Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I

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Quellenkennung: f446cfe5-55e1-4638-b96c-f26303d7c2e4. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 02.11.2012 Fassung Gültig ab 01.08.2026

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lintegrierter (§ 20 Absatz 6) Form ist anzugeben, in welchen Fächern der Unterricht auf unterschiedlichen Anspruchsebenen erteilt worden ist und auf welche Anspruchsebene sich die jeweilige Note bezieht. Noten aus dem Wahlpflichtunterricht sind entsprechend zu kennzeichnen. In Zeugnissen des Gymnasiums sowie in Zeugnissen der Sekundarschule in kooperativer Form mit nach Schulformen getrennten Bildungsgängen (§ 20 Absatz 8 Nummer 1) ist anzugeben, auf welchen Bildungsgang sich die Noten beziehen. In Zeugnissen der Sekundarschule in kooperativer Form mit zwei Bildungsgängen (§ 20 Absatz 8 Nummer 2) ist anzugeben, auf welche Anspruchsebene sich die Noten beziehen. (7) Bei einem Schulwechsel innerhalb der Sekundarstufe I wird ein Überweisungszeugnis ausgestellt, auf dem erworbene Abschlüsse und Berechtigungen zu vermerken sind. Bei einem Wechsel von dem Gymnasium, der Gesamtschule oder von der Sekundarschule wird auf dem Überweisungszeugnis vermerkt, zum Besuch welcher Jahrgangsstufe und welcher Schulform und gegebenenfalls welchen Bildungsgangs die Schülerin oder der Schüler berechtigt ist. (8) Wer die Schule nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht verlässt und einen Abschluss erworben hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Wer die Schule nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht ohne Abschluss verlässt, erhält ein Abgangszeugnis. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Information und Beratung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2015 S. 472 § 8 geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2015 (GV. NRW. S. 472), in Kraft getreten am 2. Juni 2015. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 130 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2026 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 1. August 2026. (1) Die Schule informiert und berät die Schülerinnen und Schüler während der gesamten Schullaufbahn in der Sekundarstufe I. (2) Die Information erstreckt sich 1. in den Klassen 5 bis 8 insbesondere auf den Wahlpflichtunterricht, die Wahlmöglichkeiten für eine weitere Fremdsprache und die individuelle Förderung unter Einbeziehung der Ergänzungsstunden und 2. in den Klassen 9 und 10 insbesondere auf a) die mit den Abschlüssen und Berechtigungen verbundenen Anforderungen, b) die berufs- und studienorientierten Bildungsgänge in den Schulformen der Sekundarstufe II und c) die Wahlmöglichkeiten in der gymnasialen Oberstufe und die Voraussetzungen, die dafür in der Sekundarstufe I zu erfüllen sind. Auf Wunsch berät sie die Schülerinnen und Schüler und ihre Eltern. (3) Berufsorientierung ist eine verpflichtende Aufgabe der Schulen der Sekundarstufe I. Schülerinnen und Schüler sollen so gefördert werden, dass sie bei ihrer Berufswahl selbstständig und eigenverantwortlich entscheiden können. Dazu arbeiten die Schulen insbesondere mit den Berufskollegs und der Berufsberatung der Agentur für Arbeit zusammen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung, Gemeinsames Lernen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2019 S. 265 Überschrift und Absatz 1 geändert sowie Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019. (1) Soweit es die Behinderung oder der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden. (2) Ist an einer Schule Gemeinsames Lernen gemäß § 20 Absatz 5 Schulgesetz NRW eingerichtet, gelten für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung § 1 Absatz 4 dieser Verordnung und § 16 der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF) in der jeweils geltenden Fassung. Für die sonderpädagogische Förderung gilt die AO-SF insgesamt. Abschnitt 2 Erprobungsstufe, Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs ab Klasse 7 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Gliederung und Dauer der Erprobungsstufe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2019 S. 265  Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019. (1) In der Hauptschule, der Realschule und dem Gymnasium sind die Klassen 5 und 6 eine pädagogische Einheit (Erprobungsstufe). Die Schülerinnen und Schüler gehen ohne Versetzung von der Klasse 5 in die Klasse 6 über. (2) Die Ausbildung in der Erprobungsstufe dauert höchstens drei Jahre. Die Klasse 5 kann einmal gemäß § 21 Absatz 4 freiwillig wiederholt werden. (3) In der Erprobungsstufe werden dreimal im Schuljahr Erprobungsstufenkonferenzen durchgeführt, in denen über die individuelle Entwicklung der Schülerin oder des Schülers, über etwaige Schwierigkeiten, deren Ursachen und mögliche Wege zu ihrer Überwindung und über besondere Fördermöglichkeiten beraten wird. (4) Für Zusammensetzung, Stimmberechtigung und Verfahren der Erprobungsstufenkonferenzen gilt § 50 Absatz 2 Schulgesetz NRW. Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine mit Koordinierungsaufgaben beauftragte Lehrkraft. Die Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler in der Grundschule unterrichtet haben, können an den Erprobungsstufenkonferenzen teilnehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs während der Erprobungsstufe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11 Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 16. März 2016 (GV. NRW. S. 186), in Kraft getreten am 1. August 2016; Überschrift geändert und Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019. (1) Stellt die Erprobungsstufenkonferenz nach dem jeweils ersten Schulhalbjahr der Klassen 5 und 6 und am Ende der Klasse 5 fest, dass eine Schülerin oder ein Schüler in einer anderen Schulform besser gefördert werden kann, teilt sie dies den Eltern mit und empfiehlt ihnen einen Wechsel der Schulform zum Ende des laufenden Schulhalbjahres. Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Klasse 5 und des ersten Schulhalbjahres der Klasse 6 kann die Schule den Eltern allein empfehlen, ihr leistungsstarkes Kind 1. von der Hauptschule zur Realschule oder zum Gymnasium oder 2. von der Realschule zum Gymnasium wechseln zu lassen. (2) Ein Wechsel von der Hauptschule zur Realschule oder zum Gymnasium oder von der Realschule zum Gymnasium soll jedenfalls immer dann in Betracht gezogen werden, wenn die Voraussetzungen des § 13 Absatz 4 erfüllt sind. (3) Ein Wechsel zum Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang nach dem ersten Schulhalbjahr der Klasse 6 setzt in der Regel hinreichende Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache voraus. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Ende der Erprobungsstufe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2019 S. 265 Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 23. Juni 2019, in Kraft getreten am 1. August 2019. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 130 Überschrift neu gefasst und Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2026 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 1. August 2026. (1) Vor Ende der Erprobungsstufe prüft die Erprobungsstufenkonferenz unter Berücksichtigung des Leistungsstandes, der bisherigen von der Schule durchgeführten Fördermaßnahmen und der zu erwartenden Entwicklung der Schülerin oder des Schülers, ob die gewählte Schulform weiterhin besucht oder die Schulform gewechselt werden soll. Soll ein Schulformwechsel empfohlen werden, ist dies den Eltern spätestens sechs Wochen vor Schuljahresende schriftlich mitzuteilen und gleichzeitig ein Beratungstermin anzubieten. § 11 Absatz 3 gilt entsprechend beim Wechsel auf das Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang. (2) Die Schule empfiehlt versetzten Schülerinnen und Schülern der Hauptschule den Übergang in die Klasse 7 der Realschule oder des Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang oder in die Klasse 6 des Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang, wenn die Versetzungskonferenz festgestellt hat, dass sie dafür geeignet sind. Versetzte Schülerinnen und Schüler der Realschule können unter den gleichen Voraussetzungen in die Klasse 7 des Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang oder in der Regel in die Klasse 6 des Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang wechseln. Über den empfohlenen Schulwechsel entscheiden die Eltern. (3) Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums oder der Realschule können die Klasse 6 der besuchten Schulform wiederholen, wenn dadurch die Höchstdauer der Ausbildung in der Erprobungsstufe nicht überschritten wird (§ 10 Absatz 2) und die Versetzungskonferenz feststellt, dass auf Grund der Gesamtentwicklung danach die Versetzung erreicht werden kann. In den anderen Fällen gehen nicht versetzte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums nach Wahl der Eltern in die Klasse 7 der Realschule oder der Hauptschule über, es sei denn die Versetzungskonferenz stellt fest, dass der Übergang in die Realschule nicht möglich ist. Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler der Realschule gehen in die Klasse 7 der Hauptschule über. (4) Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums und der Realschule setzen bei einem Wechsel in die Gesamtschule oder in die Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 dort die Schullaufbahn in der Klasse 7 fort. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs ab Klasse 7 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13 Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019; Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 1. August 2020. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 130 Absatz 5 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2026 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 1. August 2026. (1) Schülerinnen und Schüler, Eltern und Schule sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass niemand nach erfolgreichem Durchlaufen der Erprobungsstufe von der Realschule zur Hauptschule oder vom Gymnasium in die Realschule oder die Hauptschule wechseln muss. (2) Zeigt sich am Ende der Klasse 7, dass der Schulerfolg einer Schülerin oder eines Schülers trotz besonderer Förderung gefährdet ist, unterrichtet die Schule die Eltern neben dem Zeugnis über den Lernstand sowie über das Lern- und Arbeitsverhalten ihres Kindes. Sie weist die Eltern auf Absatz 3 hin. (3) Ab Klasse 7 soll eine Schülerin oder ein Schüler die Schulform oder einen Bildungsgang in der Regel nur noch auf Antrag der Eltern wechseln; § 47 Absatz 1 Nummer 3 Schulgesetz NRW bleibt unberührt. Bis zum Ende der Klasse 8 können die Eltern bei der Schule den Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs zum Beginn des nächsten Schuljahres beantragen. Die Versetzungskonferenz der bisher besuchten Klasse entscheidet, ob die Schülerin oder der Schüler für die gewünschte Schulform oder den gewünschten Bildungsgang geeignet ist und in welcher Klassenstufe die Schullaufbahn dort fortgesetzt werden kann. (4) Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule oder der Realschule bei der Versetzung in den Fächern mit Klassenarbeiten einen Notendurchschnitt von 2,0, berät die Schule die Eltern nach Maßgabe des § 46 Absatz 9 Schulgesetz NRW im Hinblick auf einen Wechsel der Schulform. Dies gilt für die Schülerinnen und Schüler der Bildungsgänge der Hauptschule und der Realschule der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 und für die Schülerinnen und Schüler der Grundebene der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2 entsprechend. (5) Für den Wechsel zum Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang oder in den Bildungsgang des Gymnasiums der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 ist über Absatz 3 hinaus die Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab Klasse 7 erforderlich. Ein Wechsel zum Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang setzt über Absatz 3 hinaus in der Regel hinreichende Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache voraus. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde. (6) Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler, die in eine andere Schulform oder einen anderen Bildungsgang einer Sekundarschule übergehen, werden dort in die nächsthöhere Klasse aufgenommen, wenn sie die Versetzungsanforderungen dieser Schulform erfüllen. Dabei bleiben nicht ausreichende Leistungen in der zweiten Fremdsprache unberücksichtigt, wenn sie dort nicht fortgesetzt wird. In den anderen Fällen werden nicht versetzte Schülerinnen und Schüler probeweise in die nächsthöhere Klasse aufgenommen. In der zwölften Unterrichtswoche entscheidet die Versetzungskonferenz, in welcher Klasse die Schullaufbahn fortgesetzt wird. Abschnitt 3 Bestimmungen für den Unterricht in den Schulformen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Hauptschule Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14: Absatz 3 und Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2015 (GV. NRW. S. 472), in Kraft getreten am 2. Juni 2015; Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 1. August 2020; Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022; Absatz 4 neu gefasst, Absatz 5 und 7 geändert durch Verordnung vom 6. Juni 2024 (GV. NRW. S. 330), in Kraft getreten am 1. August 2024. (1) Englisch wird ab Klasse 5 als Fremdsprache fortgeführt. (2) Der Unterricht in den Fächern Englisch und Mathematik wird in den Klassen 7 bis 9 auf zwei Anspruchsebenen (Grundkurse, Erweiterungskurse) erteilt. Eine Schule kann mit Zustimmung der Schulkonferenz eine andere Unterrichtsorganisation wählen, die individuelle Förderung ebenso ermöglicht. § 25 Absatz 3 bleibt unberührt. (3) Die Klasse 10 wird in zwei Formen geführt: 1. Klasse 10 Typ A, die zum Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses führt und 2. Klasse 10 Typ B, die zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) führt. Die Schule kann mit Zustimmung der Schulkonferenz unter Wahrung der Anspruchsebenen in der Klasse 10 eine andere Organisationsform wählen, die gemäß den unterrichtlichen Vorgaben den Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses und den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) ebenso ermöglicht, wenn dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist. (4) Im Wahlpflichtunterricht ab Klasse 7 kann die Schule erweiterte Angebote in den Lernbereichen Naturwissenschaften, Wirtschaft und Arbeitswelt sowie in den Fächern Informatik, Kunst und Musik einrichten und eine zweite Fremdsprache anbieten. (5) Die Ergänzungsstunden werden vorrangig für die Intensivierung der individuellen Förderung der Kompetenzen in Deutsch, Englisch, Mathematik und für berufsorientierende Angebote verwendet, insbesondere, wenn damit eine Klassenwiederholung vermieden oder Abschlüsse oder Berechtigungen erreicht oder die Möglichkeiten der Schülerin oder des Schülers zum Übergang von der Schule in den Beruf verbessert werden können. Die Schulkonferenz beschließt dafür Grundsätze auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Ab Klasse 9 kann die Schule eine weitere moderne Fremdsprache mit vier Wochenstunden anbieten. (6) Werden die Klassen 10 der Typen A und B an einer Schule geführt, soll der Unterricht im Lernbereich Kunst, Musik, Textilgestaltung und in den Fächern Religionslehre, Praktische Philosophie und Sport klassen- und typenübergreifend erteilt werden. Im Lernbereich Gesellschaftslehre kann der Unterricht klassen- und typenübergreifend erteilt werden. (7) Klassenarbeiten werden in den Fächern Deutsch, Mathematik und den Fremdsprachen geschrieben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Realschule und Realschule in der Aufbauform Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15: Überschrift geändert, Absatz 2 aufgehoben, Absatz 3 (alt) wird Absatz 2 und neu gefasst, Absatz 4 (alt) wird Absatz 3 und geändert, Absatz 5 (alt) wird Absatz 4 und Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 1. August 2020; Absatz 2 geändert und Absatz 6 angefügt durch Verordnung vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 577), in Kraft getreten am 1. August 2025. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 130 Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2026 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 1. August 2026. (1) Englisch wird ab Klasse 5 als erste Fremdsprache fortgeführt. (2) Der Wahlpflichtunterricht ab Klasse 7 umfasst die zweite Fremdsprache sowie mindestens ein weiteres Schwerpunktfach aus den Bereichen Naturwissenschaften/Technik, Sozialwissenschaften, Wirtschaft, Musik/Kunst und Sport. Schulen können das Schwerpunktfach Sport einrichten, soweit hierfür die räumlichen, personellen und curricularen Voraussetzungen gegeben sind. Die Einrichtung ist der oberen Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen. Realschulen, an denen ein Bildungsgang gemäß § 16 eingerichtet ist, können im Wahlpflichtunterricht das Schwerpunktfach Wirtschaft und Arbeitswelt anbieten. (3) Die Ergänzungsstunden werden vorrangig für die Intensivierung der individuellen Förderung der Kompetenzen in Deutsch und Mathematik, den Fremdsprachen, den Naturwissenschaften und für berufsorientierende Angebote verwendet, insbesondere, wenn damit eine Klassenwiederholung oder ein Schulformwechsel vermieden, Abschlüsse oder Berechtigungen erreicht oder die Möglichkeiten der Schülerin oder des Schülers zum Übergang von der Schule in den Beruf verbessert werden können. Die Schulkonferenz beschließt dafür Grundsätze auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Ab Klasse 9 kann die Schule eine weitere moderne Fremdsprache mit vier Wochenstunden sowie das Fach Hauswirtschaft mit zwei Wochenstunden anbieten. (4) Klassenarbeiten werden in den Fächern Deutsch, Mathematik, den Fremdsprachen sowie in den Schwerpunktfächern des Wahlpflichtunterrichts geschrieben. (5) Für die Realschule in Aufbauform gelten neben der Stundentafel (Anlage 5) für die Klassen 7 bis 10 die Bestimmungen für die Realschule. (6) Für Schülerinnen und Schüler, die in Klasse 5 und 6 nach den Bildungsgangzielen der Hauptschule unterrichtet werden (§ 15 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW), gilt § 11 auch für den Wechsel vom Unterricht nach Bildungsgangzielen der Hauptschule in den Unterricht des Realschulbildungsgangs. Sie werden im Klassenverband in innerer Differenzierung unterrichtet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Realschule mit Hauptschulbildungsgang ab Klasse 7 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 16 aufgehoben durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019; § 16 neu gefasst durch Verordnung vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 577), in Kraft getreten am 1. August 2025. (1) Ist an einer Realschule ein Hauptschulbildungsgang ab Klasse 7 eingerichtet (§ 15 Absatz 5 des Schulgesetzes NRW), kann eine Schülerin oder ein Schüler dieser Schule ihre oder seine Schullaufbahn in dem Hauptschulbildungsgang der Schule fortsetzen, wenn 1. die Erprobungsstufenkonferenz vor Abschluss der Erprobungsstufe einen Schulformwechsel gemäß § 12 Absatz 1 empfiehlt und die Eltern einen solchen Wechsel beantragen, 2. sie oder er am Ende der Klasse 6 nicht in die Klasse 7 der Realschule versetzt wird und die Versetzungskonferenz entschieden hat, dass der Bildungsgang in der Realschule nicht fortgesetzt werden kann (§ 12 Absatz 3) oder 3. sie oder er ein zweites Mal in derselben Klasse nicht versetzt wird (§ 50 Absatz 5 Satz 2 des Schulgesetzes NRW). (2) Für Schülerinnen und Schüler des Hauptschulbildungsgangs gelten § 14 Absatz 1, 2, 5 und 7 sowie § 25 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend. Sie werden mit Schülerinnen und Schülern des Realschulbildungsgangs im Klassenverband in innerer Differenzierung unterrichtet. Unterricht in äußerer Differenzierung kann im Umfang von bis zur Hälfte der Stundentafel erfolgen. Der Wahlpflichtunterricht Wirtschaft und Arbeitswelt ist für diesen Bildungsgang verpflichtend. Eine der Ergänzungsstunden ist für das Fach Deutsch zu verwenden. (3) Ein Wechsel des Bildungsgangs bis zum Ende der Klasse 8 ist entsprechend § 13 möglich. (4) Eine Schülerin oder ein Schüler im Hauptschulbildungsgang erwirbt am Ende der Klasse 9 mit der Versetzung den Ersten Schulabschluss entsprechend § 40 Absatz 2. Sind dabei die Versetzungsvoraussetzungen für die Klasse 10 Typ B (§ 25 Absatz 3 entsprechend) erfüllt, geht sie oder er in die Klasse 10 im Bildungsgang der Realschule über. Andernfalls erfolgt der Übergang in die Klasse 10 gemäß § 25 Absatz 1 und 2. (5) Für den Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses gilt § 41 Absatz 1 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Gymnasium Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 130 § 17 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2026 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 1. August 2026. (1) Englisch wird ab Klasse 5 als erste Fremdsprache fortgeführt. Die Schule kann ab Klasse 5 außerdem eine andere moderne Fremdsprache oder Latein als zweite Fremdsprache anbieten. Über das Fremdsprachenangebot in Klasse 5 entscheidet die Schulkonferenz im Benehmen mit dem Schulträger. (2) Eine moderne Fremdsprache oder Latein ist am Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang ab Klasse 7, am Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang ab Klasse 6 zweite Fremdsprache. (3) Im Wahlpflichtunterricht der Klassen 9 und 10 am Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang und der Klassen 8 und 9 am Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang bietet die Schule mindestens eine dritte Fremdsprache und das Fach Informatik oder eine Fachkombination mit Informatik an. Daneben kann sie weitere Fächer oder Fächerkombinationen anbieten. Zulässig sind dabei, einzeln oder in Kombination, alle Fächer dieser Verordnung sowie die in § 7 Absatz 1 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594) in der jeweils geltenden Fassung genannten Fächer. (4) Die Ergänzungsstunden werden vorrangig für die Intensivierung der individuellen Förderung der Kompetenzen in Deutsch, Mathematik, den Fremdsprachen oder in den Naturwissenschaften verwendet, insbesondere, wenn damit eine Klassenwiederholung oder ein Schulformwechsel vermieden werden kann. Darüber hinaus können Ergänzungsstunden zur Profilbildung verwendet werden. Von den in der Stundentafel vorgesehenen Ergänzungsstunden sind am Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang acht, am Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang fünf Stunden nicht für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend. Die Schulkonferenz beschließt ein Konzept für die Verwendung der Ergänzungsstunden auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. (5) Klassenarbeiten werden in den Fächern Deutsch, Mathematik, den Fremdsprachen und im Fach oder in der Fächerkombination des Wahlpflichtunterrichts geschrieben. (6) Für die Gymnasien in Aufbauform gelten neben der Stundentafel (Anlage 6) für die Klassen 7 bis 10 die Bestimmungen für das Gymnasium

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.