Sachsen

Sächsische Versammlungsstättenverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 2111. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2004 Nr. 12, S. 443 Fsn-Nr.: 421-1.19 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 11. Januar 2020

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5 Gastspielprüfbuch (1) Für den eigenen, gleichbleibenden Szenenaufbau von wiederkehrenden Gastspielveranstaltungen kann auf schriftlichen Antrag ein Gastspielprüfbuch ausgestellt werden. (2) 1Das Gastspielprüfbuch muss dem Muster der Anlage 2 entsprechen. 2Der Veranstalter ist durch das Gastspielprüfbuch von der Verpflichtung entbunden, an jedem Gastspielort die Sicherheit des Szenenaufbaues und der dazu gehörenden technischen Einrichtungen erneut nachzuweisen. (3) 1Das Gastspielprüfbuch wird von der für die Erstaufführung örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde ausgestellt. 2Die Geltungsdauer ist auf die Dauer der Tournee zu befristen und kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden. 3Vor der Erteilung ist eine technische Probe durchzuführen. 4Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Gastspielprüfbücher werden anerkannt. (4) 1Das Gastspielprüfbuch ist der für den Gastspielort zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig vor der ersten Veranstaltung am Gastspielort vorzulegen. 2Werden für die Gastspielveranstaltung Fliegende Bauten genutzt, ist das Gastspielprüfbuch mit der Anzeige der Aufstellung der Fliegenden Bauten vorzulegen. Teil 6 Bestehende Versammlungsstätten § 46 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten (1) Für die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind die sich aus § 42 Absatz 1 und 2 ergebenden Anforderungen innerhalb von zwei Jahren anzupassen. (2) 1Die Bauaufsichtsbehörde hat Versammlungsstätten in Zeitabständen von höchstens drei Jahren zu prüfen. 2Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. 3Der zuständigen Polizeibehörde, der örtlichen Brandschutzbehörde, dem zuständigen Träger des Rettungsdienstes und der für den fachlichen Arbeitsschutz zuständigen Behörde ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Prüfungen zu geben.24 Teil 7 Schlussvorschriften § 47 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sächsischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 31 Abs. 1 die Rettungswege auf dem Grundstück, die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen nicht frei hält, 2. entgegen § 31 Abs. 2 die Rettungswege in der Versammlungsstätte nicht frei hält, 3. entgegen § 31 Abs. 3 Türen in Rettungswegen verschließt oder fest stellt, 4. entgegen § 32 Absatz 3 erforderliche Abschrankungen nicht einrichtet, 5. entgegen § 33 Abs. 1 bis 5 andere als die dort genannten Materialien verwendet oder entgegen § 33 Abs. 6 bis 8 anbringt, 6. entgegen § 34 Abs. 1 bis 3 Ausstattungen auf der Bühne aufbewahrt oder nicht von der Bühne entfernt, 7. entgegen § 34 Abs. 4 pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten oder anderes brennbares Material außerhalb der dafür vorgesehenen Magazine aufbewahrt, 8. entgegen § 35 Abs. 1 und 2 raucht oder offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten oder Gase, explosionsgefährliche Stoffe oder pyrotechnische Gegenstände verwendet, 9. entgegen § 36 Abs. 4 die Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb nimmt, 10. entgegen § 37 Laseranlagen in Betrieb nimmt, 11. als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Abs. 2 während des Betriebes nicht anwesend ist, 12. als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Abs. 3 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt, 13. entgegen § 40 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter den Betrieb von Bühnen oder Szenenflächen zulässt, ohne dass die erforderlichen Verantwortlichen oder Fachkräfte für Veranstaltungstechnik oder aufsichtsführende Personen anwesend sind oder wer entgegen § 40 Abs. 2 bis 4 als Verantwortlicher oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik die Versammlungsstätte während des Betriebes verlässt, 14. als Betreiber entgegen § 41 die Veranstaltung nicht anzeigt, 15. als Betreiber oder Veranstalter die nach § 42 Abs. 2 vorgeschriebenen Unterweisungen unterlässt, 16. als Betreiber oder Veranstalter entgegen § 43 Abs. 1 bis 3 keinen Ordnungsdienst oder keinen Ordnungsdienstleiter bestellt, 17. als Ordnungsdienstleiter oder Ordnungsdienstkraft entgegen § 43 Abs. 3 oder 4 seinen Aufgaben nicht nachkommt, 18. als Betreiber einer der Anpassungspflichten nach § 46 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.25 § 48 (aufgehoben)26 § 49 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten (1) 1Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über technische Fachkräfte für Bühnen, Mehrzweckhallen und Studios (Verordnung über technische Fachkräfte – TFaVO) vom 11. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 441), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 3, 4) außer Kraft. (2) § 41 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Dresden, den 7. September 2004 Der Staatsminister des Innern Horst Rasch Anlagen Anlage 127 Anlage 2 Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3 Anhang 4 Anhang 5 1 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. 2 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 2) 3 § 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 2) 4 § 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 2) 5 § 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 2) 6 § 6 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 2) 7 § 7 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 2) 8 § 8 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 2) 9 § 10 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 2) 10 § 13 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 2) 12 § 16 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 2) 13 § 19 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 2) 14 § 20 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 2) 15 § 32 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 2) 16 § 34 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 2) 17 § 35 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 2) 18 § 36 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 2) 19 § 39 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 430), durch Artikel 20 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173, 178), durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647, 653) und geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 2) 20 § 40 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647, 653) und geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 2) 21 § 41 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 2) 22 § 42 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 2) 23 § 44 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 2) 24 § 46 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 2) 25 § 47 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647, 653) und geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 2) 26 § 48 aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 2) 27 Anlage 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 2)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.