Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 17 vom 26.05.2026, Seiten 145 – 150 , Größe: 274 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-05-26

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satz 1 Nummer 2“ die Textstelle „und 3“ einge- zungen nach § 4, fügt. 5. Wahrnehmung der Befugnisse nach § 197 BauGB mit Ausnahme der Befugnisse zur Führung der Kauf- 7.3 Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 einge- preissammlung und fügt: 5. Erläuterung der Gutachten vor Behörden und „(4) Nicht grundstücksbezogene Auskünfte aus der Gerichten. Kaufpreissammlung sind auf schriftlichen Antrag bei berechtigtem Interesse zu erteilen. Der Verwendungs- (2) Die Nebenvertretenden des Gutachterausschusses zweck ist darzulegen. Sie sind ausschließlich in anony- nach § 2 Absatz 4 Satz 2 erhalten für Tätigkeiten nach misierter Form zu erteilen. Insbesondere dürfen die Absatz 1 statt der Aufwandsentschädigung nach § 12 Auskünfte keine Rückschlüsse auf personenbezogene 1. für ihre Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 2 ein Honorar Daten ermöglichen oder nur mit einem unverhältnismä- in Höhe des in § 9 Absatz 1 in Verbindung mit An- ßigen großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft lage 1 Teil 1 Nummer 7 des Justizvergütungs- und bestimmten oder bestimmbaren Personen zugeordnet -entschädigungsgesetzes (JVEG) vom 5. Mai 2004 werden.“ HmbGVBl. Nr. 17 Dienstag, den 26. Mai 2026 149 7.4 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. Veröffentlichung ist jeweils im Amtlichen Anzeiger hin- 8. § 10 wird wie folgt geändert: zuweisen.“ 8.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Bodenricht- 9. § 11 erhält folgende Fassung: werte und sonstige für die Wertermittlung erforderliche „§ 11 Daten“. Immobilienmarktbericht 8.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: Für jedes Kalenderjahr sind die wesentlichen Preis- „(1) Bodenrichtwerte sollen zum Beginn eines jeden und Umsatzdaten einschließlich der Preis- und Umsatz- Kalenderjahres und nach Maßgabe des § 196 BauGB entwicklung der wesentlichen Teilmärkte des Immobi­ ermittelt werden.“ lienmarktes in Form eines Immobilienmarktberichts 8.3 Es wird folgender Absatz 3 angefügt: oder in anderer geeigneter Form im Internet zu ver­ öffentlichen. Über Art und Umfang der Bericht­ „(3) Die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen erstattung entscheidet der Gutachterausschuss.“ Daten nach § 193 Absatz 5 Satz 2 BauGB sind im Immo- bilienmarktbericht oder in anderer geeigneter Form zu §2 veröffentlichen. Sie sind zum gleichen Stichtag wie die Bodenrichtwerte nach Absatz 1 zu ermitteln. Auf die Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 12. Mai 2026. Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag Vom 13. Mai 2026 Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Vertrag über die Errich- tung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Aus- führung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS- Staatsvertrag vom 23. Juli 2025 (HmbGVBl. S. 489) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem § 10 Absatz 1 am 1. Februar 2026 in Kraft getreten ist. Hamburg, den 13. Mai 2026. Die Senatskanzlei 150 Dienstag, den 26. Mai 2026 HmbGVBl. Nr. 17 Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Alsterdorfer Straße 202, 22297 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.