Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)

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Quellenkennung: 62780878-00d9-4e5b-a41e-357b617601f6. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 11.03.2003 Fassung Gültig ab 07.05.2025

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üfung es erfordert und es angemessen ist, hat der Prüfling die Durchsuchung, Durchleuchtung oder sonstige Überprüfung seiner Person und der von ihm mitgebrachten Gegenstände durch geeignete Hilfspersonen des Justizprüfungsamtes zu dulden. Jeder Prüfling ist verpflichtet, nicht zugelassene Hilfsmittel an das Justizprüfungsamt herauszugeben, das sie bis zum Abschluss des Verfahrens sicherstellen darf. (3) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der staatliche Pflichtfachprüfung kann diese für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung. (4) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens des Prüflings entscheidet die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Begründung; Einsichtnahme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2 Absatz 2 und 3, § 3 Absatz 3, § 8 Absatz 2 und 3, § 9, § 19 Absatz 1, § 23 Absatz 1, § 25 Absatz 1, 2 und 3, § 27 Absatz 3, § 28 Absatz 2, 3 und 4, § 30 Absatz 6, § 31 Überschrift, Absatz 1 und 2, § 33 Absatz 2, § 36 Absatz 2, $ 39 Absatz 6, § 41 Absatz 3, § 44 Absatz 1 und 2, § 45 Absatz 2, § 46, § 47, § 48 Absatz 1,2 und 3, § 57 Absatz 1 und 3, § 59 Absatz 1 und 2, § 63 Überschrift, Absatz und 3, § 64 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. (1) Die Gründe für die Bewertung der Leistung im mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung sind dem Prüfling auf Antrag durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Verkündung der Prüfungsentscheidung bei dem Justizprüfungsamt zu stellen. (2) Dem Prüfling ist die Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer zu gestatten. Die Einsicht erfolgt in den Räumen des Justizprüfungsamtes. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei dem Justizprüfungsamt zu stellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Wiederholung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Hat der Prüfling die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen. (2) Die Prüfung ist grundsätzlich vor demselben Justizprüfungsamt zu wiederholen. Ein Wechsel des Prüfungsamtes ist nur mit Zustimmung des abgebenden und des aufnehmenden Prüfungsamtes zulässig. Auf die Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch. Sie darf nur aus wichtigem Grund und nur dann erteilt werden, wenn die Prüfung vor dem abgebenden Prüfungsamt rechtlich zulässig ist und die vom abgebenden Prüfungsamt erteilten Auflagen unberührt bleiben. Dies gilt entsprechend, wenn die Prüfung für nicht unternommen erklärt worden ist. (3) Auf Antrag erlässt die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes dem Prüfling für die Wiederholungsprüfung die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten, wenn diese im Durchschnitt mit "ausreichend" (4,00 Punkte) oder besser bewertet worden sind. Der Antrag ist spätestens mit der Meldung zur Wiederholungsprüfung zu stellen. Einzelne Aufsichtsarbeiten dürfen nicht erlassen werden. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Prüfung gemäß §§ 20 Abs. 1 oder 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 für nicht bestanden erklärt worden ist. (4) Wer die Prüfung in einem Landim Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes endgültig nicht bestanden hat, kann auch nach erneutem Studium nicht noch einmal zur Prüfung zugelassen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Freiversuch Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2 Absatz 2 und 3, § 3 Absatz 3, § 8 Absatz 2 und 3, § 9, § 19 Absatz 1, § 23 Absatz 1, § 25 Absatz 1, 2 und 3, § 27 Absatz 3, § 28 Absatz 2, 3 und 4, § 30 Absatz 6, § 31 Überschrift, Absatz 1 und 2, § 33 Absatz 2, § 36 Absatz 2, $ 39 Absatz 6, § 41 Absatz 3, § 44 Absatz 1 und 2, § 45 Absatz 2, § 46, § 47, § 48 Absatz 1,2 und 3, § 57 Absatz 1 und 3, § 59 Absatz 1 und 2, § 63 Überschrift, Absatz und 3, § 64 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. (1) Meldet sich ein Prüfling spätestens bis zum Abschluss des achten Fachsemesters eines ununterbrochenen Studiums oder unmittelbar nach Ablauf der in § 7 Absatz 1 Nummer 1 genannten Studiendauer zur Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung und besteht er die Prüfung nicht, so gilt diese als nicht unternommen (Freiversuch). Ein weiterer Freiversuch ist ausgeschlossen. (2) Für die Berechnung von in anderen Studiengängen erbrachten Studienzeiten ist die durch die Universität vorgenommene Festsetzung maßgeblich. Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Absatz 1 Satz 1 bleiben unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung: 1. Fachsemester, während deren der Prüfling nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit , auf Grund von Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), der Inanspruchnahme von Elternzeit unter den Voraussetzungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), von Pflegezeit unter den Voraussetzungen des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) jeweils in der jeweils geltenden Fassung oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war, 2. bis zu vier Semester für Studiengangsverzögerungen infolge einer Behinderung, 3. bis zu drei Semester für ein Auslandsstudium, wenn der Prüfling nachweislich an einer ausländischen Hochschule für das Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben war und rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Stunden je Woche, im ausländischen Recht besucht und je halbjährigem Studienaufenthalt mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat, 4. ein Semester für eine an einer inländischen Hochschule nachweislich erfolgreich abgeschlossene fremdsprachige rechtswissenschaftliche Ausbildung oder eine Ausbildung im Bereich Digitalisierung und Recht , die sich über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden erstreckt hat, 5. ein Semester für die Teilnahme an einer Verfahrenssimulation im In- oder Ausland, die in deutscher oder fremder Sprache durchgeführt wird, wenn der Prüfling einen Arbeitsaufwand hatte, der dem Aufwand von mindestens sechzehn Semesterwochenstunden entspricht und einen Leistungsnachweis erworben hat, 6. ein Semester für die Teilnahme an einer studentischen Rechtsberatung, wenn die Teilnahme von einer Universität begleitet wird und sich die Mitarbeit über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden erstreckt hat, und 7. bis zu drei Semester, wenn der Prüfling nachweislich während dieser Zeit Mitglied in gesetzlich oder durch die Grundordnung vorgesehenen Gremien der Hochschule war oder das Amt der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten wahrgenommen hat. Unberücksichtigt bleiben nur volle Fachsemester. Ein Hinderungsgrund ist nur anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen des Hinderungsgrundes in dasselbe Fachsemester fallen. (3) Im Fall einer Erkrankung hat der Prüfling unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung auf seine Kosten herbeizuführen und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorzulegen, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich eine Studienunfähigkeit ergibt. (4) Ist ein Leistungsnachweis gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 bis 6 vorgelegt worden, kann er nicht zugleich zum Beleg der Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 5, Absatz 3 Satz 3 oder des § 28 Abs. 3 Satz 3 eingesetzt werden. Die auf Veranstaltungen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 bis 6 entfallenden Semesterwochenstunden können nicht zum Beleg der Voraussetzung des § 28 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz angeführt werden. (5) Die Summe der gemäß Absatz 2 unberücksichtigt bleibenden Semester ist auf vier beschränkt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Wiederholung zum Zwecke der Notenverbesserung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 26: Überschrift neu gefasst und Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022; Absatz 3 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 704), in Kraft getreten am 7. Mai 2025. (1) Ist die Prüfung im Freiversuch oder im regulären Versuch gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 für bestanden erklärt worden, hat die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes dem Prüfling auf dessen Antrag einmalig eine erneute Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung zu gestatten. Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Prüfungsergebnis zu stellen. (2) Erreicht der Prüfling in der Wiederholungsprüfung eine höhere Punktzahl in der Gesamtnote, so erteilt die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes hierüber ein Zeugnis. (3) Nach Gestattung der Wiederholungsprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung kann der Prüfling durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Bei Verzicht gilt eine Verbesserung als nicht erreicht. Die erneute Wiederholung der Prüfung ist ausgeschlossen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Widerspruch; Klage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2 Absatz 2 und 3, § 3 Absatz 3, § 8 Absatz 2 und 3, § 9, § 19 Absatz 1, § 23 Absatz 1, § 25 Absatz 1, 2 und 3, § 27 Absatz 3, § 28 Absatz 2, 3 und 4, § 30 Absatz 6, § 31 Überschrift, Absatz 1 und 2, § 33 Absatz 2, § 36 Absatz 2, $ 39 Absatz 6, § 41 Absatz 3, § 44 Absatz 1 und 2, § 45 Absatz 2, § 46, § 47, § 48 Absatz 1,2 und 3, § 57 Absatz 1 und 3, § 59 Absatz 1 und 2, § 63 Überschrift, Absatz und 3, § 64 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. (1) Über einen Widerspruch gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes, bei Angriffen gegen die Beurteilung einer Prüfungsleistung auf Grundlage einer einzuholenden Stellungnahme der Personen, die an der Beurteilung beteiligt gewesen sind. (2) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 1 können Entscheidungen, die eine Beurteilung der Prüfungsleistung enthalten, nicht geändert werden. (3) Legt der Prüfling gegen eine Entscheidung über das Ergebnis einer staatlichen Pflichtfachprüfung Widerspruch ein oder erhebt er Klage, so wird dadurch ein weiteres Prüfungsverfahren nicht gehindert. Wird nach Ablegung der Wiederholungsprüfung eine frühere Prüfung für bestanden erklärt, so gilt das Ergebnis der früheren Prüfung als Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung. Sofern dem Prüfling bei Ablegung der Wiederholungsprüfung die Möglichkeit einer Notenverbesserung nach § 26 zugeständen hätte, gilt auf seinen Antrag das Ergebnis der Wiederholungsprüfung als das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch spätestens innerhalb eines Monats nach Verkündung der Entscheidung über das Bestehen der früheren Prüfung bei der oder dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes zu stellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27a Einwendungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 27a eingefügt durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. Einwendungen gegen die Bewertung schriftlicher Aufsichtsarbeiten sind spätestens binnen sechs Monaten nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung, Einwendungen gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung sind spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung im Einzelnen und nachvollziehbar schriftlich oder elektronisch zu begründen. Im Falle eines fristgerechten Antrags nach § 23 Absatz 1 Satz 2 beginnt die Frist nach Satz 1 mit Ablauf des Tages der Mitteilung der Gründe für die Bewertung der Leistung im mündlichen Teil. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen. Hierauf ist bei der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung hinzuweisen. Zweiter Abschnitt Universitäre Prüfungen; Gesamtnote; Zeugnisse Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Universitäre Prüfungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2 Absatz 2 und 3, § 3 Absatz 3, § 8 Absatz 2 und 3, § 9, § 19 Absatz 1, § 23 Absatz 1, § 25 Absatz 1, 2 und 3, § 27 Absatz 3, § 28 Absatz 2, 3 und 4, § 30 Absatz 6, § 31 Überschrift, Absatz 1 und 2, § 33 Absatz 2, § 36 Absatz 2, $ 39 Absatz 6, § 41 Absatz 3, § 44 Absatz 1 und 2, § 45 Absatz 2, § 46, § 47, § 48 Absatz 1,2 und 3, § 57 Absatz 1 und 3, § 59 Absatz 1 und 2, § 63 Überschrift, Absatz und 3, § 64 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. (1) Zwischenprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung werden an einer Universität abgelegt; sie sollen studienbegleitend abgelegt werden. Zum Nachweis der Prüfungsleistungen soll ein Leistungspunktsystem geschaffen werden, das auch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Universität, insbesondere auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, ermöglicht. (2) Die Gegenstände der Zwischenprüfung dürfen nicht über den in § 11 genannten Prüfungsstoff hinausgehen. Sie sind den Pflichtfächern des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, b und d), des Strafgesetzbuchs (§ 11 Abs. 2 Nr. 7) und des Staatsrechts und des allgemeinen Verwaltungsrechts (§ 11 Absatz 2 Nummer 9 und 12) zu entnehmen. In jedem der drei Pflichtfächer muss eine Aufsichtsarbeit mit Erfolg angefertigt werden, für die der oder dem Studierenden mindestens drei Stunden zur Verfügung stehen und die einen rechtlich und tatsächlich einfach gelagerten Fall betrifft. Für die Zulassung zur Zwischenprüfung dürfen die universitären Studienordnungen höchstens das Bestehen von jeweils drei Prüfungsleistungen in jedem Pflichtfach vorsehen. Die Aufsichtsarbeiten können im Falle des Nichtbestehens bis zu zweimal in jedem Pflichtfach wiederholt werden. Die Ablegung der Schwerpunktbereichsprüfung setzt im Regelfall das Bestehen der Zwischenprüfung voraus. (3) Die Gegenstände der Schwerpunktbereichsprüfung sind der von dem Prüfling gewählte Schwerpunktbereich und die mit ihm gegebenenfalls zusammenhängenden Pflichtfächer einschließlich der interdisziplinären und internationalen Bezüge des Rechts. Das Studium des Schwerpunktbereichs hat sich über vierzehn Semesterwochenstunden zu erstrecken; zu diesen zählen nicht Veranstaltungen in Pflichtfächern. In der Schwerpunktbereichsprüfung sind eine häusliche Arbeit, bis zu drei Aufsichtsarbeiten sowie eine mündliche Leistung zu erbringen. §§ 17 und 18 Absatz 1 und 2 finden entsprechende Anwendung. (4) Die Universitäten erlassen Prüfungsordnungen für die Zwischenprüfung und die Schwerpunktbereichsprüfung, durch die im Einzelnen geregelt werden: 1. der Zweck der Prüfungen; 2. die Zeit, bis zur der in der Regel eine Zwischenprüfung abzulegen ist; 3. die Schwerpunktbereiche mit Wahlmöglichkeit; 4. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung sowie die Fristen für die Meldung zur Prüfung; 5. die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen; 6. die Prüfungsanforderungen, insbesondere die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung; 7. Form, Zahl, Art und Umfang der Prüfungsleistungen; 8. die Zeiten für die Anfertigung von Prüfungsarbeiten und gegebenenfalls die Dauer von mündlichen Prüfungen; 9. die Nachteilsausgleiche für Studierende mit Behinderungen; 10. die Grundsätze der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und der Ermittlung der Ergebnisse; 11. die Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren; 12. die Anrechnung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen; 13. die Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen und des Rücktritts von einer Prüfung; 14. die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften; 15. die Einsicht in die Prüfungsakten. Die Prüfungsordnungen bedürfen der Zustimmung des für die Justiz zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Prüfungsordnung insgesamt oder in Teilen 1. gegen Rechtsvorschriften verstößt oder 2. durch die Prüfungsordnung die im Hochschulbereich erforderliche Einheitlichkeit oder Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse nicht gewährleistet ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Gesamtnote der ersten Prüfung; Zeugnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 29, 60 und 66 geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 17.10.2006 (GV. NRW. S. 461), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; § 60 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022; § 66 aufgehoben durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. (1) Die erste Prüfung hat bestanden, wer die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes und die staatliche Pflichtfachprüfung in einem Land im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes bestanden hat. (2) Das Zeugnis über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 v. H. und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 v. H. einfließt. Es wird in dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden wurde. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. § 18 Abs. 3 Satz 5 findet entsprechende Anwendung. (3) Wer die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Gesamtnote der staatlichen Pflichtfachprüfung mit Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist. Auf Antrag wird dem Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes zusätzlich die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen bescheinigt. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Zweiter Teil Der juristische Vorbereitungsdienst Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Aufnahme in den Vorbereitungsdienst; Dienstbezeichnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 30 und 32 zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. (1) Wer die erste Prüfung bestanden hat, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses zum Land (§ 7 Abs. 1 Landesbeamtengesetz) mit der Dienstbezeichnung „Rechtsreferendarin“ oder „Rechtsreferendar“ in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. Die Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. (2) Über die Aufnahme entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Bewerberin oder der Bewerber eingestellt werden will. (3) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst in einem bestimmten Oberlandesgerichtsbezirk oder zu einem bestimmten Einstellungstermin besteht nicht. Im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze soll jedoch die Aufnahme unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse in dem Oberlandesgerichtsbezirk ermöglicht werden, mit dem die Bewerberin oder der Bewerber durch längeren Wohnsitz oder sonstige engere Beziehungen dauerhaft persönlich verbunden ist. (4) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist zu versagen: 1. wenn die Bewerberin oder der Bewerber der Zulassung nicht würdig ist; dies ist in der Regel anzunehmen, wenn sie oder er wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist; 2. solange der Bewerberin oder dem Bewerber die Freiheit entzogen ist. (5) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst kann versagt werden: 1. solange ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist, das zu einer Entscheidung nach Absatz 4 Nr. 1 führen kann; 2. wenn für die Bewerberin oder den Bewerber eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt worden ist; 3. wenn Tatsachen vorliegen, die die Bewerberin oder den Bewerber für den Vorbereitungsdienst als ungeeignet erscheinen lassen, insbesondere wenn Tatsachen in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die Gefahr einer Störung des Dienstbetriebs oder die Gefahr begründen, dass durch die Aufnahme wichtige öffentliche Belange ernstlich beeinträchtigt würden. (6) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst darf nicht deswegen versagt werden, weil die erste Prüfung nicht im Land Nordrhein-Westfalen abgelegt worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses; Entlassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2 Absatz 2 und 3, § 3 Absatz 3, § 8 Absatz 2 und 3, § 9, § 19 Absatz 1, § 23 Absatz 1, § 25 Absatz 1, 2 und 3, § 27 Absatz 3, § 28 Absatz 2, 3 und 4, § 30 Absatz 6, § 31 Überschrift, Absatz 1 und 2, § 33 Absatz 2, § 36 Absatz 2, $ 39 Absatz 6, § 41 Absatz 3, § 44 Absatz 1 und 2, § 45 Absatz 2, § 46, § 47, § 48 Absatz 1,2 und 3, § 57 Absatz 1 und 3, § 59 Absatz 1 und 2, § 63 Überschrift, Absatz und 3, § 64 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. (1) Mit der Verkündung der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung, das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung oder über den Ausschluss von einer Wiederholungsprüfung endet das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis. Wird die Entscheidung nicht durch den Prüfungsausschuss verkündet, so ist der Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling maßgebend. (2) Aus dem Vorbereitungsdienst und dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis  ist zu entlassen, wer die Entlassung verlangt. In diesem Fall soll eine Wiedereinstellung im Regelfall nicht vor Ablauf von sechs Monaten erfolgen. (3) Die Referendarin oder der Referendar kann entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn: 1. während des Vorbereitungsdienstes ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nach § 30 rechtfertigen würde; 2. die Referendarin oder der Referendar ihre oder seine Pflichten erheblich verletzt, insbesondere nachhaltig unentschuldigt dem Dienst fernbleibt; 3. die Referendarin oder der Referendar infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte für den Vorbereitungsdienst dauernd unfähig (dienstunfähig) ist; als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass sie oder er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. (4) Über die Entlassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Referendarin oder der Referendar eingestellt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Dienstrechtliche Stellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 30 und 32 zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Dienstvorgesetz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.