Sachsen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst

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Quellenkennung: 20177. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 15, S. 616 Fsn-Nr.: 245-x.20/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. April 2026

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n die Prüfungsordnung zu belehren. 2Sie oder er ist ferner über die Folgen einer nicht erfolgten oder verspäteten Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu belehren. (2) 1Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geben anstelle ihres Namens nur die Nummer des vorher ausgelosten Arbeitsplatzes an. 2Die Verzeichnisse mit den Nummern der Arbeitsplätze sind bis zum Abschluss der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten verschlossen im Landesamt für Steuern und Finanzen zu verwahren. (3) 1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind hintereinander in einem Prüfungsblock zu absolvieren, soweit in dieser Rechtsverordnung nichts anderes geregelt ist. 2An einem Tag darf nur eine Aufgabe gestellt werden. 3Spätestens nach zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Prüfungstagen bleibt ein Tag prüfungsfrei. (4) 1Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben die schriftlichen Prüfungsarbeiten selbstständig unter ständiger Aufsicht anzufertigen. 2Die von der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum eingesetzten Aufsichtskräfte erstellen über jeden Prüfungstag eine Prüfungsniederschrift, in der Beginn und Ende der schriftlichen Prüfung, Prüfungsverstöße und sonstige Unregelmäßigkeiten protokolliert werden. § 28 Nachteilsausgleich (1) 1Schwerbehinderten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern sowie diesen gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern (§ 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) ist auf Antrag ein ihrer Behinderung angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. 2Der Antrag ist beim Landesamt für Steuern und Finanzen zu stellen. 3Die fachlichen Anforderungen dürfen durch die Gewährung eines Nachteilsausgleichs nicht herabgesetzt werden. (2) 1Absatz 1 gilt auch für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die nicht schwerbehindert oder diesen gleichgestellte behinderte Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Einschränkung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind. 2Bei vorübergehender körperlicher Beeinträchtigung können Maßnahmen nach Absatz 1 in Ausnahmefällen getroffen werden, soweit dies die Chancengleichheit nicht beeinträchtigt. (3) 1Anträge auf Nachteilsausgleich sind zu Beginn der Ausbildung zu stellen, spätestens jedoch vier Wochen vor Beginn der schriftlichen oder mündlichen Prüfungen. 2Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. 3In diesem Fall hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Unverzüglichkeit der Antragstellung darzulegen und nachzuweisen. 4Der Nachweis der Prüfungseinschränkung ist durch ein amtsärztliches oder betriebsärztliches Zeugnis zu führen. 5Aus diesem müssen Tatsachen, die die Prüfungseinschränkung belegen, hervorgehen. 6Die Begutachtung durch eine weitere Ärztin oder einen weiteren Arzt kann angeordnet werden.8 § 29 Prüfungsnoten (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden bewertet bei einem erreichten Anteil der Leistungspunkte 1. von 96 Prozent mit Sehr gut (1) und 15 Punkten für eine den Anforderungen im besonderen Maß entsprechende Leistung, 2. von 91 Prozent mit Sehr gut (1) und 14 Punkten für eine den Anforderungen im besonderen Maß entsprechende Leistung, 3. von 87 Prozent mit Gut (2) und 13 Punkten für eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, 4. von 82 Prozent mit Gut (2) und zwölf Punkten für eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, 5. von 78 Prozent mit Gut (2) und elf Punkten für eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, 6. von 73 Prozent mit Befriedigend (3) und zehn Punkten für eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, 7. von 68 Prozent mit Befriedigend (3) und neun Punkten für eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, 8. von 64 Prozent mit Befriedigend (3) und acht Punkten für eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, 9. von 59 Prozent mit Ausreichend (4) und sieben Punkten für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 10. von 54 Prozent mit Ausreichend (4) und sechs Punkten für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 11. von 50 Prozent mit Ausreichend (4) und fünf Punkten für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 12. von 40 Prozent mit Mangelhaft (5) und vier Punkten für eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, 13. von 30 Prozent mit Mangelhaft (5) und drei Punkten für eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, 14. von 25 Prozent mit Mangelhaft (5) und zwei Punkten für eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, 15. von 20 Prozent mit Ungenügend (6) und einem Punkt für eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können, 16. von weniger als 20 Prozent mit Ungenügend (6) und null Punkten für eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Mit fünf Punkten darf eine Leistung erst bewertet werden, wenn die Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind. (3) Bei der Bewertung von Einzelleistungen sind Zwischenpunktzahlen unzulässig. (4) Durchschnitts-, Zulassungs- und Endnotenpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- und Abrundung zu berechnen. (5) Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: 1. 13,50 bis 15,00 Punkte entspricht sehr gut, 2. 11,00 bis 13,49 Punkte entspricht gut, 3. 8,00 bis 10,99 Punkte entspricht befriedigend, 4. 5,00 bis 7,99 Punkte entspricht ausreichend, 5. 2,00 bis 4,99 Punkte entspricht mangelhaft, 6. 0 bis 1,99 Punkte entspricht ungenügend. § 30 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten (1) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten ist die Richtigkeit der Entscheidung, in Abhängigkeit von der Aufgabe auch die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen. (2) 1Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. 2Bei abweichender Bewertung sollen die Prüferinnen oder Prüfer eine Einigung auf eine Punktzahl versuchen. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss im Rahmen der Bewertung der Prüferinnen oder Prüfer. (3) Jede ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Prüfungsarbeit ist mit null Punkten zu bewerten. § 31 Fehlerberichtigung (1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse können berichtigt werden. (2) Prüfungszeugnisse, die auf Grund eines Fehlers unrichtig sind, sind zurückzugeben. § 32 Säumnis und Rücktritt (1) Versäumt die Anwärterin oder der Anwärter die von ihr oder ihm zu erbringenden Prüfungsleistungen ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, so entscheidet der Prüfungsausschuss, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann oder mit Ungenügend zu bewerten ist oder ob die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. (2) 1Beruht die Säumnis auf einem Grund, den die Anwärterin oder der Anwärter nicht zu vertreten hat, so soll die Prüfung nach Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich nachgeholt werden. 2Der Hinderungsgrund ist unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. 3Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens nachzuweisen. 4Über die Anerkennung eines privatärztlichen Gutachtens entscheidet der Prüfungsausschuss. 5Der Prüfungsausschuss entscheidet zugleich, ob und in welchem Umfang bereits abgelieferte Prüfungsarbeiten anzurechnen sind. 6Für die Anrechnung sind insbesondere die Zahl der bereits abgelieferten Prüfungsarbeiten sowie Dauer, Grund und Häufigkeit der Säumnis zu berücksichtigen. (3) 1Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Anwärterin oder der Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten. 2In diesem Fall gilt die schriftliche oder die mündliche Prüfung als nicht begonnen. § 33 Mängel im Prüfungsverfahren (1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass von bestimmten oder allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die Prüfungsleistung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind. (2) 1Der Antrag ist unverzüglich beim Landesamt für Steuern und Finanzen stellen. 2Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. 3Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, das mit Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist. (3) Anordnungen nach Absatz 1 darf der Prüfungsausschuss von Amts wegen ein Jahr nach Abschluss der Prüfungsleistung nicht mehr treffen.9 § 34 Ordnungsverstöße (1) 1Über die Folgen eines Täuschungsversuches, einer Täuschung oder eines sonstigen Verstoßes gegen die Ordnung während der Aufsichtsarbeiten, der schriftlichen Hausarbeit, der Abschlussklausuren oder vergleichbaren Leistungen entscheidet das Landesamt für Steuern und Finanzen. 2In schweren Fällen kann die einzelne Arbeit mit null Punkten bewertet werden. (2) 1Über die Folgen eines Täuschungsversuches, einer Täuschung oder eines sonstigen Verstoßes gegen die Ordnung während der Zwischenprüfung oder während des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. 2Er kann in schweren Fällen die einzelne Prüfungsarbeit mit null Punkten bewerten. (3) 1Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die einen schweren Ordnungsverstoß begehen, können von der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen Fachbereiches der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum von der Fortsetzung der Prüfungsarbeit ausgeschlossen werden. 2Der Prüfungsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten. 3Er entscheidet über die endgültig zu treffenden Maßnahmen. (4) 1Begeht die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung einen Täuschungsversuch oder eine Täuschung oder verstößt sie oder er sonst gegen die Ordnung, so kann die Prüfungskommission sie oder ihn in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der mündlichen Prüfung ausschließen. 2Sie kann die Nachholung der mündlichen Prüfung anordnen oder die Prüfung als nicht bestanden erklären. (5) 1Stellt sich innerhalb von drei Jahren nach der Bekanntgabe des Prüfungszeugnisses heraus, dass eine Täuschung vorgelegen hat, so kann das Staatsministerium der Finanzen die Prüfung für ungültig und als nicht bestanden erklären oder die Gesamtnote zum Nachteil der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers abändern. 2Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.10 § 35 Wiederholung von Prüfungen (1) 1Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen. (2) 1Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Zwischenprüfung nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig, soll diese innerhalb von sieben Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses stattfinden. 2Der Ausbildungsablauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt. 3Der Vorbereitungsdienst wird nicht verlängert. (3) 1Ist die Zwischenprüfung in der Wiederholung nicht bestanden oder aufgrund eigenen Verschuldens der Anwärterin oder des Anwärters nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 wiederholt worden, so gilt die Zwischenprüfung als endgültig nicht bestanden. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat der Anwärterin oder dem Anwärter das Nichtbestehen der Zwischenprüfung schriftlich bekanntzugeben. (4) 1Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig, soll diese innerhalb von sieben Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses stattfinden. 2Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um diesen Zeitraum. (5) Prüfungswiederholungen zur Notenverbesserung sind nicht zulässig. § 36 Prüfungsakte (1) 1Nach Abschluss der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung können die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. 2Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. 3Die Einsichtnahme ist zu vermerken. (2) Zur Prüfungsakte gehören alle Unterlagen, die für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses maßgeblich sind. (3) 1Die Prüfungsakte wird nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf und längstens zehn Jahre aufbewahrt und anschließend vernichtet. 2Prüfungszeugnisse der Laufbahnprüfung können bis zu 30 Jahre aufbewahrt werden. 3Sie werden anschließend vernichtet. 4Die Unterlagen können bei unterschiedlichen Stellen aufbewahrt werden. Unterabschnitt 2 Zwischenprüfung § 37 Ziel 1In der Zwischenprüfung soll die Anwärterin oder der Anwärter zeigen, ob sie oder er den Kenntnissen und Fähigkeiten nach geeignet erscheint, den Studiengang erfolgreich fortzusetzen. 2Die Zwischenprüfung erfolgt als schriftliche Prüfung. § 38 Schriftliche Prüfungsarbeiten (1) In der Zwischenprüfung sind anzufertigen 1. aus der Fachgruppe Rechtswissenschaften I zwei schriftliche Prüfungsarbeiten, 2. aus der Fachgruppe Rechtswissenschaften II zwei schriftliche Prüfungsarbeiten, 3. aus der Fachgruppe Wirtschaftswissenschaften eine schriftliche Prüfungsarbeit. (2) Jedes Prüfungsfach kann mit Aufgaben aus übergreifenden oder angrenzenden Fächern verbunden werden. (3) Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 180 Minuten. § 39 Ergebnis der Zwischenprüfung (1) Im Anschluss an die Bewertung der Prüfungsarbeiten setzt der Prüfungsausschuss die Endnotenpunktzahl der Zwischenprüfung fest. (2) Die Endnotenpunktzahl ist die Summe aus 1. dem zehnfachen der Durchschnittspunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung und 2. dem 30-fachen der Durchschnittspunktzahl der Prüfungsarbeiten der Zwischenprüfung. (3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn 1. mindestens drei Prüfungsarbeiten mit jeweils mindestens fünf Punkten bewertet worden sind, 2. in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens fünf erreicht worden ist und 3. die Endnotenpunktzahl mindestens 200 beträgt. (4) Bei bestandener Zwischenprüfung setzt der Prüfungsausschuss anhand der Endnotenpunktzahl die Prüfungsgesamtnote für die Zwischenprüfung fest. § 40 Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung (1) Die erreichte Endnotenpunktzahl, deren Ermittlung und die aus der Endnotenpunktzahl gebildete Prüfungsgesamtnote werden der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer bekanntgegeben. (2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Prüfungszeugnis. (3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnete Mitteilung über das Nichtbestehen. Unterabschnitt 3 Laufbahnprüfung § 41 Ziel (1) 1Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer die Ziele des Vorbereitungsdienstes erreicht hat und nach dem Gesamtbild ihrer oder seiner Persönlichkeit für die angestrebte Laufbahn befähigt ist. 2Das Bestehen der Laufbahnprüfung begründet keinen Anspruch auf die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe. (2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. (3) 1Geprüft werden das Verständnis des Erlernten und insbesondere im mündlichen Teil die methodische und soziale Handlungsfähigkeit. 2Unter dieser Zielsetzung ist auch die Feststellung von Einzelkenntnissen einzubeziehen. § 42 Schriftliche Prüfungsarbeiten (1) Im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung sind anzufertigen 1. aus der Fachgruppe Rechtswissenschaften I zwei schriftliche Prüfungsaufgaben, 2. aus der Fachgruppe Rechtswissenschaften II zwei schriftliche Prüfungsarbeiten, 3. aus der Fachgruppe Wirtschaftswissenschaften eine schriftliche Prüfungsarbeit. (2) Jedes Prüfungsfach kann mit Aufgaben aus übergreifenden oder angrenzenden Fächern verbunden werden. (3) Die Prüfungszeit beträgt jeweils 300 Minuten. § 43 Zulassung zur mündlichen Prüfung (1) Zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung werden Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zugelassen, wenn 1. mindestens drei ihrer Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung mit jeweils mindestens fünf Punkten bewertet worden sind, 2. im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung eine Durchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist und die Zulassungspunktzahl mindestens 170 beträgt. (2) Die Zulassungspunktzahl ist die Summe aus 1. dem siebenfachen der Studiennote für das Grundstudium, 2. dem achtfachen der Studiennote für das Hauptstudium, 3. dem fünffachen der Notenpunktzahl für die Leistungen in den berufspraktischen Studienzeiten sowie 4. dem 14-fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung. (3) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Zulassungsnotenpunktzahl fest. 2Ihr oder ihm müssen vorliegen: 1. die Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten, 2. die Beurteilung der Leistungen im Grundstudium, 3. die Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium und 4. das Beurteilungsblatt für die schriftlichen Laufbahnprüfungen. (4) 1Wer zum mündlichen Teil nicht zugelassen ist, hat die Laufbahnprüfung nicht bestanden. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat der Anwärterin oder dem Anwärter das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung schriftlich bekanntzugeben. § 44 Mündliche Prüfung (1) 1Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Studienfächer des § 12 Absatz 1 erstrecken. 2In der mündlichen Prüfung werden vier Prüfungsgebiete aus mindestens drei Fachgruppen geprüft. 3Die Prüfungsgebiete bestehen jeweils aus einem oder mehreren Studienfächern derselben Fachgruppe. (2) 1Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung. 2Sie oder er achtet darauf, dass die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer in geeigneter Weise befragt wird und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen. (3) 1In der mündlichen Prüfung sollen Gruppen von nicht mehr als vier Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern geprüft werden. 2Die Prüfungszeit beträgt für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer in der Regel 45 bis 60 Minuten. (4) 1Die Leistungen der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers werden von der Prüfungskommission bewertet. 2Für jedes Prüfungsgebiet wird eine Punktzahl gemäß § 29 Absatz 1 bis 3 vergeben. 3Weichen die Bewertungen der Prüfer voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission den Ausschlag. 5Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken. (5) 1Für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Niederschrift über die mündliche Prüfung zu fertigen. 2Diese ist Bestandteil der Prüfungsakte. (6) § 28 gilt entsprechend. § 45 Ergebnis der Laufbahnprüfung (1) Nach Ende der mündlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Endnotenpunktzahl fest und ermittelt das Ergebnis der Laufbahnprüfung. (2) Die Endnotenpunktzahl der Laufbahnprüfung ist die Summe aus 1. dem fünffachen der Notenpunktzahl der Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten, 2. dem siebenfachen der Studiennote für das Grundstudium, 3. dem achtfachen der Studiennote für das Hauptstudium, 4. dem 14-fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung und 5. dem sechsfachen der Durchschnittsnotenpunktzahl des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter 1. den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung bestanden hat und 2. eine Endnotenpunktzahl von mindestens 200 erreicht hat. (4) Bei bestandener Laufbahnprüfung setzt der Prüfungsausschuss anhand der Endnotenpunktzahl die Prüfungsgesamtnote der Laufbahnprüfung fest. § 46 Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung (1) Die erreichte Endnotenpunktzahl, deren Ermittlung und die aus der Endnotenpunktzahl gebildete Prüfungsgesamtnote werden der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer bekanntgegeben. (2) 1Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis. 2Das Zeugnis enthält die Endnotenpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote. (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat der Anwärterin oder dem Anwärter das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung schriftlich bekanntzugeben. § 47 Platzziffer (1) 1Für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer, die oder der die Laufbahnprüfung bestanden hat, ist eine Platzziffer festzusetzen. 2Die Platzziffer ergibt sich aus der Rangfolge der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer entsprechend der erzielten Endnotenpunktzahlen. 3Bei gleicher Endnotenpunktzahl erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer mit der besseren Durchschnittspunktzahl im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung die niedrigere Platzziffer. 4Bei gleicher Durchschnittspunktzahl im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung wird die gleiche Platzziffer erteilt. 5Wird die gleiche Platzziffer mehrfach erteilt, erhält die nächstfolgende Prüfungsteilnehmerin oder der nächstfolgende Prüfungsteilnehmer die Platzziffer, die sich ergibt, wenn die mehreren Platzziffern fortlaufend weitergezählt werden. (2) 1Bei der Mitteilung der erreichten Platzziffer wird angegeben, wie viele Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sich der Laufbahnprüfung unterzogen haben und wie viele die Laufbahnprüfung bestanden haben. 2Wird die gleiche Platzziffer an mehrere Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer vergeben, ist auch deren Zahl anzugeben. Abschnitt 4 Aufstiegsverfahren § 48 Einführungszeit und Aufstiegsprüfung (1) 1Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanzverwaltungsdienst werden drei Jahre in die Aufgaben der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanzverwaltungsdienst eingeführt. 2Sie besuchen als Einführung die Lehrveranstaltungen der Fachstudien an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum und nehmen an den berufspraktischen Studienzeiten mit dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen teil. (2) Für Beamtinnen und Beamte, die für den Aufstieg zugelassen sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit der Ausnahme des § 6 entsprechend. (3) Sie haben die Laufbahnprüfung als Aufstiegsprüfung abzulegen.11 Abschnitt 5 Schlussbestimmungen § 49 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwalt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.