Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)

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Quellenkennung: 62780878-00d9-4e5b-a41e-357b617601f6. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 11.03.2003 Fassung Gültig ab 07.05.2025

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die unter Nummern 1 Buchstabe b und c und 6 genannten Schuldverhältnisse beziehen, 3. aus dem Handelsrecht im Überblick: a) aus dem 1. Buch des Handelsgesetzbuchs die Abschnitte 1 bis 5 (Kaufleute, Handelsregister, Handelsfirma, Prokura und Handlungsvollmacht), dabei aus dem Abschnitt 2 nur die Publizität des Handelsregisters, b) aus dem 4. Buch des Handelsgesetzbuchs die Abschnitte 1 und 2 (allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte, Handelskauf) ohne die Regelungen zum Kontokorrent und zu den kaufmännischen Orderpapieren, 4. aus dem Gesellschaftsrecht im Überblick: a) aus dem 2. Buch des Handelsgesetzbuchs die Abschnitte 1 und 2 (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft), b) aus dem Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Abschnitte 1 und 3 (Errichtung der Gesellschaft sowie Vertretung und Geschäftsführung), 5. aus dem Zivilverfahrensrecht im Überblick: a) aus dem Erkenntnisverfahren: gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen, Verfahren im ersten Rechtszug (ohne Wiederaufnahme des Verfahrens, Urkunden- und Wechselprozess, Familiensachen, Kindschaftssachen und Unterhaltssachen), Verfahrensgrundsätze, Prozessvoraussetzungen, Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen, Beweisgrundsätze, b) aus dem Vollstreckungsverfahren: allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen und Arten der Zwangsvollstreckung einschließlich der Rechtsbehelfe nach den §§ 766, 767, 771 der Zivilprozessordnung, 6. aus dem Arbeitsrecht im Überblick: Inhalt, Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Leistungsstörungen und Haftung im Arbeitsverhältnis einschließlich der zugehörigen Regelungen aus dem Tarifvertrags- und Betriebsverfassungsrecht sowie dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, 7. aus dem Strafgesetzbuch: a) der Allgemeine Teil mit Ausnahme des 3. Abschnittes, Titel 1, 2, 4, 5, 6 (ohne die Entziehung der Fahrerlaubnis) und 7 und des 5. Abschnittes, Titel 2, b) aus dem Besonderen Teil: aus dem 6. Abschnitt (Widerstand gegen die Staatsgewalt): Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, aus dem 7. Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung): Hausfriedensbruch, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Vortäuschen einer Straftat, der 9. Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid), der 10. Abschnitt (Falsche Verdächtigung), der 14. Abschnitt (Beleidigung), aus dem 15. Abschnitt (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs): Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, Verletzung des Briefgeheimnisses, Ausspähen von Daten, aus dem 16. Abschnitt (Straftaten gegen das Leben): Mord, Totschlag, minder schwerer Fall des Totschlags, Tötung auf Verlangen, Aussetzung, Fahrlässige Tötung, der 17. Abschnitt (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit), aus dem 18. Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit): Freiheitsberaubung, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, Nötigung, Bedrohung, der 19. Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung), der 20. Abschnitt (Raub und Erpressung), aus dem 21. Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei): Begünstigung, Strafvereitelung, Strafvereitelung im Amt, Hehlerei, der 22. Abschnitt (Betrug und Untreue) ohne Subventionsbetrug, Kapitalanlagebetrug, Kreditbetrug sowie Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, aus dem 23. Abschnitt (Urkundenfälschung): Urkundenfälschung, Fälschung technischer Aufzeichnungen, Fälschung beweiserheblicher Daten, Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung, mittelbare Falschbeurkundung, Urkundenunterdrückung, aus dem 27. Abschnitt (Sachbeschädigung): Sachbeschädigung, gemeinschädliche Sachbeschädigung, aus dem 28. Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten): Brandstiftungsdelikte, Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, verbotene Kraftfahrzeugrennen, Trunkenheit im Verkehr, Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, Vollrausch, Unterlassene Hilfeleistung, aus dem 30. Abschnitt (Straftaten im Amt): Bestechungsdelikte, Körperverletzung im Amt, Falschbeurkundung im Amt, 8. aus dem Strafverfahrensrecht im Überblick: Verfahrensgrundsätze und verfassungsrechtliche Bezüge des Strafprozessrechts, allgemeiner Gang des Ermittlungs- und Strafverfahrens, Rechtsstellung und Aufgaben der wesentlichen Verfahrensbeteiligten, erstinstanzliche gerichtliche Zuständigkeit und weiterer Instanzenzug, Zwangsmittel (davon lediglich körperliche Untersuchung Beschuldigter, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Durchsuchung und Beschlagnahme), Beweisrecht (Arten der Beweismittel, Beweisantragsrecht, Beweisverbote), Rechtskraft, 9. Staatsrecht ohne Verteidigungsfall, Finanzverfassungs- und Notstandsverfassungsrecht, 10. aus dem Verfassungsprozessrecht im Überblick: Verfassungsbeschwerde, abstrakte und konkrete Normkontrollverfahren, Organstreitverfahren, Bund-Länder-Streitigkeiten, einstweiliger Rechtsschutz, 11.  aus dem Europarecht im Überblick: Rechtsquellen der Europäischen Union, die Grundfreiheiten des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und ihre Durchsetzung, Entwicklung, Organe, Kompetenzen und Handlungsformen der Europäischen Union, Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht einschließlich dessen Umsetzung, aus dem Rechtsschutzsystem des Unionsrechts: Vertragsverletzungs- und Vorabentscheidungsverfahren, 12. allgemeines Verwaltungsrecht, einschließlich im Überblick des Rechts der öffentlichen Ersatzleistungen und des Verwaltungsvollstreckungsrechts, allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht einschließlich des Verwaltungszustellungsgesetzes mit Ausnahme der besonderen Verwaltungsverfahren, 13. aus dem besonderen Verwaltungsrecht, a) Polizei- und Ordnungsrecht ohne die in den §§ 14a bis 33c Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen enthaltenen Regelungen sowie im Überblick das Versammlungsrecht, b) Kommunalrecht im Überblick mit Ausnahme des Kommunalwahl- und Kommunalabgabenrechts, des Haushaltsrechts sowie der Vorschriften aus der Gemeindeordnung über das Gemeindegebiet, die Bezirke und Ortschaften und den Verwaltungsvorstand und die Gemeindebediensteten, c) aus dem Baurecht im Überblick: Bauleitplanung, Sicherung der Bauleitplanung beschränkt auf die Veränderungssperre, bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben einschließlich der Regelungen der Baunutzungsverordnung hierzu und Planerhaltung sowie das Bauordnungsrecht mit Ausnahme der technischen Vorschriften, 14. aus dem Verwaltungsprozessrecht im Überblick: Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs, Sachentscheidungsvoraussetzungen, Klagearten, Vorverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, gerichtlicher Prüfungsumfang, gerichtliche Entscheidungen. (3) Zu den Pflichtfächern gehören ihre europarechtlichen Bezüge unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnisses des europäischen Rechts zum nationalen Recht sowie ihre Bezüge zur Europäischen Menschenrechtskonvention, ihre philosophischen, insbesondere auch ethischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen sowie die rechtswissenschaftlichen Methoden und die Methoden der rechtsberatenden Praxis. (4) Soweit Kenntnisse „im Überblick“ verlangt werden, müssen einem Prüfling lediglich die gesetzliche Systematik, die wesentlichen Normen und Rechtsinstitute ohne vertiefte Kenntnisse von Rechtsprechung und Literatur bekannt sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 aufgehoben durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Anfertigung der Aufsichtsarbeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13 Absatz 1 und 3 geändert, Absatz 4 (neu) eingefügt, Absatz 4 (alt) wird Absatz 5 (neu) und geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. (1) Für jede Aufsichtsarbeit in der staatlichen Pflichtfachprüfung stehen dem Prüfling an je einem Tag fünf Stunden zur Verfügung. Prüflingen mit Behinderung kann diese Frist auf Antrag bis zu zwei Stunden verlängert werden. Von einem Prüfling, der einen Nachteilsausgleich begehrt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf seine Kosten verlangt werden. (2) Das Justizprüfungsamt teilt dem Prüfling für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten eine Kennziffer zu. Die Arbeiten dürfen keine sonstigen Hinweise auf die Person des Prüflings enthalten. (3) Das für die Justiz zuständige Ministerium bestimmt die zulässigen Hilfsmittel; andere dürfen nicht benutzt werden. (4) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts sicherzustellen. (5) Über den Termin zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit wird eine Niederschrift angefertigt. Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins kann die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes: 1. die Bearbeitungszeit (Absatz 1) angemessen verlängern; 2. für einzelne oder alle Prüflinge die erneute Anfertigung dieser Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen. Die Berufung auf die Störung ist ausgeschlossen, wenn der Prüfling sie nicht unmittelbar gegenüber der Aufsichtsperson rügt und binnen eines Monats seit ihrem Eintritt schriftlich oder elektronisch bei dem Justizprüfungsamt geltend gemacht hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Bewertung der Aufsichtsarbeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14 Absatz 1 geändert, Absatz 2 (alt) aufgehoben, Absatz 3 (alt) wird Absatz 2 (neu) und Absatz 4 (alt) wird Absatz 5 (neu) durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. (1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern der Justizprüfungsämter selbstständig begutachtet und bewertet. Bei abweichender Bewertung einer Aufsichtsarbeit erfolgt eine Beratung der beiden Prüferinnen oder Prüfer. Können sie sich nicht einigen, werden Note und Punktwert endgültig im Rahmen ihrer Bewertung von einer dritten Prüferin oder einem dritten Prüfer festgelegt, die oder der jeweils von den Vorsitzenden der Justizprüfungsämter bestimmt wird. Die Bewertung findet vor der mündlichen Prüfung statt und ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend. (2) Mitteilungen über die Person des Prüflings dürfen den Prüferinnen oder Prüfern, Mitteilungen über deren Person dürfen dem Prüfling erst nach Bewertung der schriftlichen Arbeiten gemacht werden. Kenntnisse über die Person des Prüflings, die eine Prüferin oder ein Prüfer vorher durch die Tätigkeit bei der verwaltungsmäßigen Durchführung des Prüfungsverfahrens oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses erlangt, stehen der Mitwirkung nicht entgegen. (3) Dem Prüfling wird die Bewertung der Aufsichtsarbeiten spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt. Die Frist wird durch die Aufgabe zur Post gewahrt; maßgebend ist das Datum desPoststempels. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Mündliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15 Absatz 1 geändert, Absatz 4 aufgehoben, Absatz 5(alt) wird Absatz 4 (neu) und neu gefasst, Absatz 5 (neu) eingefügt und Absatz 6 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. (1) Die mündliche Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus drei Prüferinnen oder Prüfern einschließlich der oder des Vorsitzenden besteht. Zu einer mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Prüflinge geladen werden. (2) Den Vorsitz in der mündlichen Prüfung führt die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes, die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter oder ein anderes Mitglied des Justizprüfungsamtes, das die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes bestimmt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er hat darauf zu achten, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung. (3) Vor der mündlichen Prüfung soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling einzeln Rücksprache nehmen. (4) Die Gesamtdauer des Prüfungsgesprächs beträgt je erschienenem Prüfling etwa 45 Minuten. Bei Einzelprüfungen kann die Prüfungszeit angemessen verlängert werden. Sie ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen. An der mündlichen Prüfung beteiligen sich alle Prüferinnen und Prüfer. (5) Eine Einzelprüfung findet nur in einem Ausnahmefall statt. (6) Die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes kann Studierenden der Rechtswissenschaft und mit der Juristenausbildung oder Prüfung befassten Personen gestatten, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören. Die Verkündung der Entscheidung des Prüfungsausschusses findet unter Ausschluss der Zuhörenden statt, wenn ein Prüfling nicht in deren Anwesenheit einwilligt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Entscheidungen des Prüfungsausschusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen, insbesondere die Entscheidung über das Prüfungsergebnis trifft - abgesehen von § 14 Abs. 1 - der Prüfungsausschuss. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (2) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung des Ausschusses statt, zu der sämtliche Prüfungsunterlagen vorliegen. Dabei berichtet die oder der Vorsitzende über das Vorgespräch (§ 15 Abs. 3). (3) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung bewertet der Prüfungsausschuss die darin erbrachten Leistungen. Anschließend entscheidet er unter Ermittlung des Punktwerts für die Gesamtnote über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Prüfungsnoten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten: sehr gut: eine besonders hervorragende Leistung = 16-18 Punkte gut: eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 13 - 15 Punkte vollbefriedigend: eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 10 - 12 Punkte befriedigend: eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht = 7 - 9 Punkte ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht = 4 - 6 Punkte mangelhaft: eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung = 1 - 3 Punkte ungenügend: eine völlig unbrauchbare Leistung = 0 Punkte. Zwischennoten undvon vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden. (2) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen: 14,00 - 18,00 Punkte: sehr gut 11,50 - 13,99 Punkte: gut 9,00 - 11,49 Punkte: vollbefriedigend 6,50 - 8,99 Punkte: befriedigend 4,00 - 6,49 Punkte: ausreichend 1,50 - 3,99 Punkte: mangelhaft 0 - 1,49 Punkte: ungenügend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Schlussentscheidung nach mündlicher Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 18 Absatz 3 neu gefasst und Absatz 6 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. (1) Entsprechen die Leistungen des Prüflings insgesamt den Anforderungen, so ist die staatliche Pflichtfachprüfung für bestanden zu erklären, und zwar als "ausreichend", "befriedigend", "vollbefriedigend", "gut" oder "sehr gut". Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. (2) Die Leistungen des Prüflings entsprechen in der Gesamtbeurteilung (Gesamtnote) den Anforderungen, wenn der Punktwert 4,00 Punkte nicht unterschreitet. (3) Die Punktwerte für die Gesamtnote der staatlichen Pflichtfachprüfung und für die einzelnen Prüfungsabschnitte sind rechnerisch zu ermitteln. Es sind die Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von insgesamt 65 Prozent und die Leistungen im Prüfungsgespräch mit einem Anteil von insgesamt 35 Prozent zu berücksichtigen. Der Punktwert für die Gesamtnote wird errechnet, indem die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit mit dem Quotienten aus 65 und 6 und die des Prüfungsgesprächs mit 35 vervielfältigt und sodann die Summe durch 100 geteilt wird. Sind dem Prüfling Prüfungsleistungen nach § 24 Absatz 3 erlassen worden, so sind die entsprechenden Prüfungsleistungen aus dem vorhergehenden Prüfungsverfahren zu berücksichtigen. Die Summe aller Punktwerte ist bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln. (4) Der Prüfungsausschuss kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat. (5) Fehler bei der Notenbezeichnung für die Gesamtnote und bei der Errechnung des Punktwertes können von Amts wegen durch das Justizprüfungsamt berichtigt werden. Die Berichtigung der Punktwerte und eine durch sie bewirkte Änderung in der Notenbezeichnung sind auf der Prüfungsniederschrift zu vermerken. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und durch ein richtiges zu ersetzen. (6) Die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung ist zu verkünden und unter Hervorhebung der wesentlichen Aspekte zu begründen. Verkündung und Begründung finden unter Ausschluss der Mitprüflinge statt, wenn der Prüfling nicht deren Anwesenheit zustimmt. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich bekannt zu geben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Niederschrift über die mündliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2 Absatz 2 und 3, § 3 Absatz 3, § 8 Absatz 2 und 3, § 9, § 19 Absatz 1, § 23 Absatz 1, § 25 Absatz 1, 2 und 3, § 27 Absatz 3, § 28 Absatz 2, 3 und 4, § 30 Absatz 6, § 31 Überschrift, Absatz 1 und 2, § 33 Absatz 2, § 36 Absatz 2, $ 39 Absatz 6, § 41 Absatz 3, § 44 Absatz 1 und 2, § 45 Absatz 2, § 46, § 47, § 48 Absatz 1,2 und 3, § 57 Absatz 1 und 3, § 59 Absatz 1 und 2, § 63 Überschrift, Absatz und 3, § 64 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. (1) Über den mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden: 1. Ort und Tag der Prüfung, 2. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, 3. die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge, 4. die Bewertung der Aufsichtsarbeiten, 5. die Prüfungsgegenstände, die Inhalt des Prüfungsgesprächs waren, und die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung, 6. die errechneten Punktwerte für die Gesamtnote, 7. eine Änderung des Punktwertes für die Gesamtnote und die dafür maßgebenden Gründe, 8. die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung, 9. alle sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses, insbesondere die Entscheidung nach § 22 Absatz 4 und 10. die Verkündung der Entscheidung des Prüfungsausschusses. (2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Schlussentscheidung ohne mündliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20: Absatz 1 geändert durch geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022; Absatz 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 704), in Kraft getreten am 7. Mai 2025. (1) Die staatliche Pflichtfachprüfung ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes für nicht bestanden zu erklären, sobald 1. mehr als die Hälfte der Aufsichtsarbeiten mit "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet worden ist oder der Prüfling nicht im Gesamtdurchschnitt der Aufsichtsarbeiten mindestens 3,50 Punkte erreicht hat, 2. ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung drei oder mehr Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder 3. ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung zu dem Termin für die mündliche Prüfung nicht erscheint. (2) Die staatliche Pflichtfachprüfung ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes für nicht unternommen zu erklären, sobald 1. ein Prüfling mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt; die Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden, 2. die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes nach Anhörung des Prüflings das Prüfungsverfahren abbricht, weil dessen sachgemäße Durchführung sich wegen einer ernsten Erkrankung des Prüflings oder aus einem anderen wichtigen Grund längere Zeit verzögert hat oder verzögern wird. In diesen Fällen entfällt auch die Wirkung der Meldung. (3) Die Entscheidung der oder des Vorsitzenden ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Zwischenentscheidung ohne mündliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Liefert ein Prüfling bis zu zwei Aufsichtsarbeiten ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so sind sie durch die oder den Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes für "ungenügend" zu erklären. Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. (2) Liefert ein Prüfling mindestens eine Aufsichtsarbeit mit genügender Entschuldigung nicht ab, so hat er im nächstmöglichen Termin alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen. (3) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber demJustizprüfungsamt geltend gemacht werden. § 13 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Ordnungswidriges Verhalten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22 Absatz 1 geändert, Absatz 2 (neu) eingefügt, Absatz 2 (alt) wird Absatz 3 (neu), Absatz 3 (alt) wird Absatz 4 (neu) und geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. (1) Als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder des verspäteten Erscheinens, zwischenzeitlichen Entfernens oder Abbruchs des Prüfungsgesprächs, können ausgesprochen werden: 1. dem Prüfling kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen aufgegeben werden; 2. Prüfungsleistungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können für "ungenügend" (0 Punkte) erklärt werden; 3. die staatliche Pflichtfachprüfung kann für nicht bestanden erklärt und in besonders schweren Fällen der Prüfling von einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden; im Falle eines Verbesserungsversuchs nach § 26 kann in besonders schweren Fällen auch die bereits bestandene staatliche Pflichtfachprüfung für nicht bestanden erklärt werden. In minder schweren Fällen kann bei Vorliegen besonderer Umstände von einer Ahndung abgesehen werden. Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 findet § 25 keine Anwendung. (2) Soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Pr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.