Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: bf0b3c14-55f5-4661-b1e4-e51fad8e27a0. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2025 S. 464 Ausfertigungsdatum 27.05.2025 Fassung Gültig ab 04.08.2026

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n besonderer Fachrichtung entscheidet die oberste Dienstbehörde über die Anforderungen an die Qualifizierungsinhalte und die Aufstiegsprüfung. (2) Der Zeitraum einer Qualifizierung nach Absatz 1 beträgt mindestens zehn Monate. Er umfasst eine exemplarische praktische Einweisung in Aufgaben der angestrebten Laufbahngruppe und einen mindestens drei Monate dauernden Lehrgang. Beamtinnen und Beamte, deren Leistungen während dieser Qualifizierung mindestens mit einer ausreichenden Note beurteilt werden, nehmen an einem mindestens drei Monate dauernden Aufstiegslehrgang mit abschließender Prüfung teil. (3) Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde erlässt die Rechtsverordnung nach § 7 des Landesbeamtengesetzes. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass statt der Qualifizierung und Teilnahme an einem Aufstiegslehrgang auch andere Formen einer prüfungsgebundenen Qualifizierung als gleichwertig anerkannt werden können. Sofern Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht getroffen wurden sowie für Laufbahnen besonderer Fachrichtung kann eine im Umfang und von den Prüfungsanforderungen vergleichbare Qualifizierung durchgeführt werden. (4) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit eines qualifizierungsgebundenen Aufstiegs anbietet und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen ein Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Beamtinnen oder Beamten durch. Die Eignung und Befähigung bemessen sich nach dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung der zu übertragenden Aufgaben verbunden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Aufstieg in bestimmte Aufgabenbereiche Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Beamtinnen und Beamte können eine auf einen bestimmten Aufgabenbereich beschränkte Laufbahnbefähigung für dieselbe Fachrichtung der Laufbahngruppe 2 erwerben, wenn 1. sie sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 bewährt haben, 2. sie eine über die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 hinausgehende Qualifikation nachweisen mussten, die für die Amtsausübung erforderlich ist, und 3. wenn die zuständige oberste Dienstbehörde ein dienstliches Bedürfnis für den Einsatz der Beamtin oder des Beamten in dem Aufgabenbereich festgestellt hat. (2) Beamtinnen und Beamten mit einer beschränkten Laufbahnbefähigung darf höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 übertragen werden. (3) Beamtinnen und Beamten mit einer beschränkten Laufbahnbefähigung, welche nachträglich die Voraussetzungen nach den §§ 20 und 21 erfüllen, kann auch ein über A 11 hinausgehendes Amt verliehen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Aufstieg durch Bachelor- oder Diplomstudiummit dem Ziel der Spezialisierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Abweichend von den §§ 20 und 21 ist ein Aufstieg durch Laufbahnwechsel in eine Laufbahn besonderer Fachrichtung zulässig, sofern 1. die Beamtin oder der Beamte nach ihrer oder seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommt, 2. hierfür ein besonderes dienstliches Interesse von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle festgestellt wird, 3. die Beamtin oder der Beamte in einem Auswahlverfahren zu diesem Laufbahnwechsel zugelassen worden ist, 4. ein Diplom einer Fachhochschule oder der in einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule oder Berufsakademie erworbene Bachelorgrad vorliegt, 5. die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der erforderlichen Bildungsvoraussetzungen eine zwölfmonatige hauptberufliche Tätigkeit in den Aufgabenbereichen der neuen Laufbahn absolviert hat und 6. sich anschließend in einer mindestens sechsmonatigen Erprobung in den neuen Aufgabenbereichen bewährt hat. Die Erprobungszeit wird durch die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge unterbrochen und nach Beendigung des Urlaubs fortgesetzt. Die Regelung des § 9 Absatz 4 bleibt unberührt. Die Neufestsetzung des Endes der Erprobungszeit ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. Die Erprobungszeit kann in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 7 bis zur doppelten Dauer der festgelegten Erprobungszeit verlängert werden. Bei der Berechnung der Erprobungszeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang, es sei denn, zwingende sachliche Gründe stehen dem entgegen. (2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit eines qualifizierungsgebundenen Aufstiegs nach Absatz 1 anbietet und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen ein Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Beamtinnen oder Beamten durch. Die Eignung und Befähigung bemessen sich nach dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 verbunden ist. (3) § 26 Absatz 3 und 5 sowie § 27 Absatz 5 finden entsprechende Anwendung. Unterabschnitt 3 Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Allgemeine Beförderungsvoraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren In ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 dürfen Beamtinnen oder Beamte, die nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung hierfür in Betracht kommen, nur befördert werden, wenn sie 1. im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingestellt wurden, 2. die Voraussetzungen für eine berufliche Entwicklung nach den §§ 25 bis 27 erfüllen oder 3. sich im Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 13 befinden und die Bildungs- und Zugangsvoraussetzungen für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 4 des Landesbeamtengesetzes erfüllen. Haben Beamtinnen oder Beamte die laufbahnrechtliche Befähigung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes nach aufgehobenen Bestimmungen erworben, so gelten die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 als erfüllt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Modulare Qualifizierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Beamtinnen oder Beamte dürfen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes oder A 14 für den Fall, dass sie bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehaben, befördert werden, wenn 1. sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen, 2. ihnen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 übertragen worden ist, 3. sie dann in einem Auswahlverfahren zu einer modularen Qualifizierung zugelassen worden sind, 4. diese Qualifizierung erfolgreich absolviert haben und 5. sich anschließend in einer mindestens zehnmonatigen Erprobung in den neuen Aufgabenbereichen bewährt haben. Zeiten der Bewährung in den neuen Aufgabenbereichen, die nach Zulassung, aber vor Abschluss der modularen Qualifizierung abgeleistet wurden, können auf die Erprobungszeit angerechnet werden. Die Erprobungszeit wird durch die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge unterbrochen und nach Beendigung des Urlaubs fortgesetzt. Die Regelung des § 9 Absatz 4 bleibt unberührt. Die Neufestsetzung des Endes der Erprobungszeit ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. Die Erprobungszeit kann in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 7 bis zur doppelten Dauer der festgelegten Erprobungszeit verlängert werden. Bei der Berechnung der Erprobungszeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang, es sei denn, zwingende sachliche Gründe stehen dem entgegen. (2) Die Qualifizierung muss geeignet sein, in Verbindung mit den bisher erworbenen Qualifikationen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung der Aufgaben der höheren Ämtergruppe zu befähigen. Für Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst kann die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes Anforderungen an die Qualifizierungsinhalte und die Feststellung des Erfolgs regeln. Diese soll Regelungen für Ausnahmen von der Teilnahme an Modulen enthalten, sofern an gleichwertigen Fortbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen bereits vor der Zulassung zur modularen Qualifizierung teilgenommen wurde oder der Inhalt der dort vermittelten Module bereits im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit erlernt wurde. (3) Sofern Regelungen nach § 7 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes nicht erlassen worden sind sowie für Laufbahnen besonderer Fachrichtung entscheidet die oberste Dienstbehörde über die Anforderungen an die Qualifizierungsinhalte und die Feststellung des Erfolgs sowie über Ausnahmen von der Teilnahme an einzelnen Modulen. Bei Laufbahnen besonderer Fachrichtung sollen sich innerhalb der Landesverwaltung die obersten Dienstbehörden hierfür auf gemeinsame Rahmenbedingungen für die modulare Qualifizierung und deren Erfolgsfeststellung verständigen. (4) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit einer modularen Qualifizierung anbietet und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen ein Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Beamtinnen oder Beamten durch. Das Auswahlverfahren dient der Feststellung, inwieweit und in welcher Rangfolge die Beamtinnen und Beamten für den Erwerb der Beförderungsvoraussetzungen auf Grundlage einer modularen Qualifizierung geeignet sind. In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung eines Amtes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, verbunden ist, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Masterstudium Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Beamtinnen oder Beamte dürfen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes oder A 14 für den Fall, dass sie bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehaben, auch ohne dass die darunterliegenden Ämter zu durchlaufen sind, befördert werden, wenn sie 1. nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen, 2. eine dreijährige Dienstzeit nach § 10 Absatz 2 Satz 1 vorweisen können, 3. in einem Auswahlverfahren zu einem Masterstudium zugelassen worden sind, 4. dieses Masterstudium anschließend erfolgreich absolviert haben und 5. sich anschließend in einer mindestens zehnmonatigen Erprobung in den neuen Aufgabenbereichen bewährt haben. Die Erprobungszeit wird durch die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge unterbrochen und nach Beendigung des Urlaubs fortgesetzt. Die Regelung des § 9 Absatz 4 bleibt unberührt. Die Neufestsetzung des Endes der Erprobungszeit ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. Die Erprobungszeit kann in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 7 bis zur doppelten Dauer der festgelegten Erprobungszeit verlängert werden. Bei der Berechnung der Probezeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang, es sei denn, zwingende sachliche Gründe stehen dem entgegen. (2) Das Masterstudium muss geeignet sein, in Verbindung mit den bisher erworbenen Qualifikationen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung der Aufgaben des höheren Amtes zu befähigen. Es kann berufsbegleitend ausgestaltet sein. Für Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst kann die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes Anforderungen an die Studieninhalte stellen. Sofern Regelungen nach § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes nicht erlassen worden sind sowie für Laufbahnen besonderer Fachrichtung entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle über die Anforderungen an die Studieninhalte. (3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann Ausnahmen von der zeitlichen Abfolge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 zulassen. (4) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit einer Qualifizierung durch ein Masterstudium anbietet und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen ein Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Beamtinnen oder Beamten durch. Das Auswahlverfahren dient der Feststellung, inwieweit und in welcher Rangfolge die Beamtinnen und Beamten für den Erwerb der Beförderungsvoraussetzungen auf Grundlage einer Qualifizierung durch ein Masterstudium geeignet sind. In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung eines Amtes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, verbunden ist, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. (5) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann die zugelassenen Beamtinnen und Beamten für die erforderlichen Präsenzzeiten während des Studiums von den dienstlichen Aufgaben freistellen. Eine Entscheidung über eine mögliche Übernahme von Studiengebühren trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Aufnahme des Studiums im Einzelfall. Sie hat eine Entscheidung für die Übernahme der Studiengebühren mit der Auflage zu verbinden, dass diese von der Beamtin oder dem Beamten zu erstatten sind, 1. wenn sie oder er das Studium aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund vorzeitig abbricht oder 2. wenn sie oder er nach Beendigung des Studiums vor Ablauf einer Dienstzeit von fünf Jahren aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet. Der zu erstattende Betrag ermäßigt sich pro Jahr geleisteter Dienstzeit um ein Fünftel. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für die Beamtin oder den Beamten eine besondere Härte bedeuten würde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Masterstudium mit dem Ziel der Spezialisierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Beamtinnen oder Beamte dürfen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes oder A 14 für den Fall, dass sie bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehaben, auch ohne dass die darunterliegenden Ämter zu durchlaufen sind, befördert werden, wenn sie 1. nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen, 2. in einem Auswahlverfahren zu einem Masterstudium zugelassen worden sind, 3. dieses Masterstudium anschließend erfolgreich absolviert haben, 4. nach dem Erwerb der erforderlichen Bildungsvoraussetzungen eine zwölfmonatige hauptberufliche Tätigkeit in den Aufgabenbereichen der neuen Laufbahn absolviert haben und 5. sich anschließend in einer mindestens sechsmonatigen Erprobung in den neuen Aufgabenbereichen bewährt haben. Die Erprobungszeit wird durch die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge unterbrochen und nach Beendigung des Urlaubs fortgesetzt. Die Regelung des § 9 Absatz 4 bleibt unberührt. Die Neufestsetzung des Endes der Erprobungszeit ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. Die Erprobungszeit kann in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 7 bis zur doppelten Dauer der Erprobungszeit verlängert werden. Bei der Berechnung der Probezeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang, es sei denn, zwingende sachliche Gründe stehen dem entgegen. (2) Das Masterstudium muss geeignet sein, in Verbindung mit den bisher erworbenen Qualifikationen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung der Aufgaben des höheren Amtes zu befähigen. Es kann berufsbegleitend ausgestaltet sein. Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von der zeitlichen Abfolge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 zulassen. (3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit einer Qualifizierung durch ein Masterstudium anbietet und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen ein Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Beamtinnen oder Beamten durch. Das Auswahlverfahren dient der Feststellung, inwieweit und in welcher Rangfolge die Beamtinnen und Beamten für den Erwerb der Beförderungsvoraussetzungen auf Grundlage einer Qualifizierung durch ein Masterstudium geeignet sind. In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung eines Amtes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, verbunden ist, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. (4) § 26 Absatz 5 findet Anwendung. (5) Im Fall eines unabweisbaren dringenden Personalbedarfs ist es im Einzelfall zulässig, das durchzuführende Auswahlverfahren auf einen Personenkreis zu beschränken, der bereits über den für die zu besetzende Funktion benötigten Bildungsabschluss verfügt. Es bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der jeweiligen obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Der Einzelfall ist zu begründen. Die Begründung ist in geeigneter Weise im Zusammenhang mit dem durchzuführenden Auswahlverfahren zu dokumentieren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Berufliche Entwicklung in leitenden Funktionenan obersten Landesbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Leitende Funktionen an obersten Landesbehörden sollen auf Dauer nur an Beamtinnen und Beamte übertragen werden, die sich in verschiedenen Verwendungen bewährt haben. (2) Bei einer obersten Landesbehörde darf ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 mit Leitungsfunktion oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt als A 16 an Beamtinnen und Beamte nur übertragen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte nach der Ernennung auf Probe 1. mindestens 18 Monate bei einer anderen Behörde oder bei einem Gericht eines Landes und 2. als Referentin, Referent oder in einer gleichwertigen Funktion in mindestens zwei Verwendungsbereichen eingesetzt war. Die Verwendung nach Satz 1 Nummer 2 sollte in der Regel zwei Jahre bei einer obersten Landes- oder Bundesbehörde betragen. Davon kann abgesehen werden, sofern die Tätigkeit in einer gleichwertigen Funktion dem Erfordernis der Verwendungsbreite entspricht. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten insgesamt als erfüllt, wenn die Beamtin oder der Beamte eine mindestens dreijährige Verwendung in den Vertretungen des Landes Nordrhein-Westfalen, beim Bund oder bei der Europäischen Union nachweisen kann. (3) Als Verwendungen nach Absatz 2 Satz 1 können auch berücksichtigt werden 1. hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, die vor Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe, aber nach Bestehen der Laufbahnprüfung oder dem sonstigen Erwerb der Befähigung bei einer anderen Behörde als einer obersten Landes- oder Bundesbehörde abgeleistet wurden, wenn sie nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 entsprechen, und 2. vergleichbare hauptberufliche Tätigkeiten insbesondere bei Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, Fraktionen der Volksvertretungen, zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen, in der Privatwirtschaft und in Verbänden sowie Zeiten einer anwaltlichen Tätigkeit. (4) Eine hauptberufliche Tätigkeit in Ämtern der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt nach Erwerb der Laufbahnbefähigung kann als Verwendung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 berücksichtigt werden. Ist diese mit einer Tätigkeit nach Absatz 3 Nummer 2 vergleichbar, kann sie auch als Verwendung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 berücksichtigt werden. (5) Ausgenommen von den Absätzen 1 und 2 sind der Landtag und der Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs, die eigene Grundsätze für die Übertragung von Leitungsfunktionen anwenden. Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für Lehrkräfte an Schulen sowie für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen Unterabschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Allgemeines Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Auf Leiterinnen und Leiter und Lehrkräfte an öffentlichen Schulen und an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, an Universitäten, technischen Hochschulen, anderen gleichstehenden Hochschulen und an Fachhochschulen sowie auf Beamtinnen und Beamte im Schulaufsichtsdienst finden die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 mit Ausnahme des § 24 und der §§ 25 bis 27 Anwendung, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Regelungen zu anderen Bewerberinnen oder anderen Bewerbern des § 12 des Landesbeamtengesetzes finden Anwendung auf die 1. Tätigkeit als Akademische Rätin oder Akademischer Rat an Universitäten, technischen Hochschulen oder anderen gleichstehenden Hochschulen, als Studienrätin oder Studienrat im Hochschuldienst und als Studienrätin oder Studienrat an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten, soweit für einzelne Lehrbereiche ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, geeignetes Hochschulstudium oder einer anderen gleichstehenden Hochschule oder ein mit einem Magister- oder Mastergrad abzuschließendes, für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, geeignetes Studium an einer Fachhochschule nicht möglich oder nicht üblich ist, 2. Tätigkeit als Technische Lehrkraft an berufsbildenden Schulen und als Fachlehrerin oder Fachlehrer als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten, soweit für einzelne Lehrbereiche ein mit einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führendes Studium an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule nicht möglich oder nicht üblich ist, und 3. Tätigkeit als Werkstattlehrkraft an berufsbildenden Schulen, soweit für einzelne Lehrbereiche eine Berufsausbildung und Prüfung als Handwerks-, Industrie- oder Hauswirtschaftsmeisterin oder -meister oder ein mit einer Prüfung abzuschließender Besuch einer Fachschule nicht möglich oder nicht üblich ist. (3) Die §§ 8 und 9 finden keine Anwendung auf die in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Befähigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Befähigung für die Lehrkräftelaufbahn des Lehramtes 1. für die Primarstufe, 2. an Grundschulen, 3. an Grund- und Hauptschulen, 4. an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen, 5. an Realschulen, 6. an Haupt-, Real- und Gesamtschulen, 7. an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen, 8. für die Sekundarstufe I, 9. an Gymnasien, 10. an Gymnasien und Gesamtschulen, 11. für die Sekundarstufe II, 12. an berufsbildenden Schulen, 13. an Berufskollegs, 14. an Sonderschulen, 15. für Sonderpädagogik und 16. für sonderpädagogische Förderung wird oder wurde nach den Bestimmungen des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung erworben. (2) Die Befähigung für sonstige Lehrkräftelaufbahnen wird nach den Bestimmungen der §§ 34 bis 39 erworben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Probezeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei der Festlegung der Probezeit für Lehrkräfte, die die Befähigung durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes und durch Bestehen der Laufbahnprüfung erworben haben sowie für Lehrkräfte, die die Befähigung auf Grund eines anderen Befähigungsnachweises erworben haben, findet § 5 mit Ausnahme des Absatzes 7 Satz 5 Anwendung. (2) Auf die Probezeit können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit als Lehrkraft an Ersatzschulen oder Auslandsschulen, die nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst oder di

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.