Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Neufassung des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 3f82ee9d-4204-412c-aeb8-36f1c43c09cd. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.06.1995 Fassung Gültig ab 29.12.2021

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Absätze 5 oder 6 tritt nur ein, wenn das neue Gewässerbett auf rechtlich zulässige Weise geschaffen worden ist. In diesem Fall hat derjenige, der dies verursacht hat, die betroffenen Eigentümer zu entschädigen.   (8) Tritt der Fall des Absatzes 1 bei Gewässern erster Ordnung ein, die Eigentum des Landes sind, so wird Eigentümer der neuen Gewässerstrecke das Land; die bisherigen Eigentümer des neuen Bettes sind zu entschädigen. Ist ein anderer als das Land Eigentümer des verlassenen Bettes, so hat er nach dem Maße seines Vorteils dem Land gegenüber zur Entschädigung beizutragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Inseln, verlassenes Gewässerbett(zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Tritt in einem Gewässer eine Erderhöhung hervor, die den Mittelwasserstand überragt und bei diesem Wasserstand nach keiner Seite hin mit dem Ufer zusammenhängt (Insel), oder wird ein Gewässerbett vom Wasser verlassen, bleibt das Eigentum an den hierdurch entstandenen Landflächen unverändert.   (2) Die §§ 6 bis 8 finden bei Inseln Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Bildung und Information Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Angabe „Abschnitt 1“, § 22a eingefügt sowie § 73 aufgehoben, Kapitel 10 mit § 122 aufgehoben und Kapitel 11 umbenannt in Kapitel 10 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Schutzes der oberirdischen Gewässer und des Grundwassers ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger klären auf allen Ebenen im Sinne einer Bildung für nachhaltige Entwicklung über die Bedeutung der oberirdischen Gewässer und des Grundwassers als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, ihre Bewirtschaftung und Nutzung für den Menschen sowie die Aufgaben der Wasserwirtschaft auf und wecken das Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit oberirdischen Gewässern und Grundwasser.     Kapitel 2 Bewirtschaftung von Gewässern   Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten(zu § 7 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen und der ihnen zugeordneten Grundwasserkörper findet nach Maßgabe dieses Abschnitts für die folgenden Flussgebietseinheiten statt, deren jeweilige Einzugsgebiete erfasst werden: 1. Ems, 2. Maas, 3. Rhein und 4. Weser. Die Flussgebietseinheiten mit ihren Einzugsgebieten sind in der Anlage 2 dargestellt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Verordnungsermächtigung zur Gewässerbewirtschaftung(zu § 23 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des für Umweltschutz zuständigen Ausschusses des Landtages durch Rechtsverordnung Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer im Umfang der Ermächtigungen zum Schutz und zur Nutzung der Gewässer nach § 23 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, zum Schutz des Grundwassers in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Verbindung mit § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erlassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Gehobene Erlaubnis(zu § 15 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 9 Absatz 2, § 14, § 19 Absatz 1, § 22 Absatz 1, 2 und 3, § 28 Absatz 1 und 2, § 32 Absatz 1, § 34 Absatz 1, § 36 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 40 Absatz 2, § 44 Absatz 1 und 3, § 45 Absatz 2, § 46 Absatz 1, § 52 Absatz 2, Überschrift Unterabschnitt 3, § 55, § 56 Absatz 1, § 57 Absatz 2, § 63 Absatz 1, § 64 Absatz 1, § 74 Absatz 1, 2 und 4, § 79, § 80, § 81 Absatz 1, § 84 Absatz 1 bis 3, § 89 Absatz 4, § 93 Absatz 2, § 95 Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. Für die gehobene Erlaubnis gelten § 14 Absatz 1 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 16 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Bewilligung(zu § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Auf die Ansprüche aus dem bewilligten Recht sind die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Rechtsnachfolge(zu § 8 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Übergang einer Erlaubnis oder einer Bewilligung auf den Rechtsnachfolger nach § 8 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes ist der zuständigen Behörde anzuzeigen, sofern es sich bei der Gewässerbenutzung um eine nach dem Abwasserabgabengesetz zu veranlagende Einleitung von Abwasser oder eine Entnahme von Wasser mit mehr als 3 000 Kubikmetern im Jahr handelt. Die Änderung des Rechtsinhabers ist von der zuständigen Behörde in das Wasserbuch einzutragen.   Abschnitt 2 Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Erlaubnisfreie Benutzungen (zu § 8 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Keiner Erlaubnis bedürfen das Entnehmen von Wasserproben und das Wiedereinleiten der Proben nach ihrer Untersuchung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Duldungspflicht des Gewässereigentümers(zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bei künstlichen Gewässern und Talsperren ist der Gewässereigentümer nicht verpflichtet, erlaubnispflichtige Benutzungen zu dulden. Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des Gewässers können von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, die Benutzung des Gewässers zu dulden. Mit dem Erlöschen der Erlaubnis oder Bewilligung enden die hiermit in Zusammenhang stehenden Zwangsrechte. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Gemeingebrauch (zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 9 Absatz 2, § 14, § 19 Absatz 1, § 22 Absatz 1, 2 und 3, § 28 Absatz 1 und 2, § 32 Absatz 1, § 34 Absatz 1, § 36 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 40 Absatz 2, § 44 Absatz 1 und 3, § 45 Absatz 2, § 46 Absatz 1, § 52 Absatz 2, Überschrift Unterabschnitt 3, § 55, § 56 Absatz 1, § 57 Absatz 2, § 63 Absatz 1, § 64 Absatz 1, § 74 Absatz 1, 2 und 4, § 79, § 80, § 81 Absatz 1, § 84 Absatz 1 bis 3, § 89 Absatz 4, § 93 Absatz 2, § 95 Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Jede Person darf unter den Voraussetzungen des § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes auf eigene Gefahr natürliche oberirdische Gewässer zum Baden, Viehtränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen, Wasser mittels fahrbarer Behältnisse entnehmen sowie Wasser aus einer erlaubnisfreien Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke einleiten, soweit nicht andere Rechtsvorschriften oder Rechte anderer entgegenstehen, insbesondere schädliche Gewässerveränderungen nicht zu erwarten sind, und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 1 gilt nicht für künstliche Gewässer.   (2) Der Gemeingebrauch nach Absatz 1 Satz 1 wird auf das Einbringen von Fischnahrung erstreckt, soweit dadurch keine nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.   (3) Anlieger eines Gewässers haben zu dulden, dass kleine Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft auf eigene Gefahr um eine Stauanlage herumgetragen werden, soweit nicht einzelne Grundstücke von der zuständigen Behörde auf Grund eines Antrags der Anlieger ausgeschlossen sind. Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch gegen den Schädiger auf Schadensersatz. Kann der Schädiger nicht festgestellt werden, haftet der Betreiber der Stauanlage.   (4) Schiffbare Gewässer darf jedermann mit Wasserfahrzeugen befahren.   (5) Soweit das Befahren des Gewässers nicht als Gemeingebrauch zugelassen ist, darf es auf nicht schiffbaren Gewässern nur mit widerruflicher Genehmigung der zuständigen Behörde ausgeübt werden.  Die Genehmigung nach Satz 1 soll in der Regel nur für elektrisch angetriebene Fahrzeuge erteilt werden. Für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren darf sie nur erteilt werden, wenn die Schifffahrt dem öffentlichen Interesse oder der Betreuung des Kanu- oder des Rudersports dient und dem Unternehmer die Schifffahrt mit elektrisch angetriebenen Fahrzeugen nicht zugemutet werden kann. Die Genehmigung ist zu versagen, mit Nebenbestimmungen zu versehen oder zu widerrufen, soweit dies erforderlich ist, um schädliche Gewässerveränderungen zu vermeiden oder die Belange des Naturhaushalts, des Immissionsschutzes, die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, der Schutz der Fischerei oder die Unterhaltung des Gewässers dies erfordern.   (6) Die zuständige Behörde kann das Befahren mit kleinen elektrisch angetriebenen Fahrzeugen und Segelbooten mit elektrischem Hilfsmotor auf nicht schiffbaren Gewässern als Gemeingebrauch zulassen. Die Motoren dürfen in stehenden Gewässern keine höhere Geschwindigkeit als sechs Kilometer je Stunde ermöglichen.   (7) Kein Gemeingebrauch findet statt an Gewässern, die in Hofräumen, Gärten und Parkanlagen liegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Regelung des Gemeingebrauchs sowie des Verhaltens im Uferbereich (zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die zuständige Behörde kann, auch durch ordnungsbehördliche Verordnung, um zu verhindern, dass andere beeinträchtigt, schädliche Gewässerveränderungen zu besorgen sind oder die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt wird, 1. bei künstlichen Gewässern und Talsperren bestimmen, ob und in welchem Umfang der Gemeingebrauch an ihnen zulässig ist und die Ausübung des Gemeingebrauchs sowie das Verhalten im Uferbereich regeln und 2. bei anderen Gewässern die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten und das Verhalten im Uferbereich regeln. Die zuständige Behörde kann, auch durch ordnungsbehördliche Verordnung, den Gemeingebrauch erweitern, sofern keine schädlichen Gewässerveränderungen zu besorgen sind. Bei künstlichen Gewässern und Talsperren erfolgt die Bestimmung im Einvernehmen mit dem Gewässereigentümer. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Eigentümer- und Anliegergebrauch(zu § 26 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die zuständige Behörde kann den Eigentümer- und Anliegergebrauch durch ordnungsbehördliche Verordnung oder Verwaltungsakt regeln und beschränken, um zu verhindern, dass andere beeinträchtigt werden, schädliche Gewässerveränderungen zu besorgen sind oder die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Genehmigung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern(zu § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 9 Absatz 2, § 14, § 19 Absatz 1, § 22 Absatz 1, 2 und 3, § 28 Absatz 1 und 2, § 32 Absatz 1, § 34 Absatz 1, § 36 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 40 Absatz 2, § 44 Absatz 1 und 3, § 45 Absatz 2, § 46 Absatz 1, § 52 Absatz 2, Überschrift Unterabschnitt 3, § 55, § 56 Absatz 1, § 57 Absatz 2, § 63 Absatz 1, § 64 Absatz 1, § 74 Absatz 1, 2 und 4, § 79, § 80, § 81 Absatz 1, § 84 Absatz 1 bis 3, § 89 Absatz 4, § 93 Absatz 2, § 95 Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Errichtung, wesentliche Veränderung, Betrieb, Stilllegung oder Beseitigung von Anlagen im Sinne von § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen der Genehmigung.   (2) Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen 1. Anlagen, die einer zulassungspflichtigen Benutzung oder der Unterhaltung des Gewässers dienen, 2. Anlagen, die einer anderen behördlichen Zulassung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes bedürfen, in der die Belange des § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes berücksichtigt werden, oder die in einem bergrechtlichen Betriebsplan oder in einem Planfeststellungsbeschluss oder in einer Plangenehmigung zugelassen werden, sofern die Zulassung insoweit im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde ergangen ist, 3. Häfen, Werften, Lande- und Umschlagstellen, die einer Zulassung nach anderen Vorschriften bedürfen, in der die Belange des § 36 Wasserhaushaltsgesetzes berücksichtigt werden und 4. Anlagen an den in der Anlage 1 unter Buchstabe A Abschnitt II Nummer 1, 3, 4 mit Ausnahme des Griethauser Altrheins, 5 und 7 genannten Bundeswasserstraßen sowie an Stichhäfen an allen in dieser Anlage genannten Gewässern.   (3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Anlage die Anforderungen nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erfüllt oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften dies erfordern. Bei der Genehmigung von Häfen, Lande- und Umschlagstellen sind die Belange des allgemeinen Verkehrs zu wahren, sofern nicht eine schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach dem Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980) in der jeweils geltenden Fassung erteilt wird. § 25 Absatz 2 ist anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22a Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Angabe „Abschnitt 1“, § 22a eingefügt sowie § 73 aufgehoben, Kapitel 10 mit § 122 aufgehoben und Kapitel 11 umbenannt in Kapitel 10 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Die Absätze 2 bis 5 gelten für Erteilung einer Genehmigung gemäß § 22 Absatz 1 ergänzend bei Anlagen zur Errichtung, Betrieb und Modernisierung von Anlagen zur Produktion von Elektrizität unter Nutzung von Wasserkraft oder zur Gewinnung von Erdwärme. Die Modernisierung im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 umfasst Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage, insbesondere den vollständigen oder teilweisen Austausch der Anlage, eines Anlagenteils oder des Betriebssystems. (2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. (3) Die einheitliche Stelle nach Absatz 2 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen für das Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 zuständig sind. (4) Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die zuständige Behörde unverzüglich einen Zeitplan für das weitere Verfahren nach Absatz 1 und teilt diesen Zeitplan in den Fällen des Absatzes 2 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Träger des Vorhabens mit. (5) Die zuständige Behörde entscheidet über die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung 1. innerhalb eines Jahres bei a) Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt, b) Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben der Erzeugung von Strom mit einer Kapazität von weniger als 150 Kilowatt dient, c) der Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, 2. innerhalb von zwei Jahren bei a) Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft mit       einer Stromerzeugungskapazität von 150 Kilowatt oder mehr, b) Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben der Erzeugung von Strom in einem Kraftwerk dient. Die zuständige Behörde kann die jeweilige Frist nach Satz 1 um bis zu ein Jahr verlängern, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Die in Satz 1 genannten Fristen lassen Verlängerungen durch Zulassungsverfahren nach diesem Gesetz, nach auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften oder nach sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften, durch die geltendes Umweltrecht der Europäischen   Union umgesetzt wird, unberührt und können um die Dauer dieser Verfahren verlängert werden. Das gilt insbesondere dann, wenn Prüfungen zur Einhaltung der Anforderungen der Bewirtschaftungsziele mit einem erhöhten Zeitaufwand verbunden sind. Die zuständige Behörde teilt die Fristverlängerung in den Fällen des Absatzes 2 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Träger des Vorhabens mit. Die Frist nach   Satz 1 beginnt mit Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Unterhaltung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern(zu § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 23 Absatz 1 und 3 geändert sowie Absatz 2 neu gefasst, § 24 Absatz 1 bis 3 geändert und Absatz 4 angefügt, § 25 Absatz 1 aufgehoben, Absatz 2 umbenannt in Absatz 1, Absatz 3 umbenannt in Absatz 2 und dabei geändert, § 37 Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst, § 58 Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 aufgehoben und Absätze 3 und 4 umbenannt in Absätze 2 und 3, § 59 Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 und 4 geändert, § 75 Absatz 2 und 3 neu gefasst, § 110 bisheriger Absatz 1 wird Wortlaut und geändert sowie Absatz 2 aufgehoben, § 125 Absatz 4 geändert und Absatz 6 und 7 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Die Unterhaltung einer Anlage nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes obliegt dem Eigentümer und dem Besitzer der Anlage. (2) Ist der Pflichtige nach Absatz 1 nicht feststellbar oder steht eine Anlage im Eigentum mehrerer, kann die zuständige Behörde den Gewässerunterhaltungspflichtigen verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Der Pflichtige nach Absatz 1 hat die Maßnahme zu dulden und dem Gewässerunterhaltungspflichtigen den Aufwand zu erstatten. Im Streitfall setzt die zuständige Behörde den Aufwand nach Anhörung der Beteiligten fest. Die zuständige Behörde erstattet dem Gewässerunterhaltungspflichtigen auf Antrag seinen Aufwand, 1. wenn er im Wege der Vollstreckung nicht sogleich vollständig beigetrieben werden kann, es sei denn, dem Unterhaltungspflichtigen ist zumutbar, die Kosten bis zum voraussichtlichen Ende der Vollstreckung zu tragen, oder 2. soweit der Aufwand im Wege der Vollstreckung nicht beigetrieben werden kann. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten nach Satz 2 geht dann auf die zuständige Behörde über. Entsprechendes gilt, wenn der Pflichtige nach Absatz 1 nicht feststellbar ist. Der Gewässerunterhaltungspflichtige kann von dem Pflichtigen nach Absatz 1 und im Fall von Satz 4 Nummer 1 der zuständigen Behörde angemessene Vorschüsse verlangen. Satz 3 gilt entsprechend.  (3) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht, dass die Anlage nicht den Anforderungen nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht, kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Pflichtige nach Absatz 1 nachweist, dass die Anlage den Anforderungen entspricht, insbesondere ihre Standsicherheit und Abflussleistung. Absatz 2 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Anpassung und Rückbau von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern(zu § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 23 Absatz 1 und 3 geändert sowie Absatz 2 neu gefasst, § 24 Absatz 1 bis 3 geändert und Absatz 4 angefügt, § 25 Absatz 1 aufgehoben, Absatz 2 umbenannt in Absatz 1, Absatz 3 umbenannt in Absatz 2 und dabei geändert, § 37 Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst, § 58 Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 aufgehoben und Absätze 3 und 4 umbenannt in Absätze 2 und 3, § 59 Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 und 4 geändert, § 75 Absatz 2 und 3 neu gefasst, § 110 bisheriger Absatz 1 wird Wortlaut und geändert sowie Absatz 2 aufgehoben, § 125 Absatz 4 geändert und Absatz 6 und 7 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Der Pflichtige nach § 23 Absatz 1 hat auf Anordnung die Anlage anzupassen, wenn sie nicht den Anforderungen nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht. Soweit die Anpassung wegen Veränderungen des Abflusses des Gewässers erforderlich ist, die auf Einwirkungen eines oder mehrerer Dritter (Verursacher) zurückzuführen sind, kann der Pflichtige nach Satz 1 vom jeweiligen Verursacher die Erstattung der Kosten verlangen, soweit die Arbeiten erforderlich waren und der Aufwand das gesetzliche Maß nicht überschreitet. Satz 2 gilt nicht, wenn die verursachenden Maßnahmen der ordnungsgemäßen Erfüllung gesetzlicher Pflichten dienen. § 23 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.   (2) Wenn eine Maßnahme nach Absatz 1 nicht ausreicht, um schädliche Gewässerveränderungen durch die Anlage zu verhindern, kann die zuständige Behörde die Zulassung widerrufen. Der Pflichtige nach § 23 Absatz 1 hat dann die Anlage zurückzubauen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.   (3) Wenn eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 wegen Veränderungen des Gewässers, die zumindest auch auf Einwirkungen eines oder mehrerer Dritter (Verursacher) zurückzuführen sind, erforderlich ist oder eine Anlage im Eigentum mehrerer steht, kann die zuständige Behörde den Unterhaltungspflichtigen für das Gewässer verpflichten, die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführen. Die Pflichtigen nach § 23 Absatz 1 haben die Maßnahme zu dulden. Die Pflichtigen nach § 23 Absatz 1 sowie Verursacher nach Absatz 1 Satz 2 haben dem Gewässerunterhaltungspflichtigen die Kosten der Anpassung im Verhältnis ihres Anteils zu erstatten. § 23 Absatz 2 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. (4) Ein Vorgehen nach dem Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Anlagen zur Benutzung eines Gewässers Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 23 Absatz 1 und 3 geändert sowie Absatz 2 neu gefasst, § 24 Absatz 1 bis 3 geändert und Absatz 4 angefügt, § 25 Absatz 1 aufgehoben, Absatz 2 umbenannt in Absatz 1, Absatz 3 umbenannt in Absatz 2 und dabei geändert, § 37 Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst, § 58 Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 aufgehoben und Absätze 3 und 4 umbenannt in Absätze 2 und 3, § 59 Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 und 4 geändert, § 75 Absatz 2 und 3 neu gefasst, § 110 bisheriger Absatz 1 wird Wortlaut und geändert sowie Absatz 2 aufgehoben, § 125 Absatz 4 geändert und Absatz 6 und 7 auf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.