Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Neufassung des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)

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Quellenkennung: 3f82ee9d-4204-412c-aeb8-36f1c43c09cd. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.06.1995 Fassung Gültig ab 29.12.2021

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ere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundlagen des Wasserhaushalts ermitteln. Sie gelten ebenfalls für Personen privaten Rechts, soweit diese zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht oder aufgrund von Pflichten, die ihnen auf Grund wasserrechtlicher Bestimmungen obliegen, Grundlagen des Wasserhaushalts ermitteln.   (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten sowie die nach § 88 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes Berechtigten übermitteln nach näherer Bestimmung durch die oberste Wasserbehörde die erhobenen Daten unentgeltlich an die zuständige Behörde, sofern sie mit der zuständigen Behörde nichts anderes vereinbart haben. Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, welche Daten zu übermitteln sind und nach welchen Anforderungen sich die Übermittlung richtet.   (4) Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben können auch personen- und betriebsbezogene Daten erhoben und weiter verarbeitet werden. Eine Veröffentlichung hat so zu erfolgen, dass Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht gezogen werden können. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 90 Informations- und Dokumentationspflichten(zu §§ 51, 53, 76, 82, 83 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die zuständigen Wasserbehörden führen über alle festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete, Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete Verzeichnisse und Karten im Internet. Die zuständigen Wasserbehörden bewahren die Karten zur Bewertung der Hochwasserrisiken und der Festlegung der Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die Gefahrenkarten und Risikokarten nach § 74 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die Risikomanagementpläne nach § 75 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und deren Überarbeitungen nach den § 73 Absatz 6, § 74 Absatz 6 und § 75 Absatz 6 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetz und deren Überarbeitung zur Einsicht für jedermann auf. Für die Nutzung der Daten für die Gebiete nach den Sätzen 1 und 2 werden keine Entgelte erhoben.   Unterabschnitt 3 Wasserbuch Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 91 Einrichtung des Wasserbuchs(zu § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Wasserbuch ist in digitaler Form als automatisierte Datei auf Datenträger von der zuständigen Behörde anzulegen und zu führen. Die oberste Wasserbehörde bestimmt die Einzelheiten der Wasserbuchführung. Die für die Erteilung zuständigen Behörden haben die ins Wasserbuch aufzunehmenden Rechte in digitaler Form zur Verfügung zu stellen.   (2) Berührt ein Gewässer mehrere Regierungsbezirke, kann die oberste Wasserbehörde eine Wasserbehörde mit der Anlegung und Führung des Wasserbuchs betrauen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 92 Eintragung, Verfahren(zu § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In das Wasserbuch sind außer den in § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Rechtsverhältnissen einzutragen 1. Heilquellenschutzgebiete, 2. die von den §§ 23 und 62 abweichenden Unterhaltungspflichten und 3. die Zwangsrechte.   (2) Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen, sobald das Rechtsverhältnis nachgewiesen ist.   (3) Alte Rechte und alte Befugnisse, deren Rechtsbestand nicht nachgewiesen ist, sind bei der Eintragung als ,,behauptete Rechte und Befugnisse" zu kennzeichnen; ihre Eintragung soll unterbleiben, wenn ihr Bestand offenbar unmöglich ist.   Kapitel 4 Gewässeraufsicht Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 93 Aufgaben der Gewässeraufsicht(zu § 100 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 9 Absatz 2, § 14, § 19 Absatz 1, § 22 Absatz 1, 2 und 3, § 28 Absatz 1 und 2, § 32 Absatz 1, § 34 Absatz 1, § 36 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 40 Absatz 2, § 44 Absatz 1 und 3, § 45 Absatz 2, § 46 Absatz 1, § 52 Absatz 2, Überschrift Unterabschnitt 3, § 55, § 56 Absatz 1, § 57 Absatz 2, § 63 Absatz 1, § 64 Absatz 1, § 74 Absatz 1, 2 und 4, § 79, § 80, § 81 Absatz 1, § 84 Absatz 1 bis 3, § 89 Absatz 4, § 93 Absatz 2, § 95 Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, 1. die Gewässer, 2. ihre Benutzung, 3. die Indirekteinleitungen, 4. die Beschaffenheit des Rohwassers für die öffentliche Trinkwasserversorgung, 5. die Wasserschutzgebiete, 6. die Überschwemmungsgebiete, 7. die Talsperren und Rückhaltebecken, 8. die Deiche und 9. die Anlagen, die unter das Wasserhaushaltsgesetz, dieses Gesetz oder die dazu erlassenen Rechtsvorschriften fallen, auf Einhaltung aller Verpflichtungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz oder nach auf das Wasserhaushaltsgesetz oder dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen, sowie zur Abwehr von Gefahren zu überwachen. Wird eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz oder den dazu erlassenen Vorschriften zulassungs- oder anzeigepflichtige Handlung oder Anlage ohne Zulassung oder Anzeige durchgeführt oder errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, kann die zuständige Behörde verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird oder eine Anzeige erfolgt.   (2) Zur Gewässeraufsicht gehören die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigung der baulichen Anlagen. Die Vorschriften der § 81 und § 82 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. (3) Zur Gewässeraufsicht gehören Untersuchungen des natürlichen Wasserkreislaufs, auch soweit er außerhalb von Gewässern stattfindet, im Hinblick auf Klimaauswirkungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 94 Überwachung von Abwassereinleitungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Einleitungen von Abwasser in Gewässer von im Jahresdurchschnitt mehr als ein Kubikmeter je zwei Stunden sind in der Weise zu überwachen, dass mehrmals im Jahr Proben zu entnehmen und zu untersuchen sind. Ausgenommen sind Einleitungen von Abwasser, das keiner Behandlung bedarf, und Abwassereinleitungen, von denen keine erhebliche Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist. Die zur Überwachung erforderlichen Probeentnahmen und Untersuchungen werden von den zuständigen Behörden oder von den von ihnen beauftragten Untersuchungsstellen durchgeführt. Es dürfen keine Untersuchungsstellen beauftragt werden, die für den Abwassereinleiter auf wasserwirtschaftlichem Gebiet gegen Entgelt bereits in anderer Weise, insbesondere als Gutachter oder im Rahmen der Selbstüberwachung tätig sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 95 Gewässer- und Deichschau Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 9 Absatz 2, § 14, § 19 Absatz 1, § 22 Absatz 1, 2 und 3, § 28 Absatz 1 und 2, § 32 Absatz 1, § 34 Absatz 1, § 36 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 40 Absatz 2, § 44 Absatz 1 und 3, § 45 Absatz 2, § 46 Absatz 1, § 52 Absatz 2, Überschrift Unterabschnitt 3, § 55, § 56 Absatz 1, § 57 Absatz 2, § 63 Absatz 1, § 64 Absatz 1, § 74 Absatz 1, 2 und 4, § 79, § 80, § 81 Absatz 1, § 84 Absatz 1 bis 3, § 89 Absatz 4, § 93 Absatz 2, § 95 Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Die fließenden Gewässer sind, soweit es zur Überwachung der ordnungsmäßigen Gewässerunterhaltung geboten ist, im Rahmen der Gewässeraufsicht durch die zuständige Behörde zu schauen. Dabei ist festzustellen, ob das Gewässer ordnungsgemäß unterhalten ist.   (2) Den zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten, den Eigentümern und Anliegern des Gewässers, den zur Benutzung des Gewässers Berechtigten, den Fischereiberechtigten und der unteren Landschaftsbehörde ist Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung zu geben. Die Schautermine sind zwei Wochen vorher ortsüblich bekanntzumachen.   (3) Die Absätze 1 und 2 Satz 2 sind auf Deiche und Hochwasserschutzanlagen entsprechend anzuwenden. Den zur Unterhaltung Verpflichteten und den Eigentümern der Hochwasserschutzanlage ist Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung zu geben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 96 Kosten der Gewässeraufsicht(zu § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Kosten der Gewässeraufsicht sind dem Benutzer eines Gewässers und dem Betreiber von Anlagen aufzuerlegen, soweit sich die Überwachung auf die Einhaltung ihrer Pflichten bezieht. In den sonstigen Fällen trägt der Überwachte die Kosten, wenn die Überwachung ergibt, dass von ihm wasserrechtliche Vorschriften und Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind. Kosten sind vom Gewässerbenutzer und Anlagenbetreiber nicht zu tragen für Besichtigungen gemäß § 95.   (2) Soweit der Benutzer eines Gewässers der Eigentümer des Grundstücks ist, das für die Gewässerbenutzung erforderlich ist, oder der Anlagenbetreiber Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem sich die Anlage befindet, werden die Kosten für Maßnahmen nach Absatz 1 von den Kostenpflichtigen in ihrer Eigenschaft als Grundstückseigentümer erhoben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Benutzer oder der Anlageneigentümer Erbbauberechtigter ist. In diesen Fällen ruhen die Kosten als öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht.   Kapitel 5 Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen, Betretungsrechte, Mitwirkungspflichten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 97 Besondere Pflichten Dritter beim Gewässerausbau, Deichbau, der Gewässerunterhaltung und der Gewässer- und Deichschau(zu § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung eines Gewässerausbaus erforderlich ist, haben die Anlieger und Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung auf Anordnung der zuständigen Behörde zu dulden, dass der Unternehmer oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen.   (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Vorbereitung und Durchführung einer Maßnahme nach § 77 sowie für die ordnungsgemäße Unterhaltung einer Hochwasserschutzanlage. Für die Deichunterhaltung haben Anlieger und Hinterlieger außerdem zu dulden, dass aus ihren Grundstücken Bestandteile entnommen werden, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand beschafft werden können. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an eine Hochwasserschutzanlage angrenzenden Grundstücke haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung oder Sicherheit des Deiches beeinträchtigen kann.   (3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Durchführung einer Gewässer- oder Deichschau nach § 95.   (4) An fließenden Gewässern zweiter Ordnung und an sonstigen fließenden Gewässern darf eine bauliche Anlage innerhalb von drei Metern von der Böschungsoberkante nur zugelassen werden, wenn ein Bebauungsplan die bauliche Anlage vorsieht oder öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Anlieger und Hinterlieger haben das Einebnen des bei der Gewässerunterhaltung anfallenden Aushubs auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit bodenschutzrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen und dadurch die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt wird.   (5) Alle nach § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach den Absätzen 1 bis 4 beabsichtigten Arbeiten und Maßnahmen sind dem Duldungspflichtigen rechtzeitig anzukündigen.   (6) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 sowie Absatz 4 Satz 2 Schäden, so hat der Geschädigte gegenüber dem Unternehmer Anspruch auf Schadensersatz. Die zuständige Behörde setzt die Höhe des Schadensersatzes fest. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 98 Besondere Pflichten im Interesse der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bei der Erteilung von Wasserrechten, Anzeigeverfahren und Grundlagenermittlung(zu § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt zum Zweck der Erfüllung der Wasserversorgungspflicht nach § 38 sowie der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 46 und für die Bediensteten der Gemeinde und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragen der Gemeinde entsprechend. Satz 1 gilt auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, das der Gemeinde zu überlassen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für eine Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Recht, der nach § 52 die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen wurde.   (2) § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend für Maßnahmen der zuständigen Behörde bei der Erteilung von Wasserrechten, Prüfung von Anzeigen und der Grundlagenermittlung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 99 Einschränkende Vorschriften (zu §§ 92, 93 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vorschriften der §§ 92 und 93 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten nicht für Gebäude, Hofräume, Gärten und Parkanlagen. Eine Verpflichtung zur Duldung der Vorhaben kann die zuständige Behörde jedoch anordnen, wenn Wasser oder Abwasser unterirdisch und in dichten Leitungen durchgeleitet werden soll. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 100 Wasser- und Hochwassergefahr Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Werden zur Abwendung einer durch Hochwasser, Eisgang, Überflutungen durch Starkregen oder andere Ereignisse bedingten gegenwärtigen Wassergefahr augenblickliche Vorkehrungen notwendig, so sind, sofern es ohne erhebliche eigene Nachteile geschehen kann, alle benachbarten Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, verpflichtet, auf Anforderung der zuständigen Behörde die erforderliche Hilfe zu leisten.   (2) Ist ein Deich bei Hochwasser gefährdet, so haben alle Bewohner der bedrohten und, falls erforderlich, der benachbarten Gebiete auf Anforderung der zuständigen Behörde zu den Schutzarbeiten Hilfe zu leisten und die erforderlichen Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe zur Verfügung zu stellen. Den in Anspruch genommenen Bewohnern des bedrohten Gebietes ist auf Verlangen Entschädigung zu gewähren. Der den in Anspruch genommenen Bewohnern benachbarter Gebiete entstehende Schaden ist in entsprechender Anwendung der §§ 40 und 41 des Ordnungsbehördengesetzes zu ersetzen. § 43 Absatz 2 des Ordnungsbehördengesetzes gilt entsprechend. Entschädigungspflichtig ist der Unterhaltungspflichtige. Kommt es zu keiner gütlichen Einigung, setzt die zuständige Behörde die Höhe der Entschädigung fest.   (3) Bei Hochwassergefahr sind die Unternehmer von Stauanlagen verpflichtet, die Anlagen nach näherer Anordnung der zuständigen Behörde ohne Entschädigung für die Hochwasserabführung und Hochwasserrückhaltung einzusetzen.   Kapitel 6 Enteignung, Entschädigung, Ausgleich Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 101 Enteignung und Enteignungsverfahren(zu § 71 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 66 Absatz 1, § 71, § 101 Absatz 1, § 102 Absatz 2, § 103 Überschrift, § 108, § 109 Absatz 1, § 111, § 113, § 126 geändert sowie Anlage 3 aufgehoben und Anlage 4 umbenannt in Anlage 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Eine Enteignung ist zulässig, soweit sie für ein nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes festgestelltes oder genehmigtes Vorhaben oder ein Vorhaben nach § 108 notwendig ist, das dem Allgemeinwohl, insbesondere der Erreichung der wasserwirtschaftlichen Ziele nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2, 5 und 6 und § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, der Schifffahrt oder der Speicherung von Energie dient.   (2) Eine Enteignung ist darüber hinaus für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Vorhaben zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- und Wasserhaushalts durch Wasserentzug zulässig.   (3) Die §§ 96 bis 98 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten entsprechend. Im Übrigen ist das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz entsprechend anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 102 Entschädigungsverfahren(zu §§ 22, 96 bis 99 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 66 Absatz 1, § 71, § 101 Absatz 1, § 102 Absatz 2, § 103 Überschrift, § 108, § 109 Absatz 1, § 111, § 113, § 126 geändert sowie Anlage 3 aufgehoben und Anlage 4 umbenannt in Anlage 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Soweit sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz nichts anderes ergibt, finden auf Entschädigungsansprüche nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz die Vorschriften des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes Anwendung. Für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Entschädigungsanspruchs ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Von der Pflicht zur Erstattung des zunächst vom Land aufgewandten Entschädigungsbetrages kann abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall der Billigkeit entspricht.   (2) Ist das in das Eigentum des Entschädigungspflichtigen übergehende Grundstück mit Rechten Dritter belastet, so sind die Artikel 52 und 53 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 103 Ausgleichsverfahren (zu §§ 22, 52 Absatz 5, § 53 Absatz 5, § 78a Absatz 5 und 6 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 66 Absatz 1, § 71, § 101 Absatz 1, § 102 Absatz 2, § 103 Überschrift, § 108, § 109 Absatz 1, § 111, § 113, § 126 geändert sowie Anlage 3 aufgehoben und Anlage 4 umbenannt in Anlage 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Auf das Ausgleichsverfahren findet das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen Anwendung. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten nach dem Maß ihres schätzungsweise zu ermittelnden Vorteils.   (2) Der Ausgleich wird auf Antrag eines Beteiligten durch die zuständige Behörde festgesetzt. Als landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks gilt auch die gärtnerische Nutzung. Der Antrag setzt voraus, dass die Beteiligten sich ernsthaft und vergeblich um eine gütliche Einigung bemüht haben. Der Ausgleich ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, durch einen jährlich zum 10. Januar für das vorhergehende Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Er erfolgt nur, wenn die wirtschaftlichen Nachteile jährlich 100 Euro übersteigen. Ein Ausgleich wird insoweit nicht geleistet, als es dem Betroffenen möglich ist, durch eigene Maßnahmen die wirtschaftlichen Nachteile zu mindern. Ein Ausgleichsanspruch besteht nicht, wenn anderweitige Leistungen für die Beschränkung der ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks gewährt werden.   Kapitel 7 Verwaltungsverfahren, Rechtsverordnungen   Abschnitt 1 Verwaltungsverfahren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 104 Grundsätze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit das Wasserhaushaltsgesetz auf Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes verweist, finden die entsprechenden Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 105 Verfahren über die Erteilung von Zwangsrechten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zwangsrechte nach den §§ 91 bis 94 des Wasserhaushaltsgesetzes und der §§ 97, 98 und 27 sind im förmlichen Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zu erteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 106 Verfahren über Antrag auf gehobene Erlaubnis oder Bewilligung(zu § 11 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für das Verfahren über einen Antrag auf gehobene Erlaubnis oder eine Bewilligung gelten die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. § 73 Absatz 3 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist entsprechend anzuwenden.   (2) Ist die Erweiterung einer Gewässerbenutzung beabsichtigt, über die schon entschieden ist, gilt Absatz 1 Satz 2 nur für die beabsichtigte Erweiterung. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Erweiterung handelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 107 Gewässerausbauverfahren(zu § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 31 Absatz 1 bis 4 aufgehoben, Absatz 5 umbenannt in Absatz 1 und dabei geändert sowie Absatz 6 als neuen Absatz 2 gefasst, § 76 Absatz 1 und 2 aufgehoben, Absatz 3 bis 5 umbenannt in Absatz 1 bis 3, Absatz 6 umbenannt in Absatz 4 und dabei geändert, § 83 Absatz 1 aufgehoben, Absatz 2 umbenannt in Absatz 1 und geändert, Absatz 3 und 4 umbenannt in Absatz 2 und 3, § 85 Überschrift neu gefasst und Absatz 1 geändert, Absatz 2 aufgehoben, Absatz 3 umbenannt in Absatz 2 und dabei geändert, § 107 Wortlaut wird Absatz 1 und Absatz 2 angefügt, § 123 Absatz 1 geändert und Absatz 4 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Dient der Gewässerausbau der Schifffahrt oder der Errichtung von Häfen, Lande- und Umschlagstellen, so bedarf die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens der Zustimmung der für Verkehr zuständigen obersten Landesbehörde. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. (2) Die zuständige Behörde kann die Frist für das Außerkrafttreten der Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen um höchstens fünf Jahre verlängern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 108 Sondervorschrift für Wasserverbände Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 66 Absatz 1, § 71, § 101 Absatz 1, § 102 Absatz 2, § 103 Überschrift, § 108, § 109 Absatz 1, § 111, § 113, § 126 geändert sowie Anlage 3 aufgehoben und Anlage 4 umbenannt in Anlage 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. Die Pläne für die Durchführung von Unternehmen der Wasserverbände können in einem Planfeststellungsverfahren nach Teil V Abschnitt 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen festgestellt werden, wenn der Verband es beantragt oder nach der Entscheidung der Aufsichtsbehörde des Verbands mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder mit Einwendungen zu rechnen ist. § 69 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Gewässerbenutzungen. Wenn mit dem Plan

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.