Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den Regionalverband Ruhr; Bekanntmachung der Neufassung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 7497f8d1-338b-46bf-a610-e2a7f8dd671e. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 03.02.2004 Fassung Gültig ab 01.11.2025

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

rhältnisse ist für ihre dienstvertraglichen Aufgaben, Rechte und Pflichten dieses Gesetz in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Für sie gelten bis dahin die für die Regionaldirektorin oder den Regionaldirektor und die Beigeordneten geltenden Regelungen entsprechend. § 16 Absatz 1 Satz 2 gilt erstmals für die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu gewählte Regionaldirektorin oder den neu gewählten Regionaldirektor sowie für die jeweils neu gewählten Beigeordneten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Übergangsregelungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 26 (alt) und § 27 sowie Überschrift zum VII. Abschnittaufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 19. Mai 2015. § 26 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 1. Januar 2016; geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021. (1) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 2 des Gesetzes zur Stärkung des Regionalverbands Ruhr vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 436) bestehende Verbandsversammlung ist § 10 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlzeit der Mitgliedskörperschaften weiter anzuwenden. (2) Die in § 7 Absatz 2 Satz 1 genannte Frist gilt für alle ab dem 15. Dezember 2021 verkündeten Satzungen. Für alle vorher verkündeten Satzungen gelten die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fristen. (3) Die in § 21 Absatz 3 genannten Fristen gelten für alle ab dem 15. Dezember 2021 gefassten beziehungsweise öffentlich bekannt gemachten Beschlüsse. Für alle vorher gefassten beziehungsweise öffentlich bekannt gemachten Beschlüsse gelten die zum Zeitpunkt des Beschlusses beziehungsweise der Bekanntmachung geltenden Fristen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26a Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung(Experimentierklausel) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 26a eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Dezember 2023. Für den Verband findet § 129 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung. Zusatz In-Kraft-Treten (Artikel VIII des Gesetzes zur Stärkung der regionalen und interkommunalen Zusammenarbeit der Städte, Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96)) (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel I, Artikel V Abschnitte I bis VI sowie Artikel VI und VII am 1. Oktober 2004 in Kraft. (3) Bis zum In-Kraft-Treten des Artikels V gilt Artikel I § 10b Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass sich die Aufstellung eines regionalen Flächennutzungsplans auf die Gemeinden des Kommunalverbandes Ruhrgebiet und an diese angrenzenden Nachbargemeinden bezieht. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister Der Innenminister

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.