Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)

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Quellenkennung: 62780878-00d9-4e5b-a41e-357b617601f6. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 11.03.2003 Fassung Gültig ab 07.05.2025

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te und als solche zuständig für die dienstrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Referendarinnen oder Referendare die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, dem sie als Stammdienststelle zugewiesen worden sind. Abweichend von Satz 1 ist zuständig für alle die Ausbildung leitenden Entscheidungen die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Vorbereitungsdienst abgeleistet wird. (2) Vorgesetzte Person (§ 2 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310 ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist) sind die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsstelle sowie die Ausbilderinnen und Ausbilder und die Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und -leiter, denen die Referendarinnen oder Referendare zur Ausbildung zugewiesen sind. (3) Referendarinnen und Referendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Soweit nicht anders geregelt, findet auf die Referendarinnen und Referendare § 7 Absatz 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes Anwendung. Es werden darüber hinaus Reise- und Umzugskostenvergütung nach den für Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften gewährt. Den Referendarinnen und Referendaren wird nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. Das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), das Mutterschutzgesetz, das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und das Pflegezeitgesetz finden in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Das Nähere über die Leistungen nach Satz 1 sowie die Anrechenbarkeit von zusätzlichen Einkünften regelt das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Justiz zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. (4) Sonderurlaub bis zu zehn Arbeitstagen je Urlaubsjahr und Erholungsurlaub werden auf den Ausbildungsabschnitt, in dem die Referendarinnen oder Referendare sich zur Zeit des Urlaubs befinden, angerechnet. Sie sollen so erteilt und auf die einzelnen Ausbildungsabschnitte verteilt werden, dass das Ziel der Ausbildung trotz der Unterbrechung durch den Urlaub erreicht werden kann und die Ausbildung in der Praxis und in der Arbeitsgemeinschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird. (5) Sonderurlaub, der über zehn Arbeitstage je Urlaubsjahr hinausgeht, wird auf den Vorbereitungsdienst nicht angerechnet. Er soll nur erteilt werden, wenn die laufende Ausbildung in der Praxis und in der Arbeitsgemeinschaft nicht unterbrochen wird. Er ist so zu bemessen, dass die Referendarinnen oder Referendare während der Ausbildung in weiteren Ausbildungsabschnitten Arbeitsgemeinschaften zugewiesen werden können, die dem Ausbildungsstand entsprechen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32a Vorbereitungsdienst in Teilzeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 32a, § 35a, § 35b und § 43 a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1475), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. (1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren ist auf Antrag das Ableisten des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit (Teilzeitbeschäftigung) zu bewilligen 1. zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder einer oder eines laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürftigen Ehegattin oder Ehegatten, Lebenspartnerin oder Lebenspartners oder in gerader Linie Verwandten, 2. im Falle einer Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, oder 3. in Fällen besonderer persönlicher Gründe, die in Art und Umfang den in den Nummern 1 und 2 genannten Gründen vergleichbar sind und eine besondere Härte darstellen. (2) Für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit wird der regelmäßige Dienst um ein Fünftel reduziert. (3) Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung ist schriftlich oder elektronisch spätestens zwei Monate vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zu stellen, der Antrag auf Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung spätestens einen Monat vor Ablauf der bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Die Teilzeitbeschäftigung kann nur zum Ersten eines Monats beginnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Leitung der gesamten Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2 Absatz 2 und 3, § 3 Absatz 3, § 8 Absatz 2 und 3, § 9, § 19 Absatz 1, § 23 Absatz 1, § 25 Absatz 1, 2 und 3, § 27 Absatz 3, § 28 Absatz 2, 3 und 4, § 30 Absatz 6, § 31 Überschrift, Absatz 1 und 2, § 33 Absatz 2, § 36 Absatz 2, $ 39 Absatz 6, § 41 Absatz 3, § 44 Absatz 1 und 2, § 45 Absatz 2, § 46, § 47, § 48 Absatz 1,2 und 3, § 57 Absatz 1 und 3, § 59 Absatz 1 und 2, § 63 Überschrift, Absatz und 3, § 64 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. (1) Die gesamte Ausbildung leitet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Vorbereitungsdienst abgeleistet wird. Hierbei wird sie oder er insbesondere von den Präsidentinnen oder Präsidenten der Rechtsanwaltskammern und Notarkammern, der Gerichte der Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, den Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälten sowie den Bezirksregierungen unterstützt, insbesondere in den Ausbildungsabschnitten, in denen deren jeweiliger Geschäftsbereich betroffen ist. (2) Zur Unterstützung bei der Leitung der Ausbildung werden bei den Oberlandesgerichten und Landgerichten von der jeweiligen Präsidentin oder dem Präsidenten eine Richterin oder ein Richter sowie bei den Bezirksregierungen von der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, zu Ausbildungsleitern bestellt. Bei den Rechtsanwaltskammern soll eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, bei den Notarkammern soll eine Notarin oder ein Notar zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter bestellt werden. (3) Die Ausbildungsleiterinnen oder Ausbildungsleiter bei den Gerichten und Bezirksregierungen sind von sonstigen Aufgaben angemessen zu entlasten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Zuweisung zur Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt den Ausbildungsbezirk, dem die Referendarinnen oder Referendare zugewiesen werden sollen sowie die Ausbildungsstelle, die Arbeitsgemeinschaft sowie die Ausbilderin oder den Ausbilder in der Praxis; im Falle der Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde geschieht dies im Einvernehmen mit der Bezirksregierung. Die Bestimmung kann auf nachgeordnete Dienststellen und für die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde auf die Bezirksregierung übertragen werden. Die Bestimmung der Ausbilderin oder des Ausbilders in der Praxis kann der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle überlassen werden. (2) Ausbildungsbezirke sind die Landgerichtsbezirke und die Regierungsbezirke. Mehrere Landgerichtsbezirke können zu einem Ausbildungsbezirk zusammengefasst werden. (3) Die bestehenden Ausbildungsmöglichkeiten sollen möglichst gleichmäßig genutzt werden. Einem Ausbildungsbezirk und einer Ausbildungsstelle dürfen nicht mehr Referendarinnen und Referendare zugewiesen werden, als nach den Ausbildungsmöglichkeiten für die Ausbildung in der Praxis und in der Arbeitsgemeinschaft gründlich ausgebildet werden können. (4) Den Zuweisungswünschen der Referendarinnen und Referendare soll unter besonderer Berücksichtigung sozialer Härten möglichst entsprochen werden. (5) Reichen die Ausbildungsmöglichkeiten im Oberlandesgerichtsbezirk nicht aus oder auf Antrag der Referendarin oder des Referendars kann die Ausbildung mit Zustimmung der zuständigen Präsidentin oder des zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts oder der Bezirksregierung für einzelne Ausbildungsabschnitte in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk erfolgen. Der Referendarin oder dem Referendar ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Dauer und Einteilung des Vorbereitungsdienstes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 35 Absatz 2 geändert, Absatz 3 neu gefasst, Absatz 4 (alt) aufgehoben, Absatz 5 (alt) wird Absatz 4 und geändert, Absatz 6 (alt) wird Absatz 5 (neu) und geändert. Absatz 7(alt) wird Absatz 6 (neu) und Absatz 8 (alt) wird Absatz 7 (neu) durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022.  (1) Der Vorbereitungsdienst dauert vierundzwanzig Monate. (2) Davon sind zu verwenden: 1. fünf Monate zur Ausbildung bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen; 2. drei Monate zur Ausbildung bei einer Staatsanwaltschaft oder, wenn die Ausbildungsmöglichkeiten bei den Staatsanwaltschaften des Bezirks nicht ausreichen, bei einem ordentlichen Gericht in Strafsachen; 3. drei Monate zur Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde; 4. neun Monate zur Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt; 5. vier Monate nach Wahl der Referendarinnen oder Referendare (Wahlstation) zur Ausbildung bei einer Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist. Von der Reihenfolge der in Satz 1 Nrn. 3 bis 5 genannten Stationen kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bei Vorliegen vernünftiger Gründe Ausnahmen zulassen. (3) Nach Wahl der Referendarin oder des Referendars kann die Ausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis zu zwei Monate bei einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit, die Ausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis zu zwei Monate bei einem Gericht der Verwaltungs-, der Finanz- oder der Sozialgerichtsbarkeit und die Ausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis zu drei Monate bei einer Notarin oder einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder einer sonstigen Ausbildungsstelle stattfinden, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist. (4) Die Ausbildungszeit nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 kann nach Wahl der Referendarinnen oder Referendare bis zu zwei, die Ausbildungszeit nach Absatz 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 bis zu drei Monate bei einer geeigneten überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstelle stattfinden. Die Ausbildungszeit nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 kann nach Wahl der Referendarinnen oder Referendare bis zu sechs Monate bei einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt stattfinden. Die nach den Sätzen 1 und 2 im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten dürfen insgesamt acht Monate nicht überschreiten. (5) Eine Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer kann in den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 genannten Ausbildungsabschnitten auf die Ausbildung angerechnet werden. (6) Einer Ausbildungsstelle außerhalb des Geltungsbereichs des Deutschen Richtergesetzes dürfen Referendarinnen oder Referendare nur zugewiesen werden, wenn sie eine zustellungsbevollmächtigte Person benennen, die ihren Wohnsitz innerhalb des Geltungsbereichs des Deutschen Richtergesetzes hat. Erfolgt trotz Aufforderung keine Benennung, bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts eine Ausbildungsstelle innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen. (7) Ist ein Teil des Vorbereitungsdienstes nach anderen Bestimmungen, insbesondere in einem anderen Land im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes, abgeleistet worden, regelt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die weitere Ausbildung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35a Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 32a, § 35a, § 35b und § 43 a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1475), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes verlängert sich um ein Viertel des Zeitraums, für den Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, höchstens auf zweieinhalb Jahre. Der Verlängerungszeitraum ist auf volle Monate aufzurunden und gilt als Teilzeitbeschäftigung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35b Einteilung der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 32a, § 35a, § 35b und § 43 a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1475), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. (1) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist nach Wahl der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars bei einer der in § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Stationen vor Anfertigung der Aufsichtsarbeiten zu verwenden, während der der Vorbereitungsdienst in Teilzeitbeschäftigung abgeleistet wurde. (2) Die Teilzeitbeschäftigung ist auf Antrag in der Weise zu bewilligen, dass während 80 Prozent des Bewilligungszeitraums die Dienstzeit die regelmäßige beträgt, während für die verbleibenden 20 Prozent des Bewilligungszeitraums die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar vollständig vom Dienst freigestellt wird. Eine Zuweisung erfolgt für den Zeitraum der Freistellung nicht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Wahlstationen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2 Absatz 2 und 3, § 3 Absatz 3, § 8 Absatz 2 und 3, § 9, § 19 Absatz 1, § 23 Absatz 1, § 25 Absatz 1, 2 und 3, § 27 Absatz 3, § 28 Absatz 2, 3 und 4, § 30 Absatz 6, § 31 Überschrift, Absatz 1 und 2, § 33 Absatz 2, § 36 Absatz 2, $ 39 Absatz 6, § 41 Absatz 3, § 44 Absatz 1 und 2, § 45 Absatz 2, § 46, § 47, § 48 Absatz 1,2 und 3, § 57 Absatz 1 und 3, § 59 Absatz 1 und 2, § 63 Überschrift, Absatz und 3, § 64 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. (1) Während der Ausbildung in der Wahlstation (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5) sollen die Referendarinnen oder Referendare die praktische Ausbildung sachgerecht ergänzen und vertiefen. (2) Die Wahl nach § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 muss spätestens bis zwei Monate vor Beginn der Ausbildung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts erfolgen. Wird die Wahl trotz Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die weitere Ausbildung. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn von den Möglichkeiten gemäß § 35 Absatz 3 bis 5 Gebrauch gemacht werden soll. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Ausbildungslehrgänge; ausbildungsfördernde Veranstaltungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 37 Absatz 2 geändert und Absatz 3 aufgehoben durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. (1) Während des Vorbereitungsdienstes können unter Anrechung auf die Ausbildungsabschnitte Ausbildungslehrgänge bis zur Gesamtdauer von drei Monaten durchgeführt werden. (2) Die Arbeitsgemeinschaften bei einem Landgericht werden für die Dauer von einem Monat als Einführungslehrgang zur Vorbereitung auf die Ausbildung bei einem Gericht in Zivilsachen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) und für die Dauer von einer weiteren Woche als Einführungslehrgang zur Vorbereitung auf die Ausbildung bei einer Staatsanwaltschaft oder bei einem ordentlichen Gericht in Strafsachen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) ausgestaltet. Für diese Zeiten kann eine Ausbildung in der Praxis entfallen. Die Einrichtung von weiteren Ausbildungslehrgängen regelt das für die Justiz zuständige Ministerium; soweit deren Geschäftsbereiche betroffen sind, geschieht dies im Einvernehmen mit den Rechtsanwaltskammern oder dem für Inneres zuständigen Ministerium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall aus zwingenden Gründen verlängert werden, nicht jedoch wegen unzureichender Leistungen. Über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Vor der Verlängerung ist die Referendarin oder der Referendar zu hören. (2) Wird die Ausbildung in einem Ausbildungsabschnitt für mehr als einen Monat unterbrochen, soll der Ausbildungsabschnitt angemessen verlängert werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Ausbildungsziel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2 Absatz 2 und 3, § 3 Absatz 3, § 8 Absatz 2 und 3, § 9, § 19 Absatz 1, § 23 Absatz 1, § 25 Absatz 1, 2 und 3, § 27 Absatz 3, § 28 Absatz 2, 3 und 4, § 30 Absatz 6, § 31 Überschrift, Absatz 1 und 2, § 33 Absatz 2, § 36 Absatz 2, $ 39 Absatz 6, § 41 Absatz 3, § 44 Absatz 1 und 2, § 45 Absatz 2, § 46, § 47, § 48 Absatz 1,2 und 3, § 57 Absatz 1 und 3, § 59 Absatz 1 und 2, § 63 Überschrift, Absatz und 3, § 64 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. (1) Während des Vorbereitungsdienstes sollen die Referendarinnen und Referendare lernen, auf der Grundlage ihrer im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten eine praktische Tätigkeit in Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung aufgeschlossen für die Lebenswirklichkeit im Geiste eines demokratischen und sozialen Rechtsstaates und unter Berücksichtigung der fortschreitenden Integration innerhalb der Europäischen Union eigenverantwortlich wahrzunehmen. Am Ende des Vorbereitungsdienstes sollen sie in der Lage sein, sich selbstständig auch in solche juristische Tätigkeiten einzuarbeiten, in denen sie nicht ausgebildet worden sind. (2) Das Ausbildungsziel soll insbesondere durch Ausbildung in der Praxis, Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft und Selbststudium erreicht werden. (3) In der Praxis sollen die Referendarinnen und die Referendare insbesondere an Aufgaben mitarbeiten, die sie in der Selbstständigkeit des Denkens und in den praktisch methodischen Fähigkeiten fördern, sowie ihr soziales, wirtschaftliches und rechtspolitisches Verständnis entfalten. Sie sollen sich eine zweckmäßige Arbeitsweise aneignen und lernen, die Grundsituationen des Verfahrens in den verschiedenen Ausbildungsbereichen zu beherrschen. Dem Umgang mit den Rechtsuchenden, dem Erkennen ihrer Interessen, der Partei- und Zeugenvernehmung sowie der richtigen Würdigung der Aussagen soll unter besonderer Berücksichtigung der rechtsberatenden Praxis besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. (4) Die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft soll die Referendarinnen und Referendare auf die Ausbildung in der Praxis vorbereiten und diese Ausbildung ergänzen; sie soll ferner das soziale, wirtschaftliche und rechtspolitische Verständnis vertiefen und Anregungen für das Selbststudium geben. Sie soll auch dazu dienen, die in der Praxis gewonnenen Erfahrungen kritisch zu verarbeiten. (5) Das Ziel der Ausbildung, nicht die Nutzbarmachung der Arbeitskraft, bestimmt Maß und Art der den Referendarinnen und Referendaren zu übertragenden Aufgaben. (6) Zum Zwecke der Ausbildung und der Prüfung können Akten aus der gerichtlichen, staatsanwaltschaftlichen, anwaltlichen und notariellen Praxis sowie Verwaltungsakten beigezogen, vervielfältigt und den Referendarinnen und Referendaren zur Bearbeitung übergeben werden. Das kann auch auf elektronischem Weg geschehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4: Abs. 2, § 40 Abs. 2, § 43 (Überschrift) und § 51 Abs. 5 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S.752), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Absatz 1, 2 und 4 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022; § 40 Absatz 1, § 43 Absatz 3 und 4 geändert, Absatz 3 aufgehoben und Absatz 4 (alt) wird Absatz 3 (neu), § 51 Absatz 1 und 3 geändert, Absatz 4 neu gefasst und Absatz 6 angefügt durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. (1) Während der Ausbildung in der Praxis sollen sich die Referendarinnen oder Referendare durch kontinuierliche, fortschreitend selbstständiger werdende Mitarbeit an ausbildungsgeeigneten Aufgaben der Ausbilderin oder des Ausbilders darin üben, praktische juristische Aufgaben wahrzunehmen und selbstständig zu erledigen. Zum Zwecke der Ausbildung können ihnen, sofern nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, Geschäfte von Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften auch die einer Urkundsbeamtin oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen werden. (2) Sobald der Ausbildungsstand und die Befähigung der Referendarinnen oder Referendare es erlauben, sollen sie insbesondere damit betraut werden, 1. unter Aufsicht und Anleitung des Gerichts Verfahrensbeteiligte anzuhören, Beweise zu erheben und die mündliche Verhandlung zu leiten (§ 10 GVG), 2. zeitweilig selbstständig Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers, insbesondere Aufgaben gemäß § 20 Nr. 4 RPflG in Verbindung mit § 118 Abs. 2 ZPO wahrzunehmen (§ 2 Abs. 5 RPflG), 3. selbstständig in Zivilprozesssachen (Erkenntnisverfahren) und in Verfahren nach §§ 916 bis 945 ZPO (Arrest und einstweilige Verfügung) Anträge und sonstige Erklärungen aufzunehmen (§§ 2 Abs. 5, 24 Abs. 2 RPflG), 4. in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht oder der Strafkammer unter Aufsicht und Anleitung der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts, in der Hauptverhandlung vor der Strafrichterin oder dem Strafrichter selbstständig die Anklage zu vertreten (§ 142 Abs. 3 GVG), 5. unter Aufsicht und unter Anleitung der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts Vernehmungen und sonstige Maßnahmen der Staatsanwaltschaft durchzuführen sowie selbstständig Aufgaben einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts wahrzunehmen (§ 142 Abs. 3 GVG), 6. selbstständig Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers in Strafsachen wahrzunehmen (§ 2 Abs. 5 RPflG), 7. selbstständig Strafanzeigen, Strafanträge und sonstige Erklärungen gegenüber der Staatsanwaltschaft aufzunehmen (§§ 2 Abs. 5, 24 Abs. 2 RPflG), 8. unter Aufsicht und Anleitung des Gerichts Rechtshilfeersuchen in Strafsachen zu erledigen (§ 10 GVG). (3) Sonstige Rechtsvorschriften, die die Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung regeln, bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Ausbildung in der Praxis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2 Absatz 2 und 3, § 3 Absatz 3, § 8 Absatz 2 und 3, § 9, § 19 Absatz 1, § 23 Absatz 1, § 25 Absatz 1, 2 und 3, § 27 Absatz 3, § 28 Absatz 2, 3 und 4, § 30 Absatz 6, § 31 Überschrift, Absatz 1 und 2, § 33 Absatz 2, § 36 Absatz 2, $ 39 Absatz 6, § 41 Absatz 3, § 44 Absatz 1 und 2, § 45 Absatz 2, § 46, § 47, § 48 Absatz 1,2 und 3, § 57 Absatz 1 und 3, § 59 Absatz 1 und 2, § 63 Überschrift, Absatz und 3, § 64 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. (1) Zur Ausbildung in der Praxis sind die Referendarinnen oder Referendare einer bestimmten Ausbilderin oder einem bestimmten Ausbilder zuzuweisen. Die Zuweisung an mehrere Ausbilderinnen oder Ausbilder gleichzeitig darf nur erfolgen, wenn es im Interesse der Ausbildung erforderlich ist. Die Zuweisung soll möglichst für die Dauer des gesamten Ausbildungsabschnitts, mindestens für

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.