Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 14 vom 05.05.2026, Seiten 119 – 134, Größe: 2,4 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-05-05

Quellenkennung: gazette-2026-014. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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119 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 14 DIENSTAG, DEN 5. MAI 2026 Tag Inhalt Seite 7. 4. 2026 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Bahrenfeld 78 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119 15. 4. 2026 Verordnung über den Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 67 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123 16. 4. 2026 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung in Steuerstraf- und Steuerbußgeldverfahren und gleichgestellten Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132 3120-22 21. 4. 2026 Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich des östlichen Binnenhafens und des Schippsee-Quartiers in Harburg (Vorkaufsrechtsverordnung östlicher Binnenhafen/Schippsee-Quartier) 133 2130-14 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Bahrenfeld 78 Vom 7. April 2026 Auf Grund von § 10 in Verbindung mit § 12 des Baugesetz- buchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 348 S. 1, 7), in Verbindung mit § 3 Absätze 1 und 3 sowie § 5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), § 85 Absatz 7 der Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 29. März 2026 (BGBl. I Nr. 87 S. 1, 4), § 9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergeset- zes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), sowie § 1, § 2 Absatz 1, § 3 und § 4 Nummer 3 der Weiterüber- tragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 3. Februar 2026 (HmbGVBl. S. 58, 61), wird verordnet: §1 Flurstücke 4920 und 5672 – Südgrenzen der Flurstücke 5672, 5670, 5703 und 5702 der Gemarkung Ottensen. (1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Bahrenfeld 78 für den Geltungsbereich östlich der Taşköprüstraße (Bezirk (2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau- Altona, Ortsteil 215) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie ungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie der folgt begrenzt: über das Flurstück 1820 (Taşköprüstraße) – Vorhaben- und Erschließungsplan werden beim Staatsarchiv Nordgrenzen der Flurstücke 5700 und 4920 – Ostgrenzen der zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt. 120 Dienstag, den 5. Mai 2026 HmbGVBl. Nr. 14 (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche 1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim nicht mehr als zehn vom Hundert (v. H.) der Geschoss­ örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun- fläche des Betriebs beträgt. den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie 4. Im urbanen Gebiet sind Bordelle, bordellartige Betriebe gegen Kostenerstattung erworben werden. sowie Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerich- 2. Wird diese Verordnung nach § 12 Absatz 6 BauGB aufgeho- tet ist, unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten ben, weil das mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie Tankstellen nach § 6a Absatz 3 der Baunutzungsver- zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der im Durchfüh- ordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November rungsvertrag nach § 12 Absatz 1 Satz 1 BauGB bestimmten 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 Frist durchgeführt wurde oder weil der Träger des Vorha- (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), werden ausgeschlossen. bens ohne Zustimmung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 BauGB gewechselt hat und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, 5. In der mit „(E)“ bezeichneten Fläche kann ausnahmsweise dass die Durchführung des vorhabenbezogenen Bebau- eine Überschreitung der Baugrenze für eine geschlossene ungsplans innerhalb der genannten Frist gefährdet ist, kön- Rampenanlage für die Tiefgarage mit einer maximalen nen vom Vorhabenträger keine Ansprüche bei Aufhebung Höhe von 22,6 m über Normalhöhennull zugelassen wer- des Plans geltend gemacht werden. Wenn die in den §§ 39 den. bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetre- ten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädi- 6. Im urbanen Gebiet können Überschreitungen der fest­ gung verlangen. Der Entschädigungsberechtigte kann die gesetzten Baugrenzen entlang der mit „(B)“ bezeichneten Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Bereiche ausnahmsweise durch Balkone auf höchstens Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi- 75 v. H. der Länge einer Fassade jedes Geschosses zugelas- gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch sen werden, sofern die Überschreitung höchstens 1,9 m erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf beträgt, die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beein- des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB trächtigt wird und diese keine wesentliche Verschattung bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die des Gebäudes und der Umgebung bewirken. Für Terrassen ­Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. können Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen 3. Unbeachtlich werden ausnahmsweise zugelassen werden, sofern die Überschrei- tung höchstens 3 m beträgt. a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah- 7. Auf den Flächen mit Ausschluss von Anlagen ist die rens- und Formvorschriften, Errichtung von Anlagen gemäß § 23 Absatz 5 BauNVO b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB unzulässig. Ausgenommen von Satz 1 sind Wege- und beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver- Erschließungsanlagen. hältnis des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 8. Technische Anlagen oder Aufbauten sowie Austrittsbau- werke inklusive deren Erschließungsflächen und Einhau- c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel sungen oberhalb der festgesetzten maximal zulässigen des Abwägungsvorgangs, Gebäudehöhe sind nur bis zu einer Höhe von 2,5 m zuläs- wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma- sig, sofern diese mindestens 2,5 m von der Außenfassade chung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich zurückbleiben. Kleinere technische Dachaufbauten (zum gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Beispiel Lichtkuppeln, Lüftungsaufsätze) sowie technisch ­Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts zwingend erforderliche Aufzugsüberfahrten dürfen im geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, erforderlichen Umfang auch in einem Abstand von weni- wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind. ger als 2,5 m zur Außenfassade angeordnet werden und dabei die festgesetzte Gebäudehöhe geringfügig über- §2 schreiten, sofern dies aus technischen oder funktionalen Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs- Gründen notwendig ist und eine städtebaulich verträg­ plans gelten nachstehende Vorschriften: liche Gestaltung sichergestellt wird. Abweichend von Satz 1 sind technische Anlagen zur Belüftung in den 1. Im urbanen Gebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nut- Innenhöfen nur bis zu einer Höhe von 1,1 m zulässig, zungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchfüh- sofern diese mindestens 1,6 m von der Fassade zurückblei- rung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag ben. Abweichend von Satz 1 sind Photovoltaik-Anlagen verpflichtet. und sonstige Anlagen zur Energieversorgung vollflächig 2. Im urbanen Gebiet sind oberhalb des ersten Vollgeschosses auf einer Dachfläche zulässig. Sofern Photovoltaik-Anla- nur Wohnungen zulässig. Im Erdgeschoss ist eine Wohn- gen und sonstige Anlagen zur Energieversorgung oberhalb nutzung unzulässig. technischer Anlagen oder Aufbauten angeordnet werden, 3. Im urbanen Gebiet ist Einzelhandel nur zulässig sind diese bis zu einer Höhe von maximal 3,5 m oberhalb der Attika zulässig, solange diese mindestens 2,5 m von der 3.1 in Läden, die der Versorgung des Gebiets dienen, mit nah- Außenfassade zurückbleiben. Technische Aufbauten sind versorgungsrelevantem Kernsortiment (Nahrungs- und gruppiert anzuordnen und durch Verkleidungen gestalte- Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik, Parfü- risch zusammenzufassen. merie, pharmazeutische Artikel (Apotheke), Schnitt­ blumen, Zeitungen, Zeitschriften) in den mit „(A)“ 9. Für Werbeanlagen gilt: bezeichneten überbaubaren Flächen, 3.2 wenn er in einem unmittelbaren räumlichen und betrieb­ 9.1 Werbeanlagen sind zulässig, wenn sie durch Größe, Form lichen Zusammenhang mit einem Handwerks- oder pro- und Farbgebung das Ortsbild und die Gestaltung der Bau- duzierenden Gewerbebetrieb steht (Werksverkauf) und die körper nicht beeinträchtigen. HmbGVBl. Nr. 14 Dienstag, den 5. Mai 2026 121 9.2 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. bauliche Maßnahmen geschaffen werden. Es ist durch 9.3 Oberhalb des Erdgeschosses sind Werbeanlagen nur aus- geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen die Ein­ nahmsweise zulässig; oberhalb der Dachtraufe sind sie haltung eines mittleren Innenschallpegels von 40 dB(A) ausgeschlossen. in Aufenthaltsräumen tagsüber (6 Uhr bis 22 Uhr) bei geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen. Zudem 9.4 Werbeanlagen mit grellem, wechselndem oder bewegtem ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen Licht sind unzulässig. die Einhaltung eines mittleren Innenschallpegels von 10. Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis 30 dB(A) in Aufenthaltsräumen nachts (22 Uhr bis 6 Uhr) der Freien und Hansestadt Hamburg, zugängliche Wege zu bei geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen, soweit Gunsten der Allgemeinheit anzulegen und zu unterhalten. eine im Nachtzeitraum schutzwürdige Nutzung besteht. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh- 15. Im urbanen Gebiet ist bei Gewerbelärmpegeln über und Fahrrecht können zugelassen werden. 45 dB(A) nachts durch geeignete bauliche Schallschutz- 11. Im urbanen Gebiet ist bei Verkehrslärmpegeln zwischen maßnahmen wie Doppelfassaden, verglaste Vorbauten 55 und 60 dB(A) nachts durch geeignete bauliche Schall- (zum Beispiel Loggien, Wintergärten), besondere schutzmaßnahmen wie Doppelfassaden, verglaste Vorbau- Fensterkon­struktionen oder in ihrer Wirkung vergleich- ten (zum Beispiel Loggien, Wintergärten), besondere bare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese bauli- Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleich- chen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz bare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese bauli- erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein chen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglas- während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt ten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöff- die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglas- neten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in ten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöff- Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie neten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Schlafräume zu beurteilen. Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. 16. Im urbanen Gebiet ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen 12. An den mit „(L1)“ bezeichneten Baugrenzen im urbanen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so Gebiet sind bei Verkehrslärmpegeln von größer 60 dB(A) sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 nachts Schlafräume zu den lärmabgewandten Gebäude­ (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung auf seiten anzuordnen. Wohn-/Schlafräume in Einzimmer- Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (Kern- und wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu Mischgebiete nach BauNVO) für die jeweils im Tagzeit- beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) raum (6 Uhr bis 22 Uhr) oder Nachtzeitraum (22 Uhr bis am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern 6 Uhr) schutzwürdigen Aufenthaltsräume eingehalten der zu diesen Gebäudeseiten orientierten Wohnräume bau- werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und techni- liche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten schen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Vorbauten (zum Beispiel Loggien, Wintergärten) oder ver- Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen gleichbare Maßnahmen vorzusehen. Ausnahmen von Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 Satz 1 können für die mit „(L2)“ bezeichneten Baugrenzen (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni des Gebäudekörpers zugelassen werden. An diesen mit 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B 5), Nummer 6.2, für die „(L2)“ bezeichneten Baugrenzen ist durch geeignete bauli- jeweils im Tagzeitraum (6 Uhr bis 22 Uhr) oder Nachtzeit- che Schallschutzmaßnahmen wie Doppelfassaden, ver- raum (22 Uhr bis 6 Uhr) schutzwürdigen Aufenthalts- glaste Vorbauten (zum Beispiel Loggien, Wintergärten), räume nicht überschreitet. Die DIN 4150 ist zur kosten- besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung freien Einsicht für jedermann im Staatsarchiv nieder­ vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch gelegt. diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegel- differenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlaf- 17. Das innerhalb der Baugebiete/auf den Dachflächen anfal- räumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern lende Niederschlagswasser ist auf diesen zurückzuhalten, von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten sofern es nicht genutzt wird. Das Niederschlagswasser ist wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form oberflächennah zurückzuhalten und in das örtliche Siel von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel einzuleiten. bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/ 18. Im urbanen Gebiet sind Dachflächen mit einem mindes- Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzim- tens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu mer sind wie Schlafräume zu beurteilen. versehen und flächendeckend, strukturreich und dauer- 13. Im urbanen Gebiet ist für Außenbereiche einer Wohnung haft mit standortgerechten Stauden und Gräsern zu begrü- mit Pegeln von 65 dB(A) oder größer tags entweder durch nen und als Retentionsdächer zum Rückhalt von Nieder- Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder schlagswasser auszuführen. Von einer Begrünung kann für durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Dachflächen abgesehen werden, die – soweit jeweils erfor- verglaste Vorbauten (zum Beispiel Loggien, Wintergärten) derlich – der Belichtung, der Be- und Entlüftung, als mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch Dachausstieg, als Brandschutzeinrichtungen und der Auf- diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegel- nahme von nicht aufgeständerten technischen Anlagen minderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem dienen. der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von 19. Im urbanen Gebiet ist die oberste Geschossdecke der kleiner 65 dB(A) erreicht wird. Innenhofflächen mit einem mindestens 50 cm starken 14. Für gewerbliche Aufenthaltsräume im urbanen Gebiet durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu muss ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, begrünen und als Retentionsdach zum Rückhalt von Nie- Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch derschlagswasser auszuführen. Ausnahmen für erforder­ 122 Dienstag, den 5. Mai 2026 HmbGVBl. Nr. 14 liche Flächen für Terrassen, Wege, Freitreppen und Kin- zu erhalten und zu pflegen. Hiervon sollen mindestens je derspielflächen können zugelassen werden. Abweichend ein Niststein an den mit „(C)“ bezeichneten Baugrenzen von Satz 1 ist in dem mit „(E)“ bezeichneten Bereich ein und mindestens zwei Niststeine an der mit „(D)“ bezeich- geringerer Substrataufbau von 15 cm zulässig. Außerdem neten Baugrenze integriert werden. Die Niststeine müssen kann in diesem Bereich auf ein Retentionsdach verzichtet einen Abstand von mindestens 10 m zueinander sowie eine werden. Einflughöhe zwischen 3 m und 5 m haben. 20. Im urbanen Gebiet sind ebenerdige Stellplatzanlagen mit 24. Im urbanen Gebiet sind Außenleuchten zum Schutz von Hecken einzufassen; je vier Stellplätze ist im Plangebiet wild lebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln ein großkroniger Baum zu pflanzen. mit warmweißer Farbtemperatur von maximal 3000 Kel- 21. Im urbanen Gebiet ist in den Innenhofbereichen je ange- vin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindrin- fangene 250 m² mindestens ein kleinkroniger Baum oder je gen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und angefangene 500 m² mindestens ein großkroniger Baum zu dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius pflanzen. nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Hori- 22. Für die festgesetzten Baumpflanzungen sind standortge- zontalen sowie auf angrenzende Gehölze oder Grünflächen rechte Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu erhal- ist unzulässig. ten. Es sind Bäume mit ein

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.