Sachsen

Sächsische Versammlungsstättenverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 2111. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2004 Nr. 12, S. 443 Fsn-Nr.: 421-1.19 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 11. Januar 2020

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muss für die Brandsicherheitswache ein besonderer Platz mit einer Grundfläche von mindestens 1 m mal 1 m und einer Höhe von mindestens 2,20 m vorhanden sein. 2Die Brandsicherheitswache muss die Fläche, die bespielt wird, überblicken und betreten können. (2) 1Am Platz der Brandsicherheitswache müssen die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhangs und die Auslösevorrichtungen der Rauchabzugs- und Sprühwasserlöschanlagen der Bühne sowie ein nichtautomatischer Brandmelder leicht erreichbar angebracht und durch Hinweisschilder gekennzeichnet sein. 2Die Auslösevorrichtungen müssen beleuchtet sein. 3Diese Beleuchtung muss an die Sicherheitsstromversorgung angeschlossen sein. 4Die Vorrichtungen sind gegen unbeabsichtigtes Auslösen zu sichern. Abschnitt 2 Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen § 26 Räume für Lautsprecherzentrale, Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst (1) 1Mehrzweckhallen und Sportstadien müssen einen Raum für eine Lautsprecherzentrale haben, von dem aus die Besucherbereiche und der Innenbereich überblickt und Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste benachrichtigt werden können. 2Die Lautsprecheranlage muss eine Vorrangschaltung für die Einsatzleitung der Polizei haben. (2) 1In Mehrzweckhallen und Sportstadien sind geeignete Räume für die Polizei und die Feuerwehr anzuordnen. 2Der Raum für die Einsatzleitung der Polizei muss eine räumliche Verbindung mit der Lautsprecherzentrale haben und mit Anschlüssen für eine Videoanlage zur Überwachung der Besucherbereiche ausgestattet sein. (3) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte von Polizei und Feuerwehr innerhalb der Versammlungsstätte durch die bauliche Anlage gestört, ist die Versammlungsstätte mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten. (4) In Mehrzweckhallen und Sportstadien muss mindestens ein geeigneter Raum für den Rettungsdienst vorhanden sein. § 27 Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien mit mehr als 10 000 Besucherplätzen (1) 1Die Besucherplätze müssen vom Innenbereich durch mindestens 2,20 m hohe Abschrankungen abgetrennt sein. 2In diesen Abschrankungen sind den Stufengängen zugeordnete, mindestens 1,80 m breite Tore anzuordnen, die sich im Gefahrenfall leicht zum Innenbereich hin öffnen lassen. 3Die Tore dürfen nur vom Innenbereich oder von zentralen Stellen aus zu öffnen sein und müssen in geöffnetem Zustand durch selbsteinrastende Feststeller gesichert werden. 4Der Übergang in den Innenbereich muss niveaugleich sein. (2) Stehplätze müssen in Blöcken für höchstens 2 500 Besucher angeordnet werden, die durch mindestens 2,20 m hohe Abschrankungen mit eigenen Zugängen abgetrennt sind. (3) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht, soweit in dem mit der zuständigen Polizeibehörde, der örtlichen Brandschutzbehörde sowie dem Rettungsdienst abgestimmten Sicherheitskonzept nachgewiesen wird, dass abweichende Abschrankungen oder Blockbildungen unbedenklich sind. § 28 Wellenbrecher 1Werden mehr als fünf Stufen von Stehplatzreihen hintereinander angeordnet, ist vor der vordersten Stufe eine durchgehende Schranke von 1,10 m Höhe anzuordnen. 2Nach jeweils fünf weiteren Stufen sind Schranken gleicher Höhe (Wellenbrecher) anzubringen, die einzeln mindestens 3 m und höchstens 5,50 m lang sind. 3Die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern dürfen nicht mehr als 5 m betragen. 4Die Abstände sind nach höchstens fünf Stehplatzreihen durch versetzt angeordnete Wellenbrecher zu überdecken, die auf beiden Seiten mindestens 0,25 m länger sein müssen als die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern. 5Die Wellenbrecher sind im Bereich der Stufenvorderkante anzuordnen. § 29 Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen (1) Werden vor Szenenflächen Stehplätze für Besucher angeordnet, sind die Besucherplätze von der Szenenfläche durch eine Abschrankung so abzutrennen, dass zwischen der Szenenfläche und der Abschrankung ein Gang von mindestens 2 m Breite für den Ordnungsdienst und Rettungskräfte vorhanden ist. (2) 1Werden vor Szenenflächen mehr als 5 000 Stehplätze für Besucher angeordnet, so sind durch mindestens zwei weitere Abschrankungen vor der Szenenfläche nur von den Seiten zugängliche Stehplatzbereiche zu bilden, um Personen durch zu hohen Druck auf die Abschrankungen nicht zu gefährden. 2Die Anordnung der Abschrankungen sind im Sicherheitskonzept festzulegen. § 30 Einfriedungen und Eingänge (1) Stadionanlagen müssen eine mindestens 2,20 m hohe Einfriedung haben, die das Überklettern erschwert. (2) 1Vor den Eingängen sind Geländer so anzuordnen, dass Besucher nur einzeln und hintereinander Einlass finden. 2Es sind Einrichtungen für Zugangskontrollen sowie für die Durchsuchung von Personen und Sachen vorzusehen. 3Für die Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten sind von den Besuchereingängen getrennte Eingänge anzuordnen. (3) 1Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge müssen besondere Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen vorhanden sein. 2Von den Zufahrten und Aufstellflächen aus müssen die Eingänge der Versammlungsstätten unmittelbar erreichbar sein. 3Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge muss eine Zufahrt zum Innenbereich vorhanden sein. 4Die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen müssen gekennzeichnet sein. Teil 4 Betriebsvorschriften Abschnitt 1 Rettungswege, Besucherplätze § 31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr (1) 1Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig frei gehalten werden. 2Darauf ist gut sichtbar hinzuweisen. (2) Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig frei gehalten werden. (3) Während des Betriebes müssen die Türen von Rettungswegen unverschlossen sein. § 32 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan (1) Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden. (2) Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Bestuhlungs- und Rettungswegeplanes ist in der Nähe des Haupteinganges eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen. (3) Ist nach Art der Veranstaltung die Abschrankung der Stehflächen vor Szenenflächen erforderlich, sind Abschrankungen nach § 29 auch in Versammlungsstätten mit nicht mehr als 5 000 Besucherplätzen einzurichten.15 Abschnitt 2 Brandverhütung § 33 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen (1) Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. (2) 1Sitze von Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. 2Die Unterkonstruktion muss aus nichtbrennbarem Material bestehen. (3) 1Ausstattungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. 2Bei Bühnen oder Szenenflächen mit automatischen Feuerlöschanlagen genügen Ausstattungen aus normalentflammbarem Material. (4) Requisiten müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen. (5) 1Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen; natürlicher Pflanzenschmuck muss frisch sein. 2Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen. (6) 1Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. 2Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. (7) Der Raum unter dem Schutzvorhang ist freizuhalten. (8) Materialien müssen von Zündquellen, wie Scheinwerfern und Heizstrahlern, so weit entfernt sein, dass das Material nicht unzulässig erwärmt wird und brennbares Material nicht entzündet werden kann. § 34 Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und brennbarem Material (1) Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen dürfen nur außerhalb der Bühnen und der Szenenflächen aufbewahrt werden; dies gilt nicht für den Tagesbedarf. (2) Auf den Bühnenerweiterungen dürfen Szenenaufbauten der laufenden Spielzeit bereitgestellt werden, wenn die Bühnenerweiterungen durch dichtschließende Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen gegen die Hauptbühne abgetrennt sind. (3) An den Zügen von Bühnen oder Szenenflächen dürfen nur Ausstattungsteile für einen Tagesbedarf hängen. (4) Pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten und anderes brennbares Material, insbesondere Packmaterial, dürfen nur in den dafür vorgesehenen Magazinen aufbewahrt werden.16 § 35 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen (1) 1Auf Bühnen und Szenenflächen, in Werkstätten und Magazinen ist das Rauchen verboten. 2Das gilt nicht auf Bühnen- und Szenenflächen, soweit die Art der Veranstaltung es erfordert, dass geraucht wird. (2) 1In Versammlungsräumen, auf Bühnen und Szenenflächen und in Sportstadien ist das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen verboten. 2§ 17 Abs. 1 bleibt unberührt. 3Das Verwendungsverbot gilt nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der örtlichen Brandschutzbehörde abgestimmt hat. 4Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht werden. (3) Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration mit geeigneter Unterlage und Befestigung sowie die Verwendung von offenem Feuer zur Zubereitung von Speisen ist zulässig. (4) Auf die Verbote der Absätze 1 und 2 ist gut sichtbar hinzuweisen.17 Abschnitt 3 Betrieb technischer Einrichtungen § 36 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen (1) 1Der Schutzvorhang muss täglich vor der ersten Vorstellung oder Probe durch Aufziehen und Herablassen auf seine Betriebsbereitschaft geprüft werden. 2Der Schutzvorhang ist nach jeder Vorstellung herabzulassen und zu allen arbeitsfreien Zeiten geschlossen zu halten. (2) Die Automatik der Sprühwasserlöschanlage kann während der Dauer der Anwesenheit der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik abgeschaltet werden. (3) Die automatische Brandmeldeanlage kann abgeschaltet werden, soweit dies in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der örtlichen Brandschutzbehörde abgestimmt hat. (4) Während des Aufenthaltes von Personen in Räumen, für die eine Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben ist, muss diese in Betrieb sein, soweit die Räume nicht ausreichend durch Tageslicht erhellt sind.18 § 37 Laseranlagen Auf den Betrieb von Laseranlagen in den für Besucher zugänglichen Bereichen sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. Abschnitt 4 Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften § 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten (1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. (2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Vertreter ständig anwesend sein. (3) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn ein Verstoß gegen die Betriebsvorschriften vorliegt, der zu einer erheblichen Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit von Personen führt. (4) 1Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser oder dessen beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist. 2Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt. § 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik (1) 1Verantwortliche für Veranstaltungstechnik sind 1. die Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik, 2. technische Fachkräfte mit bestandenem fachrichtungsspezifischen Teil der Prüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 5, 6 oder 7 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“ in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle in der jeweiligen Fachrichtung, 3. Hochschulabsolventen mit berufsqualifizierendem Abschluss der Fachrichtung Theater- oder Veranstaltungstechnik mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung im technischen Betrieb von Bühnen, Studios oder Mehrzweckhallen in der jeweiligen Fachrichtung, denen die Landesdirektion Sachsen – Landesstelle für Bautechnik ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 ausgestellt hat, 4. technische Fachkräfte, die den Befähigungsnachweis nach den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben haben. 2Auf Antrag stellt die Landesdirektion Sachsen – Landesstelle für Bautechnik auch den Personen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 aus. 3Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Befähigungszeugnisse werden anerkannt. (2) Gleichwertige Ausbildungsabschlüsse, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden sind und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden, sind entsprechend den europäischen Richtlinien zur Anerkennung von Berufsqualifikationen den in Absatz 1 Satz 1 genannten Ausbildungen gleichgestellt.19 § 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe (1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebes gewährleisten. (2) Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen, wesentliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und technische Proben müssen von mindestens einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden. (3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen müssen auf jeder Großbühne oder Szenenfläche mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen mindestens ein für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen und ein für die beleuchtungstechnischen Einrichtungen Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend sein. (4) Bei jeder Szenenfläche mit mehr als 50 m² und nicht mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit abgeschlossener Berufsausbildung gemäß der Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung vom 3. Juni 2016 (BGBl. I S. 1307), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1874) geändert worden ist, und mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden. (5) 1Die Anwesenheit nach Absatz 3 ist nicht erforderlich, wenn 1. die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vom Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden, 2. diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden, 3. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und 4. die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen vertraut ist. 2Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer aufsichtführenden Person wahrgenommen werden, wenn 1. von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen keine Gefahren ausgehen können, 2. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und 3. die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist. (6) 1Bei Großbühnen sowie bei Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche und bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau in Versammlungsräumen muss vor der ersten Veranstaltung eine nichtöffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden. 2Diese technische Probe ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. 3Beabsichtigte wesentliche Änderungen des Szenenaufbaues nach der technischen Probe sind der zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. 4Die Bauaufsichtsbehörde kann auf die technische Probe verzichten, wenn dies nach der Art der Veranstaltung oder nach dem Umfang des Szenenaufbaues unbedenklich ist.20 § 41 Brandsicherheitswache, Rettungsdienst (1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat der Betreiber eine Brandsicherheitswache einzurichten. (2) 1Bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend sein. 2Den Anweisungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen. 3Eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn die örtliche Brandschutzbehörde dem Betreiber bestätigt, dass er über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache übernehmen. (3) Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5 000 Besuchern sind dem Träger des Rettungsdienstes gemäß § 3 Nummer 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, rechtzeitig anzuzeigen.21 § 42 Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne (1) 1Der Betreiber oder ein von ihm Beauftragter hat im Einvernehmen mit der örtlichen Brandschutzbehörde eine Brandschutzordnung und gegebenenfalls ein Räumungskonzept aufzustellen. 2Darin sind festzulegen: 1. die Erforderlichkeit und die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten sowie der Kräfte für den Brandschutz und 2. die Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Versammlungsstätte oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlbenutzern, erforderlich sind. 3Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 sind bei Versammlungsstätten, die für mehr als 1 000 Besucher bestimmt sind, gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen, sofern diese Maßnahmen nicht bereits Bestandteil des Sicherheitskonzepts nach § 43 sind. (2) 1Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen über 1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Rauchabzugsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelde- und Alarmzentrale, 2. die Brandschutzordnung, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Räumungskonzept, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder einer sonstigen Gefahrenlage und 3. die Betriebsvorschriften. 2Der örtlichen Brandschutzbehörde ist Gelegenheit zu geben, an der Unterweisung teilzunehmen. 3Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist. (3) Im Einvernehmen mit der örtlichen Brandschutzbehörde sind Feuerwehrpläne anzufertigen und dieser zur Verfügung zu stellen.22 § 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst (1) Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat der Betreiber ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzurichten. (2) 1Für Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen hat der Betreiber im Einvernehmen mit der zuständigen Polizeibehörde, der örtlichen Brandschutzbehörde und dem zuständigen Träger des Rettungsdienstes ein Sicherheitskonzept aufzustellen. 2Im Sicherheitskonzept sind die Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden sowie die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen festzulegen. (3) Der nach dem Sicherheitskonzept erforderliche Ordnungsdienst muss unter der Leitung eines vom Betreiber oder Veranstalter bestellten Ordnungsdienstleiters stehen. (4) 1Der Ordnungsdienstleiter und die Ordnungsdienstkräfte sind für die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich. 2Sie sind insbesondere für die Kontrolle an den Ein- und Ausgängen und den Zugängen zu den Besucherblöcken, die Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahl und der Anordnung der Besucherplätze, die Beachtung der Verbote des § 35, die Sicherheitsdurchsagen sowie für die geordnete Evakuierung im Gefahrenfall verantwortlich. Teil 5 Zusätzliche Bauvorlagen § 44 Zusätzliche Bauvorlagen, Bestuhlungs- und Rettungswegeplan (1) 1Mit den Bauvorlagen ist ein Brandschutzkonzept vorzulegen, in dem insbesondere die maximal zulässige Zahl der Besucher, die Anordnung und Bemessung der Rettungswege und die zur Erfüllung der brandschutztechnischen Anforderungen erforderlichen baulichen, technischen und betrieblichen Maßnahmen dargestellt sind. 2Ist eine höhere Anzahl von Besuchern je m² Grundfläche des Versammlungsraumes als nach § 1 Absatz 2 Satz 1 vorgesehen, sind die schnelle und sichere Erreichbarkeit der Ausgänge ins Freie und die Möglichkeit zur Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsmaßnahmen gesondert darzustellen. (2) Für die nach dieser Verordnung erforderlichen technischen Einrichtungen sind besondere Pläne, Beschreibungen und Nachweise vorzulegen. (3) Mit den bautechnischen Nachweisen sind Standsicherheitsnachweise für dynamische Belastungen vorzulegen. (4) Der Verlauf der Rettungswege im Freien, die Zufahrten und die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Einsatz- und Rettungsfahrzeuge sind in einem besonderen Außenanlagenplan darzustellen. (5) 1Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Rollstuhlbenutzer, der Bühnen-, Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf der Rettungswege sind in einem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1 : 200 darzustellen. 2Sind verschiedene Anordnungen vorgesehen, ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen.23 § 4

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.