Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Neufassung des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)

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Quellenkennung: 3f82ee9d-4204-412c-aeb8-36f1c43c09cd. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.06.1995 Fassung Gültig ab 29.12.2021

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eine Gewässerbenutzung verbunden ist, wird § 75 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen auf die Zulassung der Gewässerbenutzung nicht angewendet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 109 Sachverständige Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 66 Absatz 1, § 71, § 101 Absatz 1, § 102 Absatz 2, § 103 Überschrift, § 108, § 109 Absatz 1, § 111, § 113, § 126 geändert sowie Anlage 3 aufgehoben und Anlage 4 umbenannt in Anlage 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Zur Prüfung von Anträgen und Anzeigen sowie zur Gewässeraufsicht und zur Abnahme, insbesondere bei einer Prüfung nach § 110, kann die zuständige Behörde, soweit notwendig, sachverständige Personen oder Stellen heranziehen oder anordnen, dass die antragsstellende oder anzeigende oder die der Gewässeraufsicht unterliegende Person von sachverständigen Personen oder Stellen angefertigte Unterlagen vorzulegen hat. Bei staatlich anerkannten Sachverständigen wird mit Vorlage der Nachweise und Bescheinigungen vermutet, dass die bescheinigten Anforderungen erfüllt sind.   (2) Die Kosten für die Heranziehung sachverständiger Personen oder Stellen gelten als Auslagen im Sinne des § 10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 110 Bauordnungsrechtliche Anforderungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 23 Absatz 1 und 3 geändert sowie Absatz 2 neu gefasst, § 24 Absatz 1 bis 3 geändert und Absatz 4 angefügt, § 25 Absatz 1 aufgehoben, Absatz 2 umbenannt in Absatz 1, Absatz 3 umbenannt in Absatz 2 und dabei geändert, § 37 Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst, § 58 Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 aufgehoben und Absätze 3 und 4 umbenannt in Absätze 2 und 3, § 59 Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 und 4 geändert, § 75 Absatz 2 und 3 neu gefasst, § 110 bisheriger Absatz 1 wird Wortlaut und geändert sowie Absatz 2 aufgehoben, § 125 Absatz 4 geändert und Absatz 6 und 7 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. Wenn bei der Zulassung von baulichen Anlagen die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften nicht im Rahmen einer baurechtlichen Zulassung durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft wird, hat die zuständige Behörde auch die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu prüfen. Dies gilt nicht für eine Genehmigung nach § 78 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, es sei denn, sie unterfällt § 61 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 der Landesbauordnung 2018. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 111 Sicherheitsleistung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 66 Absatz 1, § 71, § 101 Absatz 1, § 102 Absatz 2, § 103 Überschrift, § 108, § 109 Absatz 1, § 111, § 113, § 126 geändert sowie Anlage 3 aufgehoben und Anlage 4 umbenannt in Anlage 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit sie erforderlich ist, um die Erfüllung von Nebenbestimmungen und sonstigen Verpflichtungen zu sichern. Der Staat und die Gebietskörperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung frei; dasselbe gilt für sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt wird. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 und 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.   Abschnitt 2 Verordnungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 112 Verordnungen der oberen und unteren Wasserbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Erstreckt sich der Geltungsbereich einer Verordnung oder einzelner ihrer Bestimmungen nicht auf das Gebiet des Landes, eines Regierungsbezirks oder einer Gebietskörperschaft, ist der Geltungsbereich in der Verordnung zu beschreiben oder in Karten, Plänen oder Verzeichnissen darzustellen, die einen Bestandteil der Verordnung bilden. Die Karten, Pläne oder Verzeichnisse müssen erkennen lassen, welche Grundflächen von der Verordnung betroffen werden. Im Zweifel gilt ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter als nicht betroffen.   (2) Sind Karten, Pläne oder Verzeichnisse Bestandteile einer Verordnung oder der vorläufigen Sicherung einer Fläche, kann die Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie während der Geltungsdauer der Verordnung zu jedermanns Einsicht bei den Gemeinden ausgelegt werden, deren Gebiet von der Verordnung betroffen wird, sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Verzeichnisse zugleich in der Verordnung grob umschrieben wird. Im textlichen Teil der Verordnung müssen Ort und Zeit der Auslegung bezeichnet sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 113 Festsetzen von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 66 Absatz 1, § 71, § 101 Absatz 1, § 102 Absatz 2, § 103 Überschrift, § 108, § 109 Absatz 1, § 111, § 113, § 126 geändert sowie Anlage 3 aufgehoben und Anlage 4 umbenannt in Anlage 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten werden von Amts wegen eingeleitet und durchgeführt. Sie finden mit dem Erlass der Verordnung nach den §§ 51, 52 und 53 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit den §§ 35, 36 zur Festsetzung des Wasserschutz- oder Heilquellenschutzgebietes ihren Abschluss. Der Entwurf der Verordnung und das zugrunde liegende Gutachten sind in den Gemeinden auszulegen, in denen sich die Verordnung auswirkt. Die Auslegung ist ortsüblich bekanntzumachen. § 73 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist entsprechend anzuwenden. Der Entwurf der Verordnung und das zugrunde liegende Gutachten können mit den Beteiligten erörtert werden.   Kapitel 8 Behördenaufbau, Zuständigkeiten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 114 Behördenaufbau Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Oberste Wasserbehörde ist das für Umwelt zuständige Ministerium.   (2) Obere Wasserbehörde ist die Bezirksregierung.   (3) Untere Wasserbehörde ist der Kreis und die kreisfreie Stadt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 115 Sonderordnungsbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Wasserbehörden sind Sonderordnungsbehörden. Die ihnen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 116 Aufsichtsbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Aufsicht über die unteren Wasserbehörden führt die obere Wasserbehörde. Die Aufsicht über die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde im Rahmen der Gewässeraufsicht führt die oberste Wasserbehörde.   (2) Die oberste Aufsicht wird von der obersten Wasserbehörde geführt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 117 Bestimmung der zuständigen Behörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten beim Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu bestimmen.   (2) Die gemeinsame nächsthöhere Behörde bestimmt die zuständige Behörde, wenn 1. in derselben Sache die örtliche und sachliche Zuständigkeit mehrerer Behörden nach Wasserrecht begründet ist oder 2. eine einheitliche Regelung in benachbarten Bezirken oder eine zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer und für das Grundwasser nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zweckmäßiger ist.   (3) Ist auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann die oberste Wasserbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Landes die gemeinsame zuständige Behörde vereinbaren.   Kapitel 9 Verkehrliche Regelungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 118 Schifffahrt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 118 Absatz 2 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 3. Juni 2020. (1) Welche Gewässer schiffbar sind, bestimmt das für Verkehr zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Umwelt zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.   (2) Durch ordnungsbehördliche Verordnung können geregelt werden 1. die Ausübung der Schifffahrt auf schiffbaren Gewässern im Interesse des Naturschutzes, der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, des Eigentums, der Fischerei, der Reinhaltung und Unterhaltung des Gewässers, des Immissionsschutzes und der öffentlichen Ordnung (Schifffahrtsverordnung); die technische Sicherheit der zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge ist der zuständigen Behörde durch regelmäßige Überprüfung durch einen anerkannten Schiffssachverständigen unter Berücksichtigung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) in der jeweils geltenden Fassung sowie der örtlichen Verhältnisse oder durch Vorlage eines Schiffsattests nach den Bestimmungen dieser Verordnung nachzuweisen und 2. die Bereiche der Häfen und Umschlaganlagen sowie das dortige Verhalten im Interesse der Unterhaltung der Häfen und Umschlaganlagen unter Berücksichtigung der in Nummer 1 genannten Belange sowie die Versorgung des Wasserfahrzeuges oder der schwimmenden Anlage mit elektrischer Energie von Land aus während der Liegezeit (Hafenverordnung). In der Verordnung ist zu bestimmen, welche Behörden für ihren Vollzug zuständig sind.   (3) Ist eine einheitliche Schifffahrts- oder Hafenverordnung für ein Gebiet notwendig, das über den Zuständigkeitsbereich einer nach Absatz 2 zuständigen Behörde hinausgeht, so erlässt sie das für Verkehr zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Umwelt zuständigen Ministerium.   (4) Die Absätze 1 und 2 Nummer 1 gelten nicht für Bundeswasserstraßen. Absatz 2 Nummer 2 gilt nicht für Schutz- und Sicherheitshäfen, in denen kein Güterumschlag stattfindet.   (5) Durch Rechtsverordnung kann das für den Verkehr zuständige Ministerium regeln 1. die Einrichtung und Nutzung von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten und 2. die Anforderungen und technischen Spezifikationen für den Betrieb von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 119 Hafen- und Ufergeldtarife Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die Inanspruchnahme öffentlicher Häfen, öffentlicher Lande- oder Umschlagstellen ist Hafen- und Ufergeld nach Maßgabe von Tarifordnungen oder Abgabesatzungen zu erheben, in denen die Zahlungspflichtigen, die einzelnen Tatbestände sowie die Tarif- oder Abgabesätze unter Beachtung der Absätze 2 bis 4 festzusetzen sind. Hafengeld ist das für den Aufenthalt eines Wasserfahrzeuges oder einer sonstigen schwimmenden Anlage im Hafen oder in der Lande- oder Umschlagstelle, Ufergeld ist das bei Güterumschlag über das Ufer oder von Schiff zu Schiff, bei Schiffsverraumung unter Benutzung des Ufers oder bei Fahrgastverkehr erhobene Entgelt. Die Befugnis zur Erhebung von Entgelten für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen (zum Beispiel Umschlag, Lagerung) bleibt unberührt.   (2) Das Hafen- und Ufergeld ist so zu bemessen, dass es zum Umfang und wirtschaftlichen Wert der Inanspruchnahme der Einrichtungen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis steht. Das Aufkommen aus Hafen- und Ufergeld soll die Kosten der Einrichtungen, für deren Inanspruchnahme es erhoben wird, nicht übersteigen. Bei der Festlegung sind die Umweltauswirkungen der Schiffe zu berücksichtigen.   (3) Die Tarifordnungen oder Abgabesatzungen werden nach Anhörung der zuständigen Industrie- und Handelskammer von dem Hafenbetreiber festgesetzt.   (4) Die Tarifordnungen oder Abgabesatzungen sind von dem Hafenbetreiber ortsüblich bekanntzumachen. Die Tarifordnungen oder Abgabesatzungen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung allgemein verbindlich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 120 Fähren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Einrichtung und Ausübung eines Fährbetriebes bedarf der Genehmigung.   (2) Die Genehmigung ist nicht erforderlich, soweit auf Grund staatlicher oder sonstiger Fährrechte (Fährregal, Fährgerechtigkeit, Fährgerechtsame) eine Fähre rechtmäßig betrieben wird.   (3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Gründe des öffentlichen Verkehrsinteresses oder der Unzuverlässigkeit des Unternehmers ihr entgegenstehen.   (4) Die Fährrechte des Landes sind aufgehoben; sonstige Fährrechte können durch Erklärung des Inhabers aufgehoben werden.   (5) Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Betriebs- und Beförderungspflicht unter Berücksichtigung der Verkehrsbedürfnisse im Rahmen des dem Unternehmen Zumutbaren zu regeln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 121 Besondere Pflichten im Interesse der Schifffahrt und des Sports Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Anlieger an schiffbaren Gewässern haben das Landen und Befestigen der Wasserfahrzeuge zu dulden, soweit nicht einzelne Strecken von der zuständigen Behörde auf Grund eines Antrags der Anlieger ausgeschlossen sind oder eine ordnungsbehördliche Verordnung nach § 118 Absatz 2 oder 3 etwas anderes bestimmt. Dieselbe Verpflichtung besteht an privaten Lande- und Umschlagstellen, an diesen jedoch nur in Notfällen. Die Anlieger haben in Notfällen auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung des Wasserfahrzeugs zu dulden.   (2) Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz. Den Schadensersatz hat der Eigentümer des Wasserfahrzeugs zu leisten. Der Schadensersatzanspruch verjährt in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 122 - aufgehoben - Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Angabe „Abschnitt 1“, § 22a eingefügt sowie § 73 aufgehoben, Kapitel 10 mit § 122 aufgehoben und Kapitel 11 umbenannt in Kapitel 10 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.   Kapitel 10 Bußgeld-, Überleitungs- und Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 123 Bußgeldvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 31 Absatz 1 bis 4 aufgehoben, Absatz 5 umbenannt in Absatz 1 und dabei geändert sowie Absatz 6 als neuen Absatz 2 gefasst, § 76 Absatz 1 und 2 aufgehoben, Absatz 3 bis 5 umbenannt in Absatz 1 bis 3, Absatz 6 umbenannt in Absatz 4 und dabei geändert, § 83 Absatz 1 aufgehoben, Absatz 2 umbenannt in Absatz 1 und geändert, Absatz 3 und 4 umbenannt in Absatz 2 und 3, § 85 Überschrift neu gefasst und Absatz 1 geändert, Absatz 2 aufgehoben, Absatz 3 umbenannt in Absatz 2 und dabei geändert, § 107 Wortlaut wird Absatz 1 und Absatz 2 angefügt, § 123 Absatz 1 geändert und Absatz 4 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.        entgegen § 6 Absatz 2 Satz 3 die Bezeichnung der Uferlinie beseitigt oder verändert, 2.        entgegen § 16 Satz 1 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt, 3.        entgegen § 19 Absatz 5 Satz 1 ein Gewässer ohne Genehmigung befährt oder einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage nach § 19 Absatz 5 Satz 4 zuwiderhandelt, 4.        entgegen § 22 Absatz 1 Anlagen ohne Genehmigung errichtet, wesentlich verändert, betreibt, stilllegt oder beseitigt oder einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 5.        entgegen § 23 Absatz 1 oder  2 Satz 1 seiner Pflicht zur Unterhaltung einer Anlage oder einer Anordnung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 nicht nachkommt, 6.        entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 seiner Pflicht zur Anpassung der Anlage nicht nachkommt, 7.        entgegen § 25 Absatz 1 die Anlage nach Anordnung nicht beseitigt oder den früheren Zustand nicht wieder herstellt oder entgegen § 25 Absatz 2 Satz 2 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt, 8.        entgegen § 26 Satz 1 eine Anlage ohne Genehmigung dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt, 9.        entgegen § 29 Absatz 4 nicht für die Erhaltung, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Staumarke und der Festpunkte sorgt, seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt oder entgegen § 29 Absatz 5 Satz 1 eine die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte beeinflussende Handlung ohne Genehmigung vornimmt, 10.    entgegen § 30 aufgestautes Wasser ablässt, 11.    - aufgehoben - 12.    entgegen § 40 Absatz 1 Anlagen nicht nach dem dort vorgeschriebenen Stand der Technik errichtet oder errichten lässt oder betreibt oder vorhandene Anlagen entgegen § 40 Absatz 3 nicht unverzüglich den Anforderungen anpasst, 13.    entgegen § 41 Satz 1 seiner Anzeigepflicht nicht unverzüglich nachkommt, 14.    entgegen § 42 Absatz 1 das Rohwasser nicht durch eine geeignete Stelle untersuchen lässt oder Untersuchungsergebnisse nicht vorlegt, 15.    entgegen § 49 Absatz 5 und 6, § 51 seiner Pflicht zur Abwasserbeseitigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 16.    entgegen § 56 Absatz 2 seiner Verpflichtung hinsichtlich der Unterhaltung und des Personals nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, 17.    entgegen § 57 Absatz 1 und 2 Abwasseranlagen ohne die erforderliche Anzeige, Genehmigung oder Zulassung betreibt oder, im Falle der Genehmigungsfreiheit nach § 57 Absatz 2, eine nicht den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechende Anlage betreibt, 18.    entgegen § 58 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt oder entgegen § 58 Absatz 1 Satz 2 flüssige Stoffe in öffentliche oder private Abwasseranlagen ohne Genehmigung einleitet, 19.    entgegen § 59 Absatz 2 seiner Pflicht zur Selbstüberwachung nicht nachkommt oder entgegen § 59 Absatz 3 seiner Pflicht zur Überprüfung nicht nachkommt, Mängel nicht unverzüglich abstellt oder seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt, 20.    entgegen § 76 Absatz 1 Satz 1 Anlagen ohne Genehmigung errichtet oder betreibt oder entgegen § 76 Absatz 3 nicht seiner Pflicht zur Selbstüberwachung oder zur Vorlage des Sicherheitsberichts nachkommt, 21.    entgegen § 78 Absatz 2, 3 oder 5, § 77 Satz 3 seiner Pflicht zur Unterhaltung oder Sanierung oder Wiederherstellung des Deiches oder anderer Hochwasserschutzanlagen nicht nachkommt, 22.    entgegen § 84 Absatz 3 Anlagen zur Wasserversorgung oder Abwasseranlagen oder Anlagen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ohne Befreiung nicht entsprechend den Anforderungen errichtet und betreibt oder innerhalb der Fristen nicht nachrüstet, 23.    entgegen den Verboten des § 82 Absatz 1 auf Deichen und in einer Schutzzone von beidseitig vier Metern Breite zum Deichfuß ohne Befreiung handelt, 24.    entgegen § 89 Absatz 2 Daten nicht zur Verfügung stellt, 25.    entgegen § 100 Absatz 3 einer vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt, 26.    einer Rechtsverordnung nach § 13, § 35 Absatz 1 Satz 3, § 57 Absatz 1 Satz 7, § 59 Absatz 1 oder 4, § 85 Absatz 1 oder § 120 Absatz 5 zuwiderhandelt, sofern die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist, 27.    einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 20, § 35 Absatz 1 Satz 1, § 82 Absatz 3, § 83 Absatz 1 Satz 1 oder § 118 Absatz 2 oder 3 zuwiderhandelt, sofern die ordnungsbehördliche Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist, 28.    einer Anordnung nach § 23 Absatz 3, § 24 Absatz 3 oder Rechtsverordnung nach § 86 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist, oder 29.    einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 50 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes zuwiderhandelt.   (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.   (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (4) In den Abwassersatzungen der Gemeinden kann geregelt werden, dass vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen mit Geldbußen bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 124 Einschränkung von Grundrechten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person), Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 (Recht auf Freiheit der Berufswahl), Artikel 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Artikel 14 (Eigentum) des Grundgesetzes eingeschränkt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 125 Überleitung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 23 Absatz 1 und 3 geändert sowie Absatz 2 neu gefasst, § 24 Absatz 1 bis 3 geändert und Absatz 4 angefügt, § 25 Absatz 1 aufgehoben, Absatz 2 umbenannt in Absatz 1, Absatz 3 umbenannt in Absatz 2 und dabei geändert, § 37 Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst, § 58 Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 aufgehoben und Absätze 3 und 4 umbenannt in Absätze 2 und 3, § 59 Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 und 4 geändert, § 75 Absatz 2 und 3 neu gefasst, § 110 bisheriger Absatz 1 wird Wortlaut und geändert sowie Absatz 2 aufgehoben, § 125 Absatz 4 geändert und Absatz 6 und 7 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits begonnene Verfahren sind nach den bisher geltenden Verfahrensvorschriften zu Ende zu führen.   (2) Eine Genehmigung, die vor dem 16. Juli 2016 1. nach § 99 des Landeswassergesetzes in der bis dahin geltenden Fassung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 22 fort, 2. nach § 58 Absatz 2 des Landeswassergesetzes in der bis dahin geltenden Fassung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 57 Absatz 2 fort.   (3) Eine Erlaubnis, die vor dem 16. Juli 2016 nach § 44 Absatz 1 des Landeswassergesetzes in der bis dahin geltenden Fassung im vereinfachten Verfahren erteilt worden ist, gilt fort.   (4) Die auf Grund des bisherigen Rechts erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnungen gelten bis zum Inkrafttreten von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen entsprechenden Verordnungen fort. § 35 Absatz 1 Satz 2 gilt auch für die auf Grund bisherigen Rechts erlassenen entsprechenden Verordnungen. § 83 Absatz 1 Satz 2 gilt auch für die auf Grund bisherigen Rechts erlassenen entsprechenden Verordnungen.   (5) Heilquellen, die auf Grund bisherigen Rechts staatlich anerkannt sind oder deren Gemeinnützigkeit auf Grund bisherigen Rechts festgestellt ist, gelten als anerkannte Heilquellen nach § 53 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert §

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.