Sachsen

Sächsisches Fischereigesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 9553. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2007 Nr. 9, S. 310 Fsn-Nr.: 652-1/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 26. Mai 2012

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der Antrag des Pächters auf Erteilung eines neuen Fischereischeins unanfechtbar abgelehnt worden ist oder 4. vier Monate nach dem Tod des Pächters keiner der Erben einen Fischereischein besitzt. 2Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Fischereibehörde in den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 die Frist um weitere sechs Monate verlängern. § 19 Erlaubnisvertrag (1) 1Der Fischereiausübungsberechtigte kann einen Erlaubnisvertrag mit einer natürlichen Person, die einen gültigen Fischereischein besitzt, schließen (Erlaubnisberechtigter). 2Gegenstand des Vertrags kann die Gestattung des Fischfangs mit der Handangel, der Köderfischfang mit dem Senknetz sowie die Entnahme von Fischnährtieren sein. 3Der Abschluss eines Erlaubnisvertrags zur Entnahme von Fischnährtieren kann auch mit Personen ohne Fischereischein erfolgen. (2) 1Der Fischereiausübungsberechtigte stellt dem Erlaubnisberechtigten einen Erlaubnisschein aus. 2Diesen hat der Erlaubnisberechtigte bei der Ausübung der Fischerei bei sich zu führen und auf Verlangen der Fischereiaufsicht zur Einsichtnahme vorzuzeigen. Abschnitt 4 Fischereiprüfung, Fischereischein § 20 Fischereischeinpflicht (1) 1Wer die Fischerei ausübt, muss einen gültigen Fischereischein besitzen, diesen bei sich führen und auf Verlangen der Fischereiaufsicht zur Einsichtnahme vorzeigen. 2Personen mit Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen bedürfen eines Fischereischeins der Fischereibehörde. 3Wird der Hauptwohnsitz in den Freistaat Sachsen verlegt, bleiben die in anderen Bundesländern ausgestellten Fischereischeine im bisherigen Umfang gültig. (2) 1Fischereischeine werden 1. bei Jugendfischereischeinen (§ 22 Abs. 1 Satz 1) bis zu sieben und 2. im Übrigen unbefristet erteilt. 2Der Jugendfischereischein wird mit Vollendung des sechzehnten Lebensjahres ungültig. (3) 1Eine Fischereischeinpflicht besteht nicht für Personen, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie an einer Veranstaltung der Anglervereine teilnehmen und von sachkundigen Vertretern der Anglervereine beaufsichtigt werden. 2Die Fischereibehörde kann in besonderen Fällen, insbesondere für Teilnehmer an fischereilichen Veranstaltungen, weitere Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht zulassen. (4) Fischereigehilfen sind im Rahmen ihrer Unterstützung eines Fischereiausübungsberechtigten sowie im Rahmen ihrer Tätigkeit für ein Fischereiunternehmen von der Fischereischeinpflicht befreit.7 § 21 Voraussetzungen für den Fischereischein, Sachkundenachweis, Fischereiprüfung (1) Der Fischereischein wird nur erteilt, wenn der Antragsteller 1. das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, 2. die für die Ausübung der Fischerei erforderliche Sachkunde besitzt und 3. keine Versagungsgründe entgegenstehen. (2) Der Nachweis der Sachkunde ist, abgesehen von den Fällen des Absatzes 3, durch erfolgreiches Ablegen der Fischereiprüfung zu erbringen. (3) 1Als sachkundig gelten: 1. Fischwirte und Personen mit einem Hochschulabschluss auf dem Gebiet der Fischereiwissenschaft, 2. Personen, die eine der Fischereiprüfung gleichwertige Prüfung auf fischereilichem Gebiet bestanden haben, und 3. Personen, denen bereits ein Fischereischein ausgestellt worden ist. 2Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Fischereischeine anderer Bundesländer, die ohne Sachkundeprüfung ausgestellt werden, sowie für Jugendfischereischeine. (4) Die Fischereibehörde kann Personen, die ihre Sachkunde auf andere Weise nachgewiesen haben, von der Ablegung der Fischereiprüfung befreien. § 22 Jugendfischereischein und besondere Fischereischeine (1) 1Personen, die das neunte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, kann ein Jugendfischereischein ohne Fischereiprüfung erteilt werden. 2Fischereischeininhaber nach Satz 1 dürfen die Fischerei nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers ausüben, es sei denn, sie sind seit mindestens einem Jahr Mitglied in einem Anglerverein. (2) 1Personen, die aufgrund einer nachgewiesenen Behinderung nicht in der Lage sind, eine Fischereiprüfung abzulegen, kann ein Fischereischein ohne Fischereiprüfung erteilt werden. 2Fischereischeininhaber nach Satz 1 dürfen die Fischerei nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers ausüben. (3) 1Personen, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes haben, kann von der Fischereibehörde ohne Fischereiprüfung ein Gastfischereischein ausgestellt werden. 2Dieser kann von den Anglerverbänden ausgegeben werden. § 23 Versagungsgründe, Ungültigerklärung und Einziehung der Fischereischeine (1) 1Der Fischereischein ist Personen zu versagen, die wegen 1. Fischwilderei, 2. vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten, 3. Fälschung eines Fischereischeins oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung oder 4. eines strafrechtlich bewehrten Verstoßes gegen fischerei-, wasser-, naturschutz- oder tierschutzrechtliche Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden sind. 2Er kann Personen versagt werden, gegen die eine Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen fischerei-, wasser-, naturschutz- oder tierschutzrechtliche Vorschriften rechtskräftig festgesetzt worden ist. 3Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn fünf Jahre verstrichen sind, seitdem die Strafe oder die Geldbuße erlassen oder vollstreckt wurde oder die Vollstreckung verjährt ist. (2) Für die Dauer eines in Absatz 1 genannten Straf- oder Bußgeldverfahrens sind laufende Verfahren zur Erteilung von Fischereischeinen auszusetzen. (3) Die Wiedererteilung eines Fischereischeins kann solange versagt werden, bis der Antragsteller offene Forderungen gegenüber der Fischereibehörde beglichen hat. (4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 muss die Fischereibehörde, unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 soll die Fischereibehörde einen Fischereischein für ungültig erklären und entschädigungslos einziehen. Abschnitt 5 Schutz der Fischbestände § 24 Verbote (1) Es ist verboten, 1. Fischen innerhalb ihrer Schonzeit oder ihres Schonmaßes nachzustellen oder solche unbeabsichtigt gefangenen Fische nicht unverzüglich in das Gewässer zurückzusetzen, 2. lebende Fische und andere Wirbeltiere als Köder zu verwenden, 3. explodierende, betäubende oder giftige Mittel, künstliches Licht oder verletzende Geräte mit Ausnahme von Angelhaken zu verwenden oder solche Fischereigeräte und Fangmittel an Gewässern mit sich zu führen, 4. den Fischfang als Wettbewerb auszuüben, 5. in Fischwegen Fische zu fangen oder 6. an, auf oder in einem Gewässer Fischereigeräte und sonstige Fangmittel ohne Fischereiausübungsberechtigung fangfertig mit sich zu führen. (2) 1Die Fischereibehörde kann 1. im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen vom Verbot   a) der Verwendung betäubender Mittel oder künstlichen Lichts oder   b) der Fischerei in Fischwegen zulassen oder 2. den Fischfang auch auf den Strecken oberhalb und unterhalb von Fischwegen verbieten. 2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchst. b sind die Fischereiausübungsberechtigten rechtzeitig vorher zu informieren. § 25 Schonbezirke (1) 1Die Fischereibehörde kann durch Allgemeinverfügung Gewässer und Ufergrundstücke oder Teile davon zu Schonbezirken erklären. 2In Schonbezirken werden für festgesetzte Zeiten der Fischfang sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, besonders geregelt. 3Eine Erklärung als Schonbezirk ist zulässig, wenn das Gebiet 1. für die Erhaltung des Fischbestands von besonderer Bedeutung ist (Fischschonbezirk), 2. über besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze für Fische verfügt (Laichschonbezirk) oder 3. als Winterlager für Fische besonders geeignet ist (Winterlager). (2) In Schonbezirken ist die Fischereiausübung entgegen den Festlegungen der Schonbezirkserklärungen verboten. § 26 Schutz der Fischfauna an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken (1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern. (2) 1Auf Antrag kann die Fischereibehörde eine angemessene Frist gewähren, soweit bei bestehenden Anlagen erhebliche bauliche Veränderungen erforderlich sind. 2Die Frist soll fünf Jahre nicht überschreiten. (3) 1Für unvermeidbare Schädigungen des Fischbestands haben die nach Absatz 1 Verpflichteten dem betroffenen Fischereiausübungsberechtigten angemessenen Ersatz in Geld zu leisten. 2Die Ersatzpflicht besteht schon während einer nach Absatz 2 gewährten Frist. § 27 Ablassen von Gewässern, Mindestwasserführung (1) 1Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat den betroffenen Fischereiausübungsberechtigten Beginn und voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens zehn Tage vorher schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 2Bei Gefahr im Verzug kann sofort abgelassen werden. 3Der Fischereiausübungsberechtigte ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. (2) Einem Gewässer darf nicht soviel Wasser entzogen werden, dass hierdurch seine Eigenschaft als Lebensraum für Fische nachhaltig geschädigt wird. § 28 Sicherung der Fischdurchgängigkeit, Fischwege, ständige Fischereivorrichtungen (1) In fließenden Gewässern dürfen keine Vorrichtungen angebracht werden, die die natürliche Durchgängigkeit des Gewässers für Fische (Fischdurchgängigkeit) unterbrechen. (2) 1Wer eine Stauanlage oder eine andere Anlage, die die Fischdurchgängigkeit unterbricht oder erheblich beeinträchtigt, errichtet oder betreibt, hat dies der Fischereibehörde anzuzeigen und durch geeignete Maßnahmen die Fischdurchgängigkeit zu gewährleisten. 2Die Funktionsfähigkeit von Fischwegen ist durch den Betreiber mindestens vierzehntägig zu überprüfen und bei Bedarf unverzüglich wiederherzustellen. (3) 1Für bestehende Anlagen nach Absatz 2 gilt § 26 Abs. 2 entsprechend. 2Ist die Wiederherstellung der Fischdurchgängigkeit bei bestehenden Anlagen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, kann der Verpflichtete zu einer angemessenen, einmaligen oder wiederkehrenden Ausgleichsabgabe oder anderen Ausgleichsmaßnahmen herangezogen werden. 3Die Höhe der Abgabe wird durch die Fischereibehörde nach der Bedeutung der fehlenden Fischdurchgängigkeit und nach dem Wert oder Vorteil für den Verpflichteten sowie nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit festgelegt. 4§ 26 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 5Die Abgabe soll möglichst im fischereifachlichen Zusammenhang zu der Anlage verwendet werden. (4) 1Ein Gewässer darf durch ständige Fischereivorrichtungen auf nicht mehr als die halbe, bei Mittelwasserstand vom Ufer aus gemessene Breite für den Fischwechsel versperrt werden. 2Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander so weit entfernt und so beschaffen sein, dass sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen. (5) 1Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt sein. 2Die Fischereibehörde kann Ausnahmen im Einzelfall zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestands nicht gefährdet wird.8 § 29 Entschädigung, Ausgleich, Enteignung (1) 1Werden den Inhabern der Fischereirechte durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes und hierauf beruhender Vorschriften Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentümers hinausgeht, haben sie Anspruch auf Entschädigung. 2Diese muss die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht werden, angemessen ausgleichen. (2) Zur Entschädigung ist der Freistaat Sachsen verpflichtet. (3) 1Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. 2Sie kann auch in wiederkehrenden Leistungen oder in der Bereitstellung von Ersatzflächen bestehen. 3Ist einem Eigentümer nicht mehr zuzumuten, ein Grundstück zu behalten, so kann er die Übernahme des Grundstücks verlangen. 4Das Land kann die Übernahme einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts überlassen. (4) Wird dem Inhaber eines Fischereirechts durch die in § 25 genannten Maßnahmen die bestehende fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung wesentlich erschwert, wird ihm dafür nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel ein angemessener Ausgleich nach Absatz 3 gewährt. Abschnitt 6 Fischereibehörden, Fischereiaufsicht, Fischereiverordnung, Förderung der Fischerei § 30 Fischereibehörden, Zuständigkeit, Fischereibeirat (1) Fischereibehörden sind 1. das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Fischereibehörde und 2. das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie als Fischereibehörde. (2) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die Fischereibehörde zuständig. 2Dies gilt auch für die Durchführung und die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Aquakultur und der Binnenfischerei einschließlich der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen. (3) Als beratendes Gremium zur Vorbereitung fischereifachlicher Entscheidungen wird bei der obersten Fischereibehörde ein ehrenamtlicher Fischereibeirat gebildet.9 § 31 Aufgaben und Befugnisse der Fischereibehörden, Auskunftspflicht (1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist Aufgabe der Fischereibehörden. (2) Die Fischereibehörde führt darüber hinaus ein System wiederholter Beobachtungen, Messungen und Bewertungen der Biodiversität der Gewässer durch (Fischbestandsbeobachtung). (3) 1Die Fischereibehörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhinderung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen notwendig sind. 2Der Fischereibehörde steht zusätzlich zu den in § 32 genannten Befugnissen der Fischereiaufseher zur Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere die Befugnis zu, 1. fischereiliche Anlagen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen, 2. an Gewässern und Ufern unentgeltlich Wasserproben, Fische, Fischnährtiere und Pflanzen zu entnehmen, 3. die Beseitigung eines nicht entsprechend § 12 Abs. 2 Satz 2 genehmigten Fischbesatzes anzuordnen, 4. Hegemaßnahmen nach § 12 Abs. 1 anzuordnen, auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten auszusetzen oder im Wege der Ersatzvornahme selbst durchzuführen und 5. das Betreten von Uferflächen und Anlagen in und an Gewässern nach § 15 einzuschränken oder zu verbieten. (4) Fischereiausübungsberechtigte und Betreiber fischereilicher Anlagen haben auf Verlangen der Fischereibehörde Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind, die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. (5) 1Sichergestellte Fischereigeräte und Fangmittel können, soweit keine Einziehung nach § 35 Abs. 3 erfolgt, von den Eigentümern innerhalb eines Jahres nach erfolgter Sicherstellung auf eigene Kosten wieder abgeholt werden. 2Danach sind sie von der Fischereibehörde zu verwerten oder zu beseitigen. § 32 Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufseher (1) 1Zur Durchführung der Fischereiaufsicht kann die Fischereibehörde zuverlässige und sachkundige volljährige Personen befristet zu Fischereiaufsehern bestellen. 2Fischereiaufseher sind ehrenamtlich tätig und unterstehen der Aufsicht der Fischereibehörde. 3Sie erhalten von der Fischereibehörde einen Dienstausweis, den sie bei sich zu führen und bei Kontrollen vorzuzeigen haben. (2) Die Fischereiaufseher haben die Aufgabe, 1. die Fischereibehörde bei der Durchführung der Fischereiaufsicht zu unterstützen, 2. die Einhaltung und Durchsetzung der fischereirechtlichen Vorschriften regelmäßig zu überwachen, 3. Zuwiderhandlungen gegen mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Rechtsvorschriften der Fischereibehörde unverzüglich mitzuteilen sowie 4. Hinweise zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei zu geben. (3) 1Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Fischereiaufseher befugt, 1. Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren, soweit anderweitige Bestimmungen nicht entgegenstehen, 2. Personen, die Fanggeräte, Fische oder Fischnährtiere bei sich führen, zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten und sich den Fischereischein sowie den Erlaubnisschein zur Einsichtnahme vorzeigen zu lassen, 3. sich zur Feststellung der Identität bei Personen nach Nummer 2, die keinen Fischereischein bei sich führen, sonstige Dokumente zur Identitätsfeststellung zur Einsichtnahme vorzeigen zu lassen, 4. von Personen mit sich geführte Sachen, Fanggeräte, Fische, Fischnährtiere und Fischbehälter vorzeigen zu lassen und diese zu untersuchen, 5. Personen unberechtigt gefangene Fische oder Fischnährtiere abzunehmen und die Fanggeräte und Fischbehälter sicherzustellen, 6. ungültige, unechte oder verfälschte Fischereischeine und Erlaubnisscheine sicherzustellen sowie 7. Personen zur Abwehr oder Beseitigung von Verstößen gegen fischereirechtliche Vorschriften vorübergehend von einem Ort zu verweisen und ihnen vorübergehend das Betreten des Ortes zu verbieten. 2Nach Satz 1 Nr. 5 abgenommene lebensfähige Fische und Fischnährtiere sind wieder in die Gewässer einzusetzen, anderenfalls sind sie waidgerecht zu töten. 3Tote Fische und Fischnährtiere sind unverzüglich zu beseitigen. (4) 1Der Führer eines Wasserfahrzeuges, von dem aus Fischfang betrieben wird, hat auf Verlangen der Fischereiaufseher sein Fahrzeug sofort anzuhalten sowie den Zutritt zu diesem zu gewähren. 2Die Weiterfahrt ist erst zulässig, wenn die Fischereiaufseher dies gestatten. § 33 Fischereiverordnung Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere zum Schutz der Fische, der Fischbestände und ihrer Lebensgrund lagen sowie zur Verwirklichung des Hegeziels und zur nachhaltigen Sicherung der Fischerei, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über: 1. Fangverbote sowie die Zeit und Art des Fischfangs, die Schonmaße und -zeiten der Fische, einschließlich der Behandlung, Anlandung, Beförderung, Verkauf und Verwertung unbeabsichtigt gefangener, einschließlich unter Schonung stehender Fische; 2. Markt- und Verkehrsverbote; 3. Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fischen, die den angemessenen Fischbestand des Gewässers gefährden können, sowie die Verpflichtung zur Anlandung gefangener Fische bestimmter Arten, deren Vorkommen oder Vermehrung aus fischereifachlichen Gründen unerwünscht ist; 4. Transport und Hälterung von Fischen, Methoden des Fischfangs sowie die zeitliche Verwendung der Fischereigeräte, einschließlich Handangeln und Senknetzen; 5. das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer; 6. die Ausübung des Fischfangs zur Vermeidung gegenseitiger Störung der Fischer; 7. die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fischbehälter; 8. den Schutz der Fischerei bei Ausbau und Unterhaltung der Gewässer; 9. das Führen einer Fangstatistik; 10. die Einrichtung und Führung des Verzeichnisses nach § 7 sowie das Verfahren bei Eintragungen; 11. die Anforderungen an die Satzung der Fischereigenossenschaft, deren Genehmigung und Bekanntgabe, die Anforderungen an die Organisation, den Beschluss der Genossenschaft über den Reinertrag sowie über den Anteil der Mitglieder an Nutzungen und Lasten. 2Dabei kann bestimmt werden, dass die Genehmigungspflicht entfällt, wenn die Satzung einer von der obersten Fischereibehörde heraus gegebenen Mustersatzung entspricht; 12. die Anforderungen an Hegepläne, einschließlich deren Aufstellung und Genehmigung. 2Dabei kann insbesondere die Nutzung eines Musterhegeplans der von der obersten Fischereibehörde erstellt wird, erlaubt werden; 13. die Anforderungen an die Sachkunde, die Durchführung von Lehrgängen und Prüfungen zur Fischereiprüfung und den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse in den Fällen, in denen aus besonderen Gründen vom Nachweis der Sachkunde abgesehen werden kann. 2Dabei kann der Besuch eines Lehrgangs zur Voraussetzung der Zulassung zur Fischereiprüfung gemacht werden. 3Die Abnahme der Prüfung kann auch an andere Behörden aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft ganz oder teilweise übertragen oder die Fischereibehörde hierzu ermächtigt werden; 14. die Form, den Inhalt und das Verfahren bei der Ausstellung und der Ausgabe sämtlicher Fischereischeine, insbesondere die Gültigkeitsdauer der Gastfischereischeine sowie die Anforderungen, von denen die Ausgabe der Fischereischeine abhängig gemacht werden kann; 15. die Form und den Inhalt der Erlaubnisscheine, das Führen von Listen über die Ausgabe von Erlaubnisscheinen und de ren Vorlage bei der Fischereibehörde; 16. Anforderungen an Vorrichtungen nach § 26 Abs. 1, ins besondere die lichte Stabweite bei Rechenanlagen; 17. die Zusammensetzung des Fischereibeirats sowie das Vorschlagsrecht, das Berufungsverfahren und die Entschädigung der Mitglieder des Fischereibeirats; 18. die unentgeltliche Entnahme von Wasserproben, Tieren und Pflanzen sowie die Fischbestandsbeobachtung; 19. die Verwendung von Fischfanggeräten, die von der Fischereibehörde eingezogen wurden; 20. die Voraussetzungen und das Verfahren der Bestellung, Verpflichtung und den näheren Inhalt der Aufgaben, die Pflichten und Befugnisse sowie die Aus- und Fortbildung der Fischereiaufseher; 21. die Anforderungen an die Erklärungen von Gewässerteilen zu Fischschonbezirken, das Verfahren zu deren Aufstellung und die Festlegung von Störungen, die in den Schonbezirken verboten werden können. 22. (gestrichen) 23. Regelungen zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Aquakultur und der Binnenfischerei, die im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und als in Kraft getreten bekannt gegeben wurden, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. EU L 168 vom 28. Juni 2007, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 304/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 (ABl. EU L 88 vom 4. April 2011, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl. EU L 248 vom 22. September 2007, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung, über   a) die Erfassung von Informationen über gewerbsmäßige Fangtätigkeiten, insbesondere zur Erstellung von Verzeichnissen aller Fischereifahrzeuge und gewerbsmäßigen Akteure und Fischer, sowie aller Einrichtungen oder anderen von den Mitgliedstaaten zugelassenen Stellen oder ermächtigten Personen, die die Erstvermarktung von Erzeugnissen der Binnenfischerei und der Aquakultur durchführen,   b) den Umgang mit nicht heimischen oder gebietsfremden Arten, einschließlich der Registrierung aller beantragten Einführungen und Umsiedlungen nicht heimischer oder gebietsfremder Arten, sowie 24. das Nähere zum Inhalt und Verfahren nach § 3 Abs. 3, insbesondere zu den Maßnahmen zur Gewährleistung eines sachkundigen Umgangs mit gefangenen Fischen und deren Tötung. 10 § 34 Förderung der Fischerei (1) Der Freistaat Sachsen fördert die Fischerei und die Fischproduktion im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel im Rahmen von Programmen und Vorschriften d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.