatz 4 Satz 1 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt. In künstlerischen Fächern wird eine Promotion nicht vorausgesetzt. (4) An die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 3 kann eine Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe, für die Sekundarstufe I oder für Sonderpädagogik beziehungsweise für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule, an der Realschule oder an Sonderschulen treten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Befähigung für Studienrätinnen und Studienräte im Hochschuldienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Studienrätin oder Studienrat im Hochschuldienst besitzt, wer die Voraussetzungen des § 41 erfüllt. Abschnitt 4 Besondere Vorschriften für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Ausbildung und Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Durchführung von Lehrgängen für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, und Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, und die Prüfung für diese Laufbahnen obliegen, soweit in den Rechtsverordnungen gemäß § 7 des Landesbeamtengesetzes nichts anderes bestimmt ist, den von den Gemeinden und Gemeindeverbänden errichteten Studieninstituten für kommunale Verwaltung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Zugangsvoraussetzungen für Leiterinnen und Leitervon Versorgungs- und Verkehrsbetrieben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Leiterin oder zum Leiter eines Versorgungs- und Verkehrsbetriebes (Werkleiterin oder Werkleiter) in einem Amt bis zur Besoldungsgruppe A 13 kann ernannt werden, wer 1. die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden erworben hat oder die Voraussetzung des § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Landesbeamtengesetzes erfüllt und 2. nach Erwerb der Befähigung oder Erwerb des Abschlusszeugnisses eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens acht Jahren ausgeübt hat. (2) Zur Leiterin oder zum Leiter eines Versorgungs- und Verkehrsbetriebes (Werkleiterin oder Werkleiter) in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 oder in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt kann ernannt werden, wer 1. die Laufbahnbefähigung durch Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung oder einer entsprechenden Staatsprüfung erworben und nach Erwerb der Befähigung eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat, 2. an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule das Studium der Ingenieurwissenschaften oder das Studium der Wirtschaftswissenschaften mit einem Mastergrad, einer Diplomprüfung oder, soweit üblich, mit einer anderen Hochschulprüfung abgeschlossen und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren und sechs Monaten ausgeübt hat oder 3. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 erfüllt und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwölf Jahren ausgeübt hat. Die §§ 25 bis 27 bleiben unberührt. (3) Die in Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit muss in Versorgungs- oder Verkehrsbetrieben oder solchen Verwaltungsbereichen abgeleistet worden sein, die geeignet sind, die für das Amt der Werkleiterin oder des Werkleiters erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Zugangsvoraussetzungen für Leiterinnen und Leiter sowie für Lehrendean Studieninstituten für kommunale Verwaltung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Lehrenden oder zum Lehrenden an einem Studieninstitut für kommunale Verwaltung in einem Amt bis zur Besoldungsgruppe A 13 kann ernannt werden, wer 1. die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden erworben hat und 2. nach Erwerb der Befähigung eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens sechs Jahren im öffentlichen Dienst ausgeübt hat, die geeignet ist, die für die Lehrendentätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. (2) Zur Lehrenden oder zum Lehrenden oder zur Leiterin oder zum Leiter an einem Studieninstitut für kommunale Verwaltung in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 oder in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt kann ernannt werden, wer 1. die Laufbahnbefähigung durch Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung oder einer entsprechenden Staatsprüfung erworben und nach Erwerb der Befähigung eine mindestens zweijährige, für die Lehrendentätigkeit geeignete hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat oder 2. insbesondere das Studium der Informatik, der Ingenieurwissenschaften (Elektrotechnik, Maschinenbau), der Mathematik, der Philologie, der Physik, der Psychologie oder der Wirtschaftswissenschaften an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule mit einem Mastergrad, mit einer Diplomprüfung oder, soweit üblich, mit einer anderen Hochschulprüfung abgeschlossen und eine für die Lehrendentätigkeit geeignete hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten ausgeübt hat. Die §§ 25 bis 27 bleiben unberührt. Abschnitt 5 Besondere Vorschriften für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Aufstiegs- und Beförderungsregelungen für Beamtinnen und Beamteder Landtagsverwaltung, des Geschäftsbereichs des Landesrechnungshofssowie der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Beamtinnen und Beamten der Landtagsverwaltung, des Geschäftsbereichs des Landesrechnungshofs sowie der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit finden die §§ 20

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.