Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Neufassung des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)

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Quellenkennung: 3f82ee9d-4204-412c-aeb8-36f1c43c09cd. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.06.1995 Fassung Gültig ab 29.12.2021

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gehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Anlagen zur Benutzung eines Gewässers sind nach Wegfall der Benutzungsbefugnis zu beseitigen, sobald die zuständige Behörde es anordnet. Dabei kann verlangt werden, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird.   (2) Anlagen nach Absatz 1 dürfen geändert werden, wenn dadurch die Benutzung nicht über das zugelassene Maß hinaus erweitert wird und ordnungsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die beabsichtigte Änderung ist zwei Monate vorher unter Beifügung der zur Beurteilung erforderlichen Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Außer Betrieb Setzen und Beseitigen von Stauanlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Stauanlagen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. Ist die Anlage durch eine andere Behörde zugelassen worden, erteilt diese die Genehmigung im Einvernehmen mit der für die Benutzung zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn andere durch das außer Betrieb Setzen oder Beseitigen der Anlage geschädigt würden und sie sich dem Anlageeigentümer und der zuständigen Behörde gegenüber verpflichten, nach Wahl des Anlageeigentümers diesem die Kosten der Erhaltung der Anlage zu ersetzen oder statt seiner die Anlage zu erhalten. Sie müssen sich auch verpflichten, dem Anlageeigentümer andere Nachteile zu ersetzen und für die Erfüllung ihrer Verpflichtung Sicherheit zu leisten. Im Streitfall setzt die zuständige Behörde den zu erstattenden Betrag nach Anhörung der Beteiligten fest. Sie hat auf Antrag des Anlageeigentümers eine Frist zu bestimmen, binnen derer die in den Sätzen 3 und 4 bezeichneten Verpflichtungen übernommen werden müssen. Die Fristbestimmung ist ortsüblich bekanntzumachen. Das Land und die Gebietskörperschaften sind von der Sicherheitsleistung frei. Die zuständige Behörde kann sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften von der Sicherheitsleistung befreien. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Anschluss von Stauanlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Will jemand auf Grund einer Erlaubnis oder Bewilligung eine Stauanlage errichten, so können die Anlieger von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, den Anschluss zu dulden, soweit er die Ufergrundstücke nur unwesentlich beeinträchtigt. § 95 des Wasserhaushaltsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Nutzung der Wasserkraft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 9 Absatz 2, § 14, § 19 Absatz 1, § 22 Absatz 1, 2 und 3, § 28 Absatz 1 und 2, § 32 Absatz 1, § 34 Absatz 1, § 36 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 40 Absatz 2, § 44 Absatz 1 und 3, § 45 Absatz 2, § 46 Absatz 1, § 52 Absatz 2, Überschrift Unterabschnitt 3, § 55, § 56 Absatz 1, § 57 Absatz 2, § 63 Absatz 1, § 64 Absatz 1, § 74 Absatz 1, 2 und 4, § 79, § 80, § 81 Absatz 1, § 84 Absatz 1 bis 3, § 89 Absatz 4, § 93 Absatz 2, § 95 Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Die Zulassung von Benutzungen und der Gewässerausbau zum Zweck der Energieerzeugung durch Wasserkraft haben sich an den Bewirtschaftungszielen für das Gewässer sowie den Vorgaben des Maßnahmenprogramms nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes auszurichten. Dabei sind auch die Erfordernisse des Klimaschutzes und das öffentliche Interesse am Erhalt und Ausbau der erneuerbaren Energien zu berücksichtigen.   (2) In der Regel stehen überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne von § 6 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes der Verpflichtung zum Rückbau eines ausgebauten Gewässers in einen naturnahen Zustand entgegen, wenn eine Wasserkraftnutzung vorhanden ist.   (3) Für eine Benutzung zum Zweck der Energieerzeugung durch Wasserkraft kann eine gehobene Erlaubnis nach § 15 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt werden. Bei der Befristung der Erlaubnis ist das Interesse des Betreibers an einer zeitlich angemessenen Nutzung der Wasserkraftanlage zu berücksichtigen. Die Erlaubnis ist mindestens für 25 Jahre, längstens für 40 Jahre zu erteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Staumarke Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Jede Stauanlage mit festgesetzter Stauhöhe muss mit mindestens einer Staumarke versehen werden, an der die während des Sommers und Winters einzuhaltende Stauhöhe und, wenn der Wasserstand auf bestimmter Mindesthöhe gehalten werden muss, auch die Mindesthöhe deutlich angegeben sind.   (2) Durch Beziehung auf möglichst unverrückbare und unvergängliche Festpunkte ist sicherzustellen, dass die Staumarken erhalten bleiben.   (3) Staumarken werden von der zuständigen Behörde gesetzt, die darüber eine Urkunde aufnimmt.   (4) Der Stauberechtigte und derjenige, der den Stau betreibt, haben für Erhaltung, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Staumarke und Festpunkte zu sorgen, jede Beschädigung und Änderung der Staumarke und Festpunkte der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu stellen.   (5) Eine die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte beeinflussende Handlung darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde vorgenommen werden. Für das Erneuern, Versetzen und Berichtigen von Staumarken gilt Absatz 3 sinngemäß.   (6) Die Aufwendungen für das Setzen, Erneuern, Versetzen, Berichtigen und Erhalten einer Staumarke trägt der Stauberechtigte. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Unbefugtes Ablassen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Es ist verboten, aufgestautes Wasser so abzulassen, dass Menschenleben gefährdet werden, für fremde Grundstücke oder Anlagen Gefahren oder Nachteile entstehen, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird oder eine nachteilige Einwirkung auf die Ziele nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu befürchten ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Gewässerrandstreifen(zu § 38 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 31 Absatz 1 bis 4 aufgehoben, Absatz 5 umbenannt in Absatz 1 und dabei geändert sowie Absatz 6 als neuen Absatz 2 gefasst, § 76 Absatz 1 und 2 aufgehoben, Absatz 3 bis 5 umbenannt in Absatz 1 bis 3, Absatz 6 umbenannt in Absatz 4 und dabei geändert, § 83 Absatz 1 aufgehoben, Absatz 2 umbenannt in Absatz 1 und geändert, Absatz 3 und 4 umbenannt in Absatz 2 und 3, § 85 Überschrift neu gefasst und Absatz 1 geändert, Absatz 2 aufgehoben, Absatz 3 umbenannt in Absatz 2 und dabei geändert, § 107 Wortlaut wird Absatz 1 und Absatz 2 angefügt, § 123 Absatz 1 geändert und Absatz 4 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Die zuständige Behörde kann unter Beachtung der Grundsätze des § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes und zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele durch ordnungsbehördliche Verordnung an einem Gewässer oder einen Gewässerabschnitt 1. weitergehende Regelungen zu Gewässerrandstreifen treffen, soweit es zum Schutz der Gewässer vor Schadstoffeinträgen erforderlich ist und 2. im Gewässerrandstreifen nach § 38 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes die Begründung von Baurechten und die Errichtung und Erweiterung von baulichen Anlagen verbieten, soweit es sich nicht um standortgebundene oder wasserwirtschaftlich erforderliche Anlagen handelt. (2) § 38 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt für die Verbote nach Absatz 1 entsprechend. Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten nach Absatz 1 Anforderungen auferlegt, durch die sie unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen ungleich und unzumutbar belastet werden, ist dafür Entschädigung zu leisten. § 96 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.   Abschnitt 3 Bewirtschaftung des Grundwassers Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Entnahmen aus dem Grundwasser(zu § 46 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 9 Absatz 2, § 14, § 19 Absatz 1, § 22 Absatz 1, 2 und 3, § 28 Absatz 1 und 2, § 32 Absatz 1, § 34 Absatz 1, § 36 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 40 Absatz 2, § 44 Absatz 1 und 3, § 45 Absatz 2, § 46 Absatz 1, § 52 Absatz 2, Überschrift Unterabschnitt 3, § 55, § 56 Absatz 1, § 57 Absatz 2, § 63 Absatz 1, § 64 Absatz 1, § 74 Absatz 1, 2 und 4, § 79, § 80, § 81 Absatz 1, § 84 Absatz 1 bis 3, § 89 Absatz 4, § 93 Absatz 2, § 95 Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Soweit der gute mengenmäßige Zustand im Grundwasser nach § 4 Absatz 2 der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513) in der jeweils geltenden Fassung nicht sichergestellt ist, kann die zuständige Behörde durch ordnungsbehördliche Verordnung oder Verwaltungsakt für ein Gebiet bestimmen, dass für eine Benutzung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes eine Erlaubnis oder eine Bewilligung erforderlich ist.   (2) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, durch ordnungsbehördliche Verordnung oder durch Verwaltungsakt für ein Gebiet Entnahmen von der Erlaubnispflicht auszunehmen, sofern nicht zu besorgen ist, dass durch die Entnahmen der gute mengenmäßige Zustand im Grundwasser nach § 4 Absatz 2 der Grundwasserverordnung verfehlt wird und sich das Grundwasser im guten mengenmäßigen Zustand nach § 4 Absatz 2 der Grundwasserverordnung befindet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Außer Betrieb Setzen, Beseitigen und Ändern von Benutzungsanlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren  (1) Auf Anlagen zum Aufstauen, Absenken, Ableiten und Umleiten von Grundwasser ist § 26 entsprechend anzuwenden.   (2) Auf die übrigen Anlagen zur Benutzung von Grundwasser ist § 25 entsprechend anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Erdaufschlüsse, unterirdische Anlagen (zu § 49 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 9 Absatz 2, § 14, § 19 Absatz 1, § 22 Absatz 1, 2 und 3, § 28 Absatz 1 und 2, § 32 Absatz 1, § 34 Absatz 1, § 36 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 40 Absatz 2, § 44 Absatz 1 und 3, § 45 Absatz 2, § 46 Absatz 1, § 52 Absatz 2, Überschrift Unterabschnitt 3, § 55, § 56 Absatz 1, § 57 Absatz 2, § 63 Absatz 1, § 64 Absatz 1, § 74 Absatz 1, 2 und 4, § 79, § 80, § 81 Absatz 1, § 84 Absatz 1 bis 3, § 89 Absatz 4, § 93 Absatz 2, § 95 Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Bei dem unterirdischen Einbau von Anlagen oder Anlagenteilen oberhalb der obersten wasserführenden Schicht entfällt die Anzeigepflicht nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, wenn die Anlagen oder Anlagenteile einer Eignungsfeststellung nach § 63 des Wasserhaushaltsgesetzes oder einer Zulassung bedürfen, bei deren Erteilung geprüft wird, ob sie sich auf die Bewegung, Höhe oder Beschaffenheit des Grundwassers auswirken, sowie für 1. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, welche die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) in der jeweils geltenden Fassung einhalten, 2. Anlagen nach Nummer 1, die im privaten Bereich verwendet werden, welche die Anforderungen einhalten, die für die Anlagen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen gelten, 3. Anlagen und Anlagenteile, welche die Anforderungen zum Schutz der Gewässer nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu Bauprodukten oder nach den zu ihrer Umsetzung oder Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften erfüllen. Die nach den genannten Rechtsvorschriften erforderlichen CE-Kennzeichnungen müssen angebracht und die nach diesen Rechtsvorschriften zulässigen Klassen und Leistungsstufen nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften müssen eingehalten sein, 4. Rohrleitungsanlagen zum Befördern von Stoffen im Sinne der Nummern 19.3 bis 19.6 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung, 5. Arbeiten, die der Betriebsplanpflicht des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen oder 6. Abgrabungen nach § 1 des Abgrabungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922) in der jeweils geltenden Fassung. In Wasserschutzgebieten nach § 51 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 35 Absatz 1 sowie in Gebieten nach § 51 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ist der unterirdische Einbau von Anlagen und Anlagenteilen anzeigepflichtig. Besondere Regelungen für Gebiete nach Satz 2 bleiben unberührt.   (2) Die zuständige Behörde kann für bestimmte Gebiete, insbesondere für Gebiete, in denen Gefahren vom Untergrund ausgehen, durch ordnungsbehördliche Verordnung weitergehende Regelungen zur Konkretisierung der Bestimmungen des § 49 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes treffen.   (3) Soweit die Bundesregierung keine Anforderungen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegt hat, kann das für Umwelt zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Bergbau zuständigen Ministerium durch Bekanntgabe im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen für unterirdisch einzubauende oder ins Gewässer einzubringende geothermische Anlagen einschließlich der dafür notwendigen Bohrungen Regeln der Technik für die Errichtung, die Ausführung, den Betrieb, die Unterhaltung sowie Anforderungen an die Qualifikation der ausführenden Unternehmen festlegen.   (4) Die unbeabsichtigte Erschließung von Grundwasser nach § 49 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes haben der Vorhabenträger oder der von diesem mit den Arbeiten Beauftragte der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben, sind unverzüglich einstweilen einzustellen. Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen.   Kapitel 3 Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen   Abschnitt 1 Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Wasserschutzgebiete(zu §§ 51, 52 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 35 Absatz 2 aufgehoben und Absatz 3 bis 5 umbenannt in Absatz 2 bis 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021. (1) Die zuständige Behörde setzt ein Wasserschutzgebiet durch ordnungsbehördliche Verordnung fest. Die Verordnung nach Satz 1 ist unbefristet, es sei denn die zuständige Behörde befristet sie; § 32 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung. Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Wirtschaft, Inneres, Bauen und Verkehr zuständigen Ministerien sowie der Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung auch Schutzbestimmungen für alle oder mehrere Wasserschutzgebiete zu treffen, von denen in einer Festsetzung nach Satz 1 abgewichen werden kann.   (2) Handlungen, die nach anderen Bestimmungen einer Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder sonstigen behördlichen Zulassung bedürfen, sollen einer besonderen Genehmigung nach den Vorschriften für Wasserschutzgebiete nicht unterworfen werden, wenn schon die anderen Bestimmungen einen hinreichenden Schutz ermöglichen.   (3) Entscheidungen auf Grund von Wasserschutzgebietsverordnungen trifft die zuständige Behörde. Entscheidungen anderer als nach Wasserrecht zuständiger Behörden, die sich auf ein Wasserschutzgebiet beziehen, ergehen im Einvernehmen mit der nach Wasserrecht zuständigen Behörde, es sei denn, die Entscheidung ergeht im Planfeststellungsverfahren.   (4) Die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes erforderlichen Unterlagen, insbesondere Karten, Pläne und Gutachten, hat der durch die Festsetzung unmittelbar Begünstigte vorzulegen. Kommt dieser seiner Verpflichtung nicht nach, so hat er der zuständigen Behörde die für die Erstellung der Unterlagen entstehenden Kosten zu erstatten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Heilquellenschutzgebiete(zu § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 9 Absatz 2, § 14, § 19 Absatz 1, § 22 Absatz 1, 2 und 3, § 28 Absatz 1 und 2, § 32 Absatz 1, § 34 Absatz 1, § 36 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 40 Absatz 2, § 44 Absatz 1 und 3, § 45 Absatz 2, § 46 Absatz 1, § 52 Absatz 2, Überschrift Unterabschnitt 3, § 55, § 56 Absatz 1, § 57 Absatz 2, § 63 Absatz 1, § 64 Absatz 1, § 74 Absatz 1, 2 und 4, § 79, § 80, § 81 Absatz 1, § 84 Absatz 1 bis 3, § 89 Absatz 4, § 93 Absatz 2, § 95 Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) § 35 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 bis 4 gilt bei Heilquellenschutzgebieten entsprechend. Die staatliche Anerkennung von Heilquellen auf Grund bisherigen Rechts gilt fort. Ordnungsbehördliche Verordnungen nach Satz 1 für Heilquellenschutzgebiete treten vierzig Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. § 32 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes wird nicht angewendet.   (2) Auch außerhalb des Heilquellenschutzgebietes können Handlungen, die geeignet sind, den Bestand oder die Beschaffenheit einer staatlich anerkannten Heilquelle zu gefährden, untersagt werden. § 52 Absatz 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Wasserentnahmen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung(zu §§ 12, 50 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 23 Absatz 1 und 3 geändert sowie Absatz 2 neu gefasst, § 24 Absatz 1 bis 3 geändert und Absatz 4 angefügt, § 25 Absatz 1 aufgehoben, Absatz 2 umbenannt in Absatz 1, Absatz 3 umbenannt in Absatz 2 und dabei geändert, § 37 Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst, § 58 Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 aufgehoben und Absätze 3 und 4 umbenannt in Absätze 2 und 3, § 59 Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 und 4 geändert, § 75 Absatz 2 und 3 neu gefasst, § 110 bisheriger Absatz 1 wird Wortlaut und geändert sowie Absatz 2 aufgehoben, § 125 Absatz 4 geändert und Absatz 6 und 7 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Die Zulassung einer Entnahme von Wasser, das unmittelbar oder nach entsprechender Aufbereitung der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen soll, ist nach § 12 des Wasserhaushaltsgesetzes zu versagen, wenn 1. eine Beeinträchtigung der an die Wasserversorgung zu stellenden hygienischen, chemischen und sonstigen Anforderungen nach der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459) in der jeweils geltenden Fassung zu besorgen ist, 2. kein mengenmäßiger Nachweis über die Erforderlichkeit der Versorgung privater und gewerblicher Wasserabnehmer geführt ist und 3. andere Wasserentnahmerechte bestehen, die das gleiche Versorgungsgebiet und den gleichen Versorgungszweck betreffen, es sei denn, diese sind aus Gründen der Betriebssicherheit erforderlich. (2) Wasserentnahmen der öffentlichen Wasserversorgung, soweit sie die öffentliche Trinkwasserversorgung und damit die Gesundheit der Bevölkerung sicherstellen, haben Vorrang vor anderen Wasserentnahmen. Das Nähere, insbesondere die Grundlagen für die erforderliche Abwägungsentscheidung, wird in einer Verwaltungsvorschrift des für Umwelt zuständigen Ministeriums geregelt.   (3) Ist auf Grund von Inhaltsstoffen und Eigenschaften des entnommenen Wassers (Rohwassers) davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Beschaffenheit des Trinkwassers zukünftig nicht sichergestellt werden kann, hat der Inhaber der Zulassung zu untersuchen, ob mit den vorhandenen Schutzauflagen im Wassereinzugsgebiet und der Aufbereitung sicherstellt werden kann, dass keine Beeinträchtigung der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 zu besorgen ist, und die Untersuchung der zuständigen Behörde vorzulegen.   (4) Entspricht eine bereits zugelassene Wasserentnahme den Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht und kann sie diesen Anforderungen nicht angepasst werden, darf das entnommene Wasser nicht zur öffentlichen Trinkwasserversorgung verwendet werden. Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die Trinkwasserversorgung aus dieser Wasserentnahme eingestellt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung(zu § 50 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 9 Absatz 2, § 14, § 19 Absatz 1, § 22 Absatz 1, 2 und 3, § 28 Absatz 1 und 2, § 32 Absatz 1, § 34 Absatz 1, § 36 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 40 Absatz 2, § 44 Absatz 1 und 3, § 45 Absatz 2, § 46 Absatz 1, § 52 Absatz 2, Überschrift Unterabschnitt 3, § 55, § 56 Absatz 1, § 57 Absatz 2, § 63 Absatz 1, § 64 Absatz 1, § 74 Absatz 1, 2 und 4, § 79, § 80, § 81 Absatz 1, § 84 Absatz 1 bis 3, § 89 Absatz 4, § 93 Absatz 2, § 95 Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet eine dem Gemeinwohl entsprechende öffentliche Wasserversorgung sicherzustellen, das schließt die Vorhaltung von Anlagen zur Sicherstellung einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Löschwasserversorgung nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden Fassung ein. Eine Gemeinde kann ihre Aufgabe nach § 50 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes auf Dritte übertragen oder diese Dritten überlassen, wenn damit eine ordnungsgemäße Wasserversorgung im Gemeindegebiet gewährleistet ist; die Sicherstellungspflicht nach Satz 1 verbleibt bei der Gemeinde. Die zur Wasserversorgung Verpflichteten oder die mit der Erfüllung dieser Pflicht beauftragten Unternehmen wirken auf einen haushälterischen Umgang mit dem Wasser hin. Unberührt bleiben die Regelungen zur Übertragung gemeindlicher Aufgaben nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der jeweils geltenden Fassung und wasserverbandrechtlicher Regelungen.   (2) Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 sind Maßnahmen zur qualitativen und quantitativen Sicherung der Trinkwasserversorgung durchzuführen, also Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, aus denen die Trinkwasserversorgung stattfindet oder die für die Trinkwassergewinnung vorgehalten werden sollen, um das zur Rohwassergewinnung genutzte Grundwasser oder Oberflächengewässer vorbeugend zu schützen, sowie Maßnahmen zur Einhaltung der Regeln oder des Standes der Technik der Trinkwasserversorgung. Außerdem sind Maßnahmen zur Förderung des sorgsamen Gebrauchs von Trinkwasser zu ergreifen.   (3) Zur langfristigen Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung entsprechend ihrer Pflichten nach Absatz 1 und 2 haben die Gemein

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.