Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I

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Quellenkennung: f446cfe5-55e1-4638-b96c-f26303d7c2e4. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 02.11.2012 Fassung Gültig ab 01.08.2026

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mit neunjährigem Bildungsgang. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2019 S. 265 § 18 aufgehoben durch Verordnung vom 23. Juni 2019, in Kraft getreten am 1. August 2019. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Gesamtschule Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 130 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2026 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 1. August 2026. (1) Englisch wird ab Klasse 5 als erste Fremdsprache fortgeführt. Eine moderne Fremdsprache oder Latein ist ab Klasse 7 als zweite Fremdsprache anzubieten. Ab Klasse 9 wird eine weitere Fremdsprache als zweite oder dritte Fremdsprache angeboten.  (2) Das Angebot für den Wahlpflichtunterricht umfasst ab Klasse 7 die zweite Fremdsprache sowie den Lernbereich Wirtschaft und Arbeitswelt und den Lernbereich Naturwissenschaften. Der Lernbereich Darstellen und Gestalten und das Fach Informatik können nach Entscheidung der Schulkonferenz zusätzlich angeboten werden. (3) Die Ergänzungsstunden werden vorrangig für einen oder mehrere der folgenden Zwecke verwendet: 1. für die Intensivierung der individuellen Förderung der Kompetenzen in Deutsch, Mathematik, den Naturwissenschaften, den Fremdsprachen und dem Fach des Wahlpflichtunterrichts, insbesondere, wenn damit Abschlüsse oder Berechtigungen erreicht oder die Möglichkeiten der Schülerin oder des Schülers zum Übergang von der Schule in den Beruf verbessert werden können, 2. für eine Fremdsprache gemäß Absatz 1 Satz 2 und Satz 3, 3. für erweiterte Angebote in den Fächern der Stundentafel, 4. für berufsorientierende Angebote und für Fächer oder Fächerkombinationen im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen und im gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt; Schulen können außerdem Fächer oder Fächerkombinationen im künstlerisch-musischen Schwerpunkt anbieten. Die Schulkonferenz beschließt dafür Grundsätze auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. (4) Der Unterricht auf zwei Anspruchsebenen (Grundebene, Erweiterungsebene) beginnt in Mathematik und in Englisch in Klasse 7, in Deutsch in Klasse 8 oder in Klasse 9, in einem der Fächer Biologie, Physik oder Chemie in Klasse 9. In der ersten Klasse der Fachleistungsdifferenzierung beginnt der leistungsdifferenzierte Unterricht spätestens im zweiten Schulhalbjahr. Die Fachleistungsdifferenzierung kann in Form der Binnendifferenzierung in gemeinsamen Lerngruppen oder in Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung (Grundkurse, Erweiterungskurse) erfolgen; in den jeweiligen Fächern können jahrgangsweise auch unterschiedliche Differenzierungsformen gewählt werden. Das Differenzierungskonzept ist Teil des Schulprogramms. (5) Klassenarbeiten werden in den Fächern Deutsch und Mathematik, den Fremdsprachen und im Fach des Wahlpflichtunterrichts geschrieben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Sekundarschule Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 130 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2026 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 1. August 2026. (1) Englisch wird ab Klasse 5 als erste Fremdsprache fortgeführt. Eine moderne Fremdsprache oder Latein ist ab Klasse 7 als zweite Fremdsprache anzubieten. Ab Klasse 9 wird eine weitere Fremdsprache als zweite oder dritte Fremdsprache angeboten.  (2) Das Angebot für den Wahlpflichtunterricht umfasst ab Klasse 7 die zweite Fremdsprache sowie mindestens eines der folgenden Angebote: Lernbereiche Wirtschaft und Arbeitswelt, Naturwissenschaften oder Fächer oder Fächerkombinationen mit gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftswissenschaftlichem, mathematisch-naturwissenschaftlich-technischem oder mit künstlerisch-musischem Schwerpunkt. (3) Die Ergänzungsstunden werden vorrangig für einen oder mehrere der folgenden Zwecke verwendet: 1. für die Intensivierung der individuellen Förderung der Kompetenzen in Deutsch, Mathematik, den Naturwissenschaften, den Fremdsprachen und dem Fach des Wahlpflichtunterrichts, insbesondere, wenn damit eine Klassenwiederholung oder ein Bildungsgangwechsel vermieden, Abschlüsse oder Berechtigungen erreicht oder die Möglichkeiten der Schülerin oder des Schülers zum Übergang von der Schule in den Beruf verbessert werden können, 2. für eine Fremdsprache gemäß Absatz 1 Satz 3, 3. für erweiterte Angebote in den Fächern der Stundentafel, 4. für berufsorientierende Angebote und für Fächer oder Fächerkombinationen im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen und im gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt; Schulen können außerdem Fächer oder Fächerkombinationen im künstlerisch-musischen Schwerpunkt anbieten. Die Schulkonferenz beschließt dafür Grundsätze auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. (4) Klassenarbeiten werden in den Fächern Deutsch und Mathematik, den Fremdsprachen und im Fach des Wahlpflichtunterrichts geschrieben. (5) In der Sekundarschule in der integrierten Form beginnt der Unterricht mit weiteren Maßnahmen der Binnendifferenzierung auf zwei Anspruchsebenen (Grundebene, Erweiterungsebene) in Mathematik und in Englisch in Klasse 7, in Deutsch in Klasse 8 oder in Klasse 9, in einem der Fächer Biologie, Physik oder Chemie in Klasse 9. Die Entscheidungen trifft die Schulkonferenz. (6) In der Sekundarschule in der teilintegrierten Form wird Absatz 5 mit der Maßgabe angewandt, dass der Unterricht auf den beiden Anspruchsebenen in Form der Binnendifferenzierung in gemeinsamen Lerngruppen oder in Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung (Grundkurse, Erweiterungskurse) erteilt wird. (7) In der Sekundarschule in kooperativer Form wird der Unterricht ab der Klasse 7 nach Bildungsgängen getrennt erteilt. Am Ende der Klasse 6 entscheidet die Versetzungskonferenz unter Berücksichtigung des Leistungsstandes und der Entwicklung nach Beratung der Eltern, in welchem der angebotenen Bildungsgänge die Schülerin oder der Schüler die Schullaufbahn fortsetzen kann. (8) Für die Bildungsgänge der Sekundarschule in kooperativer Form gilt: 1. Für die kooperative Form mit drei Bildungsgängen gelten ab Klasse 7 für den Hauptschulbildungsgang § 14, für den Realschulbildungsgang § 15 und für den gymnasialen Bildungsgang die Regelungen des § 17 für das Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang entsprechend. Absatz 4 bleibt unberührt. 2. In der Sekundarschule mit zwei Bildungsgängen wird der Unterricht ab Klasse 7 in den Fächern Deutsch, Mathematik, in der Fremdsprache und im Lernbereich Naturwissenschaften sowie im bildungsgangspezifischen Lernbereich Gesellschaftslehre nach Bildungsgängen der Grund- und Erweiterungsebene getrennt erteilt. In den übrigen Fächern kann der Unterricht auch in gemeinsamen Lerngruppen erteilt werden. Abschnitt 4 Versetzungsbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Allgemeine Versetzungsbestimmungen, Vorversetzung, Profilklassen, Wiederholung,Rücktritt, Auslandsaufenthalt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juni 2024 (GV. NRW. S. 330), in Kraft getreten am 1. August 2024. (1) Das Versetzungsverfahren richtet sich nach § 50 Schulgesetz NRW. Die Schule hat ihren Unterricht so zu gestalten und die Schülerinnen und Schüler so zu fördern, dass die Versetzung der Regelfall ist; die Standards müssen gewahrt bleiben. (2) Eine Vorversetzung ist zum Ende eines Schulhalbjahres oder eines Schuljahres möglich. Eine Schule kann leistungsstarke Schülerinnen und Schüler nach der Erprobungsstufe in Gruppen zusammenfassen, die auf Grund individueller Vorversetzung eine Klasse überspringen oder übersprungen haben. Ist mit der Versetzung der Erwerb des Ersten Schulabschlusses verbunden, wird dieser von den vorversetzten Schülerinnen und Schülern mit dem erfolgreichen Durchlaufen des folgenden Schulhalbjahres erworben. Für die Vorversetzung in die gymnasiale Oberstufe gelten die Regelungen der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe. (3) Gymnasien mit neunjährigem Bildungsgang können zur Verkürzung der Schulzeit leistungsstarker Schülerinnen und Schüler ab Klasse 7 Profilklassen einrichten. § 6 der Verordnung zu § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Die Schülerinnen und Schüler der Profilklassen arbeiten 1. in den Klassen 7 bis 9 die Unterrichtsinhalte der Klasse 10 vor, erwerben am Ende der Klasse 9 die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und setzen dort die Schullaufbahn in der Einführungsphase fort oder 2. in den Klassen 7 bis 10 die Unterrichtsinhalte der Jahrgangsstufe 11 vor und erwerben am Ende der Klasse 10 mit Erfüllen der Versetzungsanforderungen auch die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase. Für die Einrichtung von Profilklassen nach Nummer 1 oder 2 erarbeitet die Schule ein pädagogisches Konzept. Auf Basis dieses Konzepts entscheidet die Schulkonferenz über die Einrichtung von Profilklassen. Die Entscheidung bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Die Schulleitung kann die Ausführung des Schulkonferenzbeschlusses für einen Jahrgang ablehnen, wenn organisatorische Gründe dem entgegenstehen. Die Versetzungskonferenz am Ende der Klasse 6 schlägt den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler den Wechsel in eine Profilklasse vor; die Aufnahme setzt einen entsprechenden Antrag der Eltern voraus. (4) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern die vorhergegangene Klasse einmal freiwillig wiederholen oder spätestens am Ende des ersten Schulhalbjahres in die vorhergegangene Klasse zurücktreten, wenn sie oder er in der bisherigen Klasse nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann. Darüber entscheidet die Versetzungskonferenz. Zum nächsten Versetzungstermin wird eine Versetzung nicht erneut ausgesprochen. Erworbene Abschlüsse und Berechtigungen bleiben erhalten. (5) Während der Sekundarstufe I können Schülerinnen und Schüler für einen Auslandsaufenthalt gemäß § 43 Absatz 4 des Schulgesetzes beurlaubt werden. Nach Rückkehr wird die Schullaufbahn grundsätzlich in der Jahrgangsstufe fortgesetzt, in der der Auslandsaufenthalt begonnen wurde. Abweichend davon kann die Schullaufbahn in der nächsthöheren Jahrgangsstufe fortgesetzt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler vorversetzt wurde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Allgemeine Versetzungsanforderungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn 1. die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen ausreichend oder besser sind oder 2. nicht ausreichende Leistungen gemäß §§ 25 bis 29 ausgeglichen werden können oder unberücksichtigt bleiben. (2) Die Entscheidung der Versetzungskonferenz beruht auf den Leistungen der Schülerin oder des Schülers im zweiten Schulhalbjahr. Die Gesamtentwicklung während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr sind zu berücksichtigen. (3) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auch dann versetzt werden, wenn die Versetzungsanforderungen aus besonderen Gründen nicht erfüllt werden konnten, jedoch erwartet werden kann, dass auf Grund der Leistungsfähigkeit, der Gesamtentwicklung und der Förderungsmöglichkeiten der Schule in der nachfolgenden Klasse eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist. Eine Versetzung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn damit die Vergabe eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden ist. (4) Die in einem Schuljahr im Wechsel für ein Schulhalbjahr unterrichteten Fächer eines Lernbereichs (Halbjahresunterricht) sind als versetzungswirksam anzukündigen. (5) Leistungen in Arbeitsgemeinschaften sind nicht versetzungswirksam. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Nachprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ab Klasse 7 kann eine nicht versetzte Schülerin oder ein nicht versetzter Schüler eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich versetzt zu werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter spricht die Zulassung zur Nachprüfung aus, wenn in einem einzigen Fach durch die Verbesserung der Note von „mangelhaft“ auf „ausreichend“ die Versetzungsbedingungen erfüllt würden. Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt die Schülerin oder der Schüler das Fach, in dem die Nachprüfung abgelegt werden soll. (2) Die Nachprüfung zum nachträglichen Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung richtet sich nach § 44. (3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bildet für die Nachprüfung einen Prüfungsausschuss und übernimmt den Vorsitz oder bestellt eine Vertretung. Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses sind die bisherige Fachlehrerin oder der Fachlehrer als prüfendes Mitglied und eine weitere fachkundige Lehrkraft für die Protokollführung. (4) Die Prüfung besteht aus einer mündlichen, gegebenenfalls aus einer praktischen Prüfung, in einem Fach mit schriftlichen Arbeiten außerdem aus einer schriftlichen Prüfung. Die Nachprüfung findet in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres statt. (5) Wer auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die Versetzungsbedingungen erfüllt, ist versetzt. Die Schülerin oder der Schüler erhält ein neues Zeugnis mit einer um eine Notenstufe verbesserten Note. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Nachprüfung bestanden wurde. Im Übrigen gilt § 7. (6) Versäumt die Schülerin oder der Schüler aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Kann sie oder er aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund an der gesamten Prüfung oder an dem noch fehlenden Teil der Prüfung nicht teilnehmen, muss dies unverzüglich nachgewiesen werden; wer wegen einer Krankheit nicht teilnehmen kann, hat ein ärztliches Attest vorzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Freiwillige Wiederholung der Klassen 9 und 10 zum Erwerb einer Berechtigung oder eines Abschlusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 130 Neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2026 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 1. August 2026. (1) Die Klasse 9 der Hauptschule kann einmal wiederholen, wer zwar den Ersten Schulabschluss, nicht aber die Berechtigung zum Besuch der Klasse 10 Typ B erworben hat. (2) Die Klasse 10 kann einmal wiederholen, wer 1. am Ende der Klasse 10 den Erweiterten Ersten Schulabschluss nicht erworben hat, 2. zwar den Erweiterten Ersten Schulabschluss, nicht aber den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) erworben hat oder 3. zwar den Mittleren Schulabschluss, nicht aber die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben hat. Wer die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben hat, kann die Klasse 10 nicht wiederholen. (3) Die Wiederholung der Klasse 10 der Gesamtschule oder der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist nur zulässig, wenn die Abschlusskonferenz festgestellt hat, dass im Wiederholungsjahr 1. zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses die Teilnahme in mindestens zwei Fächern am Unterricht auf Erweiterungsebene möglich ist oder 2. zum Erwerb der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe die Teilnahme in mindestens drei Fächern am Unterricht auf Erweiterungsebene möglich ist. (4) Die Wiederholung der Klasse 10 der Hauptschule gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist nur zulässig, wenn die Abschlusskonferenz die Möglichkeit der Teilnahme am Unterricht der Klasse 10 Typ B festgestellt hat. (5) Die Wiederholung einer Klasse setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler dadurch die Höchstdauer der Ausbildung in der Sekundarstufe I gemäß § 2 nicht überschreitet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Besondere Versetzungsbestimmungen für die Hauptschule Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 130 Absatz 3 geändert und Absatz 5 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2026 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 1. August 2026. (1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird auch dann in die Klassen 7 bis 9 und 10 Typ A versetzt, wenn die Leistungen 1. in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch mangelhaft sind, 2. in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch mangelhaft und in einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder 3. in nicht mehr als zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind. (2) Bei der Versetzung in die Klassen 9 und 10 Typ A wird abweichend von Absatz 1 die Leistung in der Fremdsprache der Gruppe der übrigen Fächer zugeordnet. (3) Eine Schülerin oder ein Schüler erwirbt die Berechtigung zum Besuch der Klasse 10 Typ B und wird in diese Klasse versetzt, wenn die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen mindestens ausreichend sind und 1. in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch mindestens gut und in zwei weiteren Fächern mindestens befriedigend sind, 2. in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch mindestens befriedigend und in zwei weiteren Fächern mindestens gut sind oder 3. in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch mindestens befriedigend und in vier weiteren Fächern mindestens gut sind. In einem der Fächer Englisch oder Mathematik muss die nach Satz 1 erforderliche Note im Erweiterungskurs erbracht worden sein. § 14 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. (4) Ist eine Schülerin oder ein Schüler in derselben Klasse zweimal nicht versetzt worden, kann die Versetzungskonferenz sie oder ihn dennoch zur Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Klasse zulassen, wenn sie oder er dadurch besser gefördert werden kann. (5) Schülerinnen und Schüler, die die Anforderungen für eine Versetzung in die Klasse 10 Typ A aus besonderen Gründen nicht erfüllen, können nach Entscheidung der Versetzungskonferenz am Unterricht der Klasse 10 Typ A teilnehmen, wenn die Voraussetzungen des § 22 Absatz 3 erfüllt werden. Für den Erwerb des Ersten Schulabschlusses gilt in diesem Fall § 40 Absatz 5. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Besondere Versetzungsbestimmungen für die Realschule Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2019 S. 265 Absatz 1 geändert und Absatz 2 aufgehoben durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019. Eine Schülerin oder ein Schüler wird auch dann in die Klassen 7 bis 10 versetzt, wenn die Leistungen 1. in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch, Fach des Wahlpflichtunterrichts mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird, 2. in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch, Fach des Wahlpflichtunterrichts mangelhaft sind, diese mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird sowie in einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind, 3. in nicht mehr als einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder 4. zwar in zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind, aber dies durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem Fach ausgeglichen wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Besondere Versetzungsbestimmungen für das Gymnasium Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 27 neu gefasst durch Verordnung vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 375), in Kraft getreten am 6. April 2017; geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019. Eine Schülerin oder ein Schüler wird auch dann in die Klassen 7 bis einschließlich der letzten Klasse der Sekundarstufe I und in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt, wenn die Leistungen entweder 1. in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache in nicht mehr als einem Fach mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird oder 2. in den übrigen Fächern entweder a) in nicht mehr als einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder b) zwar in zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind, aber dies durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem Fach ausgeglichen wird. Eine Versetzung ist ausgeschlossen, wenn die Leistungen sowohl in einem Fach der Fächer Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache mangelhaft als auch in einem oder mehr der übrigen Fächer nicht ausreichend sind. § 23 bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Besondere Versetzungsbestimmungen für die Gesamtschule Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 28: Absatz geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019; Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) Die Schülerinnen und Schüler gehen ohne Versetzung in die Klassen 6 bis 9 über. Die Klassenkonferenz soll den Verbleib in der bisherigen Klasse empfehlen, wenn die Schülerin oder der Schüler dadurch besser gefördert werden kann. Diese Empfehlung ist mit den Eltern zu beraten. Der Empfehlung der Klassenkonferenz wird entsprochen, sofern die Eltern nicht schriftlich widersprechen. (2) Eine Schülerin oder ein Schüler wird in die Klasse 10 versetzt, wenn die Bedingungen für die Vergabe des Ersten Schulabschlusses (§ 40 Absatz 3) erfüllt sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Besondere Versetzungsbestimmungen für die Sekundarschule Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 29 Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 16. März 2016 (GV. NRW. S. 186), in Kraft getreten am 1. August 2016; Absatz 2 zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019. (1) In der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 und 6 gelten die Versetzungsbestimmen des § 28. (2) In der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 gelten für die Versetzung ab Klasse 7 die Bestimmungen der §§ 25, 26 und 27 für das Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang. Eine Schülerin oder ein Schüler des Bildungsgangs Hauptschule wird in die Klasse 10 des Bildungsgangs Realschule versetzt, wenn die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 vorliegen. (3) Für die Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2 gelten für die Versetzung im Bildungsgang der Grundebene die Bestimmungen des § 28. Eine Schülerin oder ein Schüler der Grundebene wird in die Klasse 10 der Erweiterungsebene versetzt, wenn die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 vorliegen. Im Bildungsgang der Erweiterungsebene gelten die Bestimmungen des § 26. Abschnitt 5 Abschlussverfahren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Allgemeine Bestimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 30: Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019; Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) Der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.