Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 11.03.2003 Fassung Gültig ab 07.05.2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 11.03.2003 Fassung Gültig ab 07.05.2025 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1475), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. Vom 11. März 2003 Inhaltsübersicht Einleitende Vorschrift   § 1 Befähigung zum Richteramt; Regelstudienzeit   Erster Teil Die erste Prüfung   § 2 Prüfungsabschnitte; Zweck der Prüfung   Erster Abschnitt Die staatliche Pflichtfachprüfung   § 3 Justizprüfungsämter § 4 Mitglieder der Justizprüfungsämter § 5 Unabhängigkeit § 6 Zuständiges Prüfungsamt § 7 Zulassung § 8 Praktische Studienzeit § 9 Meldung § 10 Prüfungsabschnitte § 11 Gegenstände der Prüfung § 12 (weggefallen) § 13 Anfertigung der Aufsichtsarbeiten § 14 Bewertung der Aufsichtsarbeiten § 15 Mündliche Prüfung § 16 Entscheidungen des Prüfungsausschusses § 17 Prüfungsnoten § 18 Schlussentscheidung nach mündlicher Prüfung § 19 Niederschrift über die mündliche Prüfung § 20 Schlussentscheidung ohne mündliche Prüfung § 21 Zwischenentscheidung ohne mündliche Prüfung § 22 Ordnungswidriges Verhalten § 23 Begründung; Einsichtnahme § 24 Wiederholung der Prüfung § 25 Freiversuch § 26 Wiederholung zum Zwecke der Notenverbesserung § 27 Widerspruch; Klage § 27a Einwendungen Zweiter Abschnitt Universitäre Prüfungen; Gesamtnote; Zeugnisse   § 28 Universitäre Prüfungen § 29 Gesamtnote der ersten Prüfung; Zeugnisse   Zweiter Teil Der juristische Vorbereitungsdienst   § 30 Aufnahme in den Vorbereitungsdienst; Dienstbezeichnung § 31 Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses; Entlassung § 32 Dienstrechtliche Stellung § 32a Vorbereitungsdienst in Teilzeit § 33 Leitung der gesamten Ausbildung § 34 Zuweisung zur Ausbildung § 35 Dauer und Einteilung des Vorbereitungsdienstes § 35a Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit § 35b Einteilung der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit § 36 Wahlstationen § 37 Ausbildungslehrgänge; ausbildungsfördernde Veranstaltungen § 38 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes § 39 Ausbildungsziel § 40 Selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben § 41 Ausbildung in der Praxis § 42 Einzelleistungen § 43 Arbeitsgemeinschaften § 43a Arbeitsgemeinschaften bei einer Teilzeitbeschäftigung § 44 Leitung der Arbeitsgemeinschaften § 45 Gestaltung der Arbeitsgemeinschaften; Teilnahme § 46 Zeugnisse   Dritter Teil Die zweite juristische Staatsprüfung   § 47 Zweck der Prüfung § 48 Landesjustizprüfungsamt § 49 Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes § 50 Meldung und Zulassung zur Prüfung § 51 Prüfungsabschnitte § 52 Gegenstände der Prüfung § 53 Anfertigung der Aufsichtsarbeiten § 54 Bewertung der Aufsichtsarbeiten § 55 Mündliche Prüfung § 56 Prüfungsentscheidungen; Prüfungsnoten; Zeugnisse § 56a Wiederholung der Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung § 57 Ergänzungsvorbereitungsdienst § 58 Wiederholung der Prüfung § 59 Nochmalige Wiederholung der Prüfung § 60 Widerspruch, Klage, Einwendungen § 61 Bezeichnung "Assessorin" oder "Assessor"   Vierter Teil Anrechnungen; Aufbewahrungsfristen   § 62 (weggefallen) § 63 Anrechnung einer Ausbildung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt § 64 Aufbewahrungsfristen, Digitalisierung von Prüfungsleistungen   Fünfter Teil Schlussvorschriften   § 65 Rechts- und Verwaltungsvorschriften § 66 (weggefallen) § 67 In-Kraft-Treten Einleitende Vorschrift Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Befähigung zum Richteramt; Regelstudienzeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2 Absatz 2 und 3, § 3 Absatz 3, § 8 Absatz 2 und 3, § 9, § 19 Absatz 1, § 23 Absatz 1, § 25 Absatz 1, 2 und 3, § 27 Absatz 3, § 28 Absatz 2, 3 und 4, § 30 Absatz 6, § 31 Überschrift, Absatz 1 und 2, § 33 Absatz 2, § 36 Absatz 2, $ 39 Absatz 6, § 41 Absatz 3, § 44 Absatz 1 und 2, § 45 Absatz 2, § 46, § 47, § 48 Absatz 1,2 und 3, § 57 Absatz 1 und 3, § 59 Absatz 1 und 2, § 63 Überschrift, Absatz und 3, § 64 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. Die Befähigung zum Richteramt und zum allgemeinen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt. Erster Teil Die erste Prüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Prüfungsabschnitte; Zweck der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2 Absatz 2 und 3, § 3 Absatz 3, § 8 Absatz 2 und 3, § 9, § 19 Absatz 1, § 23 Absatz 1, § 25 Absatz 1, 2 und 3, § 27 Absatz 3, § 28 Absatz 2, 3 und 4, § 30 Absatz 6, § 31 Überschrift, Absatz 1 und 2, § 33 Absatz 2, § 36 Absatz 2, $ 39 Absatz 6, § 41 Absatz 3, § 44 Absatz 1 und 2, § 45 Absatz 2, § 46, § 47, § 48 Absatz 1,2 und 3, § 57 Absatz 1 und 3, § 59 Absatz 1 und 2, § 63 Überschrift, Absatz und 3, § 64 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. (1) Die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung. Sie hat die Aufgabe festzustellen, ob der Prüfling das rechtswissenschaftliche Studienziel erreicht hat und damit für den juristischen Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist. (2) Die Prüfung soll zeigen, dass der Prüfling das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann und über die hierzu erforderlichen Rechtskenntnisse in den Prüfungsfächern mit ihren europarechtlichen, wirtschaftlichen und politischen Bezügen, ihren rechtswissenschaftlichen Methoden sowie philosophischen, insbesondere auch ethischen, geschichtlichen, psychologischen und gesellschaftlichen Grundlagen verfügt. Dies schließt Grundkenntnisse über Aufgaben und Arbeitsmethoden der rechtsberatenden Praxis ein. (3) Darüber hinaus soll der Prüfling insbesondere im Rahmen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung seine Fähigkeit zu vertieftem wissenschaftlichen Arbeiten beweisen. Erster Abschnitt Die staatliche Pflichtfachprüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Justizprüfungsämter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2 Absatz 2 und 3, § 3 Absatz 3, § 8 Absatz 2 und 3, § 9, § 19 Absatz 1, § 23 Absatz 1, § 25 Absatz 1, 2 und 3, § 27 Absatz 3, § 28 Absatz 2, 3 und 4, § 30 Absatz 6, § 31 Überschrift, Absatz 1 und 2, § 33 Absatz 2, § 36 Absatz 2, $ 39 Absatz 6, § 41 Absatz 3, § 44 Absatz 1 und 2, § 45 Absatz 2, § 46, § 47, § 48 Absatz 1,2 und 3, § 57 Absatz 1 und 3, § 59 Absatz 1 und 2, § 63 Überschrift, Absatz und 3, § 64 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. (1) Die staatliche Pflichtfachprüfung wird vor einem der Justizprüfungsämter abgelegt. Justizprüfungsämter bestehen bei den Oberlandesgerichten Düsseldorf, Hamm und Köln. (2) Die Justizprüfungsämter bestehen aus der oder dem Vorsitzenden, einer ständigen Vertreterin oder einem ständigen Vertreter und weiteren Mitgliedern. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und die geschäftsführende Vertreterin oder der geschäftsführende Vertreter können sich als Vorsitzende eines Prüfungsausschusses an der Prüfung beteiligen. (3) Die Vorsitzenden führen die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb ihres Justizprüfungsamtes. Sie sind für alle Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen im Rahmen des Prüfungsverfahrens zuständig, soweit keine andere Regelung getroffen ist. Sie wählen insbesondere einheitliche Aufgaben für Prüfungsarbeiten aus, bestimmen die Prüferinnen oder Prüfer und stellen die Zeugnisse über das Bestehen der Prüfung aus. Bei Uneinigkeit über die Aufgaben der Prüfungsarbeiten beschließen sie mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes. Eine Übertragung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 auf Bedienstete des Justizprüfungsamtes sowie der Aufgabe nach Satz 6 auf die geschäftsführende Vertreterin oder den geschäftsführenden Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes ist zulässig. Das Justizprüfungsamt untersteht der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mitglieder der Justizprüfungsämter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4: Abs. 2, § 40 Abs. 2, § 43 (Überschrift) und § 51 Abs. 5 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S.752), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Absatz 1, 2 und 4 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022; § 40 Absatz 1, § 43 Absatz 3 und 4 geändert, Absatz 3 aufgehoben und Absatz 4 (alt) wird Absatz 3 (neu), § 51 Absatz 1 und 3 geändert, Absatz 4 neu gefasst und Absatz 6 angefügt durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. (1) Die oder der Vorsitzende sowie die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter werden von dem für die Justiz zuständigen Ministerium, die weiteren Mitglieder von der oder dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes berufen und abberufen. (2) Zu Mitgliedern des Justizprüfungsamtes können berufen werden: 1. auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe beamtete oder angestellte hauptamtliche Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie außerplanmäßige Professorinnen und Professoren der Rechtswissenschaft; 2. Privatdozentinnen und Privatdozenten der Rechtswissenschaft; 3. Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare; 4. Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt; 5. sonstige Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit in der Praxis geeignet erscheinen. Es darf nur berufen werden, wer die Befähigung zum Richteramt (§§ 5, 7 DRiG) oder aufgrund eines Studiums der Rechtswissenschaft und der vorgeschriebenen Prüfungen die Befähigung zum allgemeinen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, erlangt hat. Prüferinnen und Prüfer aus dem Personenkreis des § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sollen bei der Heranziehung gemäß den §§ 14, 15 vorrangig berücksichtigt werden. (3) Die Mitglieder der Justizprüfungsämter werden jeweils für fünf Jahre berufen. (4) Die Vorsitzenden der Justizprüfungsämter können dauerhaft Mitglieder der anderen Justizprüfungsämter sowie zum Zwecke der Erprobung oder wegen vermehrten Geschäftsanfalls Personen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen, vorübergehend ohne förmliche Bestellung als Prüferin oder Prüfer heranziehen. (5) Die Mitgliedschaft im Justizprüfungsamt endet spätestens mit Vollendung des 68. Lebensjahres; unberührt hiervon bleibt die Mitwirkung in einem Widerspruchsverfahren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Unabhängigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Zuständiges Prüfungsamt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bewerberinnen und Bewerber können sich zur staatlichen Pflichtfachprüfung melden: a) bei dem Justizprüfungsamt, dessen Bezirk sie durch längeren Wohnsitz oder sonstige engere Beziehungen angehören; b) bei jedem Justizprüfungsamt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, soweit sie an einer Universität in Nordrhein-Westfalen mindestens zwei Halbjahre Rechtswissenschaft studiert haben. (2) Wird die Bewerberin oder der Bewerber von einem Justizprüfungsamt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Prüfung zugelassen, so ist dieses Justizprüfungsamt für das weitere Prüfungsverfahren ausschließlich zuständig. Solange ein Prüfungsverfahren bei einem Prüfungsamt im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes anhängig ist, wird die Bewerberin oder der Bewerber von einem Justizprüfungsamt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zur Prüfung zugelassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Zulassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7: Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022; Absatz 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 704), in Kraft getreten am 7. Mai 2025. (1) Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung setzt den Nachweis voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber 1. mindestens vier Halbjahre an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes Rechtswissenschaft studiert, 2. eine Zwischenprüfung (§ 28) bestanden, 3. erfolgreich eine fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung von mindestens zwei Semesterwochenstunden oder einen rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs gleichen Umfangs besucht, 4. an einer praktischen Studienzeit (§ 8) teilgenommen hat und 5. erfolgreich fünf Aufsichtsarbeiten und vier häusliche Arbeiten, davon jeweils eine im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht, angefertigt hat. (2) Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie digitale Kompetenz, Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit. Im gesamten Studium ist gerade vor dem Hintergrund des nationalsozialistischen Unrechts die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts einschließlich seines Missbrauchspotentials zu fördern. Bewerberinnen und Bewerber sollen ferner an Lehrveranstaltungen für Juristinnen und Juristen über die Grundlagen und die Erkenntnismöglichkeiten der politischen Wissenschaft, der Sozialwissenschaft und der Psychologie teilgenommen haben. Sie sollen auch Kenntnisse der Buchhaltungs- und der Bilanzkunde besitzen. (3) Von den Erfordernissen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 5 können aus wichtigem Grund Ausnahmen zugelassen werden. Die Fremdsprachenkompetenz (Absatz 1 Nr. 3) kann auch anderweitig nachgewiesen werden; die Teilnahme an einer praktischen Studienzeit im fremdsprachigen Ausland (§ 8) gilt in der Regel als Nachweis in diesem Sinne. Die erstmalige Teilnahme an einer Verfahrenssimulation oder studentischen Rechtsberatung in deutscher oder fremder Sprache befreit von der Verpflichtung, erfolgreich eine häusliche Arbeit anzufertigen, wenn der Prüfling einen Arbeitsaufwand hatte, der dem Aufwand von mindestens sechs Semesterwochenstunden Lehrveranstaltungen entspricht, und einen Leistungsnachweis erbracht hat. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung zur Anfertigung einer häuslichen Arbeit im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht. Prüfungsleistungen im Rahmen einer universitären Prüfung nach § 28 Absatz 1 Satz 1 können nicht zugleich die Zulassungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 5 erfüllen. Das gilt nicht für Teilleistungen im Rahmen einer Zwischenprüfung, die über die Anforderungen des § 28 Absatz 2 Satz 3 hinausgehen. (4) Der Zulassungsantrag soll zurückgewiesen werden, wenn der Studiengang keine zweckmäßige Ordnung erkennen lässt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Praktische Studienzeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2 Absatz 2 und 3, § 3 Absatz 3, § 8 Absatz 2 und 3, § 9, § 19 Absatz 1, § 23 Absatz 1, § 25 Absatz 1, 2 und 3, § 27 Absatz 3, § 28 Absatz 2, 3 und 4, § 30 Absatz 6, § 31 Überschrift, Absatz 1 und 2, § 33 Absatz 2, § 36 Absatz 2, $ 39 Absatz 6, § 41 Absatz 3, § 44 Absatz 1 und 2, § 45 Absatz 2, § 46, § 47, § 48 Absatz 1,2 und 3, § 57 Absatz 1 und 3, § 59 Absatz 1 und 2, § 63 Überschrift, Absatz und 3, § 64 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. (1) Die Studierenden haben eine praktische Studienzeit abzuleisten. In dieser Zeit sollen ihnen ein Einblick in die Praxis vermittelt und, soweit möglich, Gelegenheit zu einer praktischen Mitarbeit gegeben werden. (2) Die praktische Studienzeit dauert insgesamt drei Monate. Sie ist während der vorlesungsfreien Zeit in der Regel in mindestens zwei, höchstens drei Teilen abzuleisten. (3) Die praktische Studienzeit findet mindestens vier Wochen in der Rechtspflege oder in einem Unternehmen der freien Wirtschaft, mindestens vier Wochen bei einer mit Verwaltungsaufgaben betrauten Stelle und im Falle von drei Teilen der praktischen Studienzeit maximal vier Wochen nach Wahl bei einer Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, statt. Die Ausbildung kann auch bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen oder einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt abgeleistet werden. (4) Das Justizprüfungsamt kann auf Antrag weitere Ausnahmen von der Regelausbildung (Absatz 2 Satz 2, Absatz 3) zulassen. (5) Bei Beginn der Ausbildung sind die Studierenden auf die Pflicht zur Verschwiegenheit hinzuweisen. Findet die Ausbildung bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde statt, sind die Studierenden nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) in der jeweils gültigen Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. (6) Die ausbildende Stelle erteilt den Studierenden eine Bescheinigung über die Ableistung der praktischen Studienzeit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Meldung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2 Absatz 2 und 3, § 3 Absatz 3, § 8 Absatz 2 und 3, § 9, § 19 Absatz 1, § 23 Absatz 1, § 25 Absatz 1, 2 und 3, § 27 Absatz 3, § 28 Absatz 2, 3 und 4, § 30 Absatz 6, § 31 Überschrift, Absatz 1 und 2, § 33 Absatz 2, § 36 Absatz 2, $ 39 Absatz 6, § 41 Absatz 3, § 44 Absatz 1 und 2, § 45 Absatz 2, § 46, § 47, § 48 Absatz 1,2 und 3, § 57 Absatz 1 und 3, § 59 Absatz 1 und 2, § 63 Überschrift, Absatz und 3, § 64 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. Der Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist an das Justizprüfungsamt zu richten. Ihm sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf, in dem insbesondere auch der Werdegang in der Zeit zwischen der Erlangung der Hochschulreife und der Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung dargelegt werden muss, 2. der Nachweis über das Bestehen der Zwischenprüfung, 3. eine Bescheinigung über den erfolgreichen Besuch einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses, 4. eine Bescheinigung über die Ableistung der praktischen Studienzeit, 5. der Nachweis über die erfolgreiche Anfertigung von fünf schriftlichen Aufsichtsarbeiten und vier häuslichen Arbeiten, davon eine im Zivilrecht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht, 6. Bescheinigungen jeder besuchten Universität über die Aufnahme und die Beendigung eines Studiums sowie über Studienunterbrechungen und Studienfachwechsel und 7. die Versicherung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassung bisher bei keinem anderen Justizprüfungsamt beantragt hat, oder die Angabe, wann und wo dies geschehen ist. Die Beifügung von sonstigen Zeugnissen, die sich auf den Studiengang beziehen, oder von Arbeiten, die während der Studienzeit angefertigt worden sind, ist freigestellt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Prüfungsabschnitte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 Absatz 1 und geändert sowie Absatz 3 neu gefasst durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. (1) Die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus. Die Justizprüfungsämter können festlegen, dass die schriftlichen Leistungen auch elektronisch erbracht werden können. Ab dem 1. Januar 2024 haben sie die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten in elektronischer Form zu ermöglichen. (2) Der schriftliche Teil besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten. Die Aufgabenstellungen sind landesweit identisch. Drei Aufsichtsarbeiten sind dem Zivilrecht (§ 11 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6), zwei Aufsichtsarbeiten sind dem Öffentlichen Recht (§ 11 Abs. 2 Nrn. 9 bis 14) und eine Aufsichtsarbeit ist dem Strafrecht (§ 11 Abs. 2 Nrn. 7 und 8), jeweils unter Einschluss der dazugehörenden Verfahrensrechte, zu entnehmen. Die Aufgaben können auch aus dem rechtsberatenden und rechtsgestaltenden anwaltlichen Tätigkeitsbereich gestellt werden. Sie sollen einen rechtlich und tatsächlich einfachen Fall betreffen, der dem Prüfling jedoch Gelegenheit gibt, seine Fähigkeit zur Erörterung von Rechtsfragen darzutun. (3) Der mündliche Teil besteht aus einem Prüfungsgespräch. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die in § 11 genannten Gegenstände. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Gegenstände der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11 Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 geändert und Absatz 4 neu gefasst durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. (1) Die Gegenstände der staatlichen Prüfung sind die Pflichtfächer. Andere Rechtsgebiete dürfen nur insoweit zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, als lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird. „(2) Pflichtfächer sind 1. aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch einschließlich ausgewählter Nebengesetze: a) Buch 1 (Allgemeiner Teil) ohne Abschnitt 1, Titel 2, Untertitel 2, b) Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse), dabei Abschnitt 3 ohne die Reglungen zur Draufgabe, Abschnitt 8 ohne die Titel 2, 3 Untertitel 2 bis 4, Titel 5 Untertitel 5, Titel 7, 8 Untertitel 2, Titel 9 Untertitel 1 Kapitel 2 bis 4, Untertitel 2 bis 4, Titel 11, 12 Untertitel 3, Titel 15, 18, 19 und 25, c) im Überblick die Haftungsregelungen des Straßenverkehrsgesetzes sowie das Produkthaftungsgesetz, d) aus dem Buch 3 (Sachenrecht) die Abschnitte 1 bis 4, aus dem Abschnitt 7 das Recht der Hypothek und der Grundschuld sowie der Abschnitt 8 Titel 1, e) im Überblick aus dem Buch 4 (Familienrecht) aus dem Abschnitt 1 die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen und das gesetzliche Güterrecht sowie aus dem Abschnitt 2 die Allgemeinen Vorschriften über die Verwandtschaft und die Elterliche Sorge beschränkt auf die Regeln der Vertretungsmacht und der beschränkten Elternhaftung, f) im Überblick aus dem Buch 5 (Erbrecht) der Abschnitt 1 (Erbfolge), aus dem Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben) Titel 1, Titel 2 Untertitel 1, 3 und 4, Titel 3, aus Titel 4 ausschließlich die Haftungsbeschränkung der Miterben, der Abschnitt 3 (Testament) ohne Titel 6, der Abschnitt 4 (Erbvertrag), der Abschnitt 5 (Pflichtteil) sowie aus dem Abschnitt 8 (Erbschein) die Wirkungen des Erbscheins, 2. aus dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch im Überblick aus dem 1. Teil das 2. Kapitel (Internationales Privatrecht), aus der Verordnung Nummer 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht  vom 17. Juni 2008 (Rom I) und aus der Verordnung Nummer 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) die Regelungen zur Rechtswahl und zum anwendbaren Recht, soweit diese sich auf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.