Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: bf0b3c14-55f5-4661-b1e4-e51fad8e27a0. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2025 S. 464 Ausfertigungsdatum 27.05.2025 Fassung Gültig ab 04.08.2026

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iner Verzögerung bei der Einstellung geführt haben bis zu einem Jahr, 2. in denen eine hauptberufliche Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an Schulen, die nach besonderer Rechtsvorschrift öffentliche Schulen sind oder als solche gelten, ausgeübt wurde, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat und die Zeit nicht bereits auf die Probezeit angerechnet worden ist und 3. in denen eine berufliche Tätigkeit als Planstelleninhaberin oder Planstelleninhaber an Ersatzschulen geleistet wurde. (5) Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge nach der Einstellung gelten nicht als Dienstzeiten. Von diesem Grundsatz abweichend sind anzurechnen 1. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde, bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten außerdem mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums festgestellt worden ist, 2. bis zur Dauer von insgesamt fünf Jahren die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der Landtage als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführerin oder Geschäftsführer erteilt wurde, 3. die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen, im Auslandsschuldienst oder im Ersatzschuldienst oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe erteilt wurde und 4. bis zur Dauer von insgesamt drei Jahren Urlaubszeiten ohne Dienstbezüge infolge der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes oder mehrerer minderjähriger Kinder oder der Pflege eines nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes pflegebedürftigen nahen Angehörigen, dessen Pflegebedürftigkeit nach § 3 Absatz 2 des Pflegezeitgesetzes nachgewiesen ist. Der Ausgleich von Verzögerungen nach den Sätzen 1 und 2 und § 6 Absatz 1 und 2 darf zusammen einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten. Zeiten, die bereits zu einer Anrechnung bei der Probezeit geführt haben, bleiben unberücksichtigt. (6) Besondere gesetzliche Regelungen bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Laufbahnwechsel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ein Laufbahnwechsel in ein statusgleiches Amt einer anderen Laufbahn ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. Die §§ 26 und 29 des Beamtenstatusgesetzes und § 25 des Landesbeamtengesetzes bleiben unberührt. (2) Besitzt die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn nicht, so ist ein Laufbahnwechsel zulässig, wenn die für die Wahrnehmung der Ämter in der Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse 1. durch Unterweisung oder entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen oder 2. in Verbindung mit Maßnahmen nach Nummer 1 oder alleine durch die Wahrnehmung von Tätigkeiten, die mit den Anforderungen der neuen Laufbahn vergleichbar sind, erworben worden sind. Art und Umfang der Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 und von Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 2 können von der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle im Einzelfall oder allgemein in einer Rechtsverordnung nach § 7 des Landesbeamtengesetzes festgelegt werden. Für den Wechsel in eine Laufbahn besonderer Fachrichtung findet § 4 Absatz 1 Nummer 2 Anwendung. (3) Über den Laufbahnwechsel entscheidet die für die Ordnung der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, bei Laufbahnen besonderer Fachrichtung die oberste Dienstbehörde. Der Laufbahnwechsel nach Absatz 2 ist nicht zulässig, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift zwingend vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. (4) Für den Aufstieg von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2 derselben oder einer anderen Fachrichtung gelten die §§ 19 bis 23, für die berufliche Entwicklung innerhalb der Laubahngruppen 1 und 2 die §§ 18 und 25 bis 27. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Einstellung im Beförderungsamt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine Einstellung in einem Beförderungsamt ist zulässig, wenn es sich bei der Bewerberin oder dem Bewerber um eine frühere Beamtin oder einen früheren Beamten, eine frühere Richterin oder einen früheren Richter oder um eine Beamtin oder einen Beamten eines anderen Dienstherrn handelt und das Beförderungsamt bereits verliehen war. (2) Eine Einstellung im ersten oder zweiten Beförderungsamt ist zulässig, wenn 1. die Bewerberin oder der Bewerber eine zusätzliche, für die Laufbahn oder die zu besetzende Stelle förderliche, über die gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen erheblich hinausgehende berufliche Qualifikation nachweisen kann oder 2. nachgewiesen wird, dass eine den höheren Anforderungen des Beförderungsamtes entsprechende Berufserfahrung nach Absatz 4 vorliegt und das höhere Amt nach dem individuellen fiktiven Werdegang bei einer früheren Einstellung hätte erreicht werden können. (3) Bei der Einstellung früherer Richterinnen oder Richter in ein Beamtenverhältnis gilt § 47 Absatz 3 entsprechend. (4) Voraussetzung für den Nachweis nach Absatz 2 Nummer 2 ist eine hauptberufliche Tätigkeit, die nach Art, Bedeutung und Dauer den Eignungsvoraussetzungen für das Beförderungsamt mindestens gleichwertig ist. Es können hauptberufliche Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes berücksichtigt werden. Berufliche Bildungsgänge oder Zeiten, die nach den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften auf eine Ausbildungszeit angerechnet worden sind oder nach den Laufbahnvorschriften Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung waren, dürfen nicht berücksichtigt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Erleichterung für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderteMenschen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei der Einstellung von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen darf nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden. (2) Im Prüfungsverfahren sind für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen auf Antrag zu gewähren. (3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen ist die Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Ausnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ausnahmen können zugelassen werden von 1. der Regelprobezeit nach § 13 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes und der Mindestprobezeit nach § 5 Absatz 2, sofern die verbleibende Probezeit drei Monate nicht unterschreitet, 2. Dienstzeiterfordernissen gemäß § 21 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 47 Absatz 3 und § 48 Absatz 1, 3. Erfordernissen hauptberuflicher Tätigkeiten gemäß § 38 Absatz 1, § 44 Absatz 1 und 2 und § 45 Absatz 1 und 2, 4. dem Durchlaufen der Ämter bei Übernahme in den Schulaufsichtsdienst, soweit eine Dienstzeit gemäß § 10 und § 32 Absatz 3 Satz 1 von vier Jahren abgeleistet ist, 5. dem Promotionserfordernis gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 2 und 6. dem Tätigkeitserfordernis nach § 28 Absatz 2 aus dienstlichen Gründen. (2) Über Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Vorschriften entscheiden für die Beamtinnen und Beamten 1. des Landes die oberste Dienstbehörde als Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit den für Inneres und für Finanzen zuständigen Ministerien, 2. der Landschaftsverbände, des Landesverbandes Lippe und des Regionalverbandes Ruhr das für Kommunales zuständige Ministerium als Aufsichtsbehörde, 3. der Gemeinden und der sonstigen Gemeindeverbände die Aufsichtsbehörde oder 4. für die Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände, die Aufsichtsbehörde, bei Lehrkräften im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde. Unterabschnitt 2 Zugang zu den Laufbahnen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Vorbereitungsdienst dauert in Laufbahnen 1. der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, in der Regel sechs Monate und der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, in der Regel zwei Jahre und 2. der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, in der Regel drei Jahre und der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, in der Regel zwei Jahre. Die Möglichkeit zur Anrechnung förderlicher Zeiten nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt. (2) In der Laufbahngruppe 2, in der nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Landesbeamtengesetzes im ersten Einstiegsamt der Abschluss eines Studiums an einer Hochschule gefordert wird, soll dieses Studium im Umfang von mindestens 18 Monaten und höchstens 24 Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Der Vorbereitungsdienst soll sich in diesen Fällen auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahn beschränken. (3) Beamtinnen und Beamten des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 oder des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2, die die Laufbahnprüfung nicht oder endgültig nicht bestehen, kann der Zugang zu einem niedrigeren Einstiegsamt derselben Fachrichtung zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen. (4) Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung ,,Anwärterin“ oder „Anwärter“, in einem Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 2 die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“ mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz. Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit der beteiligten obersten Dienstbehörde andere Dienstbezeichnungen festsetzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Laufbahnen besonderer Fachrichtung, Anforderungenund Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Laufbahnen besonderer Fachrichtung der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, ergeben sich aus der Anlage 1. (2) Die Laufbahnen besonderer Fachrichtung der Laufbahngruppe 2 ergeben sich mit Ausnahme der im Abschnitt 3 und in den §§ 44 und 45 genannten Laufbahnen aus der Anlage 2. Die Zuordnung zu den Laufbahnen des technischen Dienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, erfolgt nach dem Schwerpunkt der Ausbildung im Einvernehmen mit den für Inneres und für Finanzen zuständigen Ministerien. (3) Die hauptberufliche Tätigkeit muss die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben der angestrebten Laufbahn vermitteln. (4) Die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt, soweit in der Anlage 3 und im Abschnitt 3 und in den §§ 44 und 45 nichts anderes bestimmt ist, in Laufbahnen 1. der Laufbahngruppe 1 zwei Jahre und 2. der Laufbahngruppe 2 zwei Jahre und sechs Monate. (5) In der Anlage 3 können für bestimmte Ämter innerhalb der Laufbahnen besondere Anforderungen an die technische oder sonstige Fachbildung gestellt werden, die über die allgemeinen Anforderungen an die Vorbildung gemäß § 8 des Landesbeamtengesetzes hinausgehen. Die Möglichkeit, im Rahmen von Stellenausschreibungen konkrete Anforderungsprofile zu erstellen, die zusätzlich zu erfüllen sind, bleibt unberührt. (6) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung gemäß § 7 des Landesbeamtengesetzes an, die den Erwerb der Befähigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 vorschreibt, ist die Einstellung solcher Bewerberinnen und Bewerber in die entsprechende Laufbahn mit Vorbereitungsdienst nicht mehr zulässig, die ihre Befähigung nach den Vorschriften über Beamtinnen und Beamte besonderer Fachrichtungen erworben haben. Die Rechtsverordnung kann für eine Übergangszeit von bis zu sechs Monaten hiervon abweichen. Abschnitt 2 Berufliche Entwicklung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Fortbildung und Personalentwicklung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die dienstliche Fortbildung ist zu fördern. Fortbildungsmaßnahmen können insbesondere 1. die Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für den übertragenen Dienstposten und für gleich bewertete Dienstposten, 2. bei Änderung der Voraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung eine Angleichung an die neuen Anforderungen oder 3. den Erwerb ergänzender Qualifikationen a) für höher bewertete Dienstposten und b) die Wahrnehmung von Führungsaufgaben zum Ziel haben. Alle Maßnahmen sollen sich auf die Erhaltung und Fortentwicklung der Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen insbesondere der Genderkompetenz und der interkulturellen Kompetenz erstrecken. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sind nach den Erfordernissen der Personalplanung, insbesondere der Frauenförderung und des Personaleinsatzes, vorzusehen. Den Belangen schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen ist besonders Rechnung zu tragen. (3) Die Vorgesetzten sollen die dienstliche Fortbildung der Beamtinnen und Beamten unterstützen und deren Entwicklung in der Aufgabenwahrnehmung fördern. Dabei ist neben dem persönlichen Qualifikationsprofil auch den Anforderungen an eine chancengleiche berufliche Entwicklung von Beamtinnen und Beamten Rechnung zu tragen. (4) Personalentwicklungskonzepte bilden eine wesentliche Grundlage für eine Personalentwicklung. Bei der Erstellung ist den Zielen des Landesgleichstellungsgesetzes und der jeweiligen Gleichstellungspläne Rechnung zu tragen. Personalentwicklung zielt als systematischer Prozess darauf ab, die Kenntnisse und Fähigkeiten sowie das Leistungs- und Lernpotential der Beamtinnen und Beamten in Einklang zu bringen mit den Anforderungen und Bedarfen der Verwaltung. Vorgesetzte fördern die Beamtinnen und Beamten beim Erwerb, der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung ihrer dienstlichen Handlungsfähigkeit im Hinblick auf die Anforderungen der Verwaltung. (5) Bei der Gestaltung der dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen und in den Personalentwicklungskonzepten ist die besondere Situation der Beamtinnen und Beamten mit Familienpflichten, mit Teilzeitbeschäftigung und Telearbeitsplätzen zu berücksichtigen. Nach längerer Abwesenheit soll die Wiederaufnahme und Wahrnehmung der Dienstgeschäfte durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen unterstützt werden. (6) Personalentwicklungskonzepte sollen zur Förderung des Wiedereinstiegs in den Beruf mindestens vorsehen, den Beamtinnen und Beamten, die sich in Elternzeit befinden oder aus familiären Gründen beurlaubt sind, Urlaubs- und Krankheitsvertretungen anzubieten, mit ihnen rechtzeitig vor Ablauf der Elternzeit oder der Beurlaubung Beratungsgespräche über ihre Beschäftigung nach dem Wiedereinstieg zu führen sowie sie gezielt über den Fortbildungsbedarf und das Angebot der Teilnahme an der Fortbildung während oder nach der Elternzeit oder Beurlaubung zu beraten. (7) In den Personalentwicklungskonzepten sind die Grundsätze der interkulturellen Öffnung der Verwaltung zu berücksichtigen. Unterabschnitt 1 Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 1 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Beförderungsvoraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes derselben Fachrichtung oder ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 für den Fall, dass die Beamtin oder der Beamte bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 innehat, darf Beamtinnen und Beamten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des ersten Einstiegsamtes verliehen werden, wenn sie 1. nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen, 2. in einem Auswahlverfahren zu einer Qualifizierung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 7 des Landesbeamtengesetzes zugelassen worden sind und 3. diese Qualifizierung erfolgreich abgeleistet haben. Sofern Regelungen nach § 7 des Landesbeamtengesetzes nicht erlassen worden sind sowie für Laufbahnen besonderer Fachrichtung entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle über die Anforderungen an die Qualifizierungsinhalte und die inhaltliche Ausgestaltung der Prüfung. (2) Der Zeitraum der Qualifizierung beträgt mindestens ein Jahr. Nach erfolgreicher Qualifizierung ist eine Prüfung abzulegen, die der Laufbahnprüfung zu entsprechen hat. (3) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes derselben Fachrichtung oder ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 für den Fall, dass die Beamtin oder der Beamte bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 innehat, darf Beamtinnen und Beamten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des ersten Einstiegsamtes, die nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen, abweichend von den Absätzen 1 und 2 verliehen werden, wenn sie 1. in einem Auswahlverfahren zu einer Qualifizierung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 7 des Landesbeamtengesetzes zugelassen worden sind und 2. die Qualifizierung erfolgreich abgeleistet und nach Teilnahme an einem Lehrgang die Prüfung bestanden haben. Sofern Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 des Landesbeamtengesetzes nicht erlassen worden sind sowie für Laufbahnen besonderer Fachrichtung, entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimme Stelle über die Anforderungen an die Qualifizierungsinhalte und die inhaltliche Ausgestaltung der Prüfung. (4) Der Zeitraum der Qualifizierung nach Absatz 3 beträgt mindestens fünf Monate. Sie umfasst eine exemplarische praktische Einweisung in Aufgaben des angestrebten Amtes und einen mindestens einen Monat dauernden Lehrgang. Beamtinnen und Beamte, deren Leistungen während der Qualifizierung mindestens mit einer ausreichenden Note beurteilt werden, nehmen an einem mindestens zwei Monate dauernden Lehrgang mit abschließender Prüfung teil. (5) Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde erlässt die Rechtsverordnung nach § 7 des Landesbeamtengesetzes. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass statt der Qualifizierung und Teilnahme an einem Lehrgang nach den Absätzen 1 bis 4 auch andere Formen einer prüfungsgebundenen Qualifizierung als gleichwertig anerkannt werden können. Sofern Regelungen nach Satz 2 nicht getroffen wurden sowie für Laufbahnen besonderer Fachrichtung kann eine im Umfang und von den Prüfungsanforderungen vergleichbare Qualifizierung durchgeführt werden. (6) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie von den Möglichkeiten der Absätze 1 oder 3 Gebrauch macht und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Beamtinnen oder Beamten durch. Die Eignung und Befähigung bemessen sich nach dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung der Aufgaben des neuen Amtes verbunden ist. Unterabschnitt 2 Aufstieg von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Grundsätzliche Regelungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Aufstieg in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist innerhalb derselben Fachrichtung auch ohne Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen nach § 6 des Landesbeamtengesetzes möglich, wenn die Beamtinnen und Beamten nach Eignung, Befähigung und fachliche Leistung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen und die Voraussetzungen der §§ 20 bis 22 erfüllen. (2) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für Laufbahnen eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere fachgesetzliche Rechtsvorschrift zwingend vorgeschrieben oder ihrer Eigenart nach zwingend erforderlich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Ausbildungsaufstieg Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Aufstieg setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte 1. nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommt, 2. mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 aus der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes innehat, 3. in einem Auswahlverfahren zu der Aufstiegsqualifizierung zugelassen worden ist und 4. die für den Zugang zu der Laufbahn erforderlichen Voraussetzungen nach § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes erworben hat. § 19 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung. (2) Die Dauer des Ausbildungsaufstiegs beträgt 1. drei Jahre oder 2. in Bereichen technischer Laufbahnen a) ein Jahr, falls die Beamtin oder der Beamte ein erforderliches Abschlusszeugnis gemäß § 15 Absatz 2 besitzt oder b) mindestens zwei Jahre in allen übrigen Fällen. (3) Der Ausbildungsaufstieg umfasst für Bereiche 1. nichttechnischer Laufbahnen fachpraktische Studienzeiten sowie fachwissenschaftliche Studienzeiten an Fachhochschulen im Sinne des § 1 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303) in der jeweils geltenden Fassung, 2. technischer Laufbahnen unter der Voraussetzung des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe a eine fachpraktische Ergänzung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen oder 3. technischer Laufbahnen in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b einen durch Rechtsverordnung gemäß § 7 des Landesbeamtengesetzes zu bestimmenden Ausbildungsgang. (4) Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde erlässt die Rechtsverordnung nach § 7 des Landesbeamtengesetzes. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass statt der Teilnahme an einem Aufstiegslehrgang auch andere Formen einer prüfungsgebundenen Qualifizierung als gleichwertig anerkannt werden können. Sofern Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht getroffen wurden sowie für Laufbahnen besonderer Fachrichtung kann eine im Umfang und von den Prüfungsanforderungen vergleichbare Qualifizierung durchgeführt werden. (5) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit eines Ausbildungsaufstiegs anbietet und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen ein Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Beamtinnen oder Beamten durch. Die Eignung und Befähigung bemessen sich nach dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung der zu übertragenden Aufgaben verbunden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Qualifizierungsaufstieg Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Aufstieg setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte 1. nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommt, 2. ihr oder ihm seit mindestens zwei Jahren mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 verliehen worden ist, oder ihr oder ihm ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 verliehen worden ist und sie oder er seit mindestens zwei Jahren die Aufgaben eines Amtes der Besoldungsgruppe A 9 wahrnimmt, 3. dann in einem Auswahlverfahren zu der Aufstiegsqualifizierung zugelassen worden ist und 4. nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemäß § 7 des Landesbeamtengesetzes diese Qualifizierung erfolgreich abgeleistet und nach Teilnahme an einem Aufstiegslehrgang die Aufstiegsprüfung bestanden hat. Sofern Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 des Landesbeamtengesetzes nicht erlassen worden sind sowie für Laufbahne

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.