Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den Regionalverband Ruhr; Bekanntmachung der Neufassung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 7497f8d1-338b-46bf-a610-e2a7f8dd671e. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 03.02.2004 Fassung Gültig ab 01.11.2025

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ändigen Ministerium durch Rechtsverordnung festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. Eine Aufwandsentschädigung ist nicht zu gewähren, wenn das Mitglied der Verbandsversammlung hauptberuflich tätige Mitarbeiterin oder hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion ist. (5) Die Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 4 Nummer 3 wird als monatliche Pauschale gezahlt. Die Verbandsversammlung kann in der Verbandsordnung beschließen, dass 1. einzelne oder sämtliche Ausschüsse von der Regelung in Absatz 4 Nummer 3 ausgenommen werden, 2. die Aufwandsentschädigung abweichend von Satz 1 für einzelne oder sämtliche Ausschüsse als Sitzungsgeld gezahlt wird. Ausnahmen nach Satz 2 kann die Verbandsversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, dies gilt nicht, soweit die Verbandsversammlung beschlossene Ausnahmen wieder aufhebt. (6) Die Mitglieder der Verbandsversammlung müssen gegenüber dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung Auskunft über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse geben, soweit das für die Ausübung ihres Mandats von Bedeutung sein kann. Die näheren Einzelheiten regelt die Verbandsversammlung. Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten können veröffentlicht werden. Die Auskünfte sind vertraulich zu behandeln. Nach Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen. § 7 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Aufgaben des Verbandsausschusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. (1) Der Verbandsausschuss hat 1. die Beschlüsse der Verbandsversammlung vorzubereiten und ihre Durchführung zu überwachen, 2. die Verwaltungsführung der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors zu überwachen, 3. den organisatorischen Aufbau und die administrative Gliederung des Verbandes zu beraten, 4. die Steuerung und Führung des Verbandes nach geeigneten Managementtechniken unter Beachtung der Strategie des Gender-Mainstreaming zu veranlassen und zu überwachen sowie über die Umsetzung einen jährlichen Controllingbericht zu verfassen, 5. über das Stimmverhalten des Verbandes bei der Bestellung und Abberufung von Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern in den eigenen Einrichtungen, Anstalten und Gesellschaften des Verbandes oder bei gesellschaftlicher Beteiligung des Verbandes von mehr als 25 v.H. zu entscheiden; dies gilt nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Verbandsordnung kann weitere Aufgaben zuweisen. (2) Der Verbandsausschuss kann mit Ausnahme der Zuständigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 5 die Erledigung einzelner Verwaltungsaufgaben auf die Regionaldirektorin oder den Regionaldirektor übertragen. (3) Der Verbandsausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Verbandsversammlung unterliegen, falls eine Einberufung der Verbandsversammlung nicht rechtzeitig möglich ist. Die Entscheidungen sind der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Sie kann die Dringlichkeitsentscheidungen aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind. (4) Nach Ablauf der Wahlzeit der Verbandsversammlung übt der Verbandsausschuss seine Tätigkeit bis zum Zusammentritt der neu gewählten Verbandsversammlung weiter aus. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Verbandsausschusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 19. Mai 2015. (1) Der Verbandsausschuss besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung  und sechzehn weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. Die stellvertretenden Mitglieder können sich untereinander vertreten, wenn die Verbandsversammlung die Reihenfolge festgelegt hat. Den Vorsitz im Verbandsausschuss führt die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung. (2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verbandsausschusses werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit der Verbandsversammlung nach den Maßgaben des § 9 Nummer 3 gewählt. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus dem Verbandsausschuss aus, so wählt die Verbandsversammlung auf Vorschlag derjenigen Gruppe, die die ausgeschiedene Person vorgeschlagen hatte, eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger; ist die Gruppe zu einem Vorschlag nicht in der Lage oder gehörte das Mitglied oder das stellvertretende Mitglied keiner Gruppe an, so bleibt der Sitz unbesetzt. (3) Fraktionen, auf deren Wahlvorschlag bei der Besetzung des Verbandsausschusses nach § 9 Nr. 3 Wahlstellen nicht entfallen und die im Verbandsausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, ein Mitglied der Verbandsversammlung zu benennen. Das benannte Mitglied der Verbandsversammlung wird von der Verbandsversammlung zum Mitglied des Verbandsausschusses bestellt. Es wirkt im Verbandsausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Verbandsausschusses werden sie nicht mitgezählt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14a Kommunalrat Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 19. Mai 2015. (1) Die Vorsitzenden der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften bilden den Kommunalrat. Er berät die Organe und dient als Bindeglied zu den Mitgliedskörperschaften. (2) Der Kommunalrat ist vor Beschlüssen gemäß § 4 Absatz 2 bis 6 durch die Verbandsversammlung anzuhören. Die Verbandsversammlung kann ihm durch Regelung in der Verbandsordnung weitere Aufgaben übertragen. (3) Die oder der Vorsitzende des Kommunalrates sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden aus der Mitte des Kommunalrates gewählt. (4) Beim Verband wird eine Geschäftsstelle für den Kommunalrat gebildet. Die Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen des Kommunalrates vor. Die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor leitet die Geschäftsstelle und nimmt an den Sitzungen des Kommunalrates teil. (5) Der Kommunalrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die das innere Verfahren regelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Zuständigkeit der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors,gesetzliche Vertretung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 19. Mai 2015. (1) Die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor hat 1. die Beschlüsse der Verbandsversammlung, des Verbandsausschusses und der Ausschüsse vorzubereiten und auszuführen, 2. die ihr oder ihm vom Verbandsausschuss übertragenen Verwaltungsaufgaben zu erledigen, 3. die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen und 4. den Verband in Rechts- und Verwaltungsgeschäften zu vertreten. (2) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor Anordnungen, die eines Beschlusses des Verbandsausschusses bedürfen, ohne eine solche vorgängige Entscheidung im Einverständnis mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verbandsausschusses treffen. Die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor hat den Verbandsausschuss unverzüglich zu unterrichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Regionaldirektorin, Regionaldirektor; Beigeordnete; dienstrechtlicheEntscheidungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018. (1) Die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor sowie die Beigeordneten, deren Zahl durch Satzung festgelegt wird, werden für die Dauer von acht Jahren gewählt. Für ihre dienstrechtliche Stellung gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Stellen sind öffentlich auszuschreiben. (2) Der Regionaldirektor oder ein Beigeordneter muss die Befähigung zum Richteramt oder zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, besitzen. Die Beigeordneten müssen die für ihr Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für das Amt nachweisen. Die Bestimmung des § 71 Absatz 2 und 5 über die Wiederwahl der Beigeordneten sowie § 72 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen finden entsprechend Anwendung. (3) Die Verbandsversammlung bestellt eine Beigeordnete oder einen Beigeordneten zur allgemeinen Vertretung der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors. Die übrigen Beigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors nur berufen, wenn die oder der zur allgemeinen Vertretung bestellte Beigeordnete verhindert ist; die weitere Reihenfolge der Vertretung und die Geschäftsverteilung bestimmt der Verbandsausschuss. Die Beigeordneten vertreten die Regionaldirektorin oder den Regionaldirektor in ihrem Geschäftsbereich. (4) Die Verbandsversammlung kann die Regionaldirektorin oder den Regionaldirektor und die Beigeordneten abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung der Verbandsversammlung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder. Die Nachfolgerin oder der Nachfolger sind nach erfolgter Ausschreibung der Stelle innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu wählen. (5) Dienstvorgesetzter der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors ist der Verbandsausschuss. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der übrigen Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten ist die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor. Die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten und Beschäftigen des Verbandes bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des allgemeinen Beamten- und Tarifrechts. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Gleichstellungsbeauftragte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 19. Mai 2015. (1) Zur Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Frau und Mann bestellt der Verband eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte. Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen des Verbandes mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches an den Sitzungen der Verbandsversammlung, des Verbandsausschusses und der Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten. Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors widersprechen; in diesem Fall hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung diese auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen. Die Verbandsordnung kann weitere Regelungen treffen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Verpflichtungserklärungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 19. Mai 2015. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 618 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2025, in Kraft getreten am 1. November 2025. (1) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie sind durch die Regionaldirektorin oder den Regionaldirektor oder durch die zur Vertretung im Amt bestellte Person zu unterzeichnen. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für den Verband geldlich nicht von erheblicher Bedeutung sind, und auf Geschäfte, die aufgrund einer in der Form des Absatzes 1 ausgestellten Vollmacht abgeschlossen werden. IV. Abschnitt Finanzierung der Verbandsaufgaben, Haushaltswirtschaft, wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung Fußnoten Überschrift zum IV. Abschnitt neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 19. Mai 2015. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Finanzierung der Verbandsaufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Dezember 2023. (1) Der Verband erhebt nach den hierfür geltenden Vorschriften von den Mitgliedskörperschaften eine Umlage, soweit seine sonstigen Erträge zur Deckung der Aufwendungen im Ergebnisplan nicht ausreichen (Verbandsumlage). Aus vorangegangenen Jahresabschlüssen vorgetragene Jahresfehlbeträge können bei der Berechnung der Verbandsumlage nach Satz 1 vollständig oder teilweise berücksichtigt werden, soweit sie in dem Jahr zu verrechnen sind oder verrechnet werden sollen. Er kann zur Finanzierung seiner Aufgaben Empfänger von zweckgebundenen Zuweisungen aus dem Gemeindefinanzierungsgesetz sein. Ist die Haushaltssatzung des Regionalverbandes Ruhr bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so darf die Verbandsumlage ausschließlich nach dem Umlagesatz des Vorjahres auf Grundlage der dafür festgesetzten Umlagegrundlagen erhoben werden. (2) Die Verbandsumlage ist für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen. Die Festsetzung des Umlagesatzes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. (3) Der Umlagesatz kann einmal im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Eine Erhöhung des Umlagesatzes der Verbandsumlage ist nur zulässig, wenn unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebotes nach § 9 Satz 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646) in der jeweils geltenden Fassung alle anderen Möglichkeiten, den Haushalt des Verbandes auszugleichen, ausgeschöpft sind. Im Falle einer Erhöhung des für das Haushaltsjahr bereits festgesetzten Umlagesatzes muss der Beschluss vor dem 30. Juni des Haushaltsjahres gefasst sein. (4) Mit Ausnahme der Finanzierung der Aufgaben nach § 4 Absatz 1 und 3 kann die Umlagepflicht durch die Verbandsordnung auf einen Höchstbetrag beschränkt, differenziert oder ausgeschlossen werden; dies gilt insbesondere für die Finanzierung der vom Verband übernommenen Aufgaben nach § 4 Abs. 2. Handelt es sich um Einrichtungen des Verbandes, die ausschließlich, in besonders großem oder in besonders geringem Maße einzelner Mitgliedskörperschaften zustatten kommen, so soll die Verbandsversammlung eine ausschließliche Belastung oder eine nach dem Umfang näher zu bestimmende Mehr- oder Minderbelastung dieser Mitgliedskörperschaften beschließen. Absatz 2 gilt entsprechend. (5) Bei der Festsetzung der Verbandsumlage sind die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitgliedskörperschaften und ihre Beteiligung am Finanz- und Lastenausgleich zu berücksichtigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Haushaltswirtschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Dezember 2023. (1) Auf die Haushaltswirtschaft finden die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und die hierzu erlassenen Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie § 55 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes eine andere Regelung getroffen wurde. (2) § 75 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20a Haushaltssicherungskonzept Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 427), in Kraft getreten am 29. September 2012; neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Dezember 2023. (1) Der Verband hat zur Sicherung seiner dauerhaften Leistungsfähigkeit ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und darin den nächstmöglichen Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem der Haushaltsausgleich wieder hergestellt ist. § 76 der Gemeindeordnung gilt entsprechend. (2) Ist der Verband überschuldet, so kann das Haushaltssicherungskonzept nur genehmigt werden, wenn sowohl der Haushaltsausgleich als auch die Beseitigung der Überschuldung innerhalb der Frist des § 76 Absatz 2 Satz 3 der Gemeindeordnung dargestellt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20b Sonderumlage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 427), in Kraft getreten am 29. September 2012; neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Dezember 2023. Der Verband kann eine Sonderumlage erheben, sofern im Jahresabschluss eine Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage erfolgt ist. Eine Sonderumlage ist zu erheben, sofern eine Überschuldung nach § 75 Absatz 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eingetreten ist. Die Sonderumlage ist nach der Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage und unter Beachtung des Rücksichtnahmegebots nach § 9 Satz 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu bestimmen. Sie kann in Teilbeträgen festgesetzt und erhoben werden. § 55 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie § 19 Absatz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20c Wirtschaftliche Betätigung und nichtwirtschaftliche Betätigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 19. Mai 2015. Soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes eine andere Regelung getroffen ist, finden die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen über die wirtschaftliche Betätigung und die nichtwirtschaftliche Betätigung sowie die hierzu erlassenen Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Rates die Verbandsversammlung und an die Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor tritt. Bei der entsprechenden Anwendung des § 113 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen findet § 50 Absatz 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ebenfalls entsprechende Anwendung. V. Abschnitt Aufsicht Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Beanstandungsrecht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021. (1) Verletzt ein Beschluss der Verbandsversammlung das geltende Recht, so hat die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor ihn zu beanstanden. Die Beanstandung ist der Verbandsversammlung unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Verbandsversammlung hat innerhalb eines Monats nach der Beanstandung erneut über die Angelegenheit zu beschließen. Verbleibt sie bei ihrem Beschluss, so hat die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen. (2) Auf Beschlüsse des Verbandsausschusses findet Absatz 1 entsprechende Anwendung. (3) Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 der Gemeindeordnung kann gegen einen Beschluss der Verbandsversammlung oder eines Ausschusses nach Ablauf von sechs Monaten seit der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, sechs Monate nach dieser nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, dass die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor den Beschluss vorher beanstandet hat oder die Verletzung des Mitwirkungsverbots vorher gegenüber dem Verband gerügt und dabei die Tatsache bezeichnet worden ist, die die Verletzung ergibt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Allgemeine Aufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018. (1) Die Aufsicht über den Verband führt das für Kommunales zuständige Ministerium. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass der Verband im Einklang mit den Gesetzen verwaltet wird (allgemeine Aufsicht). (2) Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Wege der Rechtsverordnung die allgemeine Aufsicht über den Verband auf eine Bezirksregierung zu übertragen. (3) Im Übrigen gelten für die Aufsicht über den Verband die §§ 121 bis 124, 126 und 127 Gemeindeordnung entsprechend. VI. Abschnitt Schluss- und Überleitungsvorschriften Fußnoten Überschrift zum VI. Abschnitt neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 19. Mai 2015. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Öffentliche Bekanntmachungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 19. Mai 2015. Die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in den Amtsblättern der Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster oder durch Bereitstellung im Internet entsprechend der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 24 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 19. Mai 2015. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Rechtsstellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführersund der Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 19. Mai 2015. Die Dienstverträge der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählten Geschäftsführerin und Bereichsleiter bleiben unberührt. Bis zur Beendigung ihrer Dienstve

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.