Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Neufassung des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)

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Quellenkennung: 3f82ee9d-4204-412c-aeb8-36f1c43c09cd. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.06.1995 Fassung Gültig ab 29.12.2021

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.06.1995 Fassung Gültig ab 29.12.2021 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 9 Absatz 2, § 14, § 19 Absatz 1, § 22 Absatz 1, 2 und 3, § 28 Absatz 1 und 2, § 32 Absatz 1, § 34 Absatz 1, § 36 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 40 Absatz 2, § 44 Absatz 1 und 3, § 45 Absatz 2, § 46 Absatz 1, § 52 Absatz 2, Überschrift Unterabschnitt 3, § 55, § 56 Absatz 1, § 57 Absatz 2, § 63 Absatz 1, § 64 Absatz 1, § 74 Absatz 1, 2 und 4, § 79, § 80, § 81 Absatz 1, § 84 Absatz 1 bis 3, § 89 Absatz 4, § 93 Absatz 2, § 95 Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. Vom 25. Juni 1995 Aufgrund des Artikels 12 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 7. März 1995 (GV. NW. S. 248) wird nachstehend der Wortlaut des Landeswassergesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG) vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 384), 2. den am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Teil VII des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes (EEG NW) vom 20. Juni 1989 (GV. NW. S. 366), 3. das am 31. Januar 1992 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes (LWG) vom14. Januar 1992 (GV. NW. S. 39), 4. den am 4. Juni 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) im Lande NW vom 29. April 1992 (GV. NW. S. 175), 5. den am 29. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 6 Nummer 7 und den im übrigen am 1. April 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 des 1. Verwaltungsstrukturreformgesetzes (1. VwStrukturRG) vom 15. Dezember 1993 (GV. NW. S. 987) und 6. den am 1. Juli 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes. Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen § 1       Sachlicher Anwendungsbereich (zu § 2 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 2       Einteilung der oberirdischen Gewässer, Begriffsbestimmungen § 3       Eigentumsverhältnisse an Gewässern erster und zweiter Ordnung, sonstige Gewässer (zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 4       Eintragung im Grundbuch (zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 5       Bisheriges Eigentum (zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 6       Uferlinie (zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 7       Verlandung, Überflutung (zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 8       Uferabriss (zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 9       Verlagerung des Gewässers (zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 10     Inseln, verlassenes Gewässerbett (zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 11     Bildung und Information   Kapitel 2 Bewirtschaftung von Gewässern   Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen § 12     Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten (zu § 7 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 13     Verordnungsermächtigung zur Gewässerbewirtschaftung (zu § 23 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 14     Gehobene Erlaubnis (zu § 15 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 15     Bewilligung (zu § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 16     Rechtsnachfolge (zu § 8 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes)   Abschnitt 2 Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer § 17     Erlaubnisfreie Benutzungen (zu § 8 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 18     Duldungspflicht des Gewässereigentümers (zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 19     Gemeingebrauch (zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 20     Regelung des Gemeingebrauchs sowie des Verhaltens im Uferbereich (zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 21     Eigentümer- und Anliegergebrauch (zu § 26 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 22     Genehmigung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (zu § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 22a Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen § 23     Unterhaltung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (zu § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 24     Anpassung und Rückbau von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (zu § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 25     Anlagen zur Benutzung eines Gewässers § 26     Außer Betrieb Setzen und Beseitigen von Stauanlagen § 27     Anschluss von Stauanlagen § 28     Nutzung der Wasserkraft § 29     Staumarke § 30     Unbefugtes Ablassen § 31     Gewässerrandstreifen (zu § 38 des Wasserhaushaltsgesetzes)   Abschnitt 3 Bewirtschaftung des Grundwassers § 32     Entnahmen aus dem Grundwasser (zu § 46 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 33     Außer Betrieb Setzen, Beseitigen und Ändern von Benutzungsanlagen § 34     Erdaufschlüsse, unterirdische Anlagen (zu § 49 des Wasserhaushaltsgesetzes)   Kapitel 3 Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen   Abschnitt 1 Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz § 35     Wasserschutzgebiete (zu §§ 51, 52 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 36     Heilquellenschutzgebiete (zu § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 37     Wasserentnahmen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung (zu §§ 12, 50 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 38     Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung (zu § 50 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 39     Kostenumlage (zu § 50 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 40     Anlagen zur Wassergewinnung und zur Aufbereitung von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung (zu § 50 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 41     Anzeigepflicht § 42     Verpflichtung zur Selbstüberwachung   Abschnitt 2 Abwasserbeseitigung   Unterabschnitt 1 Begriffsbestimmungen, Grundsätze § 43     Begriffsbestimmung § 44     Beseitigung von Niederschlagswasser (zu § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 45     Erlaubniserteilung für das Einleiten von Abwasser (zu § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes)   Unterabschnitt 2 Gemeindliche und wasserverbandliche Abwasserbeseitigungspflicht, Übergang von Pflichten § 46     Pflicht und Umfang der gemeindlichen Abwasserbeseitigung (zu § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 47     Abwasserbeseitigungskonzept § 48     Abwasserüberlassungspflicht § 49     Ausnahmen von der Abwasserbeseitigungspflicht, Übergang auf Dritte § 50     Gemeinsame Abwasserbeseitigungspflicht (zu § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 51     Übergangsregelung § 52     Übergang gemeindlicher Pflichten auf juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts (zu § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 53     Abwasserbeseitigungspflicht im Gebiet von Abwasserverbänden (zu § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes)   Unterabschnitt 3 Umlage von Kosten, Ausgleichszahlungen § 54     Umlage von Kosten der Abwasser- und Fremdwasserbeseitigung § 55     Beitrag an den Kosten der Wasserdienstleistung Abwasserbeseitigung   Unterabschnitt 4 Anforderungen an Abwasseranlagen, Einleitung und Selbstüberwachung § 56     Bau und Betrieb von Abwasseranlagen (zu § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 57     Anzeige und Genehmigung von Abwasseranlagen § 58     Einleiten von Abwasser in öffentliche und private Abwasseranlagen (zu §§ 55, 58, 59 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 59     Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen (zu §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes)   Unterabschnitt 5 Gewässerschutzbeauftragte § 60     Gewässerschutzbeauftragte bei Abwasserverbänden (zu § 64 des Wasserhaushaltsgesetzes)   Abschnitt 3 Gewässerunterhaltung, Ausgleich der Wasserführung, Gewässerausbau   Unterabschnitt 1 Gewässerunterhaltung § 61     Gewässerunterhaltung (zu § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 62     Pflicht zur Gewässerunterhaltung (zu § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 63     Gewässerunterhaltung durch Dritte (zu § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 64     Umlage des Unterhaltungsaufwands (zu § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 65     Entscheidung in Fragen der Gewässerunterhaltung (zu §§ 39 bis 41 des Wasserhaushaltsgesetzes)   Unterabschnitt 2 Ausgleich der Wasserführung § 66     Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung § 67     Umlage des Aufwands für den Ausgleich der Wasserführung   Unterabschnitt 3 Gewässerausbau § 68     Pflicht zum Gewässerausbau (zu § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 69     Umlage des Ausbauaufwands § 70     Vorteilsausgleich (zu § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 71     Grundsätze für den Gewässerausbau (zu § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes)   Unterabschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften § 72     Finanzierungshilfen des Landes (zu § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 73     (entfallen) § 74     Koordinierung der Unterhaltung und des Ausbaus der Gewässer sowie des Ausgleichs der Wasserführung   Abschnitt 4 Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern § 75     Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern § 76     Bau und Betrieb   Abschnitt 5 Hochwasserschutz   Unterabschnitt 1 Deiche und andere Hochwasserschutzanlagen § 77     Errichten, Beseitigen, Umgestalten von Deichen und anderen Hochwasserschutzbauten (zu § 67 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 78     Unterhaltung und Wiederherstellung § 79     Umlage § 80     Entscheidung in Unterhaltungsfragen § 81     Statusbericht (zu § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 82     Schutzvorschriften   Unterabschnitt 2 Überschwemmungsgebiete § 83     Festsetzung und vorläufige Sicherung von Überschwemmungsgebieten (zu § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 84     Besondere Bestimmungen für Überschwemmungsgebiete (zu § 78 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 85     Verordnung zum Hochwasserinformations- und Hochwassermeldedienst (zu § 79 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)   Abschnitt 6 Wasserwirtschaftliche Planung, Grundlagen der Wasserwirtschaft   Unterabschnitt 1 Hochwasserrisikomanagementplanung nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes, Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplanung nach §§ 82, 83 des Wasserhaushaltsgesetzes § 86     Beteiligung bei Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan (zu §§ 82, 83, 85 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 87     Information und aktive Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Hochwasserrisikomanagementplanung (zu § 79 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 88     Bekanntgabe und Verbindlichkeit der wasserwirtschaftlichen Planungen (zu §§ 75, 82, 83 des Wasserhaushaltsgesetzes)   Unterabschnitt 2 Grundlagen der Wasserwirtschaft, Daten und Dokumentation § 89     Grundlagen der Wasserwirtschaft (zu § 88 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 90     Informations- und Dokumentationspflichten (zu §§ 51, 53, 76, 82, 83 des Wasserhaushaltsgesetzes)   Unterabschnitt 3 Wasserbuch § 91     Einrichtung des Wasserbuchs (zu § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 92     Eintragung, Verfahren (zu § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes)   Kapitel 4 Gewässeraufsicht § 93     Aufgaben der Gewässeraufsicht (zu § 100 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 94     Überwachung von Abwassereinleitungen § 95     Gewässer- und Deichschau § 96     Kosten der Gewässeraufsicht (zu § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes)   Kapitel 5 Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen, Betretungsrechte, Mitwirkungspflichten § 97     Besondere Pflichten Dritter beim Gewässerausbau, Deichbau, der Gewässerunterhaltung und der Gewässer- und Deichschau (zu § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 98     Besondere Pflichten im Interesse der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, bei der Erteilung von Wasserrechten, Anzeigeverfahren und Grundlagenermittlung (zu § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 99     Einschränkende Vorschriften (zu §§ 92, 93 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 100   Wasser- und Hochwassergefahr   Kapitel 6 Enteignung, Entschädigung, Ausgleich § 101   Enteignung und Enteignungsverfahren (zu § 71 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 102   Entschädigungsverfahren (zu §§ 22, 96 bis 99 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 103   Ausgleichsverfahren (zu §§ 22, 52 Absatz 5, § 53 Absatz 5, § 78 Absatz 5, 6 des Wasserhaushaltsgesetzes)   Kapitel 7 Verwaltungsverfahren, Rechtsverordnungen   Abschnitt 1 Verwaltungsverfahren § 104   Grundsätze § 105   Verfahren über die Erteilung von Zwangsrechten § 106   Verfahren über Antrag auf gehobene Erlaubnis oder Bewilligung (zu § 11 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 107   Gewässerausbauverfahren (zu § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 108   Sondervorschrift für Wasserverbände § 109   Sachverständige § 110   Bauordnungsrechtliche Anforderungen § 111   Sicherheitsleistung   Abschnitt 2 Verordnungen § 112   Verordnungen der oberen und unteren Wasserbehörden § 113   Festsetzen von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten   Kapitel 8 Behördenaufbau, Zuständigkeiten § 114   Behördenaufbau § 115   Sonderordnungsbehörden § 116   Aufsichtsbehörden § 117   Bestimmung der zuständigen Behörden   Kapitel 9 Verkehrliche Regelungen § 118   Schifffahrt § 119   Hafen- und Ufergeldtarife § 120   Fähren § 121   Besondere Pflichten im Interesse der Schifffahrt und des Sports   § 122   (entfallen)   Kapitel 10 Bußgeld-, Überleitungs- und Schlussbestimmungen § 123   Bußgeldvorschriften § 124   Einschränkung von Grundrechten § 125   Überleitung § 126   Inkrafttreten, Berichtspflicht     Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Sachlicher Anwendungsbereich(zu § 2 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Gewässer und deren Teile sowie für Handlungen und Anlagen, die sich auf die Gewässer und ihre Nutzungen auswirken oder auswirken können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Einteilung der oberirdischen Gewässer, Begriffsbestimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Oberirdische Gewässer werden eingeteilt in 1.     Gewässer erster Ordnung:         die in der Anlage 1 unter A aufgeführten Gewässerstrecken, 2.     Gewässer zweiter Ordnung:         die in der Anlage 1 unter B aufgeführten Gewässer, 3.     sonstige Gewässer.   (2) Fließende Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind oberirdische Gewässer mit ständigem oder zeitweiligem Abfluss, die der Vorflut für Grundstücke mehrerer Eigentümer dienen. Anlagen zur Ableitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder sonstigem Wasser sowie zur Straßenentwässerung gewidmete Seitengräben von Straßen (Straßenseitengräben) sowie Anlagen zur Bewässerung (Bewässerungsgräben) sind keine Gewässer. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Eigentumsverhältnisse an Gewässern erster und zweiter Ordnung, sonstigeGewässer(zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Gewässer erster Ordnung sind Eigentum des Landes, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind.   (2) Bildet ein Gewässer zweiter Ordnung oder ein sonstiges Gewässer kein selbständiges Grundstück, ist es Bestandteil der Ufergrundstücke und gehört deren Eigentümern.   (3) Gehören die Ufer verschiedenen Eigentümern, so ist vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Regelungen Eigentumsgrenze 1. für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand zu ziehende Linie, 2. für nebeneinander liegende Ufergrundstücke die Senkrechte von dem Endpunkt der Landgrenze auf die in Nummer 1 bezeichnete Mittellinie.   (4) Als Mittelwasserstand gilt das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, in dessen Jahreszahl die Zahl Zehn aufgeht. Stehen Pegelbeobachtungen für diesen zwanzigjährigen Zeitraum nicht zur Verfügung, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden. Solange Pegelbeobachtungen nicht vorliegen, bestimmt sich der Mittelwasserstand nach der Grenze des Graswuchses.   (5) Ist Absatz 3 wegen der besonderen Form des Gewässers nicht anwendbar, so steht das Eigentum an dem Gewässer den Eigentümern der Ufergrundstücke nach dem Verhältnis ihrer Uferstrecken zu.   (6) An Grenzgewässern, die die Grenze zum Land Rheinland-Pfalz bilden, reicht, soweit die Eigentumsverhältnisse nicht anderweitig geregelt sind, das Gewässereigentum bis zur Landesgrenze. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Eintragung im Grundbuch(zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Wird die Eintragung des dem Eigentümer des Ufergrundstücks gehörenden Anteils an einem Gewässer im Grundbuch beantragt, so ist er im Grundbuch und im Liegenschaftskataster nur als Anteil an dem Gewässer zu bezeichnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Bisheriges Eigentum(zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Eigentum an Gewässern erster Ordnung einem anderen als dem Bund oder dem Land, an Gewässern zweiter Ordnung oder an sonstigen Gewässern einem anderen als den Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, bleibt es aufrechterhalten.   (2) Zugunsten des Landes ist die Enteignung von Gewässern erster Ordnung zulässig, soweit sie nicht dem Bund gehören. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570) in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Uferlinie(zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch den Mittelwasserstand bestimmt.   (2) Die Uferlinie kann durch die zuständige Behörde festgesetzt und, soweit erforderlich, bezeichnet werden. Jeder Beteiligte kann die Festsetzung und die Bezeichnung der Uferlinie auf seine Kosten verlangen. Die Bezeichnung der Uferlinie darf nicht unbefugt beseitigt oder verändert werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Verlandung, Überflutung(zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine durch allmähliches Anlanden oder durch Zurücktreten des Wassers entstandene Verlandung wächst an fließenden Gewässern den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, wenn die Verlandung mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand zusammenhängt, sich darauf Pflanzenwuchs gebildet hat und seit dem Ende des Jahres, in dem sich der Pflanzenwuchs gebildet hat, drei Jahre verstrichen sind.   (2) Bei Seen, Teichen, Weihern und ähnlichen Wasseransammlungen gehören Verlandungen innerhalb der bisherigen Eigentumsgrenze den Gewässereigentümern. Diese haben früheren Anliegern den Zutritt zum Gewässer zu gestatten, soweit dies zur Ausübung des Gemeingebrauchs in dem bisher geübten Umfang erforderlich ist.   (3) Werden an Gewässern zweiter Ordnung oder an sonstigen Gewässern, die kein selbständiges Grundstück bilden, Grundstücke bei Mittelwasserstand dauernd überflutet, findet § 3 Anwendung.   (4) Werden an Gewässern zweiter Ordnung oder an sonstigen Gewässern, die ein selbständiges Grundstück bilden, Grundstücke bei Mittelwasserstand dauernd überflutet, wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen dem Gewässereigentümer zu. Die neue Grenze zwischen dem Gewässer und dem Ufergrundstück ist die Uferlinie.   (5) Die Rechtsfolgen der Absätze 3 und 4 treten bei Überflutungen, die infolge künstlicher Einwirkungen entstanden sind, nur ein, wenn diese auf rechtlich zulässige Weise herbeigeführt worden sind. In diesem Fall hat derjenige, der die Überflutungen verursacht hat, die betroffenen Eigentümer zu entschädigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Uferabriss(zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wird ein Stück Land durch Naturgewalt von dem Ufer abgerissen und mit einem anderen Ufergrundstück vereinigt, so wird es dessen Bestandteil, wenn es von diesem Grundstück nicht mehr unterschieden werden kann oder wenn die Vereinigung drei Jahre bestanden hat, ohne dass der Eigentümer oder ein sonst Berechtigter von seinem Recht, das abgerissene Stück wegzunehmen, Gebrauch gemacht hat.   (2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird ein abgerissenes Stück Land, das sich ohne Zusammenhang mit einem Ufer im Gewässer festgesetzt hat, Eigentum des Gewässereigentümers. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Verlagerung des Gewässers(zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 9 Absatz 2, § 14, § 19 Absatz 1, § 22 Absatz 1, 2 und 3, § 28 Absatz 1 und 2, § 32 Absatz 1, § 34 Absatz 1, § 36 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 40 Absatz 2, § 44 Absatz 1 und 3, § 45 Absatz 2, § 46 Absatz 1, § 52 Absatz 2, Überschrift Unterabschnitt 3, § 55, § 56 Absatz 1, § 57 Absatz 2, § 63 Absatz 1, § 64 Absatz 1, § 74 Absatz 1, 2 und 4, § 79, § 80, § 81 Absatz 1, § 84 Absatz 1 bis 3, § 89 Absatz 4, § 93 Absatz 2, § 95 Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Hat ein Gewässer zweiter Ordnung oder ein sonstiges Gewässer infolge natürlicher Ereignisse sein bisheriges Bett verlassen und sich ein neues Bett geschaffen, ist der frühere Zustand von dem zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Hierüber entscheidet die zuständige Behörde; sie kann Art und Umfang der Wiederherstellungsarbeiten bestimmen. § 64 Absatz 1 ist entsprechend und mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anteile der Erschwerer entfallen.   (2) Erfordert das Wohl der Allgemeinheit die Wiederherstellung nicht, sind diejenigen Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten, die von der Veränderung betroffen werden, insgesamt oder einzeln berechtigt, den früheren Zustand auf ihre Kosten wiederherzustellen, sofern das betroffene Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gemäß § 30 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Das Gleiche gilt für andere Grundstücke mit genehmigter Bebauung, wenn mit der Veränderung des Gewässerbettes die zulässige Nutzung der Grundstücke erheblich beeinträchtigt wird. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.   (3) Ordnet die zuständige Behörde die Wiederherstellung nach Absatz 1 nicht an und besteht kein Anspruch nach Absatz 2 auf Wiederherstellung, kann der Eigentümer des neuen Gewässerbettes vom Land Entschädigung verlangen.   (4) Das Recht auf Wiederherstellung und Entschädigung erlischt binnen einer Frist von drei Jahren, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem das Gewässer sein Bett verlassen hat. Liegen besondere Gründe vor, kann die zuständige Behörde die Frist verlängern.   (5) Wird einem Gewässer zweiter Ordnung oder einem sonstigen Gewässer, das kein selbständiges Grundstück bildet, durch Baumaßnahmen ein neues Bett geschaffen, findet § 3 Anwendung.   (6) Wird einem Gewässer zweiter Ordnung oder einem sonstigen Gewässer, das ein selbständiges Grundstück bildet, durch Baumaßnahmen ein neues Bett geschaffen, so wächst das Eigentum an den neuen Gewässerflächen dem Gewässereigentümer zu. Neue Eigentumsgrenze ist die Uferlinie.   (7) Die Rechtsfolge der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.