Sachsen

VO Nationalparkregion Sächsische Schweiz

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Quellenkennung: 5449. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2003 Nr. 15, S. 663 Fsn-Nr.: 653-2.14 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 31. Juli 2007

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Landschaftspflege und des Biotop- und Artenschutzes sowie schutzzweckgerechte forstwirtschaftliche, landwirtschaftliche, jagdliche und fischereiliche Maßnahmen durch private Nutzungsberechtigte sollen vorrangig auf der Grundlage der Freiwilligkeit, insbesondere durch Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes gemäß § 39 SächsNatSchG, umgesetzt werden. (2) Entschädigung und Härtefallausgleich werden nach den Maßgaben des § 38 SächsNatSchG sowie der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zum Vollzug des Härtefallausgleiches auf land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen (Härtefallausgleichsverordnung – HärtefallausglVO) vom 25. August 1995 (SächsGVBl. S. 387), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. November 2001 (SächsGVBl. S. 734, 735), gewährt. § 16 Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz (1) 1Das Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz erfüllt auch Aufgaben einer Nationalparkwacht. 2Die Mitglieder der Nationalparkwacht werden gemäß § 46 Abs. 5 bis 7 SächsNatSchG in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturschutzdienst (NaturschutzdienstVO) vom 11. August 1995 (SächsGVBl. S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. November 2001 (SächsGVBl. S. 734, 735), zu hauptamtlichen Naturschutzwarten bestellt. (2) Das Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz arbeitet eng mit den Verwaltungen für den tschechischen Nationalpark Böhmische Schweiz und das tschechische Landschaftsschutzgebiet Elbsandsteingebirge zusammen. § 17 Fachliche Beratung (1) 1Zur Beratung der obersten Naturschutzbehörde über grundsätzliche Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Nationalparkregion wird ein Sachverständigenrat gebildet. 2Die Berufung der Mitglieder und die Geschäftsführung liegen bei der obersten Naturschutzbehörde. (2) 1Zur Unterstützung des Nationalpark- und Forstamtes Sächsische Schweiz und zur Sicherung kommunaler Belange wird ein Nationalparkrat gebildet. 2Der Nationalparkrat wirkt insbesondere mit bei 1. der Erarbeitung und Umsetzung von Planungen und Konzeptionen des Nationalpark- und Forstamtes Sächsische Schweiz und 2. der Auswahl der jährlichen Maßnahmen des Nationalpark- und Forstamtes Sächsische Schweiz zur Entwicklung der Nationalparkregion. 3Der Nationalparkrat kann weitere Planungen und Maßnahmen in der Nationalparkregion anregen, Empfehlungen zur schutzzweckgerechten Entwicklung des Gebietes aussprechen sowie sich über fachliche Stellungnahmen des Nationalpark- und Forstamtes Sächsische Schweiz unterrichten lassen und dazu Stellung nehmen. (3) 1Dem Nationalparkrat gemäß Absatz 2 gehören je ein Vertreter des Landkreises Sächsische Schweiz und der in der Nationalparkregion gelegenen Städte und Gemeinden an, soweit sie auf eine Mitarbeit im Nationalparkrat nicht verzichten. 2Der Nationalparkrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch die Aufnahme weiterer Mitglieder vorsehen kann. 3Die Geschäftsführung des Nationalparkrates kann dem Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz übertragen werden. 4Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Naturschutz- und Forstbehörde. (4) 1Zur Abstimmung von Angelegenheiten, welche die Planungen nach § 14 Abs. 4 sowie deren Umsetzung betreffen, wird eine ständige Arbeitsgruppe gebildet. 2Der Arbeitsgruppe gehören je ein von der jeweiligen Interessengruppe legitimierter Vertreter der in der Nationalparkregion gelegenen Städte und Gemeinden, des Staatsbetriebes Sachsenforst und der Naturschutzfachbehörde sowie der vor Ort aktiven Wander- und Bergsportverbände, der anerkannten Naturschutzverbände und der Tourismusvereine an. 3Die Arbeitsgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch die Aufnahme weiterer Mitglieder vorsehen kann. 4Die Geschäfts- ordnung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Naturschutz- und Forstbehörde. 2 § 18 Nationalparkgemeinde (1) Städte und Gemeinden gemäß § 1 Abs. 1, die sich den Zielen und Grundsätzen des Nationalparkes durch schriftliche Vereinbarung mit dem Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz verpflichten, können nach Anerkennung durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberster Naturschutzbehörde die nicht-amtliche Bezeichnung „Nationalparkgemeinde“ führen. (2) Angebote des Nationalparkes gemäß § 4 Abs. 4 sollen vorrangig in den Nationalparkgemeinden wirksam werden. (3) Die Bezeichnung „Nationalparkgemeinde“ kann aberkannt werden, wenn die eingegangenen Verpflichtungen nach Absatz 1 mindestens ein Jahr nicht erfüllt wurden. Abschnitt 5 Sonstige Bestimmungen § 19 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer im Nationalpark vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, entgegen § 6 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung, nachteiligen Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer sonstigen erheblichen Störung zu führen. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer im Nationalpark vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 6 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 SächsBO errichtet, auch wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist, sowie in den Naturzonen A und B bauliche Anlagen ändert, 2. § 6 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen verlegt sowie in den Naturzonen A und B derartige Anlagen ändert, 3. § 6 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden, offene Felsbildungen oder Gewässer verunreinigen oder in ihrer Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern oder verändern können oder Teile der unbelebten Natur wie Steine, Mineralien oder Fossilien beschädigt oder entnimmt, 4. § 6 Abs. 2 Nr. 4 Auffüllungen vornimmt und Ablagerungen einbringt, 5. § 6 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle und sonstige Materialien im Gebiet lagert oder dorthin beseitigt, 6. § 6 Abs. 2 Nr. 6 neue Wasserkraftanlagen errichtet, stillgelegte Anlagen, die über kein bestätigtes Altrecht verfügen, wieder in Betrieb nimmt oder bestehende Wasserkraftanlagen über den bisherigen Umfang hinaus betreibt sowie Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können, 7. § 6 Abs. 2 Nr. 7 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art und Weise ändert, welche dem Schutzzweck gemäß § 3 zuwiderläuft, Verkaufsstände aufstellt sowie Waren im Freien anbietet, 8. § 6 Abs. 2 Nr. 8 Kahlhiebe gemäß § 19 SächsWaldG durchführt, 9. § 6 Abs. 2 Nr. 9 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört sowie die Lebensstätten wildwachsender Pflanzen beeinträchtigt, 10. § 6 Abs. 2 Nr. 10 Tiere aussetzt, wildlebende Tierarten füttert, beunruhigt oder verletzt oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört, 11. § 6 Abs. 2 Nr. 11 wildlebende Tierarten fängt oder tötet sowie Hunde, mit Ausnahme von Jagdhunden im Rahmen der zugelassenen Jagdausübung, unangeleint laufen lässt, 12. § 6 Abs. 2 Nr. 12 mit Luftfahrzeugen startet oder landet oder mit motorgetriebenen zivilen Luftfahrzeugen niedriger als 600 m über Grund fliegt, Flugmodelle betreibt sowie im Freien Beleuchtungen und Anstrahlungen über das zur Verkehrssicherung unabdingbare Maß hinaus vornimmt, 13. § 6 Abs. 2 Nr. 13 durch Lärmen oder die Benutzung von Tonübertragungs- und -wiedergabegeräten oder Musikinstrumenten im Freien die Ruhe der Natur stört oder den Naturgenuss beeinträchtigt, 14. § 6 Abs. 2 Nr. 14 außerhalb von bebauten und eingefriedeten Grundstücken Feuer anzündet oder unterhält oder Gewässer für Freizeitzwecke, einschließlich Baden, nutzt, 15. § 6 Abs. 2 Nr. 15 außerhalb von Staats-, Kreis- und Gemeindestraßen oder der für die nachfolgend genannten Nutzungsarten ausdrücklich zugelassenen Straßen, Wege und Plätze mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen und Schlitten aller Art fährt, diese oder Anhänger dort abstellt, reitet, Pferde führt oder Fahrrad fährt, 16. § 6 Abs. 2 Nr. 16 in der Kernzone Flächen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder gekennzeichneter Wege (Wanderwege, Radrouten, Bergpfade, Kletterzugänge) betritt oder außerhalb von Gebäuden lagert oder nächtigt, 17. § 6 Abs. 2 Nr. 17 außerhalb der Kernzone Straßen oder Wege verlässt oder außerhalb von bebauten, eingefriedeten Grundstücken an anderen als mit Veröffentlichung gemäß § 14 Abs. 6 Satz 4 zugelassenen und gekennzeichneten Stellen lagert oder nächtigt, 18. § 6 Abs. 2 Nr. 18 nach Veröffentlichung gemäß § 14 Abs. 6 Satz 4 an anderen als den damit zugelassenen Klettergipfeln und -wegen klettert, 19. § 6 Abs. 2 Nr. 19 an nassem oder feuchtem Gestein klettert, künstliche Hilfsmittel oder chemische oder mineralische Stoffe wie Magnesia benutzt, und neue Kletterwege anders als von unten nach oben erschließt, 20. § 6 Abs. 2 Nr. 20 Motorsport betreibt oder Radsportveranstaltungen abseits von Staats-, Kreis- und Gemeindestraßen durchführt, 21. § 6 Abs. 2 Nr. 21 organisierte Veranstaltungen wie Führungen oder Wanderungen während der Nachtzeit durchführt, 22. § 6 Abs. 2 Nr. 22 in der Kernzone organisierte Veranstaltungen abseits gekennzeichneter Wanderwege oder Radrouten sowie öffentlicher Straßen durchführt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt ebenfalls, wer im Nationalpark ohne schriftliche Erlaubnis der höheren Naturschutzbehörde nach § 7 Abs. 1 oder schriftliche Erklärung des Nationalpark- und Forstamtes Sächsische Schweiz nach § 7 Abs. 2 vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 7 Abs. 1 Nr. 1 forstwirtschaftliche, jagdliche und fischereiliche Maßnahmen durchführt, soweit diese nicht bereits nach § 8 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6, 7 oder Abs. 2 zulässig sind, 2. § 7 Abs. 1 Nr. 2 jagdliche Einrichtungen errichtet oder erweitert, 3. § 7 Abs. 1 Nr. 3 Forschungsvorhaben im Gelände durchführt, 4. § 7 Abs. 1 Nr. 4 Bild- und Schrifttafeln anbringt, entfernt oder verändert sowie Wege und Objekte kennzeichnet, 5. § 7 Abs. 1 Nr. 5 Bänke, Sitzgruppen, Papierkörbe oder ähnliche Besuchereinrichtungen aufstellt, 6. § 7 Abs. 1 Nr. 6 außerhalb der Kernzone organisierte Veranstaltungen abseits gekennzeichneter Wanderwege oder Radrouten sowie öffentlicher Straßen durchführt, 7. § 7 Abs. 1 Nr. 7 organisierte Veranstaltungen aller Art im Freien mit voraussichtlich mehr als 60 Teilnehmern durchführt, 8. § 7 Abs. 1 Nr. 8 Übungen ziviler Hilfs- und Schutzdienste durchführt, 9. § 7 Abs. 1 Nr. 9 bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 SächsBO in der am 28. November 2003 geltenden Fassung, abbricht, 10. § 7 Abs. 1 Nr. 10 in der Pflegezone bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 SächsBO in der am 28. November 2003 geltenden Fassung oder Straßen, Wege, Plätze und sonstige Verkehrsanlagen sowie Leitungen verändert. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer im Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die entgegen § 10 Abs. 1 den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer im Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen   1. § 10 Abs. 2 Nr. 1 offene Felsbildungen beschädigt, natürliche Geländehohlformen verfüllt oder begradigt sowie Bodenschätze gewinnt, Neuaufschlüsse für die Gewinnung von Bodenschätzen anlegt oder stillgelegte Gewinnungsfelder wieder eröffnet,   2. § 10 Abs. 2 Nr. 2 Wald umwandelt,   3. § 10 Abs. 2 Nr. 3 Dauergrünland in Acker umwandelt,   4. § 10 Abs. 2 Nr. 4 andere Gebäude als   a) nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben,   b) nach § 35 Abs. 4 BauGB begünstigte Vorhaben,   c) solche, die einer bestehenden Wohn- oder Gewerbenutzung dienen, einen räumlichen Zusammenhang mit dieser aufweisen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem baulichen Altbestand stehen,   d) in Kleingartenanlagen der Kleingartennutzung dienende sowie   e) Fahrgastunterstände,   im Außenbereich errichtet oder erweitert,   5. § 10 Abs. 2 Nr. 5 Windkraftanlagen von mehr als 10 m Höhe errichtet,   6. § 10 Abs. 2 Nr. 6 ortsfeste Freileitungen der überörtlichen Elektroenergieversorgung im Hoch- und Mittelspannungsbereich einschließlich Masten außerhalb von Siedlungsgebieten errichtet oder wesentlich erweitert,   7. § 10 Abs. 2 Nr. 7 Motorgeländesport oder Motorrennsport durchführt sowie mit Luftfahrzeugen startet oder landet,   8. § 10 Abs. 2 Nr. 8 nach Veröffentlichung gemäß § 14 Abs. 6 Satz 4 an anderen als den damit zugelassenen Klettergipfeln und -wegen klettert,   9. § 10 Abs. 2 Nr. 9 an nassem oder feuchtem Gestein klettert, künstliche Hilfsmittel oder chemische oder mineralische Stoffe wie Magnesia benutzt und neue Kletterwege anders als von unten nach oben erschließt, 10. § 10 Abs. 2 Nr. 10 Anlagen in Fließgewässern errichtet, die zu einem Anstau des Wasserkörpers führen und die Durchgängigkeit für wandernde Tierarten behindern können oder den Uferbereich naturfern verändert. (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt ebenfalls, wer im Landschaftsschutzgebiet ohne schriftliche Erlaubnis der höheren Naturschutzbehörde nach § 11 Abs. 1 oder schriftliche Erklärung des Nationalpark- und Forstamtes Sächsische Schweiz nach § 11 Abs. 2 vorsätzlich oder fahrlässig entgegen   1. § 11 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 SächsBO, mit Ausnahme von Werbeanlagen nach Nr. 12, errichtet oder wesentlich verändert sowie baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderungen von Gebäuden vornimmt,   2. § 11 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art außerhalb von bebauten Grundstücken neu verlegt oder wesentlich verändert,   3. § 11 Abs. 1 Nr. 3 Steine, Kies, Sand, Lehm oder andere Bodenbestandteile entnimmt oder einbringt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,   4. § 11 Abs. 1 Nr. 4 Gegenstände lagert, soweit diese nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind,   5. § 11 Abs. 1 Nr. 5 Fahrstraßen und Wirtschaftswege, Parkplätze, Wander- und Radwege sowie Reitwege neu anlegt, wesentlich ändert oder deren Nutzung wesentlich ändert,   6. § 11 Abs. 1 Nr. 6 Wegemarkierungen und Ausschilderungen, die geeignet sind, die Erholungsnutzung räumlich zu lenken, anbringt oder beseitigt,   7. § 11 Abs. 1 Nr. 7 Schutzhütten aufstellt, Sport-, Spiel-, und Grillplätzen errichtet oder wesentlich verändert,   8. § 11 Abs. 1 Nr. 8 Verkaufsstände aufstellt,   9. § 11 Abs. 1 Nr. 9 zeltet oder in Campinganhängern oder Fahrzeugen außerhalb dafür ausdrücklich zugelassener Plätze oder eingefriedeter Hausgrundstücke übernachtet, 10. § 11 Abs. 1 Nr. 10 Anlagen zum Anlegen und Verankern von Wasserfahrzeugen im Hauptstrom der Elbe errichtet, 11. § 11 Abs. 1 Nr. 11 fließende oder stehende Gewässer einschließlich deren Ufer anlegt, beseitigt oder verändert sowie Oberflächen- oder Grundwasser umleitet, ableitet oder über den Gemeingebrauch hinaus entnimmt, 12. § 11 Abs. 1 Nr. 12 Bild- und Schrifttafeln oder Werbeanlagen gemäß § 13 Abs. 2 SächsNatSchG anbringt oder aufstellt, 13. § 11 Abs. 1 Nr. 13 Erstaufforstungen durchführt, Wildgehege, Gehölzplantagen oder Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen anlegt, Gärten anlegt oder erweitert oder die Bodennutzung auf andere Weise wesentlich verändert, 14. § 11 Abs. 1 Nr. 14 markante Einzelbäume, Baumgruppen oder Hecken, Streuobstbestände, straßen- und wegebegleitende Baumreihen sowie gewässerbegleitende Gehölze beseitigt, 15. § 11 Abs. 1 Nr. 15 gebietsfremde Gehölze (insbesondere Zier- oder Nadelgehölze) in wohnungsfernen Gärten anpflanzt, 16. § 11 Abs. 1 Nr. 16 organisierte Veranstaltungen aller Art im Freien mit voraussichtlich mehr als 250 Teilnehmern außerhalb von Sportplätzen oder ortsnahen Festplätzen sowie unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer Orientierungsläufe durchführt, 17. § 11 Abs. 1 Nr. 17 Kraftfahrzeuge außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten oder dafür ausdrücklich zugelassenen Straßen, Wege und Plätze fährt oder abstellt, sofern dies nicht im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung oder sonstigen rechtmäßigen Nutzung des Grundstückes steht. (7) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Befreiung nach § 53 SächsNatSchG oder mit einer Erlaubnis nach §§ 7 oder 11 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. § 20 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Folgende gemäß Nummer 14 Buchst. a der Anlage zu § 2 des Gesetzes des Freistaates Sachsen zur Bereinigung des alten Landesrechts sowie des als Landesrecht fortgeltenden Rechts der Deutschen Demokratischen Republik (Sächsisches Rechtsbereinigungsgesetz – SächsRBG) vom 17. April 1998 (SächsGVBl. S. 151) fortgeltende Rechtsvorschriften treten außer Kraft: 1. die Verordnung des Ministerrates der DDR über die Festsetzung des Nationalparkes Sächsische Schweiz vom 12. September 1990 (GBl. SDr. Nr. 1470), zuletzt geändert durch Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vom 14. September 1999 (SächsGVBl. S. 537), 2. der Beschluss des Rates des Bezirkes Dresden Nr. 78-15./56 (BLSG) vom 17. August 1956 über die Erklärung der Sächsischen Schweiz als Landschaftsschutzgebiet (Amtliche Bekanntmachungen der Sächsischen Zeitung Nr. 201 vom 29. August 1956), 3. der Beschluss des Rates des Bezirkes Dresden Nr. 92-14/74 vom 4. Juli 1974 über die Erklärung der Elbhänge und Schönfelder Hochland als Landschaftsschutzgebiet für das Gebiet der Gemeinde Lohmen (Mitt. Staatsorgane Nr. 4/74). Dresden, den 23. Oktober 2003 Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Steffen Flath Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Grobbeschreibung der äußeren Grenze der Nationalparkregion und Lage des Nationalparkes in der Nationalparkregion A. Äußere Grenze der Nationalparkregion (zugleich im Wesentlichen äußere Grenze des Landschaftsschutzgebietes): 1. Im Norden Von der Staatsgrenze an der Grenzübergangsstelle Waldhaus ausgehend, folgt die Schutzgebietsgrenze der Alten Hohen Straße bis zum Schnittpunkt mit der westlichen Gemarkungsgrenze der Stadt Sebnitz. Der Gemarkungsgrenze und später der S 154 folgt die Schutzgebietsgrenze in nord-westlicher Richtung, umgeht westlich den Ortsteil Amtshainersdorf–Siedlung, verspringt auf die Zufahrt zum Lehngut, verläuft entlang dieser Zufahrt bis zum Ortsrand von Amtshainersdorf und in westlicher Richtung entlang dem Ortsrand bis zur Sebnitz. Die Grenze folgt nun der Sebnitz bis zum Schnittpunkt mit der Bahnlinie Bad Schandau – Sebnitz, folgt der Bahnlinie circa 900 m in südlicher Richtung, verspringt in westlicher Richtung bis zum südlichen Ortsrand von Ulbersdorf, umgeht Ulbersdorf süd-westlich bis sie auf die S 165 trifft. Weiter folgt die Grenze der S 165 bis Lohsdorf, die Ortslage südlich umgehend bis zur Alten Böhmischen Glasstraße, dieser und der Straße zur Schäferei folgend bis zur Kreuzung S 165/S 156, entlang der S 156 bis zum Abzweig des Pirnaer Steigs, diesem bis zur Einmündung in den Polenztalweg bei der Scheibenmühle folgend und weiter entlang dem Polenztalweg bis zur Einmündung in die S 161. Die Grenze folgt nun kurz der S 161 in nördlicher Richtung, verspringt über die Meisendelle in Richtung Zeschnig, umgeht Zeschnig südlich, folgt der Gemeindestraße bis zur S 163 und verläuft weiter entlang der S 163 bis zum Ortsrand von Hohburkersdorf, die Ortslage südlich umgehend folgt die Grenze weiter der Alten Hohburkersdorfer Straße bis die Lohmener Gemarkungsgrenze die Straße in nördlicher Richtung verlässt, entlang der Gemarkungsgrenze bis zum Schnittpunkt mit der S 164. Etwa 200 m

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.