Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: bf0b3c14-55f5-4661-b1e4-e51fad8e27a0. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2025 S. 464 Ausfertigungsdatum 27.05.2025 Fassung Gültig ab 04.08.2026

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bis 23 und 25 bis 27 Anwendung. Die darin vorgesehenen Entscheidungen treffen diese Behörden in eigener Zuständigkeit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Richterinnen und Richter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Diese Verordnung gilt für Richterinnen und Richter entsprechend, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die §§ 8 und 9 finden keine Anwendung. (2) Für die Einstellung einer früheren Richterin oder eines früheren Richters oder einer Richterin oder eines Richters eines anderen Dienstherrn in ein Richterverhältnis gilt § 12 Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Richterin oder der Richter das höhere Beförderungsamt bereits inne hatte oder inne hat oder die Ernennungsvoraussetzungen für das Amt erfüllt; auf die Einstellung in ein Richterverhältnis findet § 12 Absatz 2 keine Anwendung. (3) Wechselt eine Richterin oder ein Richter der Besoldungsgruppe R 1 in die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes, so kann ihr oder ihm ein Amt der Besoldungsgruppe A 14, nach einer Dienstzeit von drei Jahren im Richterverhältnis ein Amt der Besoldungsgruppe nach A 15 und nach einer Dienstzeit von sechs Jahren im Richterverhältnis ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 verliehen werden. Einer Richterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 kann nach einer Dienstzeit von sechs Jahren im Richterverhältnis ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 und nach einem weiteren Jahr im Richterverhältnis auch ein höheres Amt verliehen werden. Einer Richterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe R 3 und höher wird bei einem Laufbahnwechsel das nummerisch entsprechende Besoldungsamt der Besoldungsordnung B oder ein höheres Amt verliehen. Soweit nach § 12 Absatz 2 eine Einstellung in ein höheres Amt zulässig wäre, kann im Einzelfall der Wechsel in ein höheres Amt auch vor Ablauf der in Satz 1 und 2 genannten Dienstzeiten erfolgen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereichdes für Justiz zuständigen Ministeriums Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) § 47 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 findet auf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechende Anwendung. (2) § 8 findet mit Ausnahme des Absatzes 4 keine Anwendung. (3) Die Regelbeurteilungen erfolgen für die Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit nach Beendigung der Probezeit mit Ausnahme der Regelbeurteilungen für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte alle drei Jahre. Den Stichtag legt das für Justiz zuständige Ministerium fest. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 Praxisaufstieg für die Finanzverwaltung und im Geschäftsbereichdes für Justiz zuständigen Ministeriums Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Beamtinnen und Beamte der Finanzverwaltung, des Justizdienstes und des Verwaltungsdienstes im Justizvollzug können eine auf einen bestimmten Aufgabenbereich beschränkte Laufbahnbefähigung für dieselbe Fachrichtung der Laufbahngruppe 2 erwerben, wenn 1. die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ein dienstliches Bedürfnis für den Einsatz von Beamtinnen oder Beamten der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, in dem Aufgabenbereich festgestellt hat, 2. ihnen seit mindestens drei Jahren ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Zulage verliehen ist, 3. sie sich in mindestens zwei Verwendungen innerhalb derselben Fachrichtung bewährt haben, 4. sie im Endamt mit der höchsten Bewertungsstufe beurteilt worden sind, 5. sie ein Auswahlverfahren nach Absatz 3 erfolgreich durchlaufen haben und 6. sie sich anschließend in einer mindestens zehnmonatigen Erprobung in den neuen Aufgabenbereichen bewährt haben. Die Erprobungszeit wird durch die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge unterbrochen und nach Beendigung des Urlaubs fortgesetzt. Die Regelung des § 9 Absatz 4 bleibt unberührt. Die Neufestsetzung des Endes der Erprobungszeit ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. Die Erprobungszeit kann in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 7 bis zur doppelten Dauer der festgelegten Erprobungszeit verlängert werden. Bei der Berechnung der Probezeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang, es sei denn, zwingende sachliche Gründe stehen dem entgegen. (2) Beamtinnen und Beamten mit einer beschränkten Laufbahnbefähigung darf höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 übertragen werden. Ein dienstliches Bedürfnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf nur für Aufgabenbereiche festgestellt werden, bei denen eine langjährige berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils darstellt und die Beamtin oder der Beamte die fachlichen Anforderungen auf Grund der Befähigung, aller sonstigen Qualifizierungen sowie der bisher wahrgenommenen beruflichen Tätigkeiten erfüllen kann. Die Wahrnehmung von Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschriften zwingend vorgeschrieben ist oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist, ist nicht zulässig. Zum Nachweis der Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sollen mindestens zwei Verwendungen mit unterschiedlichen Aufgaben für eine Dauer von jeweils mindestens zwei Jahren wahrgenommen werden. (3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit eines begrenzten Aufstiegs anbietet und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen ein Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Beamtinnen oder Beamten durch. Die Eignung und Befähigung bemessen sich nach dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung der bestimmten Aufgaben bis zur Besoldungsgruppe A 11 verbunden ist. (4) Beamtinnen und Beamte, die nach den Absätzen 1 bis 3 ein Amt der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, verliehen bekommen haben, können auch in anderen geeigneten Aufgabenbereichen im Sinne des Absatzes 2 eingesetzt werden. (5) Beamtinnen und Beamten mit einer beschränkten Laufbahnbefähigung, die nachträglich die Voraussetzungen nach den §§ 20 und 21 erfüllen, kann auch ein über A 11 hinausgehendes Amt verliehen werden. Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 50 Befähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 312 § 50 neu eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Mai 2026, in Kraft getreten am 22. Mai 2026. (1) Abweichend von § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Landesbeamtengesetzes kann für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der staatlichen Arbeitsschutzverwaltung auch zugelassen werden, wer nach Ableisten einer Berufsausbildung die Prüfung als  1. Technikerin und Techniker an einer Fachakademie oder einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule,  2. Meisterin und Meister im Handwerk, 3. Industriemeisterin und Industriemeister oder 4. Bachelor Professional bestanden hat.  (2) Im Falle des Vorliegens der Zugangsvoraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Landesbeamtengesetzes oder des Absatzes 1 beträgt die Dauer des Vorbereitungsdienstes mindestens zwölf Monate. Der Vorbereitungsdienst soll sich in diesen Fällen auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahn beschränken. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 51 Vor dem 1. April 2009 außerhalb des Geltungsbereichesdieser Verordnung erworbene Befähigungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 312 § 50 (alt) umbenannt in § 51 durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Mai 2026, in Kraft getreten am 22. Mai 2026. (1) Wer vor dem 1. April 2009 die Befähigung für die Herkunftslaufbahn außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung erworben hat, besitzt nach § 122 Absatz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Geltungsbereich dieser Verordnung. (2) Absatz 1 gilt auch in den Fällen, in denen jemand auf Grund der für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung erworbenen Befähigung zur Beamtin oder zum Beamten ernannt worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 52 Früher erworbene Befähigungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 312 § 51 (alt) umbenannt in § 52 durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Mai 2026, in Kraft getreten am 22. Mai 2026. Wer nach aufgehobenen Bestimmungen die Befähigung für eine Laufbahn 1. durch Bestehen einer Laufbahnprüfung, 2. nach einer Regelung über den Aufstieg oder 3. nach einer Regelung für Beamtinnen oder Beamte besonderer Fachrichtungen erworben hat und daraufhin zur Beamtin oder zum Beamten ernannt oder als Lehrerin oder Lehrer an Ersatzschulen Planstelleninhaber wurde, bleibt für diese Laufbahn befähigt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 53 Zuordnung der Laufbahnen besonderer Fachrichtung, besondere Anforderungenan die Ausbildung, Regelungen zur hauptberuflichen Tätigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 312 § 52 (alt) umbenannt in § 53 durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Mai 2026, in Kraft getreten am 22. Mai 2026. Die am 7. Februar 2014 bestehenden Laufbahnen besonderer Fachrichtung werden nach Maßgabe der Anlage 3 den dort genannten Laufbahnen besonderer Fachrichtung zugeordnet. In dieser Zuordnung wird auch bestimmt, welche Berufsausbildungen, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikationen, in Verbindung mit welcher hauptberuflichen Tätigkeit unmittelbar für die jeweiligen Laufbahngruppen qualifizieren. Diese Anforderungen an die Berufsausbildung und die hauptberufliche Tätigkeit, sowie die Zuordnung zu einer Laufbahngruppe gelten als besondere Anforderungen für die Übertragung der dort aufgeführten Ämter (Spalte 1) und als Zuordnung dieser Ämter zu einer bestimmten Laufbahngruppe innerhalb der neuen Laufbahnen fort. Die Anlage 3 kann gemäß § 16 Absatz 5 für neu bestimmte Ämter erweitert und in Bezug auf die bereits aufgenommenen Ämter inhaltlich geändert werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 54 Übergangsregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1126 Neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025, in Kraft getreten am 13. Dezember 2025. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 312 § 53 (alt) umbenannt in § 54 durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Mai 2026, in Kraft getreten am 22. Mai 2026. (1) Auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem 7. Juni 2025 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 5 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Abweichend von Satz 1 ist auf diese Beamtinnen und Beamten in Bezug auf die noch verbleibende Probezeit § 5 Absatz 4 und 5 dieser Verordnung anzuwenden. Die Mindestprobezeit bleibt unberührt. (2) Auf Beamtinnen und Beamte, die sich am 7. Juni 2025 in einer Erprobungszeit für einen höher bewerteten Dienstposten befinden, ist § 7 Absatz 4 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. (3) Beamtinnen und Beamte, die vor dem 7. Juni 2025 zu einem Laufbahnwechsel zugelassen worden sind, durchlaufen den Laufbahnwechsel nach § 11 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 in seiner bis dahin geltenden Fassung. Wenn die Erprobungszeit dieser Beamtinnen und Beamten am 13. Dezember 2025 noch nicht begonnen hat, ist § 11 dieser Verordnung anzuwenden. (4) Beamtinnen und Beamte, die vor dem 7. Juni 2025 zu einem Aufstiegsverfahren zugelassen worden sind, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach den §§ 21 bis 23 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 in ihrer bis dahin geltenden Fassung. Abweichend von Satz 1 sind auf den Aufstieg durch Bachelor- oder Diplomstudium mit dem Ziel der Spezialisierung § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 dieser Verordnung anzuwenden. In Fällen, in denen die hauptberufliche Tätigkeit in den Aufgabenbereichen der neuen Laufbahn gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 am 13. Dezember 2025 bereits zwölf Monate oder länger andauert, beginnt an diesem Datum die Erprobungszeit gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6. In Fällen, in denen die Erprobungszeit gemäß Satz 1 am 13. Dezember 2025 bereits begonnen hat, finden die Sätze 2 und 3 keine Anwendung. (5) Beamtinnen und Beamte, die vor dem 7. Juni 2025 zur beruflichen Entwicklung zugelassen worden sind, durchlaufen das Verfahren nach den §§ 25 bis 27 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 in ihrer bis dahin geltenden Fassung. Abweichend von Satz 1 sind auf den Aufstieg durch Masterstudium mit dem Ziel der Spezialisierung § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 dieser Verordnung anzuwenden. In Fällen, in denen die hauptberufliche Tätigkeit in den Aufgabenbereichen der neuen Laufbahn gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 am 13. Dezember 2025 bereits zwölf Monate oder länger andauert, beginnt an diesem Datum die Erprobungszeit gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5. In Fällen, in denen die Erprobungszeit gemäß Satz 1 am 13. Dezember 2025 bereits begonnen hat, finden die Sätze 2 und 3 keine Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 55 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 312 § 54 (alt) umbenannt in § 55 durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Mai 2026, in Kraft getreten am 22. Mai 2026. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Mai 2022 (GV. NRW. S. 714) geändert worden ist, außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie Der Minister der Finanzen Zugleich für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien und Chef der Staatskanzlei Der Minister des Innern Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Die Ministerin für Schule und Bildung Der Minister der Justiz Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft Zugleich für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.