Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den Regionalverband Ruhr; Bekanntmachung der Neufassung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 7497f8d1-338b-46bf-a610-e2a7f8dd671e. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 03.02.2004 Fassung Gültig ab 01.11.2025

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 03.02.2004 Fassung Gültig ab 01.11.2025 Vom 3. Februar 2004 (Artikel V des Gesetzes zur Stärkung der regionalen und interkommunalen Zusammenarbeit der Städte, Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96)) Inhaltsübersicht I. Abschnitt Allgemeines § 1 Mitgliedskörperschaften § 2 Rechtsform und Sitz § 3 Verbandsgebiet II. Abschnitt Wirkungskreis § 4 Aufgaben und Tätigkeiten § 5 Verbandsverzeichnis, Abfallbeseitigungsanlagen § 6 Masterpläne § 7 Satzungen, Verbandsordnung III. Abschnitt Selbstverwaltung des Verbandes § 8 Organe § 9 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung § 10 Bildung der Verbandsversammlung § 11 Einberufung, Zusammentritt und Vorsitz in der Verbandsversammlung; Sitzungen der Verbandsversammlung § 11a Einberufung in besonderen Ausnahmefällen und Durchführung von Sitzungen in hybrider Form § 12 Pflichten und Rechte der Mitglieder der Verbandsversammlung § 13 Aufgaben des Verbandsausschusses § 14 Zusammensetzung und Wahl des Verbandsausschusses § 14a Kommunalrat § 15 Zuständigkeit der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors, gesetzliche Vertretung § 16 Regionaldirektorin, Regionaldirektor; Beigeordnete; dienstrechtliche Entscheidungen § 17 Gleichstellungsbeauftragte § 18 Verpflichtungserklärungen IV. Abschnitt Finanzierung der Verbandsaufgaben, Haushaltswirtschaft, wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung § 19 Finanzierung der Verbandsaufgaben § 20 Haushaltswirtschaft § 20a Haushaltssicherungskonzept § 20b Sonderumlage § 20c Wirtschaftliche Betätigung und nichtwirtschaftliche Betätigung V. Abschnitt Aufsicht § 21 Beanstandungsrecht § 22 Allgemeine Aufsicht VI. Abschnitt Schluss- und Überleitungsvorschriften § 23 Öffentliche Bekanntmachungen § 24 (aufgehoben) § 25 Rechtsstellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter § 26 Übergangsregelungen § 26a Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung (Experimentierklausel)       1. Abschnitt Allgemeines Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mitgliedskörperschaften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 19. Mai 2015. Die kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Hagen, Hamm, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen sowie die Kreise Ennepe-Ruhr-Kreis, Recklinghausen, Unna und Wesel bilden den Regionalverband Ruhr. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Rechtsform und Sitz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 19. Mai 2015. (1) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung durch seine Organe. Er ist ein Gemeindeverband und dient dem Gemeinwohl der Metropole Ruhr. (2) Der Sitz des Verbandes ist Essen. Mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung kann eine andere Stadt zum Sitz des Verbandes bestimmt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Beendigung der Mitgliedschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 19. Mai 2015. (1) Die Mitgliedschaft im Verband kann durch Kündigungserklärung einer Mitgliedskörperschaft beendet werden. Die Kündigung ist innerhalb der ersten achtzehn Monate einer Wahlperiode mit Wirkung zum Ende der darauf folgenden Wahlperiode möglich. Über die Kündigung beschließt für die Mitgliedskörperschaft deren Vertretung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder. Die Kündigung wird mit Zugang der schriftlichen Erklärung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten der Mitgliedskörperschaft gegenüber dem Verband wirksam. (2) Zur Finanz- und Vermögensauseinandersetzung bei Kündigung legt die Verbandsordnung die allgemeinen Regeln fest. Diese hat einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der verbleibenden Mitglieder und den Interessen des ausscheidenden Mitglieds zu gewährleisten. II. Abschnitt Wirkungskreis Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Aufgaben und Tätigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018. (1) Der Verband nimmt folgende Aufgaben wahr (Pflichtaufgaben): 1. Erstellung und Aktualisierung von Masterplänen gemäß § 6, 2. Trägerschaften, Fortführung und Weiterentwicklung des Emscher Landschaftsparks und der Route der Industriekultur, 3. Sicherung und Weiterentwicklung von Grün-, Wasser-, Wald- und sonstigen von der Bebauung freizuhaltenden Flächen mit überörtlicher Bedeutung für die Erholung und zur Erhaltung eines ausgewogenen Naturhaushaltes (Verbandsgrünflächen), 4. regionale Wirtschaftsförderung und regionales Standortmarketing einschließlich der Entwicklung und Vermarktung von Gewerbeflächen von regionaler Bedeutung sowie regionale Tourismusförderung und Öffentlichkeitsarbeit für das Verbandsgebiet, 5. Analyse und Bewertung von Daten zur Strukturentwicklung (Raumbeobachtung). (2) Der Verband kann folgende weitere Aufgaben mit regionaler Bedeutung übernehmen oder bestehende Aufgaben aufgeben (freiwillige Aufgaben): 1. Trägerschaft und Mitwirkung bei regionalen Kultur- und Sportprojekten sowie regional bedeutsamen Kooperationsprojekten, 2. Durchführung von vermessungstechnischen und kartographischen Arbeiten für das Verbandsgebiet, 3. Beteiligung an der Errichtung und dem Betrieb von Freizeitanlagen mit überörtlicher Bedeutung, 4. Planung und Durchführung von und Beteiligung an Projekten und Vorhaben zur Förderung der Umsetzung der Ziele des Klimaschutzes und zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien im Verbandsgebiet und die Erarbeitung regionaler Energie- und Klimaschutzkonzepte, 5. Planung und Durchführung von und Beteiligung an Projekten und Vorhaben zur Verwertung von Grubengas, 6. Verkehrsentwicklungsplanung für das Verbandsgebiet sowie Unterstützung der Verbandskommunen bei der Verkehrsentwicklungsplanung und der Nahverkehrsplanung; die Nahverkehrsplanungen der Zweckverbände, insbesondere für den SPNV, sind dabei zu beachten, 7. Unterstützung der europäischen Idee und Vernetzung der kommunalen Europaarbeit im Verbandsgebiet. Die Übernahme oder Aufgabe erfolgt durch Änderung der Verbandsordnung. Die Änderung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung. (3) Der Verband kann auf Antrag einer oder mehrerer Mitgliedskörperschaften kommunale Aufgaben seiner Mitgliedskörperschaften für das gesamte Verbandsgebiet übernehmen oder übernommene Aufgaben auf seine Mitgliedskörperschaften rückübertragen, insbesondere die Bewerbung um für Kommunen ausgelobte Projekte und deren Trägerschaft (Aufgaben auf Antrag). Dies gilt nicht für bundesgesetzlich normierte Zuständigkeiten der Kreise und kreisfreien Städte. Die Übernahme und Rückübertragung erfolgt durch Änderung der Verbandsordnung. Die Änderung zur Übernahme bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung und der vorherigen Zustimmung aller Mitgliedskörperschaften. Die Änderung zur Rückübertragung bedarf der einfachen Mehrheit der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung und der vorherigen Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedskörperschaften. Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben und Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung können nur mit Genehmigung der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium übernommen und rückübertragen werden. Die oberste Landesbehörde gibt die Genehmigung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufsicht über die nach Weisung zu erfüllende Aufgabe (Sonderaufsicht) abweichend von den spezialgesetzlichen Aufsichtsregelungen auf eine Bezirksregierung zu übertragen. (4) Der Verband kann auf Antrag für eine oder mehrere  Mitgliedskörperschaften folgende Tätigkeiten durchführen (Tätigkeiten auf Antrag): 1. Abfälle bewirtschaften (§ 3 Absatz 14 bis 26 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324, 3753) geändert worden ist), 2. Landschaftspläne ausarbeiten (§ 7 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist), 3. Maßnahmen zur Entwicklung, Pflege und Erschließung der Landschaft, insbesondere zur Schaffung und zum Ausbau von Flächen im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 sowie zur Behebung und zum Ausgleich von Schäden an Landschaftsteilen und Verunstaltung des Landschaftsbildes übernehmen, 4. die besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft betreuen (§ 23 Absatz 4 des Landesnaturschutzgesetzes). (5) Der Verband kann unbeschadet des Absatzes 4 Nummer 1 Abfälle auch dann entsorgen, wenn Mitgliedskörperschaften ihre Entsorgungspflicht ausgeschlossen haben (§ 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes). (6) Der Verband kann für eine oder mehrere  Mitgliedskörperschaften auf Antrag gegen ein aufwanddeckendes Entgelt befristet kommunale Tätigkeiten für ihr Gemeindegebiet (örtliche Angelegenheiten) durchführen. Vor Ablauf der Befristung ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig. (7) Die Durchführung der Tätigkeiten, Projekte und Planungsleistungen nach den Absätzen 4 bis 6 lässt die gesetzliche Aufgabenträgerschaft der Mitgliedskörperschaft unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Verbandsverzeichnis, Abfallbeseitigungsanlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 19. Mai 2015. (1) Über diejenigen Flächen, die unter § 4 Abs. 1 Nr. 3 fallen, wird ein Verzeichnis nebst planmäßiger Darstellung aufgestellt. Das Verzeichnis kann jederzeit ergänzt oder geändert werden. Die Aufstellung, Ergänzung oder Änderung ist mit den beteiligten Gemeinden und Kreisen zu erörtern. Weicht die beabsichtigte planmäßige Darstellung des Verbandsverzeichnisses von Darstellungen oder Festsetzungen in bestehenden Bauleitplänen ab, sind diese Pläne und die Abweichungen in die Erörterung einzubeziehen. Das Verbandsverzeichnis bewirkt eine Beteiligung des Verbandes nach § 4 Abs. 1 des Baugesetzbuches an der Bauleitplanung der Gemeinden für die in das Verzeichnis aufgenommenen Flächen. (2) Der Verband kann im Rahmen des § 4 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Anlagen zur Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen errichten, übernehmen, erweitern, einschränken und auflösen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Masterpläne Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 19. Mai 2015. Der Verband erstellt und aktualisiert in enger Kooperation mit den Städten und Kreisen des Verbandsgebiets und unter Berücksichtigung der Belange der angrenzenden Gemeinden (Umlandbeziehungen) Planungs- und Entwicklungskonzepte für das Verbandsgebiet (Masterpläne), die als Ziele der Regionalentwicklung des Verbandsgebietes bei der Aufstellung der Bauleitpläne der Mitglieder des Verbandes und für das Verbandsgebiet bei der Erarbeitung und Aufstellung der Regionalpläne sowie bei Änderungen des regionalen Flächennutzungsplans nach dem Landesplanungsgesetz in der Abwägung zu berücksichtigen sind. Den Regionalräten Arnsberg, Düsseldorf und Münster ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Verbandsordnung, Satzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021. (1) Der Verband verwaltet sich selbst. Er regelt seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze durch Satzungen. Seine inneren Angelegenheiten regelt er durch die Verbandsordnung, die für ihn als Satzung gilt. Die Verbandsordnung und ihre Änderungen können nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung beschlossen werden. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) eine Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangelist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bei der öffentlichen Bekanntmachung einer Satzung und ihrer Änderungen ist auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hinzuweisen. (3) Die Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt in der Satzung bestimmt ist, am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. III. Abschnitt Selbstverwaltung des Verbandes Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Organe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 19. Mai 2015. Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung, der Verbandsausschuss und die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. Die Verbandsversammlung beschließt über 1. die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung des Verbandes geführt werden soll, 2. die Wahl der beratenden Mitglieder der Verbandsversammlung (§ 10 Abs. 9), 3. die Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Verbandsausschusses und der Ausschüsse entsprechend § 50 Absatz 2 und 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) geändert worden ist, 4. die Wahl und die Abberufung der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors und der Beigeordneten sowie die Bestellung und den Widerruf der Bestellung einer Beigeordneten oder eines Beigeordneten zur allgemeinen Vertreterin oder zum allgemeinen Vertreter der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors, 5. den Erlass, die Änderung und Aufhebung der Verbandsordnung und von Satzungen, 6. den Erlass der Haushaltssatzung und des Stellenplans, die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts, die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen und zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen sowie die Festlegung von Wertgrenzen für die Veranschlagung und Abrechnung einzelner Investitionsmaßnahmen, 7. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Bestätigung des Gesamtabschlusses, sofern ein Gesamtabschluss nicht erstellt wird, die Beschlussfassung über den Beteiligungsbericht, 8. die Festlegung strategischer Ziele unter Berücksichtigung der Ressourcen, 9. die Übernahme oder Aufgabe von Aufgaben oder Tätigkeiten nach § 4 Absatz 2 bis 6, 10. die in § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe k), l) und m) der Gemeindeordnung genannten Angelegenheiten, 11. die Aufstellung, Ergänzung oder Änderung des Verbandsverzeichnisses Grünflächen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Bildung der Verbandsversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 1. Januar 2016; geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019. (1) Die Verbandsversammlung besteht aus 91 Mitgliedern. Die Mitglieder werden von den Bürgerinnen und Bürgern der Mitgliedskörperschaften in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren am Tag der allgemeinen Kommunalwahlen gewählt. (2) Die Wahl der Verbandsversammlung erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach Listenwahlvorschlägen. Listenwahlvorschläge können von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden. Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme, die sie für eine Liste abgeben kann. Die näheren Vorschriften trifft das Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1988 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Die Verbandsversammlung wählt aus den Vorschlägen der für das Verbandsgebiet zuständigen Arbeitgeberverbände, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und der Landwirtschaftskammer jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter sowie aus den Vorschlägen der im Verbandsgebiet tätigen Gewerkschaften drei Vertreterinnen oder Vertreter als beratende Mitglieder hinzu. Zusätzlich werden je ein Mitglied mit beratender Stimme aus den im Verbandsgebiet tätigen Sportverbänden, Kulturverbänden, den anerkannten Naturschutzverbänden und der kommunalen Gleichstellungsstellen hinzu gewählt. Die beratenden Mitglieder müssen im Verbandsgebiet ansässig sein; sie können sich zu Gruppen zusammenschließen. Der jeweilige Wahlvorschlag muss mehr als das Doppelte an Bewerberinnen oder Bewerbern enthalten, die gewählt werden können. Die Verbandsversammlung soll den Gruppen projektbezogene Finanzmittel zur Verfügung stellen. (4) Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Mitglieder ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt der neu gewählten Verbandsversammlung weiter aus. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Einberufung, Zusammentritt und Vorsitz in der Verbandsversammlung; Sitzungen der Verbandsversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5 Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 618 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2025, in Kraft getreten am 1. November 2025. (1) Die Verbandsversammlung tritt innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Wahlperiode zu ihrer ersten Sitzung zusammen, spätestens jedoch drei Monate nach der Wahl. § 48 Absatz 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die Sitzungen der Verbandsversammlung entsprechend. (2) Die Verbandsversammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlzeit ohne Aussprache die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Verbandsversammlung und mindestens zwei Stellvertretungen. Dabei leitet das Mitglied, welches am längsten ununterbrochen der Verbandsversammlung angehört, die Sitzung bei der Wahl der oder des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und der stellvertretenden Vorsitzenden sowie bei Entscheidungen, die vorher getroffen werden müssen. Sofern dies auf mehrere Mitglieder zutrifft, entscheidet das Lebensalter. (3) Das Wahlverfahren, die Verpflichtung der oder des Vorsitzenden, ihrer oder seiner Stellvertretungen und deren Abberufung sowie Einzelheiten über die Sitzungen, die Beschlussfähigkeit und die Abstimmungen in der Verbandsversammlung sind in der Verbandsordnung zu regeln. (4) Zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und zur Überwachung bestimmter Verwaltungsangelegenheiten kann die Verbandsversammlung Ausschüsse bilden. Sie muss einen Rechnungsprüfungsausschuss bilden. Die Verbandsversammlung kann für die Arbeit der Ausschüsse allgemeine Richtlinien aufstellen. Im Übrigen findet § 58 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung. (5) Für die Ordnung in den Sitzungen findet § 51 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung. (6) Eine Fraktion besteht aus mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern, eine Gruppe aus mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern der Verbandsversammlung. § 56 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und Absatz 3 bis 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen findet entsprechende Anwendung. (7) Betreuungsbedürftigen Kindern von Mitgliedern der Verbandsversammlung soll der Zugang zu Sitzungen nicht verwehrt werden, solange die ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung sowie die Vertraulichkeit von nichtöffentlichen Beratungsgegenständen gewährleistet bleiben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11a Einberufung in besonderen Ausnahmefällen und Durchführung von Sitzungen inhybrider Form Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11a neu eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April 2022. Für die Einberufung der Verbandsversammlung, des Verbandsausschusses und der sonstigen Ausschüsse in besonderen Ausnahmefällen gilt § 47a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Für die Durchführung von Sitzungen der sonstigen Ausschüsse in hybrider Form gilt § 58a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Pflichten und Rechte der Mitglieder der Verbandsversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 618  zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2025, in Kraft getreten am 1. November 2025. (1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind verpflichtet, in ihrer Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung zu handeln; sie sind an Aufträge nicht gebunden. (2) Die Pflichten und Rechte der Mitglieder der Verbandsversammlung regelt die Verbandsordnung nach Maßgabe der §§ 30, 31 und 32 Gemeindeordnung. Die Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten unterliegen den beamtenrechtlichen Bestimmungen. (3) Für die Freistellung und Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Verbandsversammlung gelten die §§ 44, 45 und 133 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend. (4) Neben den Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern der Verbandsversammlung nach Absatz 3 zustehen, erhalten 1. die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung, 2. die stellvertretenden Vorsitzenden der Verbandsversammlung und weitere Stellvertreterinnen und Stellvertreter, 3. Vorsitzende von Ausschüssen der Verbandsversammlung, 4. Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch eine stellvertretende Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende - eine vom für Kommunales zust

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.