Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)

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Quellenkennung: 62780878-00d9-4e5b-a41e-357b617601f6. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 11.03.2003 Fassung Gültig ab 07.05.2025

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die Dauer von drei Monaten, erfolgen. (2) Zur Ausbildung darf nur herangezogen werden, wer dafür fachlich und persönlich geeignet erscheint und die Gewähr dafür bietet, dass er die Referendarin oder den Referendar in der Praxis gründlich ausbilden kann. Die Ausbilderin oder der Ausbilder muss vor allem das Interesse und das eigene Bemühen der Referendarinnen oder Referendare wecken und ihnen das Bewusstsein vermitteln, verantwortlich an der Erfüllung der Aufgaben der Praxis mitzuarbeiten. Denk- und Arbeitsmethoden der Berufsgruppe der Ausbilderin oder des Ausbilders sind den Referendarinnen und Referendaren vertraut zu machen. (3) Als Anleitung für die Ausbildung dienen Ausbildungspläne, die im Rahmen der Rechtsvorschriften Ausbildungsziel, Ausbildungsgegenstände und Ausbildungsmethoden erläutern. Diese werden von dem für die Justiz zuständigen Ministerium erstellt. § 33 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Einzelleistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Alle bearbeiteten Sachen sind mit den Referendarinnen oder Referendaren alsbald zu erörtern; dabei ist auf Vorzüge und Mängel in Form, Inhalt und verfahrensmäßiger Durchführung hinzuweisen. (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann für die einzelnen Ausbildungsabschnitte Pflichtarbeiten vorschreiben und bestimmen, dass 1. die Referendarinnen oder Referendare über die Ausbildung in der Praxis einen Ausbildungsnachweis führen, der über die bearbeiteten Sachen, über die Art der Bearbeitung sowie über die Bearbeitungsdauer Aufschluss gibt, 2. schriftliche Einzelleistungen mit dem Zeugnis (§ 46) vorzulegen sind. Die Zuständigkeiten gemäß Satz 1 können auf nachgeordnete Dienststellen und für die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde auf die Bezirksregierung übertragen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Arbeitsgemeinschaften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4: Abs. 2, § 40 Abs. 2, § 43 (Überschrift) und § 51 Abs. 5 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S.752), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Absatz 1, 2 und 4 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022; § 40 Absatz 1, § 43 Absatz 3 und 4 geändert, Absatz 3 aufgehoben und Absatz 4 (alt) wird Absatz 3 (neu), § 51 Absatz 1 und 3 geändert, Absatz 4 neu gefasst und Absatz 6 angefügt durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. (1) Aus den einem Ausbildungsbezirk für den gleichen Zeitraum zugewiesenen Referendarinnen und Referendaren werden während der Ausbildung bei den Pflichtstellen (§ 35 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4) Arbeitsgemeinschaften gebildet. Sie sollen höchstens aus 25 Referendarinnen und Referendaren bestehen. (2) Zur Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft sind die Referendarinnen oder Referendare in der Regel zuzuweisen: 1. während der ersten 5 Monate einer zivilrechtlichen Arbeitsgemeinschaft bei einem Landgericht des Ausbildungsbezirks; 2. während des 6. bis 8. Monats einer strafrechtlichen Arbeitsgemeinschaft bei einem Landgericht des Ausbildungsbezirks; 3. während des 9. bis 11. Monats einer öffentlich-rechtlichen Arbeitsgemeinschaft bei der Bezirksregierung; 4. während des 12. bis 20. Monats einer zivilrechtlichen, strafrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Arbeitsgemeinschaft bei dem Oberlandesgericht oder bei einem Landgericht des Ausbildungsbezirks. (3) Für die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft sind insgesamt etwa 550 Unterrichtsstunden vorzusehen. Von diesen entfallen 1. auf die zivilrechtlichen Arbeitsgemeinschaften etwa 275, 2. auf die strafrechtlichen Arbeitsgemeinschaften etwa 125 und 3. auf die öffentlich-rechtlichen Arbeitsgemeinschaften etwa 150. In einem Umfang von bis zu 5 Prozent der in der Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft vorgesehenen Zeit kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts eine andere Form der Ausbildung vorsehen. (4) Im Falle einer Ausbildung gemäß § 35 Absatz 4 findet eine Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft im Regelfall nicht statt. In begründeten Ausnahmen, etwa in den Fällen des § 35 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft abweichend regeln oder von ihr befreien. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43a Arbeitsgemeinschaften bei einer Teilzeitbeschäftigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 32a, § 35a, § 35b und § 43 a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1475), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. (1) Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung richtet sich die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft nach der Regelung des § 43. Eine anteilige Reduktion der Teilnahme erfolgt nicht. (2) Die ungekürzte Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften wird dadurch ausgeglichen, dass während der Zuweisung zu einer Station nach § 35b Absatz 1 oder der ununterbrochenen Freistellung nach § 35b Absatz 2 keine Zuweisung zu einer Arbeitsgemeinschaft erfolgt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Leitung der Arbeitsgemeinschaften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2 Absatz 2 und 3, § 3 Absatz 3, § 8 Absatz 2 und 3, § 9, § 19 Absatz 1, § 23 Absatz 1, § 25 Absatz 1, 2 und 3, § 27 Absatz 3, § 28 Absatz 2, 3 und 4, § 30 Absatz 6, § 31 Überschrift, Absatz 1 und 2, § 33 Absatz 2, § 36 Absatz 2, $ 39 Absatz 6, § 41 Absatz 3, § 44 Absatz 1 und 2, § 45 Absatz 2, § 46, § 47, § 48 Absatz 1,2 und 3, § 57 Absatz 1 und 3, § 59 Absatz 1 und 2, § 63 Überschrift, Absatz und 3, § 64 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. (1) Die Arbeitsgemeinschaft leitet in der Regel eine Richterin oder ein Richter, eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt, eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt oder eine Notarin oder ein Notar. Zur Vermittlung besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen können im Rahmen des Ausbildungsziels (§ 39) geeignete Personen zugezogen werden. (2) Es werden beauftragt: 1. die Leiterinnen und Leiter von Arbeitsgemeinschaften beim Landgericht und beim Oberlandesgericht von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsgemeinschaften im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts; die Beauftragung kann auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts übertragen werden, die Einvernehmenserklärung auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichts; 2. die Leiterinnen und Leiter von Arbeitsgemeinschaften bei einer Bezirksregierung von der Bezirksregierung. § 41 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Soll eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt die Arbeitsgemeinschaft leiten, ist die Rechtsanwaltskammer zu beteiligen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Gestaltung der Arbeitsgemeinschaften; Teilnahme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2 Absatz 2 und 3, § 3 Absatz 3, § 8 Absatz 2 und 3, § 9, § 19 Absatz 1, § 23 Absatz 1, § 25 Absatz 1, 2 und 3, § 27 Absatz 3, § 28 Absatz 2, 3 und 4, § 30 Absatz 6, § 31 Überschrift, Absatz 1 und 2, § 33 Absatz 2, § 36 Absatz 2, $ 39 Absatz 6, § 41 Absatz 3, § 44 Absatz 1 und 2, § 45 Absatz 2, § 46, § 47, § 48 Absatz 1,2 und 3, § 57 Absatz 1 und 3, § 59 Absatz 1 und 2, § 63 Überschrift, Absatz und 3, § 64 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. (1) Die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft wird in der Regel anhand praktischer Aufgaben aus Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung durchgeführt. Die Referendarinnen oder Referendare sind dazu anzuleiten, solche Aufgaben nach Form und Inhalt sachgerecht und möglichst selbstständig zu erledigen. Als Ausbildungsmittel kommen insbesondere schriftliche Arbeiten und Vorträge aus Akten in Betracht. (2) Die Teilnahme an den Übungsstunden der Arbeitsgemeinschaft ist Pflicht und geht jedem anderen Dienst vor. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft. (3) §§ 41 Abs. 3 und 42 gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Zeugnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2 Absatz 2 und 3, § 3 Absatz 3, § 8 Absatz 2 und 3, § 9, § 19 Absatz 1, § 23 Absatz 1, § 25 Absatz 1, 2 und 3, § 27 Absatz 3, § 28 Absatz 2, 3 und 4, § 30 Absatz 6, § 31 Überschrift, Absatz 1 und 2, § 33 Absatz 2, § 36 Absatz 2, $ 39 Absatz 6, § 41 Absatz 3, § 44 Absatz 1 und 2, § 45 Absatz 2, § 46, § 47, § 48 Absatz 1,2 und 3, § 57 Absatz 1 und 3, § 59 Absatz 1 und 2, § 63 Überschrift, Absatz und 3, § 64 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. Jeder, dem Referendarinnen oder Referendare für mehr als einen Monat zur Ausbildung überwiesen worden sind, hat sich in einem eingehenden Zeugnis über sie zu äußern. Dabei soll zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum praktischen Geschick, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der Persönlichkeit Stellung genommen werden. In dem Zeugnis sind die Leistungen mit einer für die Bewertung der Einzelleistungen in der Prüfung festgesetzten Note und Punktzahl (§ 17 Absatz 1) zu bewerten. Wird eine Arbeitsgemeinschaft von mehr als einer Person geleitet, ist ein einheitliches Zeugnis zu erstellen. Bei der Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät oder der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer ist eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Ausbildung ausreichend. Dritter Teil Die zweite juristische Staatsprüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Zweck der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2 Absatz 2 und 3, § 3 Absatz 3, § 8 Absatz 2 und 3, § 9, § 19 Absatz 1, § 23 Absatz 1, § 25 Absatz 1, 2 und 3, § 27 Absatz 3, § 28 Absatz 2, 3 und 4, § 30 Absatz 6, § 31 Überschrift, Absatz 1 und 2, § 33 Absatz 2, § 36 Absatz 2, $ 39 Absatz 6, § 41 Absatz 3, § 44 Absatz 1 und 2, § 45 Absatz 2, § 46, § 47, § 48 Absatz 1,2 und 3, § 57 Absatz 1 und 3, § 59 Absatz 1 und 2, § 63 Überschrift, Absatz und 3, § 64 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. Die zweite juristische Staatsprüfung dient der Feststellung, ob die Referendarinnen und Referendare das Ziel der Ausbildung (§ 39) erreicht haben und ihnen damit nach ihren fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach ihrem praktischen Geschick und nach dem Gesamtbild ihrer Persönlichkeit die Befähigung zum Richteramt und zum allgemeinen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, zuerkannt werden kann. Sie hat auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Befähigung zum Richteramt Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Ernennung zur Notarin oder zum Notar ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 Landesjustizprüfungsamt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2 Absatz 2 und 3, § 3 Absatz 3, § 8 Absatz 2 und 3, § 9, § 19 Absatz 1, § 23 Absatz 1, § 25 Absatz 1, 2 und 3, § 27 Absatz 3, § 28 Absatz 2, 3 und 4, § 30 Absatz 6, § 31 Überschrift, Absatz 1 und 2, § 33 Absatz 2, § 36 Absatz 2, $ 39 Absatz 6, § 41 Absatz 3, § 44 Absatz 1 und 2, § 45 Absatz 2, § 46, § 47, § 48 Absatz 1,2 und 3, § 57 Absatz 1 und 3, § 59 Absatz 1 und 2, § 63 Überschrift, Absatz und 3, § 64 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. (1) Die zweite juristische Staatsprüfung wird vor dem Landesjustizprüfungsamt abgelegt. Das Landesjustizprüfungsamt ist dem für die Justiz zuständigen Ministerium angegliedert. (2) Das Landesjustizprüfungsamt besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der geschäftsführenden Vertreterin oder dem geschäftsführenden Vertreter und aus weiteren hauptamtlichen sowie nebenamtlichen Mitgliedern. Die für die Justiz zuständige Ministerin beziehungsweise der für die Justiz zuständige Minister und die für Inneres zuständige Ministerin beziehungsweise der für Inneres zuständige Minister haben das Recht, jederzeit an mündlichen Prüfungen des Landesjustizprüfungsamtes ausschließlich der Beratungen teilzunehmen. Sie können das Recht auch durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Behörde ausüben. (3) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb des Landesjustizprüfungsamtes. Den hauptamtlichen Mitgliedern können Aufgaben des für die Justiz zuständigen Ministeriums übertragen werden. § 3 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Das Landesjustizprüfungsamt untersteht der Dienstaufsicht des für die Justiz zuständigen Ministeriums. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 49 Absatz geändert, Absatz 2 (neu) eingefügt, Absatz 2 (alt) wird Absatz 3 (neu), Absatz 3 (alt) wird Absatz 4 (neu) und geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. (1) Die Präsidentin oder der Präsident, die geschäftsführende Vertreterin oder der geschäftsführende Vertreter werden durch die Landesregierung ernannt, die weiteren hauptamtlichen und die nebenamtlichen Mitglieder werden nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes von dem für die Justiz zuständigen Ministerium berufen. (2) Ist eine geschäftsführende Vertreterin oder ein geschäftsführender Vertreter nicht bestellt oder ist sie beziehungsweise er verhindert, so nimmt das dem Rang nach höhere, bei gleich hohem Rang dem Dienstalter und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach älteste hauptamtliche Mitglied die Vertretung wahr. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Vertretung im Einzelfall abweichend regeln. (3) Die nebenamtlichen Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes werden jeweils für fünf Jahre berufen. (4) § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2, Absatz, 4 und 5 sowie § 5 mit Ausnahme von § 4 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 50 Meldung und Zulassung zur Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 50 Absatz 1 und 3 geändert sowie Absatz 4 neu gefasst durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. (1) Soweit die Leistungen nicht bereits während der Ausbildungszeit erbracht worden sind, soll sich die zweite juristische Staatsprüfung unmittelbar an den letzten Abschnitt der Ausbildung anschließen. (2) Im 19. Ausbildungsmonat meldet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Referendarinnen oder Referendare dem Landesjustizprüfungsamt zur Prüfung. Die Personalakten sind nach Ablauf der Ausbildung nachzureichen. (3) Zur erstmaligen Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung und zur ersten Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung wird vom Landesjustizprüfungsamt nur zugelassen, wer in den Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen ist oder war. (4 Wird der Prüfling nach Ablauf des 19. Ausbildungsmonats aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis entlassen, unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe beurlaubt oder nimmt er Elternzeit unter den Voraussetzungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder Pflegezeit unter den Voraussetzungen des Pflegezeitgesetzes, so wird das Prüfungsverfahren eingestellt. Bei Wiederaufnahme in den Vorbereitungsdienst innerhalb von zwei Jahren nach Entlassung, nach Ende der Inanspruchnahme der Eltern- oder Pflegezeit oder der Beurlaubung ist es in dem Stand fortzusetzen, in dem es sich zum Zeitpunkt der Einstellung befand. Im Falle der Entlassung ist nach Ablauf der in Satz 2 genannten Frist die zweite juristische Staatsprüfung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes für nicht bestanden zu erklären. In den übrigen Fällen des Satzes 2 sowie in Fällen, in welchen die Frist des Satzes 2 zur Wiederaufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst unverschuldet versäumt wurde, ist § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden. § 20 Absatz 3 gilt entsprechend. (5) Die §§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 9 Satz 3 gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 51 Prüfungsabschnitte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4: Abs. 2, § 40 Abs. 2, § 43 (Überschrift) und § 51 Abs. 5 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S.752), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Absatz 1, 2 und 4 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022; § 40 Absatz 1, § 43 Absatz 3 und 4 geändert, Absatz 3 aufgehoben und Absatz 4 (alt) wird Absatz 3 (neu), § 51 Absatz 1 und 3 geändert, Absatz 4 neu gefasst und Absatz 6 angefügt durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus. Das Landesjustizprüfungsamt kann festlegen, dass die schriftlichen Leistungen auch elektronisch erbracht werden können. Ab dem 1. Januar 2024 hat es die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten in elektronischer Form zu ermöglichen. (2) Der schriftliche Teil besteht aus acht Aufsichtsarbeiten, die sich mindestens auf den Gegenstand der Ausbildung in den Pflichtstationen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4) beziehen. Vier Aufsichtsarbeiten sind dem gerichtlichen oder anwaltlichen Tätigkeitsbereich in Zivilsachen (Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren) zu entnehmen; jeweils zwei Aufsichtsarbeiten sind dem staatsanwaltlichen, gerichtlichen oder anwaltlichen Tätigkeitsbereich in Strafsachen sowie dem behördlichen, gerichtlichen oder anwaltlichen Tätigkeitsbereich in Verwaltungssachen zu entnehmen. Sie sollen dem Prüfling Gelegenheit geben, seine Fähigkeit zur sachgerechten und insbesondere bei einer anwaltlichen Aufgabenstellung zweckmäßigen schriftlichen Bearbeitung einer einfachen praktischen Aufgabe in tatsächlicher, rechtlicher und verfahrensmäßiger Hinsicht darzutun. (3) Der mündliche Teil besteht aus einem Aktenvortrag und einem Prüfungsgespräch. Der Aktenvortrag geht dem Prüfungsgespräch voraus. Die Aufgabenstellung für den Aktenvortrag ist dem Prüfling am Prüfungstag zu übergeben. Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde. Die Dauer des Aktenvortrages darf 12 Minuten nicht überschreiten. Prüflingen mit Behinderung können auf Antrag die Zeit der Vorbereitung um bis zu 30 Minuten und die Dauer des Aktenvortrags um bis zu sechs Minuten verlängert werden. § 13 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Die Aufgabenstellungen für den Aktenvortrag haben dem Tätigkeitsbereich eines ordentlichen Gerichts, eines Arbeitsgerichts, eines Verwaltungsgerichts, einer Staatsanwaltschaft, der praktischen Verwaltung oder einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts zu entsprechen. (5) Das Prüfungsgespräch wird anhand praktischer Aufgaben aus Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung geführt. Es bezieht sich auf die gesamte Ausbildung. (6) Zu Prüfungszwecken kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes Akten aus der gerichtlichen, staatsanwaltschaftlichen, anwaltlichen und notariellen Praxis sowie Verwaltungsakten beiziehen. Das kann auch auf elektronischem Weg geschehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 52 Gegenstände der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 52 Absatz 1 neu gefasst durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. (1) Bei der Prüfung wird vorausgesetzt, dass der Prüfling die Gesamtrechtsordnung mit ihren grundlegenden Wertentscheidungen und ihren Zusammenhängen überblickt und unter besonderer Berücksichtigung der europarechtlichen Bezüge über die erforderlichen Kenntnisse in den Pflichtfächern verfügt. Pflichtfächer sind: 1. die Prüfungsfächer der staatlichen Pflichtfachprüfung (§ 11), 2. im Strafrecht die Regelungen über die Rechtsfolgen der Tat (3. Abschnitt des Strafgesetzbuches), hinsichtlich der Regelungen zur Einziehung (7. Titel) jedoch nur im Überblick, 3. im Überblick das Straßenrecht sowie das Gewerberecht einschließlich des Gaststättenrechts, 4. das Zivil-, Straf- und Verwaltungsprozessrecht ohne die Vorschriften über die Wiederaufnahme eines durch rechtkräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens, 5. das Vollstreckungsrecht ohne die Vorschriften zur Strafvollstreckung, 6. im Überblick aus dem Arbeitsgerichtsprozessrecht die allgemeinen Vorschriften und die Vorschriften zum Urteilsverfahren im ersten Rechtszug (1. Teil und 3. Teil, 1. Abschnitt, 1. Unterabschnitt des Arbeitsgerichtsgesetzes), 7. im Überblick die anwaltlichen Berufsregeln und Grundpflichten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung der Rechtsanwälte sowie das anwaltliche Gebührenrecht und 8. die Methoden der praktischen Rechtsanwendung. Die Aufgabenstellungen sollen insbesondere die rechtsberatende und rechtsgestaltende anwaltliche Tätigkeit angemessen berücksichtigen. (2) § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 53 Anfertigung der Aufsichtsarbeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 53 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1475), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. (1) Die Aufsichtsarbeiten sind im Laufe des 21. Ausbildungsmonats anzufertigen. Im Falle des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit verschiebt sich der Zeitpunkt der Aufsichtsarbeiten um die Dauer der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. (2) § 13 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 54 Bewertung der Aufsichtsarbeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 54, 55 und 56 neu gefasst durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. § 14 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 55 Mündliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 54, 55 und 56 neu gefasst durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. § 15 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Gesamtdauer des Prüfungsgesprächs je erschienenem Prüfling etwa 30 Minuten beträgt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 56 Prüfungsentscheidungen;Prüfungsnoten; Zeugnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 54, 55 und 56 neu gefasst durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. (1) Die §§ 16 bis 23 und 29 Absatz 3 gelten entsprechend mit Ausnahme von § 18 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 20 Absatz 2 Satz 2 und § 22 Absatz 1 Satz 4. (2) Es sind die Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von insgesamt 65 Prozent, der Aktenvortrag mit 10 Prozent und die Leistungen im Prüfungsgespräch mit einem Anteil von insgesamt 25 Prozent zu berücksichtigen. Der Punktwert für die Gesamtnote wird errechnet, indem die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit mit dem Quotienten aus 65 und 8, die des Aktenvortrags mit 10 und die des Prüfungsgesprächs mit 25 vervielfältigt und sodann die Summe durch 100 geteilt wird. § 18 Absatz 3 Satz 5 findet entsprechende Anwendun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.