Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I

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Quellenkennung: f446cfe5-55e1-4638-b96c-f26303d7c2e4. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 02.11.2012 Fassung Gültig ab 01.08.2026

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Erweiterte Erste Schulabschluss und der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) werden in Klasse 10 der Hauptschule, der Realschule, der Gesamtschule, der Sekundarschule und des Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang nach einem Abschlussverfahren erworben. Die Noten im Zeugnis am Ende der Klasse 10 beruhen auf 1. den schulischen Leistungen in der Klasse 10 sowie Prüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch und 2. den schulischen Leistungen im zweiten Halbjahr der Klasse 10 (§ 22 Absatz 2) in den übrigen Fächern. Im Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang werden diese Abschlüsse nach Maßgabe der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe erworben. (2) Alle Schülerinnen und Schüler der Klassen 10 der öffentlichen und der als Ersatzschulen nach § 100 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW genehmigten Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen, Sekundarschulen und Gymnasien mit neunjährigem Bildungsgang nehmen an den Prüfungen teil. (3) Für die Prüfungen an einer Schule ist im Rahmen der Vorgaben des Ministeriums die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm mit der Koordination beauftragte Lehrkraft verantwortlich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Gliederung und Zeit der Prüfungen, Abschlusskonferenz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 130 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2026 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 1. August 2026. (1) Die Prüfungen werden schriftlich abgelegt, in den Fällen des § 34 Absatz 2 Satz 1 auch mündlich. (2) Das Ministerium bestimmt den landeseinheitlichen Termin für die schriftlichen Prüfungen und den Zeitraum für die mündlichen Prüfungen. (3) Über die Vergabe des Abschlusses und der Berechtigung entscheidet die Klassenkonferenz als Abschlusskonferenz. Für das Verfahren gilt § 50 Schulgesetz NRW entsprechend, soweit sich für die Prüfungen in den Fächern gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 1 aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Vornote, Prüfungsnote, Abschlussnote Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 130 Absatz 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2026 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 1. August 2026. (1) In jedem Prüfungsfach setzt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer vor dem Termin für die mündliche Prüfung die Vornote fest. Sie beruht auf den Leistungen seit Beginn des Schuljahres. (2) Jede Prüfungsarbeit ist nach Maßgabe des § 33 Absatz 3 mit einer Note zu bewerten (Prüfungsnote). (3) Die Abschlussnote beruht je zur Hälfte auf der Vornote und auf der Prüfungsnote, in den Fällen des § 34 Absatz 2 Satz 1 im Verhältnis 5 : 3 : 2 auf der Vornote, der Prüfungsnote und dem Ergebnis der mündlichen Prüfung. Ergeben sich in den Fällen des § 34 Absatz 2 Satz 1 bei der Berechnung der Abschlussnote Dezimalstellen, so ist bis einschließlich zur Dezimalstelle 5 die bessere Note festzusetzen. Die Abschlussnote wird in das Zeugnis übernommen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Schriftliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Ministerium stellt landeseinheitliche Prüfungsaufgaben und bestimmt die Bearbeitungsdauer. (2) Die Prüfungsaufgaben beruhen auf den Unterrichtsvorgaben für die Schulformen der Sekundarstufe I. Sie erstrecken sich auf die erwarteten Lernergebnisse am Ende der Klasse 10. (3) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer beurteilt und bewertet die Prüfungsarbeit im Rahmen der vom Ministerium erstellten Beurteilungs- und Bewertungsgrundsätze und schlägt eine Note vor. Die Schulleiterin oder der Schulleiter beauftragt eine zweite Lehrkraft mit der Zweitkorrektur. Weichen die Notenvorschläge voneinander ab und können sich die Lehrkräfte nicht einigen, zieht die Schulleiterin oder der Schulleiter eine weitere Lehrkraft hinzu. In diesem Fall wird die Note im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Weiteres Verfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 130 Neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2026 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 1. August 2026. (1) Weichen die Vornote und die Prüfungsnote um eine Note voneinander ab, bestimmt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Zweitkorrektur die Abschlussnote. (2) Weichen die Vornote und die Prüfungsnote um mehr als eine Note voneinander ab, findet eine mündliche Prüfung statt, wenn die Schülerin oder der Schüler es wünscht. Findet keine mündliche Prüfung statt, bestimmt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Zweitkorrektur die Abschlussnote. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Fachprüfungsausschüsse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 130 Geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2026 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 1. August 2026. Für die mündliche Prüfung und für die Entscheidungen über die Abschlussnote in den Fällen des § 34 Absatz 2 Satz 1 werden Fachprüfungsausschüsse gebildet. Einem Fachprüfungsausschuss gehören an: 1. die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft (Vorsitz), 2. die Fachlehrerin oder der Fachlehrer und 3. eine weitere von der Schulleiterin oder dem Schulleiter benannte Lehrkraft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Mündliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die mündliche Prüfung dauert je Schülerin oder Schüler in der Regel 15 Minuten. Sie ist eine Einzelprüfung. (2) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer stellt die Prüfungsaufgabe. Sie muss aus dem Unterricht der Klasse 10 erwachsen sein. (3) Im Anschluss an die Prüfung setzt der Fachprüfungsausschuss durch Mehrheitsbeschluss im Rahmen der Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung gemäß § 32 Absatz 3 die Abschlussnote fest. Die Abschlusskonferenz kann die Abschlussnote nicht ändern. (4) Der Fachprüfungsausschuss führt eine Niederschrift. Sie enthält die Namen der Mitglieder des Ausschusses und das Abstimmungsergebnis. Sie muss die Aufgaben und die Dauer der Vorbereitungszeit, den Verlauf und das Ergebnis erkennen lassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Erwerb des Abschlusses und der Berechtigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Nach der mündlichen Prüfung stellt die Abschlusskonferenz die Prüfungsergebnisse fest. (2) Die Abschlusskonferenz stellt auf Grund der schulischen Leistungen in der Klasse 10 sowie der Prüfungsergebnisse (§ 30 Absatz 1) fest, welchen Abschluss und welche Berechtigung gemäß §§ 41 bis 43 die Schülerin oder der Schüler erworben hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Erkrankung, Versäumnis, Täuschungsversuch Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann Prüfungen nachholen, die sie oder er wegen einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit oder aus einem anderen nicht zu vertretenden Grund versäumt hat. In den anderen Fällen wird eine nicht erbrachte Leistung wie eine ungenügende Leistung bewertet. (2) Bei einem Täuschungsversuch gelten die Vorschriften für die Leistungsbewertung (§ 6 Absatz 7) entsprechend. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Wiederholung der Klasse 10 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 39: geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019; neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 130 Neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2026 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 1. August 2026. Für die Wiederholung der Klasse 10 gilt § 24 Absatz 2 bis 4. Wer die Klasse 10 wiederholt, nimmt danach erneut an der Prüfung teil. Abschnitt 6 Schulabschlüsse und Berechtigungen Schulabschlüsse und Berechtigungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Erster Schulabschluss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 40: Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 16. März 2016 (GV. NRW. S. 186), in Kraft getreten am 1. August 2016; neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 130 Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2026 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 1. August 2026. (1) Für das Verfahren bei der Vergabe des Ersten Schulabschlusses gilt § 50 des Schulgesetzes NRW entsprechend; ein Abschlussverfahren nach dem Abschnitt 5 dieser Verordnung findet nicht statt. (2) Eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule oder des Bildungsgangs der Hauptschule der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 erwirbt mit der Versetzung in die Klasse 10 den Ersten Schulabschluss. (3) Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule oder Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 erwirbt mit der Versetzung in die Klasse 10 den Ersten Schulabschluss, wenn die Versetzungsanforderungen der Hauptschule gemäß den §§ 22 Absatz 1, 25 Absatz 1 und 2 erfüllt sind. (4) Eine Schülerin oder ein Schüler der Realschule, des Gymnasiums und der Bildungsgänge der Realschule oder des Gymnasiums der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 oder der Bildungsgänge der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2 erwirbt am Ende der Klasse 9 mit der Versetzung den Ersten Schulabschluss. Im Fall der Nichtversetzung erwirbt die Schülerin oder der Schüler diesen Abschluss, wenn sie oder er die Versetzungsanforderungen der Hauptschule gemäß den §§ 22 Absatz 1, 25 Absatz 1 und 2 erfüllt. (5) Schülerinnen und Schüler, die mit Eintritt in die Klasse 10 aus besonderen Gründen nicht über einen Ersten Schulabschluss verfügen, erwerben den Ersten Schulabschluss, wenn die Leistungen im folgenden Schulhalbjahr die Versetzungsanforderungen der jeweiligen Schulform ohne Nachprüfungserfordernis erfüllen. § 22 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Erweiterter Erster Schulabschluss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 41: Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019; Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 1. August 2020; neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) Eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule, der Realschule, des Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang, der Sekundarschule oder der Gesamtschule erwirbt nach dem Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 den Erweiterten Ersten Schulabschluss, wenn sie oder er die Versetzungsanforderungen gemäß den §§ 22 Absatz 1, 25 Absatz 1 und 2 erfüllt. In Klasse 10 Typ A der Hauptschule und in der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 werden die Leistungen in den Lernbereichen Wirtschaft und Arbeitswelt sowie Naturwissenschaften jeweils zu einer Gesamtnote zusammengefasst und der Fächergruppe Deutsch und Mathematik zugeordnet. In der Gesamtschule und der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5, 6 und 8 Nummer 2 werden die Leistungen in dem Lernbereich Naturwissenschaften zu einer Gesamtnote zusammengefasst und der Fächergruppe Deutsch und Mathematik zugeordnet. (2) Eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang erwirbt den Erweiterten Ersten Schulabschluss nach Maßgabe der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 42: Absatz 2 geändert und Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019; Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) Sind die Versetzungsanforderungen des § 26 erfüllt, so erwirbt nach dem Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) 1. eine Schülerin oder ein Schüler auf der Anspruchsebene der Klasse 10 Typ B der Hauptschule, 2. eine Schülerin oder ein Schüler der Realschule und des Bildungsgangs der Realschule der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1, 3. eine Schülerin oder ein Schüler des Bildungsgangs der Erweiterungsebene der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2, 4. eine Schülerin oder ein Schüler des Bildungsgangs des Gymnasiums der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 und 5. eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang. Das Fach des Wahlpflichtunterrichts wird in der Hauptschule nicht berücksichtigt. (2) Eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang erwirbt den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) nach Maßgabe der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe. (3) Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule oder der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 erwirbt nach dem Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), wenn sie oder er in mindestens zwei Fächern am Unterricht auf Erweiterungsebene teilgenommen hat und folgende Voraussetzungen erfüllt: Die Schülerin oder der Schüler hat 1. in den Fächern mit Unterricht auf Erweiterungsebene und im Wahlpflichtunterricht mindestens ausreichende, in den Fächern mit Unterricht auf der Grundebene mindestens befriedigende Leistungen sowie 2. in den anderen Fächern a) höchstens in einem Fach nicht ausreichende Leistungen und b) in mindestens zwei Fächern mindestens befriedigende Leistungen erzielt. Der Abschluss wird auch dann vergeben, wenn die gemäß den Nummern 1 und 2 geforderten Leistungen in nicht mehr als einem Fach um höchstens eine Notenstufe unterschritten werden und diese durch eine um mindestens eine Notenstufe bessere Leistung ausgeglichen wird. Dabei muss eine Unterschreitung der Notenstufe in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik, Fach des Wahlpflichtunterrichts durch eine um mindestens eine Notenstufe bessere Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden. Hat eine Schülerin oder ein Schüler in mehr als zwei Fächern am Unterricht auf Erweiterungsebene teilgenommen, werden die Leistungen in diesen Fächern wie eine um eine Notenstufe bessere Leistung im Unterricht auf der Grundebene gewertet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 43: Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 16. März 2016 (GV. NRW. S. 186), in Kraft getreten am 1. August 2016; Absatz 2 geändert, Absatz 3 zuletzt geändert und Absatz 4 neu gefasst durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019; Absatz 1 und 4 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022; Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 6. Juni 2024 (GV. NRW. S. 330), in Kraft getreten am 1. August 2024. (1) Eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule, der Realschule, des Bildungsgangs der Realschule der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 oder des Bildungsgangs der Erweiterungsebene der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2 erwirbt mit dem Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und setzt die Schullaufbahn dort in der Einführungsphase fort, wenn ihre oder seine Leistungen in allen Fächern mindestens befriedigend sind. Ausreichende Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch müssen durch mindestens gute Leistungen in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden. Bis zu zwei ausreichende Leistungen und eine weitere ausreichende oder mangelhafte Leistung in der Gruppe der übrigen Fächer müssen durch jeweils mindestens gute Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen werden. Jedes Fach darf nur einmal zum Ausgleich herangezogen werden. (2) Eine Schülerin oder ein Schüler der Realschule, des Bildungsgangs der Realschule an einer Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 oder der Erweiterungsebene der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2 mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe wird durch Beschluss der Abschlusskonferenz zum Besuch auch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen, wenn 1. sie oder er bis zum Ende der Klasse 10 am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen hat, 2. die Leistungen die Anforderungen nach Absatz 1 übertreffen und 3. die Abschlusskonferenz davon überzeugt ist, dass sie oder er auf Grund der gezeigten Leistungen erfolgreich am Unterricht in der Qualifikationsphase teilnehmen kann. (3) Eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums erwirbt mit der Versetzung am Ende der letzten Klasse der Sekundarstufe I die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und setzt dort die Schullaufbahn in der Einführungsphase fort. An der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 wird im neunjährigen Bildungsgang des Gymnasiums diese Berechtigung mit dem erfolgreichen Abschluss der Klasse 10 erworben. Eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang oder der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 wird durch Beschluss der Versetzungskonferenz am Ende der Klasse 10 zum Besuch auch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen, wenn sie oder er in den Fächern Deutsch, Mathematik, in der ersten und zweiten Fremdsprache, in je einem Fach der Lernbereiche Gesellschaftslehre und Naturwissenschaften mindestens gute und in den übrigen Fächern überwiegend gute Leistungen erzielt hat. (4) Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule oder der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 erwirbt mit dem Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und setzt die Schullaufbahn dort in der Einführungsphase fort, wenn sie oder er in mindestens drei Fächern am Unterricht auf Erweiterungsebene teilgenommen hat und folgende Voraussetzungen erfüllt: Die Schülerin oder der Schüler hat 1. in den Fächern mit Unterricht auf Erweiterungsebene und im Fach des Wahlpflichtunterrichts mindestens befriedigende, im Fach mit Unterricht auf der Grundebene mindestens gute sowie 2. in den anderen Fächern mindestens befriedigende Leistungen erzielt. Die Berechtigung wird auch dann vergeben, wenn die gemäß den Nummern 1 und 2 geforderten Leistungen unterschritten werden und diese durch eine um mindestens eine Notenstufe bessere Leistung ausgeglichen wird. In den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik, Fach des Wahlpflichtunterrichts kann eine Unterschreitung um eine Notenstufe in nicht mehr als einem Fach nur durch eine bessere Leistung in einem Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden. In den Fächern gemäß Nummer 2 und dem leistungsdifferenzierten Fach Biologie, Physik oder Chemie können bis zu zwei Unterschreitungen um eine Notenstufe ausgeglichen werden. Darüber hinaus kann in den Fächern gemäß Nummer 2 eine weitere Unterschreitung um bis zu zwei Notenstufen ausgeglichen werden. Jedes Fach darf nur einmal zum Ausgleich herangezogen werden. Bei der Teilnahme am Unterricht in mehr als drei Fächern auf Erweiterungsebene wird die im vierten Fach auf Erweiterungsebene erzielte Leistung wie eine um eine Notenstufe bessere Leistung im Unterricht auf der Grundebene gewertet. (5) Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule oder der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe wird durch Beschluss der Abschlusskonferenz zum Besuch auch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen, wenn sie oder er bis zum Ende der Klasse 10 am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen hat, die Leistungen die Anforderungen nach Absatz 4 übertreffen und die Abschlusskonferenz davon überzeugt ist, dass sie oder er auf Grund der gezeigten Leistungen erfolgreich am Unterricht in der Qualifikationsphase teilnehmen kann. (6) Die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe schließt die Berechtigung zum Besuch der Bildungsgänge des Berufskollegs ein, die zur allgemeinen Hochschulreife führen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Nachprüfung zum Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 44 geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2015 (GV. NRW. S. 472), in Kraft getreten am 2. Juni 2015. Abschnitt 6a mit den §§ 44a bis 44f eingefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312b), in Kraft getreten am 2. Mai 2020; Überschrift Abschnitt 6a geändert, § 44a aufgehoben, § 44b umbenannt in § 44a und Absatz 5 und 6 angefügt, § 44c umbenannt in § 44b und dabei neu gefasst, §§ 44d und 44e neu gefasst, § 44f umbenannt in § 44c und dabei neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2021; Abschnitt 6a mit den §§ 44a bis 44e aufgehoben durch Verordnung vom 6. Juni 2024 (GV. NRW. S. 330), in Kraft getreten am 1. August 2024. (1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erwerben. (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter spricht die Zulassung zur Nachprüfung aus, wenn 1. durch die Verbesserung der Note von „mangelhaft“ auf „ausreichend“ in einem einzigen Fach die Voraussetzungen für den Erwerb des angestrebten Abschlusses erfüllt würden oder 2. in der Hauptschule, der Realschule, der Sekundarschule oder der Gesamtschule durch die Verbesserung der Note um eine Notenstufe in einem einzigen Fach die Voraussetzungen für den Erwerb der angestrebten Berechtigung erfüllt würden. (3) Eine Nachprüfung ist nicht möglich 1. in einem Fach der Prüfung im Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 (§ 30) und 2. in einem Fach, das bei einer Versetzung oder beim Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung zum Notenausgleich herangezogen werden soll. (4) Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt die Schülerin oder der Schüler das Fach. (5) Für das Verfahren gilt § 23 Absatz 3, 4 und 6. (6) Wer auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die Abschluss- oder Berechtigungsbedingungen erfüllt, hat damit den Abschluss oder die Berechtigung erworben. Die Schülerin oder der Schüler erhält ein neues Zeugnis mit einer um eine Notenstufe verbesserten Note. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Nachprüfung bestanden wurde. Im Übrigen gilt § 7. Abschnitt 7 Sicherungen von Schullaufbahnen und Schlussbestimmungen Fußnoten Überschrift zu Abschnitt 7 geändert durch Verordnung vom 16. März 2016 (GV. NRW. S. 186), in Kraft getreten am 1. August 2016. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Besondere Bestimmungen für NRW-Sportschulen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 45 Absatz 1 ersetzt durch Absätze

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.