Sachsen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst

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Quellenkennung: 20177. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 15, S. 616 Fsn-Nr.: 245-x.20/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. April 2026

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanzverwaltungsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst – SächsAPOStF) Vom 31. Juli 2023 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. April 2026 Auf Grund des § 30 Satz 1 und 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 9 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), von denen § 30 Satz 1 und Satz 2 Nummer 9 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) und § 30 Satz 2 Nummer 8 durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen § 1 Geltungsbereich und Gegenstand § 2 Ziel und Grundsätze der Ausbildung § 3 Studiengang § 4 Zugang zur Laufbahnausbildung § 5 Auswahlverfahren § 6 Rechtsstellung der Studentinnen und Studenten, Einstellungsbehörde § 7 Leitung der Ausbildung und Ausbildungsbehörden § 8 Ausbildungsverantwortliche § 9 Vorgesetzte § 10 Lehrveranstaltungsfreie Zeiten und Erholungsurlaub Abschnitt 2 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes § 11 Gliederung des Vorbereitungsdienstes § 12 Fachstudien § 13 Aufsichtsarbeiten und Hausarbeiten während der Fachstudien § 14 Beurteilungen und Studiennoten für die Fachstudien § 15 Berufspraktische Studienzeiten § 16 Praktische Ausbildung § 17 Dienstbegleitende Lehrveranstaltungen § 18 Ausbildungsplan und Beschäftigungsnachweis § 19 Studienplan und Lehrpläne Abschnitt 3 Prüfungen Unterabschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften § 20 Zwischenprüfung und Laufbahnprüfung § 21 Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane § 22 Bestellung, Zusammensetzung und Beschlussfassung der Prüfungsausschüsse § 23 Aufgaben des Prüfungsausschusses und seiner oder seines Vorsitzenden § 24 Prüferinnen und Prüfer § 25 Prüfungskommission für die mündliche Prüfung § 26 Geheimhaltung § 27 Schriftliche Prüfung § 28 Nachteilsausgleich § 29 Prüfungsnoten § 30 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten § 31 Fehlerberichtigung § 32 Säumnis und Rücktritt § 33 Mängel im Prüfungsverfahren § 34 Ordnungsverstöße § 35 Wiederholung von Prüfungen § 36 Prüfungsakte Unterabschnitt 2 Zwischenprüfung § 37 Ziel § 38 Schriftliche Prüfungsarbeiten § 39 Ergebnis der Zwischenprüfung § 40 Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung Unterabschnitt 3 Laufbahnprüfung § 41 Ziel § 42 Schriftliche Prüfungsarbeiten § 43 Zulassung zur mündlichen Prüfung § 44 Mündliche Prüfung § 45 Ergebnis der Laufbahnprüfung § 46 Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung § 47 Platzziffer Abschnitt 4 Aufstiegsverfahren § 48 Einführungszeit und Aufstiegsprüfung Abschnitt 5 Schlussbestimmungen § 49 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen § 1 Geltungsbereich und Gegenstand Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanzverwaltungsdienst des Freistaates Sachsen. § 2 Ziel und Grundsätze der Ausbildung (1) 1Ziel des Vorbereitungsdienstes ist der Erwerb der Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanzverwaltungsdienst. 2Die Befähigung wird durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und den erfolgreichen Abschluss der Laufbahnprüfung erworben. (2) 1Der Vorbereitungsdienst vermittelt die berufliche Grundbildung, die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben einer oder eines Bediensteten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanzverwaltungsdienst erforderlich sind. 2Die Fähigkeiten zu problemorientiertem und methodischem Denken und Handeln sowie zur selbstständigen Wissenserweiterung sollen geweckt und gefördert werden. 3In der Ausbildung ist die Informationstechnologie einzubeziehen, die den späteren Tätigkeitsbereich berührt. (3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium zu ergänzen. § 3 Studiengang (1) Zum Erwerb der Laufbahnbefähigung wird an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum der Studiengang Staatsfinanzverwaltung eingerichtet. (2) Der Studiengang beginnt aller zwei Jahre zum 1. September, erstmalig am 1. September 2023.1 § 4 Zugang zur Laufbahnausbildung Zur Laufbahnausbildung ist zugelassen, wer 1. ein Auswahlverfahren nach § 5 erfolgreich durchlaufen hat, 2. die Bildungsvoraussetzungen nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes erfüllt und 3. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung ins Beamtenverhältnis erfüllt. § 5 Auswahlverfahren (1) Das Staatsministerium der Finanzen setzt für jeden Einstellungsjahrgang eine Obergrenze der Studienplätze fest. (2) 1Die Studienplätze werden in einem Auswahlverfahren vergeben. 2Durch das Auswahlverfahren soll festgestellt werden, ob die Bewerberinnen und Bewerber für das Studium und die Laufbahnbefähigung geeignet sind. (3) Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist als Einstellungsbehörde zuständig für die Durchführung des Auswahlverfahrens und die Auswahlentscheidung.2 § 6 Rechtsstellung der Studentinnen und Studenten, Einstellungsbehörde (1) 1Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. 2Wer zur Laufbahnausbildung zugelassen wird, führt die Dienstbezeichnung „Regierungsinspektoranwärterin“ oder „Regierungsinspektoranwärter“. (2) Einstellungsbehörde ist das Landesamt für Steuern und Finanzen. § 7 Leitung der Ausbildung und Ausbildungsbehörden (1) 1Das Landesamt für Steuern und Finanzen lenkt die Gesamtausbildung. 2Es ist für die Durchführung der berufspraktischen Studienzeiten verantwortlich und stimmt die Gesamtausbildung mit der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum ab. 3Es weist die Anwärterinnen und Anwärter der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum für die einzelnen Fachstudien und den Ausbildungsbehörden für die einzelnen Ausbildungsabschnitte zu. 4Es kann den Besuch zusätzlicher Lehrgänge oder Veranstaltungen, die der Ausbildung dienen, anordnen. (2) Für die Fachstudien ist die Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum verantwortlich. (3) Ausbildungsbehörden sind 1. das Staatsministerium der Finanzen, 2. das Landesamt für Steuern und Finanzen, 3. der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, 4. die Wahlausbildungsstelle. § 8 Ausbildungsverantwortliche (1) 1Beim Landesamt für Steuern und Finanzen ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter als Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter zu benennen. 2Sie oder er koordiniert die Gesamtausbildung und stellt den Einsatzplan auf. (2) Bei jeder Ausbildungsbehörde ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter als Ausbildungsverantwortliche oder Ausbildungsverantwortlicher zu benennen. (3) 1Die oder der Ausbildungsverantwortliche bestimmt, welchen Bediensteten (Ausbilderinnen und Ausbildern) die Anwärterinnen und Anwärter zur praktischen Ausbildung zugewiesen werden. 2Die Ausbilderinnen und Ausbilder sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Anwärterinnen und Anwärter in ihrem Bereich verantwortlich und überprüfen die Beschäftigungsnachweise. (4) 1Mit der Ausbildung soll nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. 2Ausbildungsverantwortliche sowie Ausbilderinnen und Ausbilder sollen ungeachtet der Pflicht zur eigenen Fortbildung berufspädagogisch und fachlich gefördert werden. 3Sie sollen von den übrigen Dienstgeschäften angemessen entlastet werden. § 9 Vorgesetzte Vorgesetzte der Anwärterinnen und Anwärter im Sinne § 2 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes sind 1. während der Fachstudien die Rektorin oder der Rektor und die Leiterin oder der Leiter des Fachbereiches Steuer- und Staatsfinanzverwaltung der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum sowie für ihre Lehrveranstaltungen die Lehrkräfte, 2. während der berufspraktischen Studienzeiten die Leitung der Ausbildungsbehörde, die oder der Ausbildungsverantwortliche, die Ausbilder im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit und für die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen die damit beauftragten Lehrkräfte. § 10 Lehrveranstaltungsfreie Zeiten und Erholungsurlaub (1) Die lehrveranstaltungsfreien Zeiten werden von der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum bestimmt. (2) 1Soweit lehrveranstaltungsfreie Zeiten nicht ausdrücklich zum Selbststudium oder zur Prüfungsvorbereitung angesetzt werden, sind sie auf den Anspruch auf Erholungsurlaub anzurechnen. 2Der verbleibende Erholungsurlaub darf grundsätzlich nur während der berufspraktischen Studienzeit gewährt werden. Abschnitt 2 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes § 11 Gliederung des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst umfasst 1. Fachstudien im Umfang von 2200 Lehrveranstaltungsstunden einschließlich Aufsichtsarbeiten in einem Grund- und Hauptstudium von 21 Monaten Dauer und 2. berufspraktische Studienzeit von 15 Monaten Dauer. (2) 1Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit. 2Die berufspraktischen Studienzeiten sind inhaltlich mit den im Grund- und Hauptstudium stattfindenden Fachstudien zu verbinden. (3) Das Grundstudium beginnt spätestens einen Monat nach Beginn des Vorbereitungsdienstes und dauert mindestens zwölf Monate; es kann geteilt werden. (4) Das Hauptstudium dauert mindestens sechs Monate; es kann geteilt werden. (5) Die Anwärterin oder der Anwärter hat an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und die ihr oder ihm zur Ausbildung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. (6) Die Anwärterin oder der Anwärter legt im Vorbereitungsdienst eine Zwischenprüfung und eine Laufbahnprüfung ab. (7) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall aus wichtigem, nicht von der Anwärterin oder dem Anwärter zu vertretenden Grund verlängert werden. § 12 Fachstudien (1) Die Fachstudien umfassen Studienfächer in folgenden Fachgruppen: 1. Fachgruppe Rechtswissenschaften I, untergliedert in a) Öffentliches Recht mit den Bereichen Staatsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Beamtenrecht, Beihilferecht, Reisekosten- und Umzugskostenrecht, Besoldungsrecht sowie Versorgungsrecht, b) Steuerrecht mit den Bereichen Besitz- und Verkehrssteuern, Lohnsteuerabzug, Einheitsbewertung sowie Grundsteuer, 2. Fachgruppe Rechtswissenschaften II, untergliedert in a) Privatrecht mit den Bereichen Bürgerliches Recht, Liegenschaftsrecht, Liegenschaftswesen sowie Zivilprozessrecht, b) Arbeitsrecht mit den Bereichen Arbeitsvertrags- und Arbeitsschutzrecht, Tarifrecht, Sozialversicherungsrecht sowie Zusatzversorgungsrecht, 3. Fachgruppe Wirtschaftswissenschaften, untergliedert in a) Finanzwissenschaften, b) Haushaltsrecht, c) Kassenwesen, d) Rechnungswesen, e) Betriebswirtschaftslehre, f) Ökonomie des Verwaltungshandelns, g) Controlling, h) Verwaltungsinformatik, 4. Fachgruppe Sozial- und Verwaltungswissenschaften, untergliedert in a) Einführung in die Methoden der Rechtsanwendung, b) Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement mit den Bereichen Zeit- und Selbstmanagement, Innovatives Denken, Umgang mit Innovationen, Probleme bewältigen, c) Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns mit den Bereichen Kommunikation, Sachvortrag und Präsentation, Kooperation, Bürgerorientierung, Konfliktlösung. (2) 1Außer Lehrveranstaltungen in den in Absatz 1 genannten Studienfächern können auch fächer- und fachgruppenübergreifende Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. 2Außer den in Absatz 1 genannten Studienfächern können weitere Studienfächer als Wahlpflichtfächer oder Wahlfächer angeboten werden. § 13 Aufsichtsarbeiten und Hausarbeiten während der Fachstudien (1) 1Während des Grundstudiums ist vor der Zwischenprüfung aus jedem Schwerpunkt der Zwischenprüfung im Sinne von § 38 Absatz 1 mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. 2Im weiteren Verlauf des Grundstudiums und während des Hauptstudiums ist aus jedem Schwerpunkt des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung im Sinne von § 42 Absatz 1 mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. 3Es können weitere Aufsichtsarbeiten gestellt werden. 4Die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten während des Grundstudiums beträgt mindestens 180 Minuten und im Übrigen beträgt die Bearbeitungszeit 300 Minuten. 5§ 27 Absatz 1 und 4 Satz 1, die §§ 28 und 29, § 30 Absatz 3, § 32 Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie § 34 gelten entsprechend. 6Die Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum trifft die Entscheidung 1. entsprechend § 32 Absatz 1 anstelle des Prüfungsausschusses sowie 2. entsprechend § 34 Absatz 1 anstelle des Landesamtes für Steuern und Finanzen. (2) 1Während des Hauptstudiums ist zu einem vorgegebenen Thema eine schriftliche Hausarbeit unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zu fertigen. 2Die Bewertung der schriftlichen Hausarbeit schließt mit einer Punktzahl nach § 29 Absatz 1 bis 3 ab.3 § 14 Beurteilungen und Studiennoten für die Fachstudien (1) 1Vor der Zwischenprüfung und nach Beendigung des Grundstudiums sowie nach Beendigung des Hauptstudiums beurteilen die Lehrkräfte die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters auf der Grundlage der Durchschnittsnoten der Aufsichtsarbeiten in den einzelnen Studienabschnitten. 2Aus diesen Beurteilungen, den Leistungen in den Abschlussklausuren im Grundstudium und der schriftlichen Hausarbeit im Hauptstudium werden die Studiennoten berechnet. (2) Im Grundstudium ist die Studiennote ein Siebtel der Summe aus 1. dem vierfachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Beurteilungen der Lehrkräfte und 2. dem dreifachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Abschlussklausuren. (3) Im Hauptstudium ist die Studiennote ein Siebtel der Summe aus 1. dem fünffachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Beurteilungen der Lehrkräfte und 2. dem zweifachen der Notenpunktzahl der schriftlichen Hausarbeit. (4) Die Beurteilungen und die Studiennoten sind der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich bekannt zu geben. § 15 Berufspraktische Studienzeiten Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die praktische Ausbildung und die Teilnahme an dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen. § 16 Praktische Ausbildung (1) Die praktische Ausbildung soll sich in folgende Abschnitte gliedern: 1. beim Staatsministerium der Finanzen mindestens ein Monat, 2. beim Landesamt für Steuern und Finanzen mindestens fünf Monate, 3. beim Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement mindestens drei Monate, 4. bei der Wahlausbildungsstelle ein Monat. (2) 1In den einzelnen Abschnitten sind die Anwärterinnen und Anwärter anhand praktischer Fälle in Rechtsanwendung und Arbeitstechniken zu schulen. 2Sie sollen an Dienstbesprechungen teilnehmen. 3Sie sind zur selbstständigen Erledigung der Arbeiten anzuleiten. 4Aufgaben ohne Ausbildungswert dürfen ihnen nicht übertragen werden. (3) 1Jede Ausbildungsbehörde hat alsbald nach Beendigung des Ausbildungsabschnitts eine Beurteilung über die Anwärterin oder den Anwärter abzugeben. 2Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht hat. 3Die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters sind mit einer Punktzahl und einer Note nach § 29 Absatz 1 bis 3 zu bewerten. 4Die Beurteilung ist der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen und mit ihr oder ihm zu besprechen. (4) 1Am Ende der berufspraktischen Studienzeit bildet das Landesamt für Steuern und Finanzen aus den einzelnen Beurteilungen der Ausbildungsbehörden eine Gesamtbeurteilung, die mit einer Punktzahl und einer Note gemäß § 29 Absatz 4 und 5 schließt. 2Die Gesamtbeurteilung ist der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen.4 § 17 Dienstbegleitende Lehrveranstaltungen (1) 1Die Anwärterinnen und Anwärter nehmen während der berufspraktischen Studienzeiten an dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen teil. 2Ihnen ist dabei Gelegenheit zu geben, ihr Fachwissen bei der Lösung praktischer Fälle anzuwenden und sich Arbeits- und Entscheidungstechniken anzueignen. 3Die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen können als Blockunterricht durchgeführt werden. (2) 1Die Lehrpläne für die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen erstellt das Landesamt für Steuern und Finanzen im Einvernehmen mit der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum. 2Die Lehrpläne bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. 3Die Organisation der dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen obliegt dem Landesamt für Steuern und Finanzen. § 18 Ausbildungsplan und Beschäftigungsnachweis (1) 1Das Landesamt für Steuern und Finanzen stellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan auf. 2Der Ausbildungsplan ist der Anwärterin oder dem Anwärter zur Verfügung zu stellen. (2) 1Der Ausbildungsplan bestimmt die zeitliche Folge der berufspraktischen Studienzeiten. 2Abweichend vom Ausbildungsplan darf die Anwärterin oder der Anwärter nur im Einvernehmen mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter eingesetzt werden. (3) 1Die Anwärterin oder der Anwärter führt für die Dauer der berufspraktischen Studienzeiten einen Beschäftigungsnachweis. 2Darin ist zu vermerken, in welchen Arbeitsgebieten und mit welchen Arbeiten er oder sie beschäftigt worden ist. 3Der Beschäftigungsnachweis ist der Ausbildungsleitung am Ende jedes Ausbildungsabschnitts vorzulegen. 4Der Beschäftigungsnachweis kann auch elektronisch geführt und vorgelegt werden. § 19 Studienplan und Lehrpläne (1) Der Studienplan enthält 1. die Verteilung der Lehrveranstaltungsstunden auf die Fachgruppen und die Studienfächer sowie auf die vorgesehenen fächerübergreifenden Lehrveranstaltungen während der Fachstudien, 2. die Verteilung der Lehrveranstaltungsstunden auf die einzelnen Abschnitte der Fachstudien und die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Studienzeit. (2) Auf der Grundlage des Studienplans werden Lehrpläne erstellt, in denen eine Gliederung der Studienfächer und vorgesehenen fächerübergreifenden Lehrveranstaltungen, die Lehrinhalte und gegebenenfalls die Lernziele für die Fachstudien festgelegt werden. (3) 1Der Studienplan und die Lehrpläne für die Fachstudien werden von der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum unter Beteiligung des Landesamtes für Steuern und Finanzen aufgestellt. 2Sie bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen.5 Abschnitt 3 Prüfungen Unterabschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften § 20 Zwischenprüfung und Laufbahnprüfung (1) Nach mindestens vier und höchstens sechs Monaten Fachstudien ist eine Zwischenprüfung abzulegen. (2) Nach dem Hauptstudium ist der schriftliche und, nachdem die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Zulassung erteilt hat, der mündliche Teil der Laufbahnprüfung abzulegen. § 21 Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane (1) 1Prüfungsbehörde ist das Landesamt für Steuern und Finanzen. 2Die Durchführung der Prüfungen obliegt dem Landesamt für Steuern und Finanzen. 3Die Organisation der Zwischenprüfung und des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung wird der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum übertragen. (2) Prüfungsorgane sind 1. der Prüfungsausschuss, 2. die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, 3. die Prüferinnen und Prüfer, 4. die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung. (3) Die Prüfungsorgane sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig, nicht an Weisungen gebunden sowie zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.6 § 22 Bestellung, Zusammensetzung und Beschlussfassung der Prüfungsausschüsse (1) 1Für die Prüfungen werden Prüfungsausschüsse gebildet. 2Das Landesamt für Steuern und Finanzen bestellt jeweils die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung. 3Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter für den Verhinderungsfall zu bestellen. (2) 1Jedem Prüfungsausschuss müssen eine Beamtin oder ein Beamter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 und mindestens vier Beamtinnen oder Beamte der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 angehören. 2Den Prüfungsausschüssen können auch andere Bedienstete des öffentlichen Dienstes angehören, wenn sie dieselben fachlichen Voraussetzungen wie die in Satz 1 genannten Beamtinnen und Beamten erfüllen. (3) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und mindestens drei Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sind. 2Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 3Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (4) Auf Anordnung der oder des Vorsitzenden kann der Prüfungsausschuss Beschlüsse auch im schriftlichen oder elektronischen Sternverfahren fassen, wenn kein Mitglied dem widerspricht. (5) 1Die oder der Vorsitzende ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. 2Hiervon ist der Prüfungsausschuss unverzüglich zu unterrichten.7 § 23 Aufgaben des Prüfungsausschusses und seiner oder seines Vorsitzenden (1) 1Der Prüfungsausschuss hat 1. die schriftlichen Prüfungsarbeiten und die zugelassenen Hilfsmittel festzulegen, 2. über das Vorliegen eines Tatbestandes nach § 30 Absatz 3 und nach den §§ 32 bis 34 sowie über seine Folgen zu entscheiden, 3. bei der nachträglichen Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren (§ 33) die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, 4. sonstige ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. 2Der Prüfungsausschuss kann die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Nummer 2 der oder dem Vorsitzenden übertragen. (2) 1Die oder der Vorsitzende leitet den Prüfungsausschuss und hat für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Prüfungsausschusses zu sorgen. 2Sie oder er entscheidet, soweit nicht andere Prüfungsorgane zuständig sind. (3) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. § 24 Prüferinnen und Prüfer (1) Die Prüferinnen und Prüfer bewerten die schriftlichen Prüfungsarbeiten und wirken bei der Abnahme der mündlichen Prüfung mit. (2) Die Prüferinnen und Prüfer bestellt das Landesamt für Steuern und Finanzen. (3) 1Die Prüferinnen und Prüfer müssen grundsätzlich der Laufbahngruppe 2 angehören. 2Prüferin oder Prüfer können auch andere Bedienstete des öffentlichen Dienstes sein, wenn sie dieselben fachlichen Voraussetzungen erfüllen. § 25 Prüfungskommission für die mündliche Prüfung (1) Zur Abnahme der mündlichen Prüfung werden vom Landesamt für Steuern und Finanzen eine oder mehrere Prüfungskommissionen bestellt. (2) 1Die Prüfungskommission besteht aus vier Prüferinnen oder Prüfern. 2Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission muss der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 angehören. 3§ 22 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. § 26 Geheimhaltung (1) Die Prüfungsaufgaben sind nach Prüfungsfächern getrennt bis zum Prüfungsbeginn geheim zu halten. (2) Alle Verwaltungsangehörigen, die vom Inhalt der Entwürfe und von etwaigen Lösungshinweisen Kenntnis erhalten, sind zur Geheimhaltung verpflichtet. § 27 Schriftliche Prüfung (1) 1Vor der schriftlichen Prüfung ist die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer über die Folgen von Verstößen gege

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.