Sachsen

Sächsisches Fischereigesetz

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Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2007 Nr. 9, S. 310 Fsn-Nr.: 652-1/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 26. Mai 2012

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Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG) erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung des Sächsischen Fischereigesetzes Vom 9. Juli 2007 Rechtsbereinigt mit Stand vom 26. Mai 2012 Inhaltsübersicht1 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck des Gesetzes § 2 Geltungsbereich § 3 Bewirtschaftete Anlagen § 4 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Fischereirechte § 5 Arten der Fischereirechte § 6 Fischereirechte in Nebengewässern § 7 Verzeichnis § 8 Selbstständige Fischereirechte bei Veränderung fließender Gewässer § 9 Übertragung, Vereinigung und Aufhebung von selbstständigen Fischereirechten Abschnitt 3 Ausübung der Fischerei § 10 Grundsätze § 11 Fischereigenossenschaft § 12 Hegepflicht, Fischbesatz § 13 Hegeplan § 14 Fischfang auf überfluteten Grundstücken § 15 Uferbetretungsrecht und Zugang zu den Gewässern § 16 Pachtvertrag § 17 Anzeige und Prüfung von Pachtverträgen § 18 Erlöschen des Pachtvertrags § 19 Erlaubnisvertrag Abschnitt 4 Fischereiprüfung, Fischereischein § 20 Fischereischeinpflicht § 21 Voraussetzungen für den Fischereischein, Sachkundenachweis, Fischereiprüfung § 22 Jugendfischereischein und besondere Fischereischeine § 23 Versagungsgründe, Ungültigerklärung und Einziehung der Fischereischeine Abschnitt 5 Schutz der Fischbestände § 24 Verbote § 25 Schonbezirke § 26 Schutz der Fischfauna an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken § 27 Ablassen von Gewässern, Mindestwasserführung § 28 Sicherung der Fischdurchgängigkeit, Fischwege, ständige Fischereivorrichtungen § 29 Entschädigung, Ausgleich, Enteignung Abschnitt 6 Fischereibehörden, Fischereiaufsicht, Fischereiverordnung, Förderung der Fischerei § 30 Fischereibehörden, Zuständigkeit, Fischereibeirat § 31 Aufgaben und Befugnisse der Fischereibehörden, Auskunftspflicht § 32 Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufseher § 33 Fischereiverordnung § 34 Förderung der Fischerei Abschnitt 7 Bußgeldvorschriften, Einschränkung von Grundrechten § 35 Bußgeldvorschriften § 36 Einschränkung von Grundrechten Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck des Gesetzes (1) Gleichrangige Zwecke dieses Gesetzes sind 1. die Förderung der nachhaltigen Nutzung der Gewässer durch die Fischerei und 2. der Schutz, die Erhaltung und die Entwicklung der im Wasser, einschließlich der Uferzonen, lebenden Tier- und Pflanzenwelt. (2) Die Ausübung der Fischerei nach den Regeln der guten fachlichen Praxis dient der Erreichung der Zwecke des Absatzes 1. § 2 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in allen ständig oder zeitweilig oberirdisch in Betten fließenden oder stehenden Gewässern. (2) 1Auf Anlagen der Fischzucht und Fischhaltung, einschließlich der dazugehörenden Grabensysteme (bewirtschaftete Anlagen), sowie auf Kleinteiche und Hälterungen für lebende Fische findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Für bewirtschaftete Anlagen gelten die Bestimmungen der §§ 1, 2, 4, 10 Abs. 1 und 2, §§ 19, 20, 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, §§ 26, 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 34 entsprechend. (3) Soweit durch Staatsverträge besondere Bestimmungen über die Fischerei getroffen sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.2 § 3 Bewirtschaftete Anlagen (1) 1Abschluss und Änderung eines Pachtvertrags hat der Pächter der Fischereibehörde unverzüglich durch Übersendung einer Ausfertigung der Vertragsurkunde anzuzeigen. 2Der unverzüglichen Anzeige bedarf auch die vorzeitige Beendigung des Pachtvertrags. (2) Bei bewirtschafteten Anlagen sind Beeinträchtigungen der einheimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrags erforderliche Maß zu beschränken. (3) 1Abweichend von § 20 bedarf es für den Fischfang mit der Handangel an bewirtschafteten Anlagen keines Fischereischeins, wenn der Anlagenbetreiber Personen ohne Fischereischein 1. über den Umgang mit gefangenen Fischen und deren sachkundige Tötung unterweist und während des Fischfangs beaufsichtigt oder 2. einen Inhaber eines Fischereischeins gemäß § 20 mit diesen Aufgaben beauftragt. 2Satz 1 Nr. 2 ist nicht anwendbar bei Fischereischeinen anderer Bundesländer, die ohne Sachkundeprüfung ausgestellt wurden. 3Soll die bewirtschaftete Anlage im Sinne des Satzes 1 betrieben werden, hat der Anlagenbetreiber dies der Fischereibehörde mindestens einen Monat vorher anzuzeigen. 4Dabei hat er darzulegen, welche Maßnahmen vorgesehen sind, um einen sachkundigen Umgang mit gefangenen Fischen und deren Tötung zu gewährleisten.3 § 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Fische: Fische einschließlich deren Laich, Neunaugen einschließlich deren Larven, zehnfüßige Krebse und Muscheln; 2. Fischnährtiere: andere im Wasser lebende Tiere als Fische, die Fischen als Nahrung dienen; 3. Fischerei: das Nachstellen, das Fangen, das Sichaneignen und das Töten von wild lebenden Fischen, deren Hege sowie die Entnahme von Fischnährtieren; 4. Fischzucht: die Aufzucht von nicht herrenlosen Fischen und anderen Wasserorganismen in allen künstlich angelegten und ablassbaren Teichen, sonstigen Anlagen und Gehegen; 5. Fischhaltung: die Haltung von nicht herrenlosen Fischen in allen künstlich angelegten und ablassbaren Teichen, sonstigen Anlagen und Gehegen; 6. Fischereirecht: das auf die Fischerei von wild lebenden Fischen und die Entnahme von Fischnährtieren beschränkte dingliche Nutzungsrecht an einem Gewässer; 7. Fischereiausübungsrecht: das aus dem Fischereirecht abgeleitete Recht zur tatsächlichen Ausübung der Fischerei; 8. Hege: der Aufbau und Erhalt eines der Größe, der Güte, der Art und der sonstigen Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen, ausgeglichenen Fischbestands; 9. Heimische Fischarten: wild lebende Fischarten, die im Freistaat Sachsen ihr natürliches Verbreitungs- oder regelmäßiges Wandergebiet haben, in geschichtlicher Zeit hatten oder sich auf natürliche Weise darin vermehren. 2Als heimisch gilt eine Fischart auch dann, wenn sich verwilderte oder eingebürgerte Exemplare der betreffenden Art selbstständig über mehrere Generationen als Population erhalten; 10. Fischereigehilfen:   a) Personen, die einen Fischereiausübungsberechtigten bei der Ausübung der Fischerei, ausgenommen dem Fischfang mit der Handangel und dem Köderfischfang mit dem Senknetz, unterstützen, sowie   b) Beschäftige und Auszubildende von Unternehmen im Rahmen ihrer fischereilichen Tätigkeit für das Unternehmen; 11. Fischwege: Einrichtungen, die es Fischen ermöglichen, künstliche Hindernisse zu überwinden; 12. Nebengewässer: Nebenarme, Ersatzstrecken, Kanäle und Ausleitungsstrecken zur Wassernutzung; 13. Kleinteiche: künstliche Gewässer, die nicht der Produktion von Fischen oder dem Fischfang mit der Handangel dienen und deren Fischbestand nicht herrenlos ist; 14. Hälterungen: Teiche oder Anlagen für die zeitlich begrenzte Haltung von nicht herrenlosen, lebenden Fischen; 15. Eingefriedete Grundstücke: Grundstücke, die gegen das Betreten geschützt sind, einschließlich solcher Grundstücke, bei denen die Einfriedung des Ufers fehlt, nicht jedoch Viehweiden; 16. Ständige Fischereivorrichtungen: feststehende Fischwehre, feststehende Fischzäune und feststehende Selbstfänge.4 Abschnitt 2 Fischereirechte § 5 Arten der Fischereirechte (1) 1Das Fischereirecht steht vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu (Eigentumsfischereirecht). 2Das Eigentumsfischereirecht ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden. (2) 1Bis zum Nachweis des Eigentums an einem Gewässergrundstück gilt der Freistaat Sachsen oder ein Verfügungsberechtigter im Sinne des § 8 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung ehemals volkseigenen Vermögens (Vermögenszuordnungsgesetz – VZOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Inhaber des Fischereirechts. 2Ab dem Zeitpunkt des Nachweises tritt der Fischereirechtsinhaber in die vom Freistaat Sachsen in Wahrnehmung seines Rechts nach Satz 1 geschlossenen Pachtverträge ein. 3An Gewässern, an denen kein Eigentum begründet ist sowie an der Elbe steht das Fischereirecht vorbehaltlich anderer Eintragungen im Fischereirechtsverzeichnis dem Freistaat Sachsen zu. (3) 1Das Fischereirecht, das nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zusteht (selbstständiges Fischereirecht), ist ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. 2Sein Rang bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung. 3Selbstständige Fischereirechte bestehen nur, soweit diese im Grundbuch oder im Verzeichnis nach § 7 Abs. 1 eingetragen sind. 4Im Grundbuch eingetragene selbstständige Fischereirechte sind in das Verzeichnis nach § 7 Abs. 1 einzutragen. 5Neue selbstständige Fischereirechte können nicht begründet werden. § 6 Fischereirechte in Nebengewässern In Nebengewässern steht den Inhabern der Fischereirechte am Hauptgewässer das Fischereirecht im Verhältnis der Fläche und entsprechend der räumlichen Lage ihrer Fischereirechte zu. § 7 Verzeichnis (1) Die selbstständigen Fischereirechte sind in ein Verzeichnis der Fischereirechte einzutragen, das von der Fischereibehörde geführt wird. (2) 1Gegen Entscheidungen der Fischereibehörde über Eintragungen in das Verzeichnis nach Absatz 1 ist die Beschwerde beim Landgericht und die weitere Beschwerde beim Oberlandes gericht zulässig. 2§ 71 Abs. 2, §§ 72 bis 79 Abs. 1, §§ 80 und 81 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 88 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866, 878) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung. § 8 Selbstständige Fischereirechte bei Veränderung fließender Gewässer (1) 1Verändert ein fließendes Gewässer sein Bett, folgt ein selbstständiges Fischereirecht dem veränderten Bett. 2Dehnt sich ein Gewässer aus, bleiben selbstständige Fischereirechte im Verhältnis ihres Werts zum fischereilichen Wert des angestauten Gewässers im Staubereich bestehen. (2) Bestanden am bisherigen fließenden Gewässer mehrere selbstständige Fischereirechte, gilt § 6 entsprechend. (3) Vermindert die künstliche Veränderung eines fließenden Gewässers den Wert des selbstständigen Fischereirechts erheblich, so hat der Träger der baulichen Maßnahme den Inhaber des selbstständigen Fischereirechts angemessen zu entschädigen. (4) 1Erhöht die künstliche Veränderung eines fließenden Gewässers den Wert des selbstständigen Fischereirechts erheblich, so hat dessen Inhaber dies gegenüber dem Träger der Baumaßnahme auszugleichen. 2Der Inhaber des selbstständigen Fischereirechts kann stattdessen die Übertragung seines selbstständigen Fischereirechts auf den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks verlangen; in diesem Falle hat der Träger der baulichen Maßnahme den Inhaber des selbstständigen Fischereirechts in Höhe des Werts des selbstständigen Fischereirechts vor der Veränderung zu entschädigen. § 9 Übertragung, Vereinigung und Aufhebung von selbstständigen Fischereirechten (1) Ein selbstständiges Fischereirecht kann nur ungeteilt übertragen werden. (2) 1Die rechtsgeschäftliche Übertragung eines selbstständigen Fischereirechts ist nur an den Eigentümer des mit dem selbstständigen Fischereirecht belasteten Grundstücks zulässig. 2Sie bedarf der notariellen Beurkundung. 3Soweit sich das selbstständige Fischereirecht auf die Gewässerstrecke mehrerer Eigentümer erstreckt, ist es abweichend von Absatz 1 entsprechend der Lage der Gewässergrundstücke zu teilen und an die Eigentümer der Gewässergrundstücke zu veräußern. (3) 1Vereinigt sich das Eigentum an einem selbstständigen Fischereirecht mit dem Eigentum am Gewässergrundstück, so erlischt das selbstständige Fischereirecht. 2An ihm bestehende Rechte Dritter gelten im bisherigen Umfang fort. 3Eine Verlängerung bestehender Pacht- und Erlaubnisverträge ist unzulässig; auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Pachtverträge erlöschen spä testens zwölf Jahre nach dem Erlöschen des selbstständigen Fischereirechts. (4) 1Die Fischereibehörde kann selbstständige Fischereirechte von Amts wegen gegen Entschädigung des Ertragswerts sowie des Zeitwerts von nicht wieder verwendbaren feststehenden Fischereivorrichtungen aufheben, wenn dies zum Wohle der Allgemeinheit, insbesondere zur Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestands, notwendig ist oder das selbstständige Fischereirecht einen wirtschaftlichen Fischereibetrieb in dem Gewässer verhindert. 2Die Eintragung der Änderung in das Verzeichnis nach § 7 Abs. 1 erfolgt von Amts wegen. (5) 1Zur Entschädigung ist der Freistaat Sachsen verpflichtet. 2Der Inhaber des Eigentumsfischereirechts an derselben Gewässerstrecke hat dem Freistaat Sachsen die Entschädigung ganz oder teilweise zu ersetzen, soweit sein Fischereirecht durch die Auf hebung des selbstständigen Fischereirechts begünstigt wird. (6) Als Ertragswert gilt das 25fache des nachhaltigen jährlichen Reinertrags. Abschnitt 3 Ausübung der Fischerei § 10 Grundsätze (1) Die Fischerei darf nur nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis ausgeübt werden. (2) 1Bei der Ausübung der Fischerei sind Gewässer einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für einheimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. 2In Nationalparks, Biosphärenreservaten, Naturschutzgebieten und flächenhaften Naturdenkmalen sind der durch Rechtsverordnung festgelegte Schutzzweck und in Natura 2000-Gebieten die Erhaltungsziele zu beachten. (3) Die Fischerei an Fließgewässern auf weniger als zwei Kilometern zusammenhängender Fließstrecke und an Standgewässern in ihrer gesamten Ausdehnung darf nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.5 § 11 Fischereigenossenschaft (1) 1Zur Gewährleistung der gemeinschaftlichen Ausübung der Fischereirechte nach § 10 Abs. 3 kann die Fischereibehörde die Bildung von Fischereigenossenschaften anordnen und räumlich abgrenzen. 2Die Inhaber der betroffenen Fischereirechte bilden eine Fischereigenossenschaft. 3Diese ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 4Sie gilt als Inhaberin der Fischereiausübungsrechte. (2) 1Die Fischereigenossenschaft steht unter der Aufsicht der Fischereibehörde. 2Die §§ 113 bis 117 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. (3) 1Die Fischereigenossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 2Der Vorstand wird von der Genossenschaftsversammlung gewählt. 3Bis zur Wahl obliegt die Vertretungsbefugnis einem von der Fischereibehörde zu bestellenden Genossenschaftsmitglied. (4) Die Fischereigenossenschaft gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung der Fischereibehörde bedarf. (5) 1Das Stimmrecht der einzelnen Mitglieder der Fischereigenossenschaft richtet sich nach der Größe der Gewässerfläche, an der ihr Fischereirecht besteht. 2Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. 3Mehr als zwei Fünftel aller Stimmen dürfen auf ein Mitglied nicht entfallen. 4Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (6) Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung werden mit der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Genossenschaftsmitglieder gefasst, die zugleich die Mehrheit der vertretenen Gewässeroberfläche darstellen müssen. § 12 Hegepflicht, Fischbesatz (1) 1Im Rahmen der guten fachlichen Praxis ist der Fischereiausübungsberechtigte zur Hege des Gewässers verpflichtet. 2Der Fischbestand ist nachhaltig gesund und zahlenmäßig so zu erhalten, dass dieser sich nicht negativ auf das Gewässer auswirkt. 3Maßnahmen hierzu können sowohl der Besatz mit Fischen als auch der Fischfang sein. (2) 1Der Besatz der Gewässer mit nicht heimischen Fischarten ist grundsätzlich zu unterlassen. 2Ausnahmen hiervon und der erstmalige Fischbesatz in bisher fischereilich nicht genutzte Gewässer bedürfen der Erlaubnis der Fischereibehörde. 3Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn fischereifachliche Gründe nicht entgegenstehen und das Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt ist.6 § 13 Hegeplan (1) 1Zur Ausübung der Fischerei hat der Fischereiausübungsberechtigte einen Hegeplan aufzustellen und durchzuführen. 2Die Fischereibehörde kann bei fischereilich unbedeutenden Gewässern den Fischereiausübungsberechtigten von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien. (2) 1Der Hegeplan bedarf der Genehmigung der Fischereibehörde. 2Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Hegeplan fest gesetzten Maßnahmen nicht geeignet sind, den Fischbestand nachhaltig zu erhalten und eine ordnungsgemäße Fischerei zu sichern. (3) Stellt der Fischereiausübungsberechtigte keinen Hegeplan auf oder wird dieser nicht oder nicht innerhalb einer Frist von einem Monat aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, genehmigt, so kann die Fischereibehörde nach erfolgloser Fristsetzung von einem Monat den Hegeplan auf seine Kosten aufstellen oder aufstellen lassen. (4) Erfüllt ein Fischereiausübungsberechtigter seine Verpflichtungen aus dem Hegeplan trotz Fristsetzung nicht, so kann die Fischereibehörde nach vorheriger Androhung die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen. (5) Im Falles des § 10 Abs. 3 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend für die Fischereiausübungsberechtigten, die die Fischerei nur gemeinschaftlich ausüben dürfen. § 14 Fischfang auf überfluteten Grundstücken (1) 1Auf überfluteten Grundstücken sind der Fischereiausübungsberechtigte sowie seine Fischereigehilfen befugt, auf eigene Gefahr 1. Fische zu fangen und 2. zurückbleibende Fische sich binnen acht Tagen anzueignen, beginnend ab dem Zeitpunkt, an dem das Hauptgewässer keine Verbindung mehr zu den überfluteten Flächen hat. 2Von der Befischung sind bewirtschaftete Anlagen, Gebäude, Hofräume, gewerbliche Anlagen und eingefriedete Grundstücke ausgeschlossen. 3Die Rückkehr der Fische in das über die Ufer getretene Gewässer darf nicht erschwert oder verhindert werden. (2) Eigentümer und Besitzer 1. haben Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden, 2. haben ein Aneignungsrecht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nach Ablauf der dort genannten Frist. § 15 Uferbetretungsrecht und Zugang zu den Gewässern (1) 1Fischereiausübungsberechtigte, ihre Fischereigehilfen sowie Erlaubnisscheininhaber sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. 2Das Betreten von Gebäuden, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörenden eingefriedeten Grundstücken und gewerblichen Anlagen außer Campingplätzen und Viehweiden ist nur mit Zustimmung des Eigentümers oder Besitzers zulässig. (2) 1Kann der Fischereiausübungsberechtigte 1. ein Gewässer oder 2. ein überflutetes Grundstück nicht über einen öffentlichen Weg oder nur auf unzumutbarem Umwege erreichen, so kann er vom betroffenen Eigentümer oder Besitzer verlangen, dass dieser das Betreten des Grundstücks durch den Fischereiausübungsberechtigten, dessen Fischereigehilfen sowie Erlaubnisscheininhaber duldet. 2Der Fischereiausübungsberechtigte hat dem betroffenen Eigentümer oder Besitzer eine angemessene Entschädigung zu zahlen. (3) 1Der Fischereiausübungsberechtigte kann für sich und seine Fischereigehilfen darüber hinaus verlangen, dass der betroffene Eigentümer oder Besitzer zur Durchführung von Hegemaßnahmen auch das Befahren mit Kraftfahrzeugen auf geeigneten Wegen gegen eine angemessene Entschädigung duldet. 2Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung mit der Einschränkung, dass auch bei Campingplätzen das Befahren nur mit Zustimmung des Eigentümers oder Besitzers zulässig ist. (4) Für Betreiber bewirtschafteter Anlagen gilt § 917 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der jeweils geltenden Fassung. § 16 Pachtvertrag (1) 1Das Fischereiausübungsrecht darf nur in vollem Umfang übertragen werden. 2Im Pachtvertrag ist zu vereinbaren, ob der Pächter zum Abschluss von Unterpacht- und Erlaubnisverträgen befugt ist. 3Die Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre. 4Die Fischereibehörde kann Ausnahmen von der Mindestpachtzeit zulassen, sofern die ordnungsgemäße Hege gewährleistet ist. 5Abschluss, Änderung und vorzeitige Beendigung eines Pachtvertrags bedürfen der Schriftform. (2) 1Ein Pachtvertrag darf mit höchstens sieben Mitpächtern ab geschlossen werden. 2Pachtfähig sind 1. natürliche Personen, wenn diese im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Besitz eines gültigen Fischereischeins sind, oder 2. juristische Personen, wenn es sich um Unternehmen der gewerbsmäßigen Fischereiwirtschaft oder um Vereinigungen der Fischer oder Angler handelt. § 17 Anzeige und Prüfung von Pachtverträgen (1) 1Abschluss und Änderung eines Pachtvertrags hat der Pächter der Fischereibehörde unverzüglich durch Übersendung einer Ausfertigung der Vertragsurkunde und des Hegeplans anzuzeigen. 2Der unverzüglichen Anzeige bedarf auch die vorzeitige Beendigung des Pachtvertrags. 3Der Pächter darf die Fischerei erst nach Ablauf von einem Monat nach der Anzeige ausüben, es sei denn, die Fischereibehörde teilt ihm die Nichtbeanstandung des Pachtvertrags vorher mit; bei Vertragsänderungen gilt diese Frist für den sich aus der Veränderung ergebenden Umfang. (2) Die Fischereibehörde kann einen Pachtvertrag beanstanden, wenn 1. er § 16 widerspricht oder 2. kein genehmigungsfähiger Hegeplan vorgelegt wird oder 3. die Bestimmungen eines geltenden Hegeplans nicht beachtet wurden. (3) 1Für das Beanstandungsverfahren gilt § 7 des Gesetzes über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (Landpachtverkehrsgesetz – LPachtVG) vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855, 858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Für ein sich daran anschließendes gerichtliches Verfahren gelten die Vorschriften des § 8 LPachtVG und des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15d des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 858), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. (4) 1Bei einer Beanstandung darf der Pächter die Fischerei erst ausüben, wenn die Beanstandung behoben wurde oder das gerichtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. 2Bis dahin ist der Verpächter weiterhin zur Hege verpflichtet. 3Ist der Verpächter der Freistaat Sachsen, wird die Hegepflicht durch die Fischereibehörde ausgeübt. (5) Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung auf die von der Bundesrepublik Deutschland ab geschlossenen Pachtverträge. § 18 Erlöschen des Pachtvertrags 1Der Pachtvertrag mit einer einzelnen natürlichen Person erlischt, wenn 1. dem Pächter der Fischereischein unanfechtbar entzogen worden ist, 2. der Pächter nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf der Gültigkeit seines Fischereischeins die Erteilung eines neuen Fischereischeins beantragt hat, 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.