Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: f446cfe5-55e1-4638-b96c-f26303d7c2e4. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 02.11.2012 Fassung Gültig ab 01.08.2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 02.11.2012 Fassung Gültig ab 01.08.2026 Fußnoten Anlagen 2 und 4 bis 9 neu gefasst, Anlage 3a eingefügt und Anlage 3 umbenannt in Anlage 3b und geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019; Anlagen 1, 1a, 2, 2a, 3a, 3b, 3c, 3d, 4, 4a, 5, 6, 7, 7a, 8, 8a, 9 und 9a geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022; Anlage 1 geändert und Anlage 3b neu gefasst durch Verordnung vom 6. Juni 2024 (GV. NRW. S. 330), in Kraft getreten am 1. August 2024; Anlage 3d außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. Juli 2024 (siehe Hinweis). Anlage 2 geändert und Anlage 2b neu eingefügt durch Verordnung vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 577), in Kraft getreten am 1. August 2025.   Veröffentlichung GV. NRW. 2020 S. 394 Anlagen 1a, 2a, 3c, 4a, 7a, 8a und 9a außer Kraft getreten mit Ablauf des Schuljahres 2025/2026 durch Artikel 3 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung vom 28. Mai 2020 (siehe Hinweis).   Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 130 Anlage 2b umbenannt in Anlage 2a und neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2026 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 1. August 2026. Vom 2. November 2012 (Artikel 1 der Verordnung zur Neufassung und Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz NRW vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488))   Auf Grund der §§ 52 und 65 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), wird mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses verordnet: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Aufnahme § 2 Dauer der Ausbildung § 3 Unterricht, individuelle Förderung § 4 Unterrichtsorganisation § 5 Unterricht und Prüfungen in der Herkunftssprache § 6 Leistungsbewertung, Klassenarbeiten, Nachteilsausgleich § 7 Zeugnisse, Lern- und Förderempfehlungen § 8 Information und Beratung § 9 Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung, Gemeinsames Lernen Abschnitt 2 Erprobungsstufe, Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs ab Klasse 7 § 10 Gliederung und Dauer der Erprobungsstufe § 11 Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs während der Erprobungsstufe § 12 Ende der Erprobungsstufe § 13 Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs ab Klasse 7 Abschnitt 3 Bestimmungen für den Unterricht in den Schulformen § 14 Hauptschule § 15 Realschule und Realschule in der Aufbauform § 16 Realschule mit Hauptschulbildungsgang ab Klasse 7 § 17 Gymnasium § 18 (weggefallen) § 19 Gesamtschule § 20 Sekundarschule Abschnitt 4 Versetzungsbestimmungen § 21 Allgemeine Versetzungsbestimmungen, Vorversetzung, Profilklassen, Wiederholung, Rücktritt, Auslandsaufenthalt § 22 Allgemeine Versetzungsanforderungen § 23 Nachprüfung § 24 Freiwillige Wiederholung der Klassen 9 und 10 zum Erwerb einer Berechtigung oder eines Abschlusses § 25 Besondere Versetzungsbestimmungen für die Hauptschule § 26 Besondere Versetzungsbestimmungen für die Realschule § 27 Besondere Versetzungsbestimmungen für das Gymnasium § 28 Besondere Versetzungsbestimmungen für die Gesamtschule § 29 Besondere Versetzungsbestimmungen für die Sekundarschule Abschnitt 5 Abschlussverfahren § 30 Allgemeine Bestimmungen § 31 Gliederung und Zeit der Prüfungen, Abschlusskonferenz § 32 Vornote, Prüfungsnote, Abschlussnote § 33 Schriftliche Prüfung § 34 Weiteres Verfahren § 35 Fachprüfungsausschüsse § 36 Mündliche Prüfung § 37 Erwerb des Abschlusses und der Berechtigung § 38 Erkrankung, Versäumnis, Täuschungsversuch § 39 Wiederholung der Klasse 10 Abschnitt 6 Schulabschlüsse und Berechtigungen § 40 Erster Schulabschluss § 41 Erweiterter Erster Schulabschluss § 42 Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife) § 43 Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe § 44 Nachprüfung zum Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen Abschnitt 7 Sicherung von Schullaufbahnen und Schlussbestimmungen § 45 Besondere Bestimmungen für NRW-Sportschulen § 46 Besondere Bestimmungen für die Laborschule Bielefeld des Landes Nordrhein-Westfalen, die PRIMUS-Schulen, die Schule für Circuskinder in Nordrhein-Westfalen und die schulische Bildung von Kindern aus Familien beruflich Reisender § 47 (weggefallen) § 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 130 Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Januar 2026 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 1. August 2026. Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Aufnahme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1: Absatz 4 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. März 2014 (GV. NRW. S. 226), in Kraft getreten am 5. April 2014; Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019; Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 1. August 2020; Absatz 2 geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 29. Januar 2021 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 13. Februar 2021; Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022; Absatz 1 neu gefasst sowie Absatz 1a und 1b eingefügt durch Verordnung vom 11. November 2022 (GV. NRW. S. 1010), in Kraft getreten am 7. Dezember 2022. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 130 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2026 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 1. August 2026. (1) Die Aufnahme in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I setzt grundsätzlich ein Versetzungszeugnis der bisher besuchten Grundschule oder einer Förderschule voraus, die nach den Unterrichtsvorgaben für die Grundschule unterrichtet. (1a) Die Anmeldung erfolgt spätestens bis zum letzten Tag des Anmeldeverfahrens unter Vorlage des Anmeldescheins und des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4 einschließlich der Empfehlung für die Schulform. Anmeldungen an mehr als einer Schule sind nicht zulässig. Der Schulträger kann zusätzlich einen Zweit- und Drittwunsch hinsichtlich einer weiteren Schule oder einer bestimmten Schulform abfragen. (1b) Wollen die Eltern ihr Kind an einer Schule einer Schulform anmelden, für die es keine und auch keine eingeschränkte Schulformempfehlung erhalten hat, nehmen sie während des Anmeldeverfahrens an einem Beratungsgespräch der weiterführenden Schule teil. Dabei werden insbesondere die Möglichkeiten dieser Schule zur individuellen Förderung des Kindes in den Bereichen erörtert, die zur fehlenden Empfehlung geführt haben. Danach entscheiden die Eltern über den weiteren Bildungsgang ihres Kindes in der Sekundarstufe I. (2) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule, berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle. Er oder sie zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien heran: 1. Geschwisterkinder, 2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen, 3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Herkunftssprache, 4. Schulwege, 5. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule, 6. Losverfahren. In Gesamtschulen und Sekundarschulen gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass stets Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind (Leistungsheterogenität). Im Übrigen zieht die Schulleiterin oder der Schulleiter eines oder mehrere der in Satz 2 genannten Kriterien heran. Satz 2 Nummern 4 und 5 dürfen nicht herangezogen werden, wenn Schülerinnen und Schüler angemeldet worden sind, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können (§ 46 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung). Anmeldungen von Kindern, die nicht gemäß § 34 Absatz 1 und 6 des Schulgesetzes NRW in Nordrhein-Westfalen schulpflichtig sind, können im Rahmen freier Kapazitäten berücksichtigt werden. (3) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule und hat der Schulträger einen Schuleinzugsbereich nach § 84 Absatz 1 Schulgesetz NRW gebildet, werden im Aufnahmeverfahren zunächst die Kinder berücksichtigt, die im Schuleinzugsbereich wohnen oder bei denen ein wichtiger Grund nach § 84 Absatz 1 Schulgesetz NRW besteht. § 46 Absatz 5 und 6 Schulgesetz NRW bleibt unberührt. Besteht danach auch weiterhin ein Anmeldeüberhang, gilt Absatz 2. (4) Ist an der Schule ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet und ist eine Aufnahmekapazität für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bestimmt, führt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein eigenständiges Aufnahmeverfahren für diese Plätze durch. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Kapazität der Schule zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme gemäß Absätzen 2 und 3. Hierbei haben die Kinder Vorrang, für die diese Schule gemäß § 19 Absatz 5 Satz 3 Schulgesetz NRW durch die Schulaufsichtsbehörde als ihrer Wohnung nächstgelegene allgemeine Schule der gewünschten Schulform vorgeschlagen worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Dauer der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2019 S. 265 § 2 geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019. Die Regeldauer der Ausbildung in der Sekundarstufe I ist sechs Jahre, im Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang fünf Jahre. Die Schülerin oder der Schüler kann sie um zwei Jahre überschreiten. Die Versetzungskonferenz kann sie um ein weiteres Jahr verlängern, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Dies schließt die Höchstdauer der Ausbildung in der Erprobungsstufe (§ 10 Absatz 2) ein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Unterricht, individuelle Förderung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 130 § 3 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2026 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 1. August 2026. (1) Der Pflichtunterricht besteht nach Maßgabe der Stundentafeln (Anlagen 1 bis 9) aus Kernstunden und Ergänzungsstunden. Er ist durch individuelle Förderung als pädagogisches Grundprinzip geprägt. (2) Die Kernstunden umfassen den für alle Schülerinnen und Schüler verbindlichen Unterricht und den von der Schule angebotenen Wahlpflichtunterricht. Im Wahlpflichtunterricht belegt die Schülerin oder der Schüler das gewählte Fach oder den gewählten Lernbereich in der Regel bis zum Ende der Sekundarstufe I. Nach der Belegung ist ein einmaliger Wechsel bis zum Ende des ersten Jahres, an Gymnasien bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres, möglich. (3) Die Ergänzungsstunden dienen der Intensivierung der individuellen Förderung innerhalb des Klassenverbandes sowie in anderen Lerngruppen. Die Schule kann die Schülerin oder den Schüler dazu verpflichten, im Rahmen der Ergänzungsstunden an bestimmten Angeboten teilzunehmen. (4) Jede Schülerin und jeder Schüler hat ein Recht auf individuelle Förderung, die auf die Herstellung der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unabhängig von Geschlecht, kultureller und sozialer Herkunft oder Behinderung hinwirkt. Hierfür erarbeitet jede Schule ein schulisches Förderkonzept, das im Rahmen der Bestimmungen für den Unterricht in den Schulformen Maßnahmen der inneren Differenzierung und Maßnahmen der äußeren Differenzierung umfasst. Hierdurch sollen alle Schülerinnen und Schüler individuell gefördert werden, insbesondere wenn 1. die Versetzung, der Abschluss oder das Erreichen einer Berechtigung gefährdet ist, 2. der Verbleib in der Schulform gefährdet ist, 3. sie besondere Begabungen und Potenziale haben oder auf Grund ihrer Leistungsstärke die Schulform gewechselt haben oder für einen Wechsel in Frage kommen oder 4. sie auf Grund ihrer Zuwanderungsgeschichte besondere Voraussetzungen (Mehrsprachigkeit) mitbringen. (5) Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind verpflichtet, am Unterricht im Fach Praktische Philosophie teilzunehmen, soweit die personellen und sächlichen Voraussetzungen erfüllt sind. (6) Arbeitsgemeinschaften als weitere Unterrichtsveranstaltungen können klassen- und jahrgangsübergreifend angeboten werden. (7) Für den Unterricht sind die Unterrichtsvorgaben des Ministeriums (§ 29 Schulgesetz NRW) sowie die auf dieser Grundlage entwickelten schuleigenen Unterrichtsvorgaben verbindlich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Unterrichtsorganisation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4: Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 16. März 2016 (GV. NRW. S. 186), in Kraft getreten am 1. August 2016; Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 130 Absatz 6 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2026 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 1. August 2026. (1) Eine Unterrichtsstunde nach der Stundentafel wird mit 45 Minuten berechnet. Im Rahmen eines Wochen-, Monats-, Halbjahres- oder Jahresplanes kann die Schulkonferenz andere Zeiteinheiten oder Epochenunterricht beschließen; die in den Stundentafeln festgelegten Wochenstundenzahlen für das einzelne Fach oder den einzelnen Lernbereich bleiben verbindlich. Bei fächerübergreifendem Unterricht werden die in Anspruch genommenen Zeitanteile jeweils auf das Stundenvolumen der einbezogenen Fächer oder Lernbereiche angerechnet. (2) Unterricht in anderer Form (Projekte, Schülerbetriebspraktika, Erkundungen, Schulfahrten und ähnliche Veranstaltungen) kann zeitlich begrenzt an die Stelle des in den Stundentafeln ausgewiesenen Unterrichts treten. (3) Die Fächer eines Lernbereichs sind während des Bildungsgangs gleichgewichtig zu unterrichten. Sie können in einem Schuljahr im Wechsel je ein Schulhalbjahr unterrichtet werden (Halbjahresunterricht). Sie können auf Grund einer Entscheidung der Schulkonferenz auch integriert unterrichtet werden, sofern dies die Unterrichtsvorgaben für die Schulform zulassen. (4) Auch außerhalb bilingualer Zweige kann der Unterricht in nichtsprachlichen Fächern (Sachfächern) bilingual erteilt werden. Hierzu kann die Schulkonferenz beschließen, dass der Unterricht ab Klasse 9, im Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang ab Klasse 8, vollständig oder zeitlich begrenzt bilingual erteilt wird. Für eine erhöhte Wochenstundenzahl im Sachfach kann die Schule eine Stunde des Unterrichts der jeweiligen Fremdsprache verwenden. (5) Der Unterricht kann auf der Grundlage eines pädagogischen Konzeptes und mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde in einzelnen Fächern für begrenzte Zeit jahrgangsübergreifend erteilt werden. (6) Die Schulaufsichtsbehörde kann zulassen, dass der Unterricht in begrenztem Umfang in Form selbstgesteuerten Lernens erteilt wird. Die Genehmigung setzt insbesondere voraus, dass nach dem Konzept der Schule 1. die Einhaltung der Stundentafel, 2. die Umsetzung der Vorgaben für den Unterricht (Richtlinien, Rahmenvorgaben, Lehrpläne), 3. die ordnungsgemäße Leistungsbewertung und 4. eine Förderung gemäß § 3 Absatz 4 gesichert sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Unterricht und Prüfungen in der Herkunftssprache Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5: Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019; Überschrift, Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 130 Neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2026 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 1. August 2026. (1) Die Beherrschung der Herkunftssprache im Kontext der Mehrsprachigkeit und der bildungssprachlichen Förderung kann den Erwerb der deutschen sowie weiterer Sprachen und damit das weiterführende Lernen unterstützen. Der Herkunftssprachliche Unterricht leistet dazu einen wesentlichen Beitrag. (2) Die Schule fördert die sprachliche Bildung von Schülerinnen und Schülern, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, durch Angebote zum Erwerb der deutschen Sprache und durch die systematische Stärkung ihrer mehrsprachigen Ressourcen gemäß § 2 Absatz 10 des Schulgesetzes NRW. (3) Schülerinnen und Schülern, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, wird Herkunftssprachlicher Unterricht in den Schulformen oder schulformübergreifend angeboten, sofern entsprechender Unterricht zugelassen ist und die personellen Voraussetzungen vorliegen. Am Ende der Sekundarstufe I legen die Schülerinnen und Schüler eine Sprachprüfung auf der Anspruchsebene des angestrebten Abschlusses ab. Das Ergebnis der Prüfung wird im Zeugnis bescheinigt. Sofern Minderleistungen in einer der Fremdsprachen vorliegen, tritt bei der Vergabe der Abschlüsse und der Berechtigung gemäß den §§ 40 bis 43 das Ergebnis der Prüfung an die Stelle der Note in dieser Fremdsprache, wenn in der Sprachprüfung eine mindestens gute Leistung erzielt wurde. Dies gilt nicht bei einer ungenügenden Leistung in einer Fremdsprache. Die so an die Stelle der Note in der Fremdsprache getretene Note kann nicht zum Ausgleich einer weiteren Minderleistung herangezogen werden. (4) Schülerinnen und Schüler, die die Sekundarstufe I einer deutschen Schule nicht von Beginn an besucht haben und nicht in das Sprachenangebot der Schule eingegliedert werden konnten, können zum Erwerb von Abschlüssen und der Berechtigung gemäß den §§ 40 bis 43 an einer Sprachfeststellungsprüfung teilnehmen. Das Ergebnis der Prüfung tritt an die Stelle der Note in einer der Fremdsprachen und ist versetzungsrelevant. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Leistungsbewertung, Klassenarbeiten, Nachteilsausgleich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6: Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 16. März 2016 (GV. NRW. S. 186), in Kraft getreten am 1. August 2016; Absatz 9 geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019; Absatz 6 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 48 Schulgesetz NRW. (2) Zum Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen“ gehören alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten mündlichen und praktischen Leistungen sowie gelegentliche kurze schriftliche Übungen in allen Fächern. Die Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind bei der Beurteilung ebenso zu berücksichtigen wie die übrigen Leistungen. (3) Die Beurteilungsbereiche „Schriftliche Arbeiten“ und „Sonstige Leistungen im Unterricht“ werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt. (4) Schülerinnen und Schüler erhalten eine Lernbereichsnote, wenn nach Maßgabe dieser Verordnung ein Lernbereich integriert unterrichtet wird. (5) Nicht erbrachte Leistungsnachweise gemäß § 48 Absatz 4 Schulgesetz NRW sind nach Entscheidung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers nachzuholen oder durch eine Prüfung zu ersetzen, falls dies zur Feststellung des Leistungsstandes erforderlich ist. (6) Die Förderung in der deutschen Sprache ist Aufgabe des Unterrichts in allen Fächern. Häufige Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache müssen bei der Festlegung der Note angemessen berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere das Alter, der Ausbildungsstand und die Herkunftssprache der Schülerinnen und Schüler zu beachten. (7) Bei einem Täuschungsversuch 1. kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, 2. können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden oder 3. kann, sofern der Täuschungsversuch umfangreich war, die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden. (8) Einmal im Schuljahr kann pro Fach eine Klassenarbeit durch eine andere, in der Regel schriftliche, in Ausnahmefällen auch gleichwertige nicht schriftliche Leistungsüberprüfung ersetzt werden. In den modernen Fremdsprachen können Klassenarbeiten mündliche Anteile enthalten. Einmal im Schuljahr kann eine schriftliche Klassenarbeit durch eine gleichwertige Form der mündlichen Leistungsüberprüfung ersetzt werden. Im Fach Englisch wird im letzten Schuljahr eine schriftliche Klassenarbeit durch eine gleichwertige Form der mündlichen Leistungsüberprüfung ersetzt. (9) Soweit es die Behinderung oder der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Zeugnisse, Lern- und Förderempfehlungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2019 S. 265 Absätze 5, 6 und 7 geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 130 Absatz 5 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2026 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 1. August 2026. (1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten zum Ende des Schulhalbjahres und zum Ende des Schuljahres Zeugnisse gemäß § 49 Schulgesetz NRW. Auf Antrag sind die am Ende des Schuljahres erworbenen Abschlüsse und Berechtigungen auf dem Zeugnis zu vermerken. (2) Die Zeugnisse enthalten Noten für die Fächer, über die die Zeugnis- oder Versetzungskonferenz entscheidet. Außerdem enthalten sie die nach § 49 Absatz 2 und 3 Schulgesetz NRW erforderlichen Angaben. (3) Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers auf Grund der Leistungen im ersten Schulhalbjahr gefährdet, weist ein Vermerk im Halbjahreszeugnis darauf und auf etwaige Folgen einer Nichtversetzung (Überschreiten der Verweildauer, Schulformwechsel) hin. Ein fehlender Vermerk begründet keinen Anspruch auf Versetzung. (4) Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, weil die Leistungen in einem Fach abweichend vom Halbjahreszeugnis nicht mehr ausreichen, gilt § 50 Absatz 4 Schulgesetz NRW. Die Eltern werden spätestens zehn Wochen vor dem Versetzungstermin schriftlich benachrichtigt. Ist mit der Versetzung der Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden, werden bei der Entscheidung über die Versetzung und die Vergabe des Abschlusses oder der Berechtigung auch Minderleistungen berücksichtigt, die nicht abgemahnt worden sind. (5) Schülerinnen oder Schüler, deren Versetzung gefährdet ist, erhalten eine individuelle Lern- und Förderempfehlung gemäß § 50 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW. Die Schule informiert die Eltern in geeigneter Weise über Möglichkeiten zur notwendigen Förderung und bietet den Eltern ein Beratungsgespräch an. Der Schülerin oder dem Schüler ist in der Regel die Gelegenheit zur Teilnahme an dem Beratungsgespräch zu geben. (6) In den Zeugnissen der Hauptschule, der Gesamtschule und der Sekundarschule in integrierter (§ 20 Absatz 5) oder tei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.