Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I

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Quellenkennung: f446cfe5-55e1-4638-b96c-f26303d7c2e4. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 02.11.2012 Fassung Gültig ab 01.08.2026

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1 und 2, Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 3 und geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 1. August 2020. (1) In eine anerkannte NRW-Sportschule, die Leistungssportlerinnen und Leistungssportler in allen oder einem Teil ihrer Parallelklassen pro Jahrgang unterrichtet, kann insoweit nur aufgenommen werden, wer jeweils die Eignung in einer sportpraktischen Prüfung nachweist. (2) Für die Aufnahme in die Klasse 5 führt die Schulleitung zunächst ein eigenständiges Aufnahmeverfahren für die Leistungssportlerinnen und Leistungssportler durch. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Kapazität der zur Leistungssportförderung zur Verfügung stehenden Plätze, werden diese abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 nach der Rangfolge der bestandenen sportpraktischen Prüfung vergeben. (3) NRW-Sportschulen sollen den Unterricht in den Klassen mit Leistungssportlerinnen und Leistungssportler so organisieren, dass die Schullaufbahn und die Laufbahn im Sport vereinbar sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Besondere Bestimmungen für die Laborschule Bielefeld des LandesNordrhein-Westfalen, die PRIMUS-Schulen, die Schule für Circuskinderin Nordrhein-Westfalen und die schulische Bildung von Kindern ausFamilien beruflich Reisender“. Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 46: Überschrift und Absatz 3 (angefügt) geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019; Überschrift und Absatz 1 neu gefasst durch Verordnung vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 577), in Kraft getreten am 1. August 2025. (1) Für die Laborschule Bielefeld des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld und die PRIMUS-Schulen gemäß § 132b Absatz 2 des Schulgesetzes NRW kann das Ministerium Abweichungen von den Regelungen der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule und dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung zulassen. (2) Die Schule für Circuskinder in Nordrhein-Westfalen der Evangelischen Kirche im Rheinland organisiert den Unterricht so, dass die Schullaufbahn mit den Lebensverhältnissen der Schülerinnen und Schüler vereinbar ist. (3) Die schulische Bildung von Kindern aus Familien beruflich Reisender wird im Land Nordrhein-Westfalen durch Stammschulen und Stützpunktschulen gestaltet. Eine zusätzliche schulische Betreuung während der Reisezeiten erfolgt durch Bereichslehrkräfte. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 47: eingefügt und bisherigen § 47 umbenannt in § 48 durch Verordnung vom 16. März 2016 (GV. NRW. S. 186), in Kraft getreten am 1. August 2016; § 47 Absatz 1 geändert und § 48 Absatz 5 aufgehoben durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019; § 47 Absatz 2 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 1. August 2020; Absatz 4 und 5 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022; § 47 aufgehoben durch Verordnung vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 577), in Kraft getreten am 1. August 2025. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 47: eingefügt und bisherigen § 47 umbenannt in § 48 durch Verordnung vom 16. März 2016 (GV. NRW. S. 186), in Kraft getreten am 1. August 2016; § 47 Absatz 1 geändert und § 48 Absatz 5 aufgehoben durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019; § 47 Absatz 2 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 1. August 2020; Absatz 4 und 5 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022; § 47 aufgehoben durch Verordnung vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 577), in Kraft getreten am 1. August 2025. (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 treten § 1 und § 44 Absatz 1 Nummern 4 und 6 am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft. (3) Abweichend von Absatz 1 tritt § 6 Absatz 8 Satz 4 am 1. August 2014 in Kraft. (4) Entsprechend dem gestuften Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 546) außer Kraft.         Die Ministerin für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen   Hinweis: Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265): (1) Die Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft. (2) Die Bestimmungen für das Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang finden erstmals auf die Schülerinnen und Schüler Anwendung, die im Schuljahr 2019/2020 die Klassen 5 und 6 eines Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang besuchen. Abweichend davon findet Nummer 20 erstmals auf die Schülerinnen und Schüler Anwendung, die im Schuljahr 2019/2020 die Klasse 5 eines Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang besuchen. (3) Die Nummern 14, 15, 18 und 19 finden erstmals auf die Schülerinnen und Schüler Anwendung, die im Schuljahr 2019/2020 die Klasse 5 einer Realschule, Gesamtschule oder Sekundarschule besuchen.   Hinweis: Artikel 3 der Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 394): (1) Die Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 3 bis 7, 9, 11, 13, 16, 17, 19, 22, 24 und 26 sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2020/2021 die Klasse 5 besuchen. Im Übrigen beenden die Schülerinnen und Schüler jeweils ihren Bildungsgang nach den bisherigen Vorschriften. (3) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 Nummer 10, 12, 14, 15, 18, 21, 23 und 25 zum Schuljahr 2021/2022 in Kraft und sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2021/2022 die Klasse 5 besuchen. Im Übrigen beenden die Schülerinnen und Schüler jeweils ihren Bildungsgang nach den bisherigen Vorschriften. (4) Die Anlage 3d tritt mit Ablauf des Schuljahres 2024/2025 außer Kraft. Die Anlagen 1a, 2a, 3c, 4a, 7a, 8a und 9a treten mit Ablauf des Schuljahres 2025/2026 außer Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.