Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 17 vom 26.05.2026, Seiten 145 – 150 , Größe: 274 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-05-26

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145 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 17 DIENSTAG, DEN 26. MAI 2026 Tag Inhalt Seite 12. 5. 2026 Verordnung zum Neuerlass von Verordnungen zur Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften . . . . . . . . . . . 145 300-12, 3120-20 12. 5. 2026 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte . . . . . . 147 2130-4 13. 5. 2026 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149 206-3 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Verordnung zum Neuerlass von Verordnungen zur Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften Vom 12. Mai 2026 Artikel 1 – § 707d Absatz 1 Sätze 1 bis 3 und § 707d Absatz 2 Satz 2 Verordnung zur Weiterübertragung von Ermächtigungen ­erster und zweiter Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Erlass von Rechtsverordnungen über die elektronische in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. 2002 I S. 45, 2909, Aktenführung und den elektronischen Rechtsverkehr 2003 I S. 738), zuletzt geändert am 29. März 2026 (BGBl. I in Verfahren der Gerichte (Weiterübertragungsverordnung- Nr. 83 S. 1), elektronische Aktenführung und elektronischer – § 46e Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes in Rechtsverkehr bei Gerichten) der Fassung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 854, 1036), zuletzt Auf Grund von geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349 S. 1, 12), – § 298a Absatz 1 Sätze 2 und 3 der Zivilprozessordnung in – § 65b Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. 2005 I S. 3205, der Fassung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2536), 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert am 22. Dezem- zuletzt geändert am 9. April 2026 (BGBl. I Nr. 98 S. 1, 14), ber 2025 (BGBl. I Nr. 349 S. 1), – § 55b Absatz 1 Sätze 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsord- – § 14 Absatz 1 Sätze 3 und 4 und § 292 Absatz 6 Sätze 1 und 4 nung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 687), des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in zuletzt geändert am 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111 S. 1, 39), den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert – § 52b Absatz 1 Sätze 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung in am 29. März 2026 (BGBl. I Nr. 83 S. 1, 5), der Fassung vom 28. März 2001 (BGBl. 2001 I S. 443, 2262, 146 Dienstag, den 26. Mai 2026 HmbGVBl. Nr. 17 2002 I S. 679), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 – § 110a Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Strafvollzugsgesetzes vom (BGBl. I Nr. 349 S. 1, 13), 16. März 1976 (BGBl. 1976 I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), – § 15 Absatz 5 Sätze 3 und 4 der Luftfahrzeugpfandrechts­ zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGB. I Nr. 349 S. 1, registerverordnung vom 2. März 1999 (BGBl. I S. 279), 10), zuletzt geändert am 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724, – § 110a Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungs- 1742), widrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I – § 3a Absätze 1, 2 und 3 des Hinterlegungsgesetzes vom S. 603), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I 25. November 2010 (HmbGVBl. S. 614), zuletzt geändert am Nr. 349 S. 1, 13), 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 575, 580), – § 77b Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Sätze 2 bis 4 des Geset- – dem Gesetz über die Ermächtigung zur Aufhebung ermäch- zes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der tigungsloser Rechtsverordnungen vom 21. Januar 2021 Fassung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1538), zuletzt geän- (HmbGVBl. S. 43) dert am 10. Februar 2026 (BGBl. I Nr. 39 S. 1, 3), wird verordnet: – dem Gesetz über die Ermächtigung zur Aufhebung ermäch- Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtverordnungen tigungsloser Rechtsverordnungen vom 21. Januar 2021 nach (HmbGVBl. S. 43) 1. § 298a Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung, wird verordnet: 2. § 14 Absatz 1 Satz 3 und § 292 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angele- Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach 3. § 707d Absatz 1 Sätze 1 und 2 und § 707d Absatz 2 Satz 2 1. § 32 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung, beschränkt erster Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auf die Bestimmung der organisatorischen und technischen 4. § 46e Absatz 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes, Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung 5. § 65b Absatz 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes, bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, 6. § 55b Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung, 2. § 110a Absatz 2 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes, 7. § 52b Absatz 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung, 3. § 110a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig- 8. § 15 Absatz 5 Satz 3 der Luftfahrzeugpfandrechtsregister- keiten, beschränkt auf die Bestimmung der organisatori- verordnung, schen und technischen Rahmenbedingungen für die elek­ 9. § 3a Absätze 1 und 2 des Hinterlegungsgesetzes tronische Aktenführung bei Gerichten und Staatsanwalt- schaften, in der jeweils geltenden Fassung werden auf die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz weiter übertragen. 4. § 77b Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Sätze 3 und 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Artikel 2 in der jeweils geltenden Fassung werden auf die Behörde für Verordnung zur Weiterübertragung von Ermächtigungen Justiz und Verbraucherschutz weiter übertragen. zum Erlass von Rechtsverordnungen über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische ­Aktenführung in Verfahren nach dem Gesetz über die Artikel 3 internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie über die Außerkrafttreten elektronische Aktenführung bei Gerichten und Staatsanwaltschaften in Straf- und Bußgeldverfahren und Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2 in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet: (Weiterübertragungsverordnung-elektronische Aktenführung Strafjustiz) Die Weiterübertragungsverordnung-elektronischer Rechts- verkehr bei Gerichten und der Staatsanwaltschaft vom Auf Grund von 1. August 2006 (HmbGVBl. S. 455) in der geltenden Fassung – § 32 Absatz 2 Sätze 1 und 2 der Strafprozessordnung in der und die Weiterübertragungsverordnung-elektronische Akten- Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1075, 1319), zuletzt führung Strafjustiz vom 30. September 2025 (HmbGVBl. geändert am 20. März 2026 (BGBl. I Nr. 95 S. 1, 5), S. 563) werden aufgehoben. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 12. Mai 2026. HmbGVBl. Nr. 17 Dienstag, den 26. Mai 2026 147 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte Vom 12. Mai 2026 Auf Grund von § 199 Absatz 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) zuletzt ­geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 348 S. 1, 7), wird verordnet: §1 nen und Beamte oder Angestellte des für Verkehrs­ steuern und Grundbesitz zuständigen Finanzamts der Die Verordnung über den Gutachterausschuss für Grund- Freien und Hansestadt Hamburg mit Erfahrung in der stückswerte vom 12. Mai 2009 (HmbGVBl. S. 124) wird wie steuerlichen Bewertung von Grundstücken sind, als folgt geändert: ehrenamtliche Mitglieder zu bestellen. 1. § 2 erhält folgende Fassung: (6) Die anderen ehrenamtlichen Mitglieder dürfen nicht „§ 2 im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg stehen. Bestellung der Mitglieder Vor ihrer Bestellung sollen Verbände und Organisatio- nen, für die die Entwicklung der Grundstückspreise (1) Das vorsitzende Mitglied und die stellvertretenden oder die Ermittlung von Grundstückswerten besondere vorsitzenden Mitglieder sowie die ehrenamtlichen Mit- Bedeutung hat, Gelegenheit erhalten, geeignete Perso- glieder des Gutachterausschusses werden vom Senat nen vorzuschlagen. bestellt. (7) Als Gutachterin bzw. Gutachter darf nicht bestellt (2) Das vorsitzende Mitglied sowie die weiteren Mitglie- werden, wer nach § 21 Absatz 1 der Verwaltungsgerichts- der des Gutachterausschusses sollen in der Ermittlung ordnung vom Amt des ehrenamtlichen Richters aus­ von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlun- geschlossen ist. Von einer Bestellung soll unter den Vor- gen sachkundig und erfahren sein und dürfen nicht aussetzungen des § 21 Absatz 2 der Verwaltungsgerichts- hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der ordnung abgesehen werden. Freien und Hansestadt Hamburg befasst sein. (8) Für die ehrenamtlichen Mitglieder gelten die §§ 83 (3) Das vorsitzende Mitglied muss Beamtin bzw. Beam- und 84 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensge- ter der Freien und Hansestadt Hamburg mit der Befähi- setzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), gung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt zuletzt geändert am 5. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 338), in der Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Vor Beginn oder der Laufbahn der Fachrichtung Technische ihrer Tätigkeit unterzeichnen die ehrenamtlichen Mit- Dienste, Laufbahnzweig Geodäsie und Geoinformation glieder eine schriftliche Erklärung über die Einhaltung oder Angestellte bzw. Angestellter der Freien und Han- der dort genannten Pflichten.“ sestadt Hamburg mit gleichwertiger Qualifikation sein. Zu Hauptvertretenden des vorsitzenden Mitglieds wer- 2. In § 3 Absatz 2 Nummer 1 wir die Textstelle „Absatz 5“ den Beamtinnen oder Beamte bzw. Angestellte der durch die Textstelle „Absatz 8“ ersetzt. Freien und Hansestadt Hamburg bestellt, die die Befähi- 3. In § 4 Absatz 1 Satz 5 wir die Textstelle „Absatz 2 Satz 4“ gungen bzw. Qualifikationen nach Satz 1 besitzen. Ihnen durch die Textstelle „Absatz 5“ ersetzt. obliegen die Aufgaben nach §§ 4 und 7, sofern das vorsit- zende Mitglied verhindert ist. 4. §§ 6 und 7 erhalten folgende Fassung: (4) Beamtinnen bzw. Beamte der Freien und Hansestadt „§ 6 Hamburg mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 2, Verfahren erstes Einstiegsamt, der Laufbahn der Fachrichtung All- (1) Gutachten und Bodenrichtwerte und die sonstigen gemeine Dienste oder der Laufbahn der Fachrichtung für die Wertermittlung erforderlichen Daten im Sinne Technische Dienste, Laufbahnzweig Geodäsie und Geo- von § 193 Absatz 5 BauGB werden von den mitwirken- information, oder Angestellte der Freien und Hanse- den Mitgliedern in gemeinsamer Sitzung beraten. Die stadt Hamburg mit gleichwertiger Qualifikation, kön- Sitzungen sind nicht öffentlich. Das vorsitzende Mit- nen zu Nebenvertretenden bestellt werden. Zu Neben- glied kann mit Zustimmung der mitwirkenden Mitglie- vertretenden können auch Personen bestellt werden, die der Personen, die nicht an der Wertermittlung mitwir- nicht Beamtinnen und Beamte oder Angestellte der ken, die Anwesenheit gestatten. Freien und Hansestadt Hamburg sind, sofern sie über einen Bachelorabschluss oder mindestens einen gleich- (2) Gutachten, Bodenrichtwerte sowie die sonstigen für wertigen Abschluss verfügen. Nebenvertretende sind die Wertermittlung erforderlichen Daten im Sinne von stellvertretende vorsitzende Mitglieder, denen die Auf- § 193 Absatz 5 BauGB und die sonstigen Beratungs­ gaben nach § 7a obliegen, sofern das vorsitzende Mit- ergebnisse werden mit Stimmenmehrheit durch die mit- glied und die Hauptvertretenden verhindert sind. wirkenden Mitglieder beschlossen. Enthaltungen sind (5) Für die Mitwirkung an der Ermittlung der Boden- nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme richtwerte und der sonstigen für die Wertermittlung des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. erforderlichen Daten im Sinne von § 193 Absatz 5 (3) Das vorsitzende Mitglied legt fest, in welcher Form BauGB sind mindestens zwei Bedienstete, die Beamtin- Sitzungen stattfinden: 148 Dienstag, den 26. Mai 2026 HmbGVBl. Nr. 17 1. in Präsenz (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 8. Dezem- 2. in Präsenz und gleichzeitig online (hybride Sitzung) ber 2025 (BGBl. I Nr. 318 S. 1, 6), der jeweils gelten- oder den Fassung vorgesehenen Stundensatzes; § 8 Absatz 2 JVEG gilt entsprechend, 3. ausschließlich online (virtuelle Sitzung). 2. für notwendige Reisen ein Fahrtkostenersatz nach § 5 In den Fällen von Satz 1 Nummern 2 und 3 ist sicherzu- JVEG.“ stellen, dass die jeweils Mitwirkenden in die elektroni- sche Kommunikation eingebunden sind. 6. § 8 wird wie folgt geändert: (4) In den Gutachten sind die Namen der mitwirkenden 6.1 Absatz 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung: Mitglieder des Gutachterausschusses anzugeben. Die „3. Angaben zu Grundstücksmerkmalen nach § 2 der Gutachten sind schriftlich zu erstatten und zu begrün- Immobilienwertermittlungsverordnung (Immo- den sowie vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen. WertV) vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805) in der Die mitwirkenden Mitglieder stimmen dem Gutachten jeweils geltenden Fassung und ungewöhnlichen im Nachgang in Textform zu, soweit sie das Gutachten oder persönlichen Verhältnissen nach § 9 Absatz 2 nicht bereits unterzeichnet haben. Die Form nach Satz 2 ImmoWertV.“ kann durch jede in § 3a des Hamburgischen Ver­ waltungsverfahrensgesetzes zugelassene elektronische 6.2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt: Form ersetzt werden. Die Antragstellerin bzw. der „(3) Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu Antragsteller erhält Ausfertigungen des Gutachtens in löschen, sobald sie für die Auswertung der übersandten der beantragten Anzahl. Daten und die Übernahme in die Kaufpreissammlung §7 nicht mehr benötigt werden. Es ist sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugriff auf die Kaufpreissammlung Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds erlangen.“ Das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses bzw. dessen Hauptvertreterin bzw. Hauptvertreter ist für den 7. § 9 wird wie folgt geändert: laufenden Geschäftsbetrieb verantwortlich. Hierzu 7.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: gehören insbesondere die 7.1.1 Das Wort „Auskünfte“ wird durch die Wörter „Grund- 1. Vertretung des Gutachterausschusses nach außen, stücksbezogene Auskünfte“ ersetzt. 2. Entscheidung über die Besetzung des Gutachteraus- 7.1.2 In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende durch ein schusses nach § 4, unbeschadet des § 7a, Komma ersetzt. 3. Ladung der Mitglieder zu allen Sitzungen und Lei- 7.1.3 Nummer 3 erhält folgende Fassung: tung der Sitzungen, „3. Personen, die von einer staatlichen, staatlich aner- 4. Wahrnehmung der Befugnisse nach § 197 BauGB, kannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 (Kon- 5. Erteilung fachlicher Weisungen an die Geschäfts- formitätsbewertung – Allgemeine Anforderungen stelle nach § 1 Absatz 3, an Stellen, die Personen zertifizieren) akkreditierten 6. Erläuterung der Gutachten vor Behörden und Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Gerichten.“ Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zer- tifiziert worden sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben 5. Hinter § 7 wird folgender § 7a eingefügt: und“. „§ 7a 7.1.4 Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. Aufgaben der Nebenvertretenden, Sitzungsentgelt 7.1.5 Es wird folgender Satz angefügt: „Die DIN EN ISO/IEC (1) Die Nebenvertretenden vertreten das vorsitzende 17024 ist zur kostenfreien Einsicht für jedermann im Mitglied ausschließlich bei der Gutachtenerstattung. Staatsarchiv niedergelegt.“ Hierzu gehört die 7.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert: 1. Erstattung von Gutachten nach § 4 Absatz 1 Satz 1, 7.2.1 In Satz 1 wird das Wort „Auskünfte“ durch die Wörter 2. Hinzuziehung zusätzlicher Mitglieder nach § 4 „Grundstücksbezogene Auskünfte“ ersetzt. Absatz 1 Sätze 2 und 4, 7.2.2 In den Sätzen 2 und 3 wird die Textstelle „Absatz 1“ 3. Bestimmung der Mitglieder, die im Einzelfall nach jeweils durch die Textstelle „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. § 4 Absatz 2 tätig werden, 7.2.3 In Satz 3 wird hinter der Textstelle „Sachverständige 4. Ladung und das Leiten von Ortsterminen und Sit- nach Ab

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.