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Gesetz über die Statistik im Land Brandenburg (Brandenburgisches Statistikgesetz - BbgStatG)

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Gesetz über die Statistik im Land Brandenburg (Brandenburgisches Statistikgesetz - BbgStatG) vom 1. April 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 10]) geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.12)

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Gesetz über die Statistik im Land Brandenburg (Brandenburgisches Statistikgesetz - BbgStatG) vom 1. April 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 10]) geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.12) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Grundsätze der Landesstatistik und der Kommunalstatistik Abschnitt 2 Amt für Statistik Berlin-Brandenburg § 3 Aufgaben des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg § 4 Zusammenarbeit und Vergabe statistischer Arbeiten § 5 Register Abschnitt 3 Anordnung von Statistiken § 6 Landesstatistiken § 7 Kommunalstatistiken § 8 Anforderungen an Landes- und Kommunalstatistiken § 9 Erprobung Abschnitt 4 Kommunale Statistikstellen, Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte § 10 Kommunale Statistikstellen § 11 Erhebungsstellen § 12 Erhebungsbeauftragte Abschnitt 5 Durchführung von Statistiken § 13 Abschottung § 14 Erhebungs- und Hilfsmerkmale § 15 Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale § 16 Auskunftspflicht § 17 Geheimhaltung und Übermittlung von Einzelangaben § 18 Unterrichtung und andere Rechte § 19 Statistische Aufbereitung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug § 20 Kosten Abschnitt 6 Reidentifizierungsverbot, Strafvorschrift, Ordnungswidrigkeiten, Vollzug gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts § 21 Reidentifizierungsverbot § 22 Strafvorschrift § 23 Ordnungswidrigkeiten § 24 Vollzug gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts Abschnitt 7 Schlussbestimmungen § 25 Verordnungsermächtigungen § 26 Einschränkung von Grundrechten § 27 Übergangsvorschrift § 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Vorbereitung, Erhebung und Aufbereitung (Durchführung) von Landesstatistiken und Kommunalstatistiken sowie für die statistische Aufbereitung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug (Geschäftsstatistiken). (2) Für die Durchführung von Statistiken aufgrund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union (Statistiken der Europäischen Union) und aufgrund von Rechtsvorschriften des Bundes (Statistiken für Bundeszwecke) finden die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend Anwendung. (3) Öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Gerichte und Einrichtungen des Landes einschließlich der Landesbetriebe, die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich der ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen. Einzelnorm § 2 Grundsätze der Landesstatistik und der Kommunalstatistik (1) Landesstatistiken und Kommunalstatistiken sind auf das notwendige Maß zu beschränken und sollen nur angeordnet werden, wenn die benötigten Informationen nicht auf andere Art beschafft werden können. Vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften soll, soweit möglich und angemessen, auf Verwaltungsdaten aus dem Bestand öffentlicher Stellen zurückgegriffen werden. Die Möglichkeit und die Angemessenheit sind von der für die Durchführung der Statistik zuständigen Stelle (Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, kommunale Statistikstelle) zu prüfen; diese kann hierzu von den in § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 genannten Stellen Einzelangaben ohne Name und Anschrift (formal anonymisierte Einzelangaben) anfordern. Die Übermittlung der Daten ist in der Rechtsvorschrift zu regeln, die die Landes- und Kommunalstatistik anordnet. (2) Für die Landesstatistik und die Kommunalstatistik gelten die Grundsätze der Neutralität und Objektivität, der Genauigkeit und Zuverlässigkeit, der Transparenz, der statistischen Geheimhaltung und der fachlichen Unabhängigkeit. Die für die Durchführung der Statistiken erforderlichen Daten werden unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und statistischen Verfahren gewonnen. Qualität und Aktualität der Statistiken sind sicherzustellen; eine übermäßige Belastung der Auskunftgebenden ist zu vermeiden. Einzelnorm Abschnitt 2 Amt für Statistik Berlin-Brandenburg § 3 Aufgaben des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg (1) Zuständig für die Durchführung von Statistiken der Europäischen Union sowie von Bundes- und Landesstatistiken (amtliche Statistiken) ist das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Das Gleiche gilt für Landesstatistiken, die auf einer vom fachlich zuständigen Ministerium mit den übrigen Bundesländern getroffenen Koordinierungsvereinbarung beruhen (koordinierte Länderstatistiken). Aufgabe des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg ist es insbesondere, an der Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitzuwirken, die amtliche Statistiken betreffen, diese Statistiken methodisch, organisatorisch und technisch vorzubereiten oder bei der Vorbereitung mitzuwirken, im Rahmen dieser Statistiken Daten zu erheben, aufzubereiten und zu speichern sowie statistische Ergebnisse in der erforderlichen Gliederung zu erstellen, in sachlich, räumlich und zeitlich vergleichbarer Form dauerhaft nutzbar zu speichern, auszuwerten, in wissenschaftlichen Gesamtsystemen zusammenzufassen, weiterzugeben und zu veröffentlichen. Zu den Aufgaben des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg gehört auch die Feststellung der durch die Volks-, Gebäude- und Wohnungszählungen (Zensus) zum Zensusstichtag ermittelten Einwohnerzahlen des Landes und der Gemeinden. (2) Neben den dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg aufgrund von Rechtsvorschriften obliegenden Aufgaben können die obersten Landesbehörden mit Zustimmung der für Statistik zuständigen obersten Landesbehörde dem Amt weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Statistik übertragen (Auftragsarbeiten). Dazu gehört auch, bei Bedarf amtliche Verzeichnisse sowie Sonderauswertungen von statistischen Daten zu erstellen und zu veröffentlichen. Weitere Aufgaben des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg sind in Artikel 3 Absatz 2 bis 5 des Staatsvertrages vom 13. Dezember 2005 zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg (GVBl. 2006 I S. 49) geregelt. Einzelnorm § 4 Zusammenarbeit und Vergabe statistischer Arbeiten (1) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg darf hinsichtlich der Durchführung von Statistiken und sonstigen Arbeiten statistischer Art, die nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erfolgen, die Ausführungen einzelner Arbeiten oder hierzu erforderlicher Hilfsmaßnahmen durch Verwaltungsvereinbarungen auf andere statistische Ämter des Bundes oder der Länder übertragen oder von diesen sich übertragen lassen. Davon ausgenommen sind die Heranziehung zur Auskunftserteilung und die Durchsetzung der Auskunftspflicht. Zu den Arbeiten statistischer Art nach Satz 1 gehört auch die Bereitstellung von Mikrodaten für die Wissenschaft und für methodische und analytische Zwecke. (2) Bei der Durchführung von Statistiken können einzelne Arbeiten Dritten übertragen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Vorschriften zur Geheimhaltung und zum Schutz von Einzelangaben nach § 17 gewahrt sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für Personen, die zur Erledigung der übertragenen Aufgaben eingesetzt werden sollen, gilt § 12 entsprechend. (3) Die öffentlichen Stellen des Landes haben dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Daten, die dieses für die Durchführung amtlicher Statistiken benötigt, kostenfrei zur Verfügung zu stellen, sofern diese Daten im Verwaltungsvollzug anfallen und sofern nicht Rechtsvorschriften einer Übermittlung entgegenstehen. Vor der Neukonstruktion oder Veränderung von Verwaltungsdatenbeständen, aus denen Statistikabzüge erfolgen, ist dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg von der zuständigen öffentlichen Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen des Landes, die Auswirkungen auf die Aufgaben der amtlichen Statistik haben, kann die fachliche Stellungnahme des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg eingeholt werden. Einzelnorm § 5 Register (1) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg kann zur Vorbereitung und Erstellung von Landesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Unternehmensregister gemäß Statistikregistergesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1768, 1772) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung führen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz oder einer sonstigen eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift erforderlich ist. (2) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg kann zur Vorbereitung und Erstellung von Landesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Anschriftenregister führen. Es enthält zu jeder Anschrift die Postleitzahl, die Gemeindebezeichnung, die Straßenbezeichnung mit Hausnummer, die Geokoordinate des Grundstücks sowie eine Ordnungsnummer. Für die Vorbereitung und Durchführung von Befragungen auf Stichprobenbasis dürfen zusätzlich die für die Schichtenklassifizierung notwendige Gesamtzahl der an der jeweiligen Anschrift wohnenden Personen sowie die Wohnraumeigenschaft gespeichert werden. (3) Zur Pflege und Führung des Unternehmensregisters nach Absatz 1 und des Anschriftenregisters nach Absatz 2 dürfen Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen sowie aus Bundes- und Landesstatistiken nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1480), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verwendet und zusammengeführt werden. Einzelnorm Abschnitt 3 Anordnung von Statistiken § 6 Landesstatistiken (1) Landesstatistiken sind Statistiken, die durch Rechtsvorschriften des Landes angeordnet oder bei denen zu Landeszwecken Angaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen oder aus öffentlichen Registern verwendet werden. (2) Landesstatistiken sind, soweit nicht in diesem Gesetz oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch Gesetz oder Rechtsverordnung anzuordnen. Landesstatistiken, bei denen ausschließlich Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden, bedürfen keiner besonderen Anordnung. Das Gleiche gilt für Landesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus öffentlichen Registern verwendet werden, soweit dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht zu diesen Registern gewährt wird. (3) Zur Erfüllung eines kurzfristig auftretenden Datenbedarfs oberster Landesbehörden und zur Klärung methodisch-wissenschaftlicher Fragen auf dem Gebiet der amtlichen Statistik (Erhebungen für besondere Zwecke) dürfen Landesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden. Sie bedürfen keiner gesonderten Anordnung. Für Landesstatistiken nach Satz 1 darf nur ein Teil der Grundgesamtheit befragt werden. Die Zahl der Befragten darf nicht höher sein als für den Erhebungszweck erforderlich. Einzelnorm § 7 Kommunalstatistiken (1) Kommunalstatistiken sind Statistiken, die von Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben angeordnet oder bei denen zu kommunalen Zwecken Angaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen oder aus öffentlichen Registern verwendet werden. (2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind befugt, Kommunalstatistiken durchzuführen, wenn die benötigten Einzelangaben oder Ergebnisse vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg nicht zur Verfügung gestellt werden können. Die Durchführung von Kommunalstatistiken obliegt den kommunalen Statistikstellen. (3) Kommunalstatistiken sind durch Satzung anzuordnen. Der Anordnung durch Satzung bedarf es nicht, wenn die einer Statistik zugrunde liegenden Daten auf allgemein zugänglichen Quellen beruhen, keine Einzelangaben enthalten oder der Statistikstelle rechtmäßig übermittelt werden oder aufgrund einer Rechtsvorschrift zur Verfügung stehen oder lediglich Sonderauswertungen vorhandenen statistischen Materials vorgenommen werden, dessen Verwendung eine Zweckbindung dieses Materials nicht entgegensteht. (4) Einzelangaben aus Landesstatistiken, die aufgrund des § 17 Absatz 6 oder aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften übermittelt werden, dürfen für kommunalstatistische Zwecke genutzt werden. Einzelnorm § 8 Anforderungen an Landes- und Kommunalstatistiken (1) Vor der Anordnung von Landes- und Kommunalstatistiken ist zu prüfen, ob die Statistik dringend erforderlich ist, es einer Auskunftspflicht bedarf, der Schutz der Privatsphäre gewährleistet ist, der Arbeitsaufwand, den die Statistik bei den Befragten und bei den mit ihrer Durchführung betrauten öffentlichen Stellen verursacht, in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Nutzen steht und die Periodizität der Statistik, die Zahl der Befragten und die Zahl der Erhebungsmerkmale zur Erfüllung des Erhebungszwecks geeignet sind. Statistiken dürfen nur angeordnet werden, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. (2) Die eine Landes- oder Kommunalstatistik anordnende Rechtsvorschrift muss den Zweck der Erhebung, die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art und Weise der Erhebung, den Berichtszeitraum oder den Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den Kreis der zu Befragenden oder die Daten übermittelnden Stellen bestimmen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) für statistische Zwecke darf nur angeordnet werden, wenn dies für die Erfüllung des mit der Statistik verfolgten Zwecks zwingend erforderlich ist, das Interesse der betroffenen Person am Unterbleiben der Verarbeitung das öffentliche Interesse an der Erstellung der Statistik nicht überwiegt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person nach § 24 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes vorgesehen werden. Laufende Nummern und Ordnungsnummern zur Durchführung von Landes- und Kommunalstatistiken bedürfen einer Bestimmung in der die Statistik anordnenden Rechts- oder Verwaltungsvorschrift nur insoweit, als sie Angaben über persönliche oder sächliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen. Einzelnorm § 9 Erprobung (1) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg kann zur Vorbereitung einer Rechtsvorschrift, durch die eine Landesstatistik angeordnet wird, zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben und die Zweckmäßigkeit von Erhebungsunterlagen und Erhebungsverfahren erproben. Für die Angaben nach den Nummern 1 und 2 besteht keine Auskunftspflicht. Sie werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt gelöscht, die Angaben nach Nummer 2 spätestens drei Jahre nach der Durchführung der Erprobung. Bei den Angaben nach Nummer 2 werden Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt getrennt und gesondert aufbewahrt. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für kommunale Statistikstellen zur Vorbereitung einer Satzung, durch die eine Kommunalstatistik angeordnet wird. Einzelnorm Abschnitt 4 Kommunale Statistikstellen, Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte § 10 Kommunale Statistikstellen (1) Kommunalstatistiken dürfen nur von einer Stelle innerhalb der Verwaltung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes durchgeführt werden, die den Anforderungen des § 13 entspricht (kommunale Statistikstelle). § 4 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen an die jeweils zuständige kommunale Statistikstelle Daten, die im Geschäftsgang anderer Verwaltungsstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände rechtmäßig anfallen, übermittelt werden, soweit die Auswertungen der Daten zur Wahrnehmung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben erforderlich sind und die Weitergabe gesetzlich nicht verboten ist. § 7 Absatz 3 gilt entsprechend. Für die Weitergabe personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung für statistische Zwecke gilt § 8 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. (3) Die Einrichtung sowie die Auflösung einer kommunalen Statistikstelle ist von den Gemeinden und Gemeindeverbänden ortsüblich bekannt zu geben sowie der Kommunalaufsichtsbehörde und der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. (4) Gemeinden und Gemeindeverbände, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllen, können sich der Formen kommunaler Gemeinschaftsarbeit bedienen und eine gemeinsame kommunale Statistikstelle einrichten. Einzelnorm § 11 Erhebungsstellen (1) Erhebungsstellen sind mit der Durchführung amtlicher Statistiken betraute amtliche Stellen. Soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, haben sie insbesondere die Aufgabe, die Erhebungsbeauftragten anzuwerben, auszuwählen, zu bestellen und abzuberufen, über ihre Rechte und Pflichten zu belehren, auf die Geheimhaltungsbestimmungen schriftlich zu verpflichten, zu schulen sowie die Schulung und die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten zu dokumentieren und die Dokumentation an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zu übermitteln, die Erhebungsunterlagen auszuteilen, einzusammeln sowie sicher und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren, die Auskunftseingänge zu registrieren, die zu Befragenden über die Erhebung zu unterrichten und zur Auskunft aufzufordern, soweit Auskunftspflicht besteht, unvollständige oder fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsunterlagen durch Nachfrage bei den Befragten zu ergänzen oder zu berichtigen sowie Unstimmigkeiten zu klären und die Erhebungsunterlagen nach Prüfung auf Vollzähligkeit und Vollständigkeit dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg oder der überörtlichen Erhebungsstelle entsprechend der Terminplanung zuzuleiten und die Vollzähligkeit und Vollständigkeit zu bestätigen. (2) Werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Einrichtung der Erhebungsstellen und die Aufgaben nach Absatz 1 übertragen, nehmen sie diese als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr, wenn dies in einer Rechtsvorschrift gemäß § 6 Absatz 2 angeordnet ist. Sind bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden kommunale Statistikstellen eingerichtet, so können diese die Aufgaben der Erhebungsstelle wahrnehmen. § 10 Absatz 4 gilt entsprechend. (3) Sonderaufsichtsbehörde über die Erhebungsstellen nach Absatz 2 ist das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Oberste Sonderaufsichtsbehörde ist die für Statistik zuständige oberste Landesbehörde. Bei der Durchführung einer Landesstatistik wird die Aufsicht im Benehmen mit der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde ausgeübt. Einzelnorm § 12 Erhebungsbeauftragte (1) Die mit der Erhebung von Landes- und Kommunalstatistiken amtlich betrauten Personen (Erhebungsbeauftragte) müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Erhebungsbeauftragte dürfen nicht eingesetzt werden, wenn aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlass zur Besorgnis besteht, dass Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Befragten oder Betroffenen genutzt werden. Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte verpflichtet werden. (2) Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben die Erhebungsbeauftragten ihre Berechtigung nachzuweisen. (3) Erhebungsbeauftragte dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren und auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses sowie zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten, die sie gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen haben. Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. (4) Erhebungsbeauftragte unterstehen dem Weisungsrecht der Erhebungsstelle oder der kommunalen Statistikstelle. Sofern bei Erhebungen keine Erhebungsstellen außerhalb des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg bestehen, hat das Amt dieses Recht. Einzelnorm Abschnitt 5 Durchführung von Statistiken § 13 Abschottung (1) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, die kommunalen Statistikstellen und die Erhebungsstellen haben durch räumliche, personelle, organisatorische und technische Maßnahmen die Trennung der für die Statistik zuständigen Organisationseinheiten von den anderen Organisationseinheiten sicherzustellen (Abschottung). Für die Sicherung von Einzelangaben ist die Abschottung dieser Daten gegenüber anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung durch zusätzliche geeignete organisatorische und technische Maßnahmen zu gewährleisten. (2) Die im Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, in den kommunalen Statistikstellen und in den Erhebungsstellen mit statistischen Aufgaben betrauten Personen müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Während der Tätigkeit für statistische Aufgaben in den vorgenannten Stellen dürfen sie nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut werden. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige während und nach ihrer Tätigkeit in den vorgenannten Stellen nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden oder offenbaren. (3) Im Amt für Statistik Berlin-Brandenburg sind die für die Abschottung erforderlichen Maßnahmen zu dokumentieren. In den Gemeinden und Gemeindeverbänden sind die für die Abschottung der kommunalen Statistikstellen und der Erhebungsstellen erforderlichen Maßnahmen in einer schriftlichen oder elektronischen Dienstanweisung festzulegen. (4) Sofern andere öffentliche Stellen des Landes Brandenburg dauerhaft statistische Aufgaben wahrnehmen, die die Sicherung von Einzelangaben erfordert, gelten die Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Auch bei einzelnen Arbeiten sind die Vorschriften zum Schutz von Einzelangaben und zur Geheimhaltung einzuhalten. Einzelnorm § 14 Erhebungs- und Hilfsmerkmale (1) Landes- und Kommunalstatistiken werden auf der Grundlage von Erhebungs- und von Hilfsmerkmalen erstellt. (2) Erhebungsmerkmale umfassen Angaben über persönliche und sächliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind. Hilfsmerkmale sind Angaben, die zur technischen Durchführung von Statistiken erforderlich sind. Soweit durch Rechtsvorschrift zugelassen, dürfen Hilfsmerkmale für weitere Erhebungen verwendet werden. (3) Der Name der Gemeinde und des Gemeindeteils sowie die Blockseite und die geografische Gitterzelle dürfen für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale genutzt werden. Besondere Regelungen in einer eine Landes- oder Kommunalstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt. Blockseite ist innerhalb eines Gemeindegebietes die Seite mit gleicher Straßenbezeichnung von der durch Straßeneinmündungen oder vergleichbare Begrenzungen umschlossenen Fläche. Eine geografische Gitterzelle ist eine Gebietseinheit, die bezogen auf eine vorgegebene Kartenprojektion quadratisch und mindestens 1 Hektar groß ist. Einzelnorm § 15 Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale (1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert zu speichern. Soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, sind die Hilfsmerkmale zu löschen, sobald die Überprüfung de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.