Brandenburg

Gesetz über die Statistik im Land Brandenburg (Brandenburgisches Statistikgesetz - BbgStatG)

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Gesetz über die Statistik im Land Brandenburg (Brandenburgisches Statistikgesetz - BbgStatG) vom 1. April 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 10]) geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.12)

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r Erhebungs- und der Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. (2) Bei periodischen Erhebungen für Zwecke der Landesstatistik oder der Kommunalstatistik dürfen die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert gespeichert werden. Nach Beendigung des Zeitraums der wiederkehrenden Erhebungen sind sie zu löschen. Einzelnorm § 16 Auskunftspflicht (1) Soweit eine Auskunftspflicht angeordnet ist, sind alle in die Erhebung einbezogenen natürlichen Personen, juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen und öffentlichen Stellen zur Auskunft gegenüber den Erhebungsstellen oder den kommunalen Statistikstellen sowie den von ihnen eingesetzten Erhebungsbeauftragten verpflichtet. (2) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle oder kommunalen Statistikstelle vorgegebenen Form zu erteilen. Sie können elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeiten zur Antworterteilung angeboten werden. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. (3) Öffentliche Auskunftsstellen sind zur elektronischen Datenlieferung an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg verpflichtet oder, soweit sie Daten mittels standardisierter Datenaustauschformate übermitteln, zu deren Nutzung auch für die Übermittlung der für die Statistik zu erhebenden Daten. Werden Betrieben und Unternehmen für die Übermittlung der für eine Landesstatistik zu erhebenden Daten elektronische Verfahren zur Verfügung gestellt, sind sie verpflichtet, diese Verfahren zu nutzen, es sei denn, die zuständige Stelle hat zur Vermeidung unbilliger Härten eine Ausnahme vorgesehen. Bei der elektronischen Datenübermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes elektronisches Verschlüsselungsverfahren zu nutzen. (4) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von der Erhebungsstelle oder der kommunalen Statistikstelle gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle oder der kommunalen Statistikstelle zugegangen ist oder bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle oder für die kommunale Statistikstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist. Die Antwort ist, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen. (5) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 2 Satz 3 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle oder der kommunalen Statistikstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden. (6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung bei der Durchführung von Landes- und Kommunalstatistiken, die durch Rechtsvorschrift angeordnet sind, haben keine aufschiebende Wirkung. (7) Gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung bei der Durchführung von Volks-, Gebäude- und Wohnungszählungen (Zensus) findet kein Widerspruch statt. Einzelnorm § 17 Geheimhaltung und Übermittlung von Einzelangaben (1) Einzelangaben über persönliche und sächliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher oder juristischer Personen, die für eine Landes- oder Kommunalstatistik gemacht werden, sind von den mit der Durchführung der Statistiken betrauten Amtsträgern und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten geheim zu halten und nicht für andere Zwecke zu verwenden, soweit nicht in diesem Gesetz oder in einer eine Landes- oder Kommunalstatistik anordnenden Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit der genannten Personen fort. Statistische Daten mit Einzelangaben sind so zu verarbeiten, dass Einzelangaben Unbefugten nicht bekannt und zugänglich werden. (2) Die Pflicht zur Geheimhaltung nach Absatz 1 gilt für Empfänger von Einzelangaben entsprechend. Sie sind vor der Übermittlung durch die Daten übermittelnde Stelle schriftlich zur Geheimhaltung zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. Personen, die nach Satz 2 verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung des § 203 Absatz 2, 4 und 5 sowie der §§ 204, 205 und 353 b Absatz 1 des Strafgesetzbuches den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich. (3) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die oder der Befragte oder Betroffene schriftlich eingewilligt hat, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form der Einwilligung angemessen ist, die aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, auch soweit sie aufgrund einer Auskunftspflicht erlangt wurden, die den Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind oder deren Übermittlung oder Veröffentlichung durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. (4) Die Offenlegung statistischer Angaben, die Einzelangaben enthalten, zwischen den Erhebungsstellen oder kommunalen Statistikstellen und ihren Auftragnehmern ist nur zulässig, soweit dies zur Erstellung der Landes- oder Kommunalstatistik oder zur Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens, eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens erforderlich ist. (5) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg darf dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der anderen Länder die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden Einzelangaben übermitteln, soweit dies zur Erstellung koordinierter Länderstatistiken oder zur Klärung methodischer Fragestellungen erforderlich ist. (6) Für ausschließlich statistische Zwecke darf das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg kommunalen Statistikstellen Einzelangaben für ihren Zuständigkeitsbereich übermitteln, wenn die Übermittlung sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Einzelangaben in einer eine Statistik anordnenden Rechtsvorschrift festgelegt sind. Vor der erstmaligen Übermittlung von Einzelangaben aus amtlichen Statistiken an eine kommunale Statistikstelle ist dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg die Dienstanweisung nach § 13 Absatz 3 Satz 2 sowie die Bekanntgabe über die Einrichtung einer kommunalen Statistikstelle nach § 10 Absatz 3 vorzulegen. Kommunale Statistikstellen, die Einzelangaben nach Satz 1 erhalten haben, haben unverzüglich Zeitpunkt, Art, Umfang und Verwendungszweck der Übermittlung aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren. (7) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planungen, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg und die kommunalen Statistikstellen den obersten Bundes- oder Landesbehörden sowie den fachlich zuständigen Bundes- oder Landesoberbehörden, soweit diese von ihrer obersten Behörde dazu ermächtigt sind, Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit in den §§ 6 und 7 die Übermittlung von Einzelangaben an oberste Bundes- oder Landesbehörden oder an dazu ermächtigte Bundes- oder Landesoberbehörden vorgesehen ist. Absatz 2 gilt entsprechend. (8) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg und die kommunalen Statistikstellen Hochschulen oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung Einzelangaben übermitteln, wenn diese nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren natürlichen oder juristischen Personen und deren Vereinigungen zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben), oder innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg oder der kommunalen Statistikstellen Zugang zu formal anonymisierten Einzelangaben gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die nach Satz 1 Nummer 1 übermittelten Einzelangaben sind zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. (9) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg und die kommunalen Statistikstellen haben die Offenlegung von Einzelangaben nach den Absätzen 6, 7 oder 8 oder aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift nach Inhalt, Empfänger, Datum und Zweck der Offenlegung aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Einzelnorm § 18 Unterrichtung und andere Rechte (1) Ergänzend zu den Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung sind die zu Befragenden schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über Zweck, Art und Umfang der Erhebung, die Rechtsgrundlage der jeweiligen Statistik, die Auskunftspflicht und die verschiedenen Möglichkeiten, ihr nachzukommen, oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 16), die bei der Durchführung verwendeten Erhebungs- und Hilfsmerkmale (§ 14), die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale (§ 15), die statistische Geheimhaltung (§ 17 Absatz 1 bis 4), die Möglichkeiten der Übermittlung von Einzelangaben (§ 17 Absatz 5 bis 8), die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 12), die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 5 Absatz 2 Satz 2 sowie § 8 Absatz 2 Satz 3), den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 16 Absatz 6), den Ausschluss des Widerspruchs gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung bei der Durchführung von Volks-, Gebäude- und Wohnungszählungen (§ 16 Absatz 7) sowie die Möglichkeit der Ahndung von Verletzungen der Auskunftspflicht (§ 23). (2) Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Rechte der betroffenen Personen bestehen nicht, soweit die Wahrnehmung dieser Rechte die Verwirklichung der Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würde und der Ausschluss der Rechte für die Erfüllung dieser Zwecke notwendig ist. Einzelnorm § 19 Statistische Aufbereitung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug (1) Geschäftsstatistiken sind statistische Aufbereitungen von Daten, die öffentliche Stellen im Vollzug ihrer Aufgaben erheben, ohne hierbei aufgrund einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift über Statistiken zu handeln, oder bei diesen Stellen auf sonstige Weise rechtmäßig anfallen. (2) Geschäftsstatistiken bedürfen keiner Anordnung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift. Zu ihrer Erstellung dürfen auch personenbezogene Daten verwendet werden, wenn die Geschäftsstatistiken ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle, in deren Geschäftsgang die Daten rechtmäßig anfallen, oder der ihr übergeordneten öffentlichen Stelle bestimmt und hierzu geeignet und erforderlich sind. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Aufbereitung von Geschäftsstatistiken der öffentlichen Stellen des Landes kann mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums und der für die Statistik zuständigen obersten Landesbehörde ganz oder teilweise dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg übertragen werden. Dieses ist mit vorheriger Zustimmung der fachlich zuständigen Ministerien berechtigt, die gewonnenen statistischen Ergebnisse für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen. Die Veröffentlichungen dürfen keine Angaben enthalten, die den Bezug auf eine bestimmte Person zulassen. Zuständige Fachaufsichtsbehörde ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde. (4) Für die kleinräumige Darstellung von Ergebnissen nutzt das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg die Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens und des Bundes. (5) Die statistische Aufbereitung von Verwaltungsdaten der Gemeinden und Gemeindeverbände (kommunale Daten) kann der jeweils zuständigen kommunalen Statistikstelle übertragen werden. Einzelnorm § 20 Kosten (1) Die Kosten der Durchführung amtlicher Statistiken trägt das Land, soweit sie bei Landesbehörden anfallen oder bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Rahmen von Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung, von pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben oder von Auftragsangelegenheiten entstehen. (2) Die Kosten der Durchführung von Erhebungen nach § 6 Absatz 3, von Kommunalstatistiken nach § 7 und von statistischen Aufbereitungen von Daten aus dem Verwaltungsvollzug nach § 19 trägt die jeweils auftraggebende Stelle. (3) Die Kosten der Datenübermittlungen an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, an die Erhebungsstellen und an die kommunalen Statistikstellen werden nicht erstattet, soweit nicht eine einzelstatistische Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt. (4) Die öffentlichen Stellen des Landes haben dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Daten, die dieses für die Durchführung amtlicher Statistiken benötigt, kostenfrei zur Verfügung zu stellen, sofern diese Daten im Verwaltungsvollzug anfallen und sofern nicht Rechtsvorschriften einer Übermittlung entgegenstehen. Einzelnorm Abschnitt 6 Reidentifizierungsverbot, Strafvorschrift, Ordnungswidrigkeiten, Vollzug gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts § 21 Reidentifizierungsverbot Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Landes- oder Kommunalstatistiken oder mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder einer eine Landes- oder Kommunalstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist unzulässig. Einzelnorm § 22 Strafvorschrift Wer entgegen § 21 Einzelangaben zusammenführt oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Einzelnorm § 23 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgegebenen Form erteilt. Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 ein dort genanntes Verfahren nicht nutzt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Auskunftspflicht zuwiderhandelt, die in einer nach § 7 Absatz 2 erlassenen Satzung festgelegt ist, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (4) Zuständig im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1, soweit Auskunftspflichten für Landesstatistiken betroffen sind, und für Ordnungswidrigkeiten nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618, 3623) geändert worden ist, abweichend von Nummer 1 die Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinden und Gemeindeverbände, bei denen Erhebungsstellen eingerichtet sind, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, und die Gemeinden und Gemeindeverbände, welche die Statistik angeordnet haben, für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Einzelnorm § 24 Vollzug gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts Anordnungen zur Erteilung von Auskünften gegenüber Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts können in den Fällen für die Erteilung von Auskünften für den Zensus mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. In den übrigen Fällen der Anordnung zur Erteilung von Auskünften ist die Absicht der Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Vollstreckung darf erst einen Monat nach Zugang der Anzeige beginnen. Einzelnorm Abschnitt 7 Schlussbestimmungen § 25 Verordnungsermächtigungen (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung einer Landesstatistik nach § 6 oder die Erhebung einzelner Merkmale einer Landesstatistik auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Landesstatistik entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben; von der in einer Rechtsvorschrift nach § 6 vorgesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und soweit ausreichende Ergebnisse einer Landesstatistik auch durch Befragung ohne Auskunftspflicht erreicht werden können. (2) Die Landesregierung hat durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass andere staatliche Stellen sowie Gemeinden und Gemeindeverbände Erhebungsstellen nach § 11 einzurichten oder in sonstiger Weise an der Durchführung amtlicher Statistiken mitzuwirken haben, wenn dies wegen der Art der Erhebung, der Zahl oder der räumlichen Verteilung der zu Befragenden oder zur Sicherung der Qualität der Erhebung erforderlich ist. Die Verordnung nach Satz 1 muss insbesondere Regelungen zur Bestimmung der Erhebungsstellen, zu den Aufgaben der Erhebungsstellen und der Erhebungsbeauftragten und zur Sicherung des Statistikgeheimnisses durch Organisation und Verfahren enthalten. In der Verordnung ist eine Regelung über die Deckung der Kosten und zum Erstattungsverfahren nach Absatz 4 zu treffen. (3) Die Landesregierung hat durch Rechtsverordnung Näheres zu den Aufgaben der Erhebungsbeauftragten bei der Durchführung amtlicher Statistiken zu bestimmen. (4) Die Landesregierung hat durch Rechtsverordnung, Bestimmungen über die Deckung der Kosten und den entsprechenden Ausgleich der Mehrbelastungen der Gemeinden und Gemeindeverbände infolge der mit der Durchführung amtlicher Statistiken verbundenen Aufgabenübertragungen nach § 20 Absatz 1 zu treffen. Dabei bemisst sich der Mehrbelastungsausgleich nach der Art und dem Umfang der Einbindung der Gemeinden und Gemeindeverbände in die Aufgabenerfüllung nach § 11 Absatz 1 und kann in Abschlägen sowie als aufwandsabhängiger Betrag gewährt werden. Die Verordnung nach Satz 1 muss insbesondere Näheres bestimmen über die Höhe des Erstattungsbetrages für die Einrichtung und den Betrieb der Erhebungsstellen (Sachaufwendungen), die Höhe des Erstattungsbetrages für Personalaufwendungen und damit verbundene angemessene Verwaltungsgemeinkosten, die in den Erhebungsstellen für die Erfüllung der Aufgaben entstehen, die Höhe der Aufwandsentschädigungen der Erhebungsbeauftragten, sofern Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden, die Voraussetzungen für gesonderte Erstattungsleistungen, die bei kostenbewusster Aufgabenwahrnehmung noch keinen Ausgleich gefunden haben, und die Voraussetzungen und das Verfahren des Kostennachweises und der Kostenerstattung. (5) Die Landesregierung kann die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch Rechtsverordnung auf das Mitglied der Landesregierung übertragen, das für die jeweilige Landesstatistik fachlich zuständig ist. Sofern mehrere Mitglieder der Landesregierung fachlich zuständig sind, kann die Landesregierung ihnen gemeinsam die Ermächtigung übertragen. Einzelnorm § 26 Einschränkung von Grundrechten (1) Durch § 10 Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 1, § 17 Absatz 5, Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1, § 18 Absatz 2 sowie § 19 Absatz 2 Satz 2 wird das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt. (2) Durch § 12 Absatz 1 wird das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt. Einzelnorm § 27 Übergangsvorschrift Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Landesstatistiken und Kommunalstatistiken, die nach diesem Gesetz einer Anordnung durch Rechtsvorschrift bedürfen, können bis zu zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auch ohne eine solche Anordnung weitergeführt werden; dabei sind die Bestimmungen zur Durchführung von Statistiken nach diesem Gesetz zu beachten. Einzelnorm § 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Brandenburgische Statistikgesetz vom 11. Oktober 1996 (GVBl. I S. 294), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 3) geändert worden ist, außer Kraft. Einzelnorm Potsdam, den 1. April 2020 Die Präsidentin des Landtages Brandenburg Dr. Ulrike Liedtke

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.