Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 62780878-00d9-4e5b-a41e-357b617601f6. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 11.03.2003 Fassung Gültig ab 07.05.2025

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

g. (3) § 18 Absatz 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass hierbei auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen sind. (4) Erscheint ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung nicht zum Aktenvortrag, so gilt § 21 Absatz 1 entsprechend. (5) Für das verspätete Erscheinen, das zwischenzeitliche Entfernen oder den Abbruch des Aktenvortrages gilt § 22 Absatz 1 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 56a Wiederholung der Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 56a: eingefügt durch Artikel I des Gesetzes vom 17.10.2006 (GV. NRW. S. 461), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; Absatz 1 und 2 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022; Absatz 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 704), in Kraft getreten am 7. Mai 2025. (1) Ist die Prüfung bei erstmaligem Ablegen gemäß § 56 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 für bestanden erklärt worden, hat die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes dem Prüfling, der die Prüfung vor dem Landesjustizprüfungsamt in Nordrhein-Westfalen abgelegt hat, auf dessen Antrag einmalig eine erneute Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung zu gestatten. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung schriftlich oder elektronisch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu stellen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. § 59 Abs. 1 Satz 2 und § 26 Abs. 2 gelten entsprechend. (2) Nach Gestattung der Wiederholungsprüfung zum Zweck der Notenverbesserung kann der Prüfling durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Bei Verzicht gilt eine Verbesserung als nicht erreicht. Die erneute Wiederholung der Prüfung ist ausgeschlossen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 57 Ergänzungsvorbereitungsdienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2 Absatz 2 und 3, § 3 Absatz 3, § 8 Absatz 2 und 3, § 9, § 19 Absatz 1, § 23 Absatz 1, § 25 Absatz 1, 2 und 3, § 27 Absatz 3, § 28 Absatz 2, 3 und 4, § 30 Absatz 6, § 31 Überschrift, Absatz 1 und 2, § 33 Absatz 2, § 36 Absatz 2, $ 39 Absatz 6, § 41 Absatz 3, § 44 Absatz 1 und 2, § 45 Absatz 2, § 46, § 47, § 48 Absatz 1,2 und 3, § 57 Absatz 1 und 3, § 59 Absatz 1 und 2, § 63 Überschrift, Absatz und 3, § 64 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. (1) Ist die Prüfung gemäß § 56 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 2 oder § 20 Abs. 1 Nr. 1 für nicht bestanden erklärt worden, ist darüber zu entscheiden, ob und für welche Zeit der Prüfling einmalig zur Ergänzungsausbildung in den Vorbereitungsdienst zurückzuverweisen ist. Die Dauer der Zurückverweisung soll mindestens vier und höchstens sechs Monate betragen.. Wird die Prüfung vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes für nicht bestanden erklärt, ist der Ergänzungsvorbereitungsdienst im Anschluss an die reguläre Ausbildung abzuleisten. Für die Ausbildung während des Ergänzungsvorbereitungsdienstes gilt § 41 Absatz 3 entsprechend. Die Aufsichtsarbeiten sind im letzten Monat des Ergänzungsvorbereitungsdienstes anzufertigen. Referendarinnen und Referendaren im Ergänzungsvorbereitungsdienst kann auch für die Zeit nach Anfertigung der Aufsichtsarbeiten eine Ausbildungsstelle zugewiesen werden. (2) Ist die Prüfung gemäß § 56 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 oder § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 für nicht bestanden erklärt worden und ist eine Wiederholungsprüfung zulässig, ist die Prüfung sofort zu wiederholen. Dies gilt auch, wenn der Vorbereitungsdienst noch nicht beendet ist. Die folgenden Prüfungsleistungen sind Teile der Wiederholungsprüfung. (3) Zuständig für die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 2 ist die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes. Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 5 ist die dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 1 zuständig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 58 Wiederholung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 gilt § 24 entsprechend. Der Antrag auf Erlass von Prüfungsleistungen ist spätestens bis zum Ablauf des vorletzten Monats des Ergänzungsvorbereitungsdienstes zu stellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 59 Nochmalige Wiederholung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2 Absatz 2 und 3, § 3 Absatz 3, § 8 Absatz 2 und 3, § 9, § 19 Absatz 1, § 23 Absatz 1, § 25 Absatz 1, 2 und 3, § 27 Absatz 3, § 28 Absatz 2, 3 und 4, § 30 Absatz 6, § 31 Überschrift, Absatz 1 und 2, § 33 Absatz 2, § 36 Absatz 2, $ 39 Absatz 6, § 41 Absatz 3, § 44 Absatz 1 und 2, § 45 Absatz 2, § 46, § 47, § 48 Absatz 1,2 und 3, § 57 Absatz 1 und 3, § 59 Absatz 1 und 2, § 63 Überschrift, Absatz und 3, § 64 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. (1) Bei zweimaligem Misserfolg hat die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes einem Prüfling, der die Wiederholungsprüfung in Nordrhein-Westfalen nicht bestanden hat, auf schriftlichen oder elektronischen Antrag die nochmalige Wiederholung zu gestatten, wenn der Prüfling in einer der beiden für nicht bestanden erklärten Prüfungen eine Mindestdurchschnittspunktzahl von 3,00 erreicht hat. In diesem Fall findet eine erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis nicht statt. (2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu stellen. (3) Mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 gilt § 24 entsprechend. Der Antrag auf Erlass von Prüfungsleistungen ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides gemäß Absatz 1 Satz 1 zu stellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 60 Widerspruch, Klage, Einwendungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 29, 60 und 66 geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 17.10.2006 (GV. NRW. S. 461), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; § 60 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022; § 66 aufgehoben durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. Die §§ 27 und 27a gelten entsprechend. Im Falle der Wiederholung der Prüfung oder einzelner Prüfungsleistungen infolge der Wahrnehmung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gilt § 59 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 61 Bezeichnung "Assessorin" oder "Assessor" Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Wer die Prüfung bestanden hat, darf die Bezeichnung "Assessorin" oder "Assessor" führen. Vierter Teil Anrechnungen; Aufbewahrungsfristen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 62 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 62 aufgehoben durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 63 Anrechnung einer Ausbildung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2 Absatz 2 und 3, § 3 Absatz 3, § 8 Absatz 2 und 3, § 9, § 19 Absatz 1, § 23 Absatz 1, § 25 Absatz 1, 2 und 3, § 27 Absatz 3, § 28 Absatz 2, 3 und 4, § 30 Absatz 6, § 31 Überschrift, Absatz 1 und 2, § 33 Absatz 2, § 36 Absatz 2, $ 39 Absatz 6, § 41 Absatz 3, § 44 Absatz 1 und 2, § 45 Absatz 2, § 46, § 47, § 48 Absatz 1,2 und 3, § 57 Absatz 1 und 3, § 59 Absatz 1 und 2, § 63 Überschrift, Absatz und 3, § 64 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. (1) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den Justizdienst der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, oder für den nichttechnischen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, kann auf Antrag 1. bis zur Dauer von zwei Halbjahren auf die Mindeststudienzeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 1), 2. bis zur Dauer von sechs Monaten auf den juristischen Vorbereitungsdienst (§ 35 Abs. 1) angerechnet werden. (2) Über die Anrechnung auf die Mindeststudienzeit entscheidet das nach § 6 zuständige Justizprüfungsamt. Es kann ferner die Bewerberinnen oder Bewerber von der Erfüllung der in § 7 Abs. 1 bezeichneten Zulassungsvoraussetzungen befreien, soweit deren Ziel bereits durch die bisherige Ausbildung oder Tätigkeit der Bewerberinnen oder Bewerber erreicht ist. Die Entscheidung ist auf Antrag schon vor der Meldung zur Prüfung zu treffen; sie ist für alle Justizprüfungsämter des Landes bindend. (3) Über die Anrechnung auf den juristischen Vorbereitungsdienst entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Sie oder er bestimmt, auf welche Ausbildungsabschnitte (§ 35 Abs. 2) die Ausbildung für die in Absatz 1 genannten Laufbahnen angerechnet wird. Eine Anrechnung kann nur erfolgen, soweit das Ziel des Ausbildungsabschnitts durch die bisherige Ausbildung oder Tätigkeit der Bewerberinnen oder Bewerber bereits erreicht ist oder in einer kürzeren als der vorgeschriebenen Zeit erreicht werden kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 64 Fn 10) Aufbewahrungsfristen, Digitalisierung von Prüfungsleistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2 Absatz 2 und 3, § 3 Absatz 3, § 8 Absatz 2 und 3, § 9, § 19 Absatz 1, § 23 Absatz 1, § 25 Absatz 1, 2 und 3, § 27 Absatz 3, § 28 Absatz 2, 3 und 4, § 30 Absatz 6, § 31 Überschrift, Absatz 1 und 2, § 33 Absatz 2, § 36 Absatz 2, $ 39 Absatz 6, § 41 Absatz 3, § 44 Absatz 1 und 2, § 45 Absatz 2, § 46, § 47, § 48 Absatz 1,2 und 3, § 57 Absatz 1 und 3, § 59 Absatz 1 und 2, § 63 Überschrift, Absatz und 3, § 64 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer sind fünf Jahre, die übrigen Prüfungsunterlagen sind fünfzig Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling erfolgt. Im Falle einer Wiederholungsprüfung ist für den Fristbeginn der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Prüfung maßgebend. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen und Prüfer können nach dem Stand der Technik zu deren Ersetzung in ein elektronisches Dokument übertragen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den Unterlagen in Papierform bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die in Papierform vorliegenden schriftlichen Prüfungsarbeiten und Gutachten der Prüferinnen und Prüfer sind zu vernichten, sobald die Schlussentscheidung über die staatliche Pflichtfachprüfung oder die zweite juristische Staatsprüfung bestandskräftig ist. Für die Löschung in elektronischer Form gespeicherter Aufsichtsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen und Prüfer gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Fünfter Teil Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 65 Rechts- und Verwaltungsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 65 Abs. 3 angefügt durch Artikel I des Gesetzes vom 17.10.2006 (GV. NRW. S. 461), in Kraft getreten am 8. November 2006; Absatz 1 geändert, Absatz 2 (alt) aufgehoben und Absatz 3 (alt) wird Absatz 2 (neu) und geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. (1) Das für die Justiz zuständige Ministerium und das für Inneres zuständige Ministerium erlassen im gegenseitigen Einvernehmen und nach Anhörung der Rechtsanwaltskammern die zur Durchführung des Gesetzes für ihren Geschäftsbereich erforderlichen Verwaltungsvorschriften. (2) Gebühren werden erhoben 1. für die Wiederholung der Prüfung zum Zweck der Notenverbesserung nach einem regulären Versuch, bei der Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung indes begrenzt auf ein Drittel der ungefähr tatsächlich anfallenden Kosten, 2. für das Widerspruchsverfahren in der staatlichen Pflichtfachprüfung und in der zweiten juristischen Staatsprüfung, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen oder zurückgenommen wird. Das für die Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für Inneres zuständigen Ministerium die Gebührensätze zu bestimmen und die Einzelheiten der Erhebung der Gebühren zu regeln. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass die Gestattung der Wiederholung der Prüfung zum Zweck der Notenverbesserung von der rechtzeitigen Zahlung eines Vorschusses in Höhe der vollen Gebühr abhängig gemacht wird und im Fall nicht rechtzeitiger Zahlung der Antrag auf Gestattung abzulehnen ist. Soweit die Rechtsverordnung keine Regelung trifft, gelten die Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 66 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 29, 60 und 66 geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 17.10.2006 (GV. NRW. S. 461), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; § 60 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022; § 66 aufgehoben durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 67 In-Kraft-Treten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 67 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. § 68 angefügt durch Artikel 85 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005; aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104), in Kraft getreten am 27. Februar 2014. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. (2)   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Der Justizminister Die Ministerin für Wissenschaft und Forschung   Hinweis: Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022 (1) Dieses Gesetz tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft. Die Studienordnungen sowie die universitären Prüfungsordnungen zur Zwischenprüfung sind innerhalb von 24 Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes anzupassen. (2) Für Studierende, die sich bereits zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemeldet haben oder sich binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur staatlichen Pflichtfachprüfung melden, finden mit Ausnahme von § 4 Absatz 2 Satz 3, § 8 Absatz 2 und 3, § 9 (ohne Nummer 5), § 13 Absatz 1, § 14, § 15 Absatz 1, §§ 20 bis 23, 25 bis 27 und 27a die Regelungen des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in der bis Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung. Zwischenprüfungen, die unter Geltung genehmigter universitärer Studien- und Prüfungsordnungen vor dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt bestanden wurden, werden als Zulassungsvoraussetzung nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen anerkannt. (3) Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die bereits den Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, finden die Regelungen des Juristenausbildungsgesetzes in der bis zum Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung. Sie können den Vorbereitungsdienst nach diesen Regelungen binnen zwei Jahren und sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durchführen. Für das gesamte Prüfungsverfahren gilt das bei der ersten Prüfungsleistung angewendete Recht, sofern nicht das Verfahren eingestellt wurde. Bereits ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die § 13 Absatz 1, § 15 Absatz 4, §§ 20 bis 23 (ohne § 20 Absatz 1 Nummer 1), § 27 sowie § 27a in Verbindung mit der jeweiligen Verweisungsnorm. (4) Auf Wiederholungsprüfungen, einschließlich der Wiederholungen zum Zwecke der Notenverbesserung, ist das beim ersten Prüfungsversuch angewendete Recht anzuwenden. Dies gilt auf Antrag auch, wenn die Prüfung für nicht unternommen erklärt worden ist oder als nicht unternommen gilt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung zu den dort genannten Verfahren nach Ablauf von drei Jahren und sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.