Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 6 vom 04.02.2025, Seiten 165 – 212, Größe: 757 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-02-04

Quellenkennung: gazette-2025-006. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Elektronische Ausgabe des HmbGVBl. Teil I. Nach dem Hinweis des Verlags ist ausschließlich die gedruckte Ausgabe rechtsverbindlich. Enthält Verkündungen, keine konsolidierte geltende Gesamtfassung. Anlagen und Karten sind im unveränderten Original-PDF enthalten; die Textsuche bildet grafische Inhalte nicht vollständig ab.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

165 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 6 DIENSTAG, DEN 4. FEBRUAR 2025 Tag Inhalt Seite 22. 1. 2025 Gesetz zur Änderung disziplinarrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166 2031-1, 2030-1, 2035-1, 3010-1, 2030-1-60 22. 1. 2025 Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Polizeiakademiegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174 221-14, 2032-1, 221-1, 221-3, 221-22 22. 1. 2025 Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Hafensicherheitsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181 9501-2 22. 1. 2025 Drittes Gesetz zur Änderung polizeirechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183 2190-4, 2012-1, 9501-2 22. 1. 2025 Drittes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Passivraucherschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191 2120-4 22. 1. 2025 Sechstes Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsschutzrechts . . . . . 192 120-1, 120-2, 190-2, 9501-2, 1101-1, 1101-7, 210-4-2 22. 1. 2025 Einhundertfünfundachtzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Ham- burg – Wohnen am Björnsonweg in Blankenese – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210 22. 1. 2025 Einhundertachtundsechzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Ham- burg – Wohnen am Björnsonweg in Blankenese – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210 22. 1. 2025 Einhundertsechsundachtzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Ham- burg – Gemeinbedarf (Einrichtung für Forschung und Lehre) und Grün nordwestlich des DESY in Bahrenfeld – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211 22. 1. 2025 Einhundertneunundsechzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg – Gemeinbedarf (Einrichtung für Forschung und Lehre) und Grün nordwestlich des DESY in Bahrenfeld – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. 166 Dienstag, den 4. Februar 2025 HmbGVBl. Nr. 6 Gesetz zur Änderung disziplinarrechtlicher Vorschriften Vom 22. Januar 2025 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Artikel 1 2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „in der Fassung“ Änderung des Hamburgischen Disziplinargesetzes gestrichen. 3. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „auf längstens Das Hamburgische Disziplinargesetz vom 18. Februar 2004 drei Jahre“ durch die Wörter „auf mindestens drei (HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am 19. November 2024 Monate und längstens drei Jahre“ ersetzt. (HmbGVBl. S. 594, 598), wird wie folgt geändert: 4. § 8 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Ist eine 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Beamtin oder ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis 1.1 Der Eintrag zu § 11 erhält folgende Fassung: entfernt worden, darf sie oder er nicht wieder zur Beam- „§ 11 Ermessensgrundsatz, Bemessung der Disziplinar- tin oder zum Beamten der Freien und Hansestadt Ham- maßnahme, gebundene Entscheidung“. burg oder einer landesunmittelbaren juristischen Per- son des öffentlichen Rechts ernannt werden; der Lan- 1.2 Der Eintrag zur Überschrift von Teil 3 erhält folgende despersonalausschuss kann Ausnahmen zulassen.“ Fassung: 5. § 9 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Aber- „Allgemeine Verfahrensvorschriften für das Diszipli- kennung des Ruhegehalts ist auszusprechen, wenn die narverfahren“. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis anzuordnen 1.3 Der Eintrag zu § 20 erhält folgende Fassung: wäre, falls die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestands- „§ 20 Rechts- und Amtshilfe, Datenübermittlung, inner- beamte sich noch im Dienst befände.“ dienstliche Unterrichtung“. 6. § 11 erhält folgende Fassung: 1.4 Hinter dem Eintrag zu § 20 wird folgender Eintrag ein- „§ 11 gefügt: Ermessensgrundsatz, „§ 20a Informationen nach Maßgabe des Artikels 56a der Bemessung der Disziplinarmaßnahme, Richtlinie 2005/36/EG“. gebundene Entscheidung 1.5 Der Eintrag zu § 30 wird gestrichen. (1) Die Entscheidung über einen Verweis, eine Geld- 1.6 Der Eintrag zu § 34 erhält folgende Fassung: buße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhege- „§ 34 Disziplinarbefugnisse“. halts oder über eine Zurückstufung wegen eines festge- stellten Dienstvergehens ergeht nach pflichtgemäßem 1.7 Der Eintrag zur Überschrift von Teil 5 erhält folgende Ermessen. Bei der Entscheidung ist auf die Schwere des Fassung: Dienstvergehens sowie auf das gesamte dienstliche und „Gerichtliches Verfahren“. außerdienstliche Verhalten der Beamtin oder des Beam- 1.8 Hinter dem Eintrag zu § 47 erhält der Eintrag zur Über- ten abzustellen. Insbesondere sind zu berücksichtigen: schrift von Abschnitt 2 folgende Fassung: 1. das Maß der Pflichtwidrigkeit, „Verfahren vor dem Verwaltungsgericht“. 2. das Ausmaß des innerdienstlichen Vertrauensscha- 1.9 Der Eintrag zu § 49 erhält folgende Fassung: dens und des außerdienstlichen Ansehensverlustes, „§ 49 Inhalt der Klagen“. 3. die Auswirkung der Pflichtverletzung auf den Dienstbetrieb, 1.10 Die Einträge zu den §§ 50 bis 53 werden gestrichen. 4. die weitere dienstliche Verwendbarkeit der Beamtin 1.11 Der Eintrag zu § 57 erhält folgende Fassung: oder des Beamten, „§ 57 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinar- 5. die dem Amt der Beamtin oder des Beamten inne- befugnisse“. wohnende Verantwortung und Vorbildfunktion, 1.12 Hinter dem Eintrag zu § 57 erhält der Eintrag zur Über- 6. der Grad des Verschuldens, schrift von Abschnitt 3 folgende Fassung: 7. die Tatmotive und Tatumstände, „Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht“. 8. das Verhalten der Beamtin oder des Beamten nach 1.13 In Teil 5 erhält der Eintrag zur Überschrift von der Tat, insbesondere ihr oder sein freiwilliges Abschnitt 4 folgende Fassung: Bemühen, entstandenen Schaden wiedergutzuma- „Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht“. chen und einen Ausgleich mit der oder dem Verletz- 1.14 Der Eintrag zu § 75 erhält folgende Fassung: ten zu erreichen, „§ 75 Kostenentscheidung im gerichtlichen Verfahren“. 9. die bisherige und die künftig zu erwartende dienstli- 1.15 Hinter dem Eintrag zu § 91 wird folgender Eintrag ein- che Leistung und Führung der Beamtin oder des gefügt: Beamten, „§ 91a Überleitungsvorschriften auf Grund des Gesetzes 10. eine tätige Reue der Beamtin oder des Beamten zur Änderung disziplinarrechtlicher Vorschriften“. durch ihre oder seine aktive Mitwirkung an der Auf- deckung, Aufklärung oder Verhinderung dienst- 1.16 Es wird folgender Eintrag angefügt: rechtsrelevanter Straftaten, die im Zusammenhang „Anlage“. mit ihrem oder seinem Dienstvergehen standen, HmbGVBl. Nr. 6 Dienstag, den 4. Februar 2025 167 11. zurückliegende Pflichtverletzungen, die bereits hörde (§ 3 Absatz 1 und § 105 Absatz 2 Satz 1 HmbBG) Gegenstand einer Entscheidung nach den §§ 23a, 32 und der für Entlassungen zuständigen Stelle ausgeübt.“ und 33 gewesen sind, sofern diese noch keinem Ver- 9. § 17 erhält folgende Fassung: wertungsverbot nach § 79 unterliegen. „§ 17 (2) Als Disziplinarmaßnahme kann ausgesprochen wer- den Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs 1. ein Verweis, wenn die Beamtin oder der Beamte (1) Es darf nicht mehr ausgesprochen werden durch ein leichtes Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtge- 1. ein Verweis, wenn seit der Vollendung eines Dienst- mäße Amtsführung geringfügig beeinträchtigt hat, vergehens mehr als zwei Jahre vergangen sind, 2. eine Geldbuße, wenn die Beamtin oder der der 2. eine Geldbuße oder eine Kürzung der Dienstbezüge Beamte durch ein leichtes bis mittelschweres Dienst- oder des Ruhegehalts, wenn seit der Vollendung vergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung sind, nicht nur geringfügig beeinträchtigt hat, 3 eine Zurückstufung, wenn seit der Vollendung eines 3. eine Kürzung der Dienstbezüge, wenn die Beamtin Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen oder der Beamte durch ein mittelschweres Dienst- sind. vergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der (2) Bei Dienstvergehen gegen die Pflichten, sich durch Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung das gesamte Verhalten zur freiheitlich demokratischen erheblich beeinträchtigt hat, Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu beken- nen und für deren Erhaltung einzutreten oder bei politi- 4. eine Kürzung des Ruhegehalts, wenn die Ruhe- scher Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhal- standsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte ein mit- tung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber telschweres bis schweres Dienstvergehen begangen der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Amts- hat, das geeignet ist, das Ansehen des öffentlichen pflichten ergibt, beträgt die Frist nach Absatz 1 Dienstes oder des Berufsbeamtentums erheblich zu beeinträchtigen, 1. Nummer 1 vier Jahre, 5. eine Zurückstufung, wenn die Beamtin oder der 2. Nummer 2 sechs Jahre und Beamte durch ein mittelschweres bis schweres 3. Nummer 3 acht Jahre. Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder (3) Die Fristen der Absätze 1 und 2 werden durch die der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsfüh- Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens rung nachhaltig erschüttert hat. oder den Erlass einer Disziplinarverfügung, bei Beam- Das Vertrauen der Allgemeinheit ist insbesondere dann tinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf auch beeinträchtigt, wenn das Ansehen des öffentlichen durch den Erlass einer Entlassungsverfügung und jede Dienstes oder des Berufsbeamtentums beschädigt sie bestätigende Entscheidung im verwaltungsgerichtli- wurde. chen Verfahren, unterbrochen. (3) Die Kürzung der Dienstbezüge darf nur ausgespro- (4) Die Fristen der Absätze 1 und 2 sind für die Dauer chen werden, wenn das Dienstvergehen eine intensive eines Widerspruchsverfahrens, eines gerichtlichen Ver- und auf bestimmte Zeit wirkende Pflichtenmahnung der fahrens, einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach Beamtin oder des Beamten erfordert. § 14 oder eines Mitbestimmungsverfahrens nach § 88 Absatz 1 Nummer 22, 22a oder 22b des Hamburgischen (4) Eine Kürzung des Ruhegehalts kann auch ausgespro- Personalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. chen werden, wenn das Dienstvergehen ganz oder teil- S. 299), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. weise vor dem Eintritt der Beamtin oder des Beamten in S. 166, 173), in der jeweils geltenden Fassung gehemmt. den Ruhestand begangen wurde. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein (5) Eine Zurückstufung darf auch ausgesprochen wer- Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage den, wenn das Verbleiben der Beamtin oder des Beam- aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist ten im bisherigen Amt dem Dienstherrn oder der Allge- für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt. meinheit auf Grund eines mittelschweren bis schweren (5) Ist eine Verfolgung nach den Absätzen 1 oder 2 nicht Dienstvergehens nicht zugemutet werden kann. mehr zulässig, darf der Beamtin oder dem Beamten ein (6) Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist aus- Dienstvergehen auch nicht mehr in einer missbilligen- zusprechen, wenn das dienstliche Vertrauensverhältnis den Äußerung (§ 3 Absatz 6) zur Last gelegt werden.“ durch das Dienstvergehen zerstört worden ist oder das 10. Die Überschrift von § 20 erhält folgende Fassung: Dienstvergehen einen Ansehensverlust bewirkt hat, der „Rechts- und Amtshilfe, Datenübermittlung, inner- so erheblich ist, dass eine Weiterverwendung der Beam- dienstliche Unterrichtung“. tin oder des Beamten das Ansehen des Beamtentums unzumutbar belastet.“ 11. Hinter § 20 wird folgender § 20a eingefügt: 7. Hinter § 11 erhält die Überschrift von Teil 3 folgende „§ 20a Fassung: Informationen nach Maßgabe des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG „Allgemeine Verfahrensvorschriften für das Diszipli- narverfahren“. (1) Nach Maßgabe des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 8. § 12 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: vom 7. September 2005 über die Anerkennung von „Die Disziplinarbefugnisse werden von den Dienstvor- Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22, gesetzten (§ 3 Absatz 2 HmbBG), der obersten Dienstbe- 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 168 Dienstag, den 4. Februar 2025 HmbGVBl. Nr. 6 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert am 7. Feb- 13.1.2 Es wird folgender Satz angefügt: „§ 23 Absätze 5 und 6 ruar 2024 (ABl. L, 2024/505, 12.2.2024), unterrichtet die gilt entsprechend.“ oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle 13.2 In Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle „§§ 33 bis 36“ die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Euro- durch die Textstelle „§ 32, § 33, § 35 oder § 36“ ersetzt. päischen Union über Entscheidungen der Disziplinar- organe über die 14. § 29 Absatz 3 erhält folgende Fassung: 1. unanfechtbare Entfernung aus dem Beamtenverhält- „(3) Durch Absatz 1 werden das Grundrecht der Unver- nis nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des § 8 Absatz 1, Grundgesetzes) und das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“ 2. Einstellung eines Disziplinarverfahrens, wenn 15. § 30 wird aufgehoben. a) das Disziplinarverfahren wegen Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 24 Absatz 1 16. In § 31 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung: BeamtStG in Verbindung mit § 24 Absatz 1 „Hält die oder der Dienstvorgesetzte ihre oder seine HmbBG nicht zu Ende geführt wird oder Befugnis nach § 34 nicht für ausreichend, führt sie oder er die Entscheidung der oder des höheren Dienstvorge- b) die Beamtin oder der Beamte nach § 23 Absatz 1 setzten, der obersten Dienstbehörde oder der für Entlas- Nummer 4 BeamtStG in Verbindung mit § 31 sungen zuständigen Stelle herbei. Die oder der höhere HmbBG mit einem Antrag auf Entlassung einer Dienstvorgesetzte, die oberste Dienstbehörde oder die im Disziplinarverfahren zu erwartenden Entfer- für Entlassungen zuständige Stelle können das Diszipli- nung aus dem Beamtenverhältnis zuvor kommt. narverfahren zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlun- Der Zeitraum nach Artikel 56a Absatz 2 Satz 2 Buch- gen für geboten oder die Befugnisse der oder des Dienst- stabe e der Richtlinie 2005/36/EG ist für die in Satz 1 vorgesetzten für ausreichend halten.“ genannten Entscheidungen der Disziplinarorgane der 17. Die §§ 33 und 34 erhalten folgende Fassung: Zeitraum bis zum Erreichen der für die jeweilige Lauf- bahn maßgeblichen gesetzlichen Altersgrenze für den „§ 33 Eintritt in den Ruhestand, längstens jedoch 15 Jahre. Disziplinarverfügung (2) Die Vorwarnung nach Absatz 1 ist auszulösen, sobald (1) Disziplinarmaßnahmen werden durch Disziplinar- eine rechts- beziehungsweise bestandskräftige Entschei- verfügung ausgesprochen. dung eines Gerichts oder einer sonst zuständigen Stelle (2) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und vorliegt. Umgekehrt sind die zuständigen Stellen der in zuzustellen. Die Begründung muss mindestens enthal- Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten unverzüglich zu ten: unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersa- gung oder Beschränkung nach Absatz 1 abgelaufen ist. 1. die Tatsachen, die ein Dienstvergehen begründen, Im Rahmen der Unterrichtung sind auch das Datum des 2. die anderen Tatsachen, die für die Entscheidung Ablaufs der Maßnahme und gegebenenfalls spätere bedeutsam sind, und Änderungen dieses Datums anzugeben. Gleichzeitig mit 3. die Beweismittel, die für die Entscheidung bedeut- der Übermittlung einer Vorwarnung ist d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.